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L503 2005056-1•BVwG L503 2005056-1
L503 2005056-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Beitragsnachverrechnung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Klaus F. Lughofer, LL.M., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom XXXX, XXXX, beschlossen:
A.) Das Verfahren wird eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.04.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die (damalige) XXXX als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.03.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.850,36 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 2.730, somit insgesamt € 11.580,36, an die SGKK zu entrichten habe. Bezug genommen wurde auf eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009, in welcher Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die (damalige) XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).
3. Mit Schreiben vom 29.08.2012 stellte die (nunmehrige) XXXXden Antrag, die Landeshauptfrau von Salzburg wolle aufgrund des Behängens eines präjudiziellen Verfahrens beim UFS, Außenstelle Linz, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch die Finanzverwaltung, ob ein Anspruch der Mitarbeiter auf Auszahlung steuerfreier Taggelder besteht, aussetzen.
4. Mit (formlosem) Schreiben vom 11.03.2013 teilte die Landeshauptfrau von Salzburg der XXXX mit, dass dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stattgegeben werde.
5. Mit Schreiben vom 10.06.2013 zog die XXXX ihren Einspruch (nunmehr: ihre Beschwerde) gegen den bekämpften Bescheid der SGKK in Anbetracht einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des UFS zurück.
6. Am 24.03.2014 langte der Akt beim BVwG ein.
7. Am 26.02.2015 übermittelte die SGKK dem BVwG die unter Punkt 5. erwähnte Beschwerdezurückziehung seitens derXXXX und stellte den Antrag, das BVwG möge das Beitragspflichtverfahren wieder aufnehmen, die Beschwerde der XXXX abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die XXXX hat mit Schreiben vom 10.06.2013 ihre Beschwerde zurückgezogen, sodass das Verfahren einzustellen ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bescheid der SGKK vom 02.04.2012 durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern vermag das BVwG auch nicht - wie von der SGKK mit Schreiben vom 26.02.2015 beantragt - die Beschwerde abzuweisen bzw. den Bescheid der SGKK "vollinhaltlich zu bestätigen", zumal der Bescheid der SGKK eben bereits rechtskräftig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Beschwerdezurückziehung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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