BVwG L504 2100111-1

L504 2100111-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Aufenthaltsverbot

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2100111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2100111.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz, vom 15.01.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000879-RM, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 7 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP), ein Staatsangehöriger des Kosovo, hat am 19.11.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Mit Bescheid vom 27.11.2014 hat das Arbeitsmarktservice Linz diesem Antrag gemäß § 7 AlVG 1977, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, keine Folge gegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass aufgrund des Aufenthaltsverbotes die beschwerdeführende Partei dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde.

Mit Schreiben vom 11.12.2014 hat die beschwerdeführende Partei dagegen Beschwerde erhoben. Sie weise darauf hin, dass es sich um eine Versicherungsleistung handle und eine Ablehnung eine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle. Es werde zudem geprüft, ob das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben werden könne und dann stünde er dem Arbeitsmarkt wieder umgehend zur Verfügung. Dass sich die beschwerdeführende Partei nicht in Schubhaft befinde, sondern lediglich eine regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei habe, könne man als vorsichtig positives Zeichen deuten, dass seinem Recht auf Familienleben Bedeutung beigemessen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2015 hat das Arbeitsmarktservice Linz, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Behörde stellte dabei im Wesentlichen fest, dass gegen die beschwerdeführende Partei ein aufrechtes Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 09.05.2011 bestünde. Gemäß § 7 Absatz 1 ASVG habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt habe und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft sei. Gemäß Abs. 2 stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos wäre. Gemäß Abs. 3 leg cit dürfe eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Absatz 1 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Gehens entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Das Arbeitsmarktservice Linz habe daraufhin den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit mit Bescheid abgelehnt.

Der Magistrat Linz habe auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, dass die letzte Aufenthaltsberechtigung am 04.08.2009 ausgestellt worden sei und mit 04.08.2014 befristet gewesen wäre. Ein neuerliche Antrag bzw. ein Antrag auf Verlängerung sei nicht eingebracht worden.

Mit Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erlösche die Aufenthaltsberechtigung ex lege. Während eines ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes kann ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden. Laut Magistrat Linz habe die beschwerdeführende Partei derzeit keine Aufenthaltsberechtigung, weil das Aufenthaltsverbot aufrecht sei. Das Verfahren über eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei noch anhängig.

Eine Beschäftigung dürfe daher nur eine Person aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Mit Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots würden Aufenthaltstitel unwirksam und der Fremde verliere damit den rechtmäßigen Aufenthalt. Das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes sei in der Beschwerde nicht bestritten worden. Das offene Verfahren über eine Aufhebung des rechtskräftig ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes vermag nichts daran zu ändern, dass der Aufenthaltstitel unwirksam geworden sei. Mangels Verfügbarkeit könne das Arbeitslosengeld somit nicht gewährt werden.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Kosovo. Ein vom Magistrat der Stadt Linz erteilter Aufenthaltstitel wurde am 13.02.2012 widerrufen. Grund war ein von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 09.11.2011, Zl. 1-1045730/FRB/11, erlassenes und seit 01.12.2011 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot mit Außerkraftretedatum 09.02.2018.

Zur Vorbereitung der Abschiebung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 77 FPG ein gelinderes Mittel verfügt.

Seit Widerruf des Aufenthaltstitels verfügt die beschwerdeführende Partei über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Ergänzend wurde in das Zentrale Fremdenregister Einsicht genommen.

Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister werden die vom AMS angeführten Fakten über Aufenthaltsstatus bestätigt. Die bP erbrachte auch im Beschwerdeverfahren keinen Nachweis, dass sie in Österreich über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen würde und ist dies auch aus dem Fremdenregister nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 7 AlVG

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im konkreten Fall verfügt die bP, ein Staatsangehöriger des Kosovo, über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.

Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2009/08/0012, mwN). Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN). Es ist der Behörde des Arbeitsmarktservice nicht "möglich", die "Vorfrage" betreffend die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots selbständig zu beurteilen: Ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) wird grundsätzlich mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); dies gilt außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2012/09/0003, mwN). Insoweit liegt keine Vorfrage vor, die die Behörde gemäß § 38 AVG auch nach ihrer eigenen Anschauung beurteilen könnte (was freilich auch nur solange rechtmäßig wäre, als diese Vorfrage nicht von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden ist; vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 38 E 54 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender - Aufenthaltstitel vorliegt (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369).

Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (VwGH 16. Februar 2011, 2008/08/0095).

Die beschwerdeführende Partei verfügt gemäß § 7 Abs 3 Z 2 AlVG über keinen Aufenthaltstitel oder Beschäftigungsbewilligung. Sie hält sich damit nicht berechtigt im Bundesgebiet auf und darf gem. § 7 Abs 2 leg cit keine Beschäftigung aufnehmen. Wer keine Beschäftigung aufnehmen darf, steht gem. § 7 Abs 1 Z 1 AlVG der Arbeitsmarktverwaltung nicht zur Verfügung und besteht diesfalls kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Es war daher die Entscheidung des Arbeitsmarktservice zu bestätigen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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