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L510 2010336-1•BVwG L510 2010336-1
L510 2010336-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Arbeitsfähigkeit, ärztliche Untersuchung, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 09.07.2014, GZ.:
LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000341-06, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 06.05.2014, VNR:
XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, ausgesprochen, dass sie gemäß §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG, wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 22.04.2014 keine Notstandshilfe erhalte.
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stellte das AMS fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die bP geweigert habe, die vom AMS Linz zugewiesene ärztliche Untersuchung im Berufsdiagnostischen Zentrum durchzuführen.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine seitens des AMS mit der bP am 11.04.2014 aufgenommene Niederschrift und die Fortsetzung dieser Niederschrift, wobei die Schulungsfähigkeit und die beruflichen Einsatzmöglichkeiten mit der bP erörtert wurden. Unter anderem wurde der bP nach entsprechender Belehrung mitgeteilt, dass für sie ab dem 22.04.2014 im BDZ eine Untersuchung vereinbart worden sei. Es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sie, sollte sie an der Untersuchung nicht teilnehmen, keine Notstandshilfe erhalten könne.
Der Akt enthält ein Schreiben der bP vom 11.04.2014, in welchem sie sich zur am 11.04.2014 aufgenommenen Niederschrift äußert. Über weite Teile bezieht sich die bP in ihrem Schreiben auf ein älteres bereits ab geschlossenes Verfahren. Zur gegenständlichen Niederschrift legte sie im Wesentlichen dar, dass sie am 19.06.2013 angegeben hätte, zur Vermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, dies jedoch am nächsten Tag widerrufen hätte um wieder Notstandshilfe zu bekommen. Daran erkenne man, dass sie sich vom AMS genötigt fühle und derartige Schritte setzen müsse, da man ihr immer wieder Bescheide schicke, dass sie kein Geld mehr bekomme. Da sie die Mindestsicherung als Ganzes nicht erhalten habe, sei ihr nichts anderes übrig geblieben. Die bP bezog sich in diesem Schreiben auf ein Nervenärztliches Attest vom 25.04.2013 ("Herr XXXX leidet an einem Diabetes mellitus und an einer erheblichen diabetischen Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in den Beinen. Unabhängig davon gastrointestinale Probleme bei Z.n. Dünndarmoperation vor Jahren mit häufigen Diarrhöen (bis 20 mal täglich). Aufgrund dieser Erkrankung ist Herr XXXX dzt. nicht für eine regelmäßige fortgesetzte Arbeitstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet."). Sie habe sich das Attest nicht umsonst besorgt. Sie stelle sich die Frage, ob das BDZ eine geeignete Einrichtung sei um die beabsichtigte Untersuchung durchzuführen. Die bP bezog sich in ihrem Schreiben auch auf eine eingebrachte Klage gegen ein Urteil der PVA, ohne jedoch diesbezüglich einen konkreten Bezug zum gegenständlichen Verfahren herzustellen. Sie ersuche, ihr die Notstandshilfe auf ihr Konto zu überweisen.
Mit Fax vom 21.04.2014 informierte die bP das BDZ Linz, dass sie den Termin am 22.04.2014 aus privaten Gründen nicht wahrnehmen könne. Sie werde auch das AMS informieren und ersuche um einen Termin ab 05.05.2014. Sie müsse zudem noch etwas bei Gericht klären.
Mit Mail vom 23.04.2014 verständigte die bP das AMS vom abgesagten Termin. Sie würde zudem einen Termin bei einem Allgemeinen Arzt vorziehen. Die Untersuchung beim BDZ würde doch länger dauern und wären lange Wartezeiten für ihren derzeitigen Zustand nicht sehr angenehm.
Bei einer am 30.04.2014 beim AMS anberaumten Niederschrift erklärte die bP zum Sachverhalt, dass sie ab 22.04.2014 nicht an der Untersuchung im BDZ habe teilnehmen können. Sie widerholte ihre Mailangaben vom 23.04.2014 und führte weiter aus, dass sie akute Durchfallschübe und Erbrechen gehabt habe. Beim Arzt sei sie nicht gewesen, da sie nicht in der Lage gewesen wäre einen Arzt aufzusuchen. Heute werde sie zum Arzt gehen, da sie Medikamente brauche. Sie sei über einen neuen Termin im BDZ informiert worden.
Mit Schreiben der bP vom 02.05.2014 an das AMS führte sie im Wesentlichen aus, dass sie immer noch auf ihre Zahlungen warte. Den neuen Termin beim BDZ könne sie wegen mehrerer Termine nicht wahrnehmen (Anwalt, Gericht, Arzt). Ein Arzt für Allgemeinmedizin reiche vorerst. Außerdem habe man ihr geraten keine Niederschriften mehr zu unterschreiben. Zusätzlich übermittle sie ihre letzten Bewerbungen damit man sehen könne, dass sie sich bemühe Arbeit zu bekommen. Die bP übermittelte Bewerbungen an die Fernsehsender ATV2, ATV, VOX, SUPER RTL, SERVUS TV, SAT 1, RTL 2, RTL, PULS 4, PRO SIEBEN und KABEL 1, in welchen sie anbot ein neues Showkonzept für den TV Abend zu präsentieren.
2. Gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2014 wurde seitens der bP mit Schreiben vom 18.05.2014 Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde Folgendes dargelegt:
"....Kaum wurde mir Recht gegeben, stellt man mir wieder die Notstandshilfe ein. Wieder erhalte ich einen RSA Brief und diverse Schreiben von mehreren Personen. Ich möchte nicht schon wieder alles so mitmachen, wie das letzte Mal und ich verweise auf das Gespräch mit Frau XXXX, die mich an das Magistrat verwiesen hat bezüglich der Mindestsicherung. Ich kann so dem Arbeitsmarktservice nicht mehr länger zur Verfügung stehen. Ich habe Ihnen diesbezüglich einen Attest gezeigt. Nun war die Angelegenheit "AMS" für mich eigentlich erledigt. Allerdings habe ich dann weiterhin Termine erhalten und mir war nicht klar, was ich nun machen soll. Ich habe jedenfalls dem AMS weiterhin zur Verfügung gestanden. Herr XXXX hat mir auch letztes Mal mitgeteilt, dass ich mich vom AMS abmelden soll, dann wär die Sache für mich erledigt. Nur würde ich dann kein Geld mehr vom AMS erhalten. Das habe ich dann auch 3 Monate nicht erhalten. Ich fühle mich von den diversen Einladungen immer und immer wieder gemobbt, da die Veranstaltung im BDZ mir mehr schadet, als förderlich ist und eine längere Anwesenheit für mich ein großes gesundheitliches Problem darstellt. (siehe Attest). Daher würde ich nun den Weg ohne AMS gehen, da mir immer wieder mit der Einstellung der Notstandshilfe gedroht wird, wenn ich diesen Termin nicht wahrnehme. Da von Seiten des AMS kein Einlenken erfolgt, obwohl ich bereits einen Attest dem Abteilungsleiter übermittelt habe, und ich auch keinen Termin bei einem Arzt für Allgemeinmedizin erhalten habe, bleibt mir nichts anderes übrig, als diesen Schritt zu gehen.
Bezüglich des BDZs: Ich wüsste nicht, was ich dort sollte? Ein Arzt für Neurologie und ein Arzt für Orthopädie sind dort anwesend. Das steht auf meinem Einladungsschreiben. Nur frage ich mich, was ich mit diesen Ärzten anfangen soll ? Ich habe schon öfters um einen Arzt für Allgemeinmedizin gebeten, doch immer wieder will man mich ins BDZ schicken, ohne auf meine persönlichen Wünsche einzugehen. Ich war Ende 2002 gesund und fit und wurde dann durch diverse Aktionen geschädigt. Daher fühle ich mich durch solche Einladungen zu Veranstaltungen verschmäht. Ich habe schon damals der Arbeiterkammer meine Lage erklärt, aber man hat mir nicht geholfen, da in Linz niemand da ist, der einem helfen will. Das ist leider so. Ich habe das am eigenen Körper erfahren. Man hat mir nun wieder einen neuen Termin ins BDZ am 02.06.2014 geschickt und einen Kontrolltermin am 03.06.2014 ?!? Nun möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich eben den weiteren Weg vorerst über das Magistrat nehmen würde, ohne vom AMS immer und immer wieder belästigt zu werden. Der Berater ist anderer Meinung als der Abteilungsleiter und dann landet alles in der Landesstelle, die wieder alles anders sieht usw. Dann bekommt man plötzlich Bescheide von Personen, wie Herrn XXXX, mit dem ich überhaupt noch nie etwas zu tun gehabt habe und der mir mein Leben noch schwerer machen will.. Im letzten Bescheid schreibt Herr XXXX, dass ich nicht mehr krankenversichert wäre usw. Wie beim letzten Mal. Das Magistrat hat mir mitgeteilt, dass ich über das Magistrat rückwirkend ab 27.01.2014 krankenversichert bin. Warum mischt sich dann wieder Herr XXXX ein? Ich möchte Ihnen also hiermit mitteilen, dass ich mich ab heute vom AMS abmelde, da mich das AMS zurzeit krank macht mit all den Schreiben und Einladungen zu Kursen, Veranstaltungen und Bewerbungen in andere Bundesländer usw. Ich denke, dass meine derzeitige Lage den Druck des AMS, der auf mich durch die andauernden Attacken mit diversen Schreiben und Einladungen und Schreiben über die Einstellungen der Notstandshilfe nicht mehr standhalten kann. Meine Gesundheit ist mir wichtiger ist, als das AMS und die PVA, die sich anscheinend gegenseitig informieren, was Herr XXXX immer wieder andeutet. Herr XXXX weiß schon von Dingen vorher, die nicht mal ich weiß. Woher? Jedenfalls hat sich die PVA mir gegenüber schon mehrmals nicht korrekt verhalten. Das beweisen diverse Unterlagen und das Zusammenspiel zwischen AMS und PVA ist untragbar für meine Gesundheit. Es werden nur Urteile von der PVA hergenommen. Nur sind das Urteile, die man so nicht stehen lassen kann und aus der Luft gegriffen sind. Die Gesundheitsstraße ist ein Hohn und in dieser Form untragbar. Schon im Warteraum hört man Beschwerden von diversen Personen über Gutachter, die anscheinend keine Privatsphäre und keinen Datenschutz kennen und sehr indiskret sind. Man müsste das alles melden, denn Privatschutz, Menschenrechte sind für die scheinbar Fremdwörter..... Man merkt die Monopolstellung von solchen Ämtern, die ihre Macht demonstrieren wollen und den kleinen Bürger an den Rand des Wahnsinns bringen. Menschlichkeit hat hier keine Bedeutung mehr. Leider.. Zudem wurde mir im Bescheid von der AMS Landesstelle vom 05.05.2014 Recht gegeben. Das scheint die Regionalstelle in keinster Weise zu interessieren und man beginnt nun das Spiel wieder von vorne. Ich weiß jedenfalls keinen anderen Weg, da mir einerseits die PVA die Pension nicht bewilligt hat und mein zugeteilter Anwalt nicht in der Lage ist hier etwas zu bewirken. Mir wurde nun ein anderer Rechtsanwalt empfohlen, der in dieser Materie ein Experte sein soll. Ich weiß nicht, wie es nun weitergehen soll mit dem BDZ, mit oder ohne dem AMS. Die Regionalstelle lässt nicht locker. Ich hoffe, Sie können mir diesbezüglich weiterhelfen..."
3. Mit Aktenvermerk vom 06.06.2014 wurde seitens des AMS eine Erhebung beim BBRZ bezüglich dem Ablauf beim BDZ dokumentiert. Danach dauert die Diagnosewoche von Mo - Do. Am Montag erfolgt der Einstieg in die Gruppe und das Erstgespräch, dabei werden auch die individuellen Termine für die arbeitsmedizinische Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin mit Spezialisierung Arbeitsmedizin, vergeben. Diese Untersuchungen können auch bereits am Montag stattfinden. Die Entscheidung, ob noch weitere Untersuchungen (und welche) erforderlich sind, erfolgt nach dieser Untersuchung. Gelichzeitig die psychologische Abtestung, am Mittwoch die schulische Abtestung (Basiswissen). Donnerstag die Abschlussgespräche. Die Anwesenheitszeiten sind unterschiedlich, Mittwoch z. B. 3-4 Stunden.
4. Dem Akt beiliegend ist ein Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 14.03.2013 die bP betreffend. Die ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung wurde darin folgend dargelegt: "Unter Berücksichtigung des neurologisch psychiatrischen Gutachtens ist der Antragsteller derzeit für ständig leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen, einsetzbar. Auszuschließen sind höhenexponiert, allgemein exponierte Arbeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen, Nacht- und Schichtarbeit.
Nur fallweise zumutbar mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten im Freien, unter starker Lärmentwicklung, das Lenken eine Kfz, Klimaexposition.
Ein Arbeitstempo mit durchschnittlichem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen ist zumutbar.
Im Vergleich zum letzten gerichtlichen Gutachten hat sich die Situation nicht wesentlich geändert. Nach wie vor eine sehr schlecht eingestellte Zuckererkrankung bei fraglicher Compliance. Er ist auch in nervenärztlicher Behandlung bei Dr. XXXX."
5. Mit Schreiben des AMS vom 11.06.2014 wurde der bP das Parteiengehör zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen und bisherigen Verfahrensabläufen gewährt.
6. Mit Schreiben der bP vom 26.06.2014 nahm diese wie folgt Stellung zum Parteiengehör:
"Ich kann mich erst heute zu Ihrem Schreiben äußern, da ich leider noch keine Möglichkeit hatte. Meine Mutter ist ein Pflegefall und mein Vater ist auch bereits fast 77 Jahre alt und die zuständige Pflegerin wurde vor wenigen Wochen operiert und daher muss man ein wenig aushelfen. Auch wenn man selbst genug Probleme hat. Meine Mutter braucht ständig jemanden, der auf sie aufpasst. Sie ist bettlägrig und in der höchsten Pflegestufe. Das ist auch ein Mitgrund, dass mein psychischer Zustand nicht der Beste ist. Zu Ihrem Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie diverse Schreiben angeführt haben. Auch diverse Niederschriften. Ich habe die meisten Niederschriften nachträglich korrigiert, da diese immer in Situationen gemacht wurden, wo diese in keinster Weise angemessen waren und ich jedes Mal unter Druck gestanden bin. Sie wurden in kürzester Zeit geschrieben, wurde richtiggehend damit überrumpelt. Und wenn ich diese nicht unterschreiben hätte, dann wäre das Geld eingestellt worden. So wurde mir das jedes Mal mitgeteilt. Ich habe auch dem AMS mitgeteilt, dass ich keine weiteren Niederschriften mehr unterzeichne, da ich von meiner Seite bereits alles mitgeteilt habe und dies auch der Leiterin Frau XXXX bekanntgegeben habe. Sie schreiben, dass ich ab 2003 Notstandshilfe beziehe. Es wäre dann aber auch schön, wenn ich das Geld auch anstandslos überwiesen bekomme. Zudem war es Jahre lang Pensionsvorschuss. So steht es in den Auszügen. Und wenn ich Schreiben widerrufe, dann nur, weil mich Frau Guth oder Herr XXXX mir mit der Einstellung der Notstandshilfe gedroht haben. Das ist wichtig und dieser ständige Druck, der auf mich vom AMS ausgeübt wird, führt dann zu solchen Handlungen. In Ihrem Schreiben steht auch etwas über die Untersuchung bei der PVA.
Dazu möchte ich Folgendes schreiben: Frau Dr. XXXX wollte mir von Anfang an Geld anbieten. Die Untersuchung war ihr egal. Sie interessierte sich für meinen Zustand überhaupt nicht. Machte einige sehr unpassende Äußerungen. Sie teilte mir mit, dass ich einen Attest eines Arztes brauche, den ich der PVA vorlegen kann. Ich ging darauf zu Herrn Dr. XXXX, der mir diesen Attest ausstellte. Ich bekam danach noch einen Termin bei Herrn Dr. XXXX. Diesem händigte ich den Attest aus. Doch dieser legte diesen einfach zur Seite und fragte mich nach meinen Hobbies usw. ??? Ich möchte Ihnen deshalb nochmals hier mitteilen, dass sich das, was die PVA Gesundheitsstraße nennt, nichts mit einer ärztlichen Begutachtung zu tun hat. Die PVA kennt zudem keinen Datenschutz und keine Privatsphäre. Viele Leute beschweren sich darüber im Warteraum. Man wird nicht mit Respekt behandelt. Man fühlt sich hier nur wie ein ungebetener Gast, den man so schnell wie möglich wieder loswerden möchte. Der eine Gutachter empfiehlt einem einen Attest, der andere fragt, was er damit anfangen soll usw. Mir geht es darum, dass mein Lebensunterhalt gesichert ist. Ich war Ende 2002 wieder fast gesund und hatte Pläne. Durch die OP Ende 2002 wurde ich allerdings dermaßen geschädigt, dass ich wieder um BU Pension angesucht habe. Ich habe mehrfach versucht gegen die OP zu klagen. Viele Sachen haben zu diesem Notfall geführt. Vom Hausarzt bis zur OP. Einiges lief schief. Der Geschädigte war ich und ich musste mich dann mit diversen Stellen in Linz auseinandersetzen. Immer wieder wechselten die Amtspersonen, zogen weg, gingen in Karenz usw. und ich blieb dann mit meinen Problemen übrig. Ich habe sogar einen Psychologen aufgesucht Dieser hat nach der 2. Sitzung seine neue Ordination geschlossen. Meine 2 Hausärzte sind bereits in der Pension, habe nun keine Bezugsperson mehr. Wüsste auch nicht, an wen ich mich wenden sollte... Da es mir wichtig ist, dass mein Lebensunterhalt gesichert ist, wäre es sehr wichtig für mich, dass ich die Notstandshilfe weiter erhalte. Gerade deshalb, da ich in der Vergangenheit von diversen Personen mehrfach geschädigt wurde. Normalerweise denkt man als Patient, dass man nun schnell mal zur Arbeiterkammer oder zur Patientenbeschwerdestelle geht und die Sache nimmt seinen Lauf. Nur leider ist dem nicht so.... Man wird herumgeschoben. Keiner will für einen zuständig sein. Die Akte häufen sich und man denkt sich, dass das doch nicht so sein kann. Was soll das alles? Haben sich denn alle gegen mich verschworen?? Man hat mir sogar mitgeteilt, dass ich darüber ein Buch schreiben sollte...Möglicher Titel: 'Vom Opfer zum Täter oder wie man in Österreich als Mensch (Patient) behandelt wird." In Ihren Schreiben steht, dass ich mein Attest von einen Neurologen habe und der Arzt im BDZ ist auch ein Neurologe und das stellen Sie in Frage.Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Es ist nicht einfach einen Arzt in Linz zu finden (Internisten), der einem ein Attest für das AMS oder die PVA ausstellt. Ich habe mehrere Ärzte gefragt, aber keiner dieser stellte Atteste für diese Ämter aus. Warum Dr XXXX? Ein Arzt hat mich bezüglich einer Untersuchung zu ihm überwiesen. Und dort war ein großes Schild auf dem stand: Wir stellen Atteste für die PVA usw. aus. Deshalb habe ich mich an diesen Arzt gewandt. Das war der einzige Grund. Noch etwas: Herr XXXX hat diesen Attest / schon vor über einem Jahr von mir gefordert. Als ich ihm dann den Attest gab, war plötzlich nur noch die Gesundheitsstraße der PVA gültig....
Frau XXXX hat mich jedenfalls an das Magistrat verwiesen. Dort würde ich mit diesem Attest die Mindestsicherung erhalten. Bezüglich der Klagen gegen das negative Urteil der PVA und der Unterbrechung möchte ich noch Folgendes schreiben: Der Anwalt, den ich erhalten habe ist nicht in der Lage mich alleine vor Gericht zu vertreten. Warum, weiß ich nicht? Ich denke, dass hier das letzte vorletzte Urteil ein Problem darstellt, in dem mich Herr Dr. XXXX unwürdig vertreten hat und es dann zu einem dubiosen Urteil kam. Ich wäre plötzlich nicht mehr "ASVG" usw. Da sind wir wieder bei dem bekannten Problem. Man wird wie eine Marionette behandelt. Sachverhalte werden verdreht Man wird vom Opfer zum Täter. Schuld sind dann die Behörden, die sich dann eine "Krankengeschichte'' einfallen lassen, damit sich dann keiner mehr auskennt und man selbst plötzlich vor einem Berg mit noch mehr Problemen steht. Ich plädiere an die Menschlichkeit und ersuche daher um eine Weitergewährung der Notstandshilfe. Ansonsten muss mir die Mindestsicherung als Ganzes vom Magistrat ausbezahlt werden. Mein Lebensunterhalt muss jedenfalls gesichert sein. PS: Ich war mehrere Jahre in einer Sozialversicherung in der Finanzbuchhaltung tätig und musste dort kündigen wegen "Burnout" Hatte täglich Dauerstress, ständig Terminarbeiten usw. Als Dank dafür erkrankte ich dann zwei Mal an Krebs..."
7. Mit Bescheid vom 09.07.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000341-06, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 18.05.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass die bP seit 12.7.2003 Notstandshilfe beziehe. Anlässlich ihres Kontrollmeldetermins am 07.04.2014 sei ihr ein Termin zur Untersuchung im Berufsdiagnostischen Zentrum des BBRZ am 22.4.2014 bekanntgegeben worden. In diesem Zusammenhang sei mit ihr am 11.04.2014 beim AMS Linz eine Niederschrift verfasst worden, in der ihr die Gründe für die - nach Ansicht des AMS - bestehende Notwendigkeit dieser Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Den Termin am 22.4.2014 habe sie nicht wahrgenommen. Dazu habe sie in der Niederschrift beim AMS am 30.4.2013 angegeben, sie würde einen Termin bei einem Allgemeinen Arzt vorziehen. Die Untersuchung beim BDZ würde doch länger dauern und wären lange Wartezeiten für ihren derzeitigen Zustand nicht sehr angenehm. Sie habe akute Durchfallschübe und Erbrechen gehabt. Beim Arzt sei sie nicht gewesen, da sie nicht in der Lage gewesen wäre einen Arzt aufzusuchen. Das AMS habe daraufhin die Notstandhilfe ab 22.04.2014 eingestellt. Das AMS sei mit dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betraut und somit zur Prüfung verpflichtet, ob die für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt seien. In hrer Beschwerde habe die bP im Wesentlichen angegeben, dass sie sich von den diversen Einladungen immer und immer wieder gemobbt fühle, da ihr die Veranstaltung im BDZ mehr schade als förderlich sei und eine längere Anwesenheit für sie ein großes gesundheitliches Problem darstelle (siehe Attest). Offen lasse sie in ihrer Beschwerde, in wie weit die Veranstaltung beim BDZ ihr mehr schade als förderlich sei. Anzumerken sei auch, dass im Falle der plötzlichen Situation, einen Arzt in Anspruch nehmen zu müssen, ihr Ärztinnen und Ärzte des BDZ vor Ort zur Verfügung stehen würden. Dem Attest von Dr. XXXX lssse sich keinesfalls entnehmen, dass ihr die Veranstaltung beim BDZ schade und dass es ihr nicht möglich wäre, aus gesundheitlichen Gründen an dieser Veranstaltung, deren Zweck es sei, eine genaue Beschreibung ihres derzeitigen Leistungskalküls und eindeutige Aussagen hinsichtlich ihrer Schulungsfähigkeit und ihres gesundheitlichen Vermögens, bezogen auf die Ausübung einer Beschäftigung, zu erhalten, teilzunehmen. Das genannte Attest beziehe sich auf den am 25.04.2013 bestehenden Leidenszustand: "Aufgrund dieser Erkrankung ist Herr XXXX dzt. nicht für eine regelmäßige fortgesetzte Arbeitstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet."
Sie habe weder am 21.04.2014 noch am 22.04.2014 oder unmittelbar danach einen Arzt aufgesucht oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern erst - nach ihren eigenen Angaben - am 30.04.2014 einen Arzt aufgesucht. Sie stelle auch die Begutachtung durch das BBRZ (BDZ) grundsätzlich in Frage und begehre einen Termin bei einem Allgemeinmediziner. Hierzu werde festgestellt, dass der Ablauf der Diagnosewoche im BDZ am Montag mit dem Einstieg in die Gruppe, dem Erstgespräch und der Vereinbarung indivdueller Termine für die arbeitsmedizinische Untersuchung beginne. Diese Untersuchung werde von einem Allgemeinmediziner vorgenommen (mit Kenntnis der Arbeitsmedizin). Bei Bedarf würden daraufhin weitere Termine für fachärztliche Untersuchungen vereinbart. Ihr Einwand hinsichtlich der möglichen Begutachtung durch einen Neurologen sei dem AMS unerklärlich, da das Attest, auf das sie sich ständig beziehe, ebenfalls von einem Neurologen verfasst worden sei. Zusammenfassend komme das AMS zu der Ansicht, dass eine Weigerung im Sinne des § 8 Abs. 2 A1VG vorliege, da sich die bP weigere, dem Auftrag des AMS nachzukommen, sich in einer geeigneten ärztlichen Einrichtung (Berufsdiagnostisches Zentrum des BBRZ) untersuchen zu lassen. Die Gründe dafür mögen aus ihrer persönlichen Sicht triftig sein, wären aber nicht geeignet als triftig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes angesehen zu werden. Zusammenfassend sei daher auch davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt in dem erforderlichen zeitlichen Ausmaß (nach § 7 A1VG zumindest für 20 Wochenstunden) bzw. in einer am freien Arbeitsmarkt üblichen - und so einem Dienstgeber auch zumutbaren - Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in einem überwiegend regelmäßigem Ausmaß zur Verfügung zu stehen.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass Aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Zuge des Pensionsverfahrens (14.03.2013) und des immer wieder von der bP vorgebrachten Attestes vom Facharzt für Neurologie, XXXX, mit welchem sie auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hinweise, es das AMS für unabdingbar gehalten habe, sie einer (erneuten) ärztlichen Begutachtung zu unterziehen, um dadurch eine genaue Beschreibung ihres derzeitigen Leistungskalküls und eindeutige Aussagen hinsichtlich ihrer Schulungsfähigkeit und ihres gesundheitlichen Vermögens, bezogen auf die Ausübung einer Beschäftigung, zu erhalten, da diesbezüglich aktuelle ärztliche Gutachten nicht vorliegen würden. Darüber sei sie ausführlich in der Niederschrift vom 11.04.2014 informiert worden. Als Termin für eine derartige Untersuchung im Berufsdiagnostischen Zentrum des BBRZ sei der 22.04.2014 vorgesehen gewesen. Gemäß § 8 Abs 2 seien Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit habe an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden könne, habe durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet sei, habe die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigere, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhalte für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Nach Absatz 3 habe das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Unbestritten sei, dass die bP diesen Termin zur ärztlichen Untersuchung am 22.4.2014 nicht eingehalten habe. In der E-Mail an das AMS vom 22.04.2014 und in der Niederschrift vom 30.04.2014 habe sie zusammenfassend angegeben, dass sie einen Termin bei einem Allgemeinmediziner vorziehen würde und längere Wartezeiten beim BDZ aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht sehr angenehm seien. So auch am 22.04.2014. Sie habe akute Durchfallschübe und Erbrechen angegeben. Bei einem Arzt wäre sie nicht gewesen. Weiter gebe sie an, am 30.04.2014 einen Arzt aufzusuchen, da sie Medikamente bräuchte. In Ihrer Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 22.04.2014 habe sie eingewendet, dass sie sich von den diversen Einladungen immer und immer wieder gemobbt fühle, da ihr die Veranstaltung im BDZ mehr schade als förderlich ist und eine längere Anwesenheit für sie ein großes gesundheitliches Problem darstelle (siehe Attest). Sie könne dem AMS nicht mehr zur Verfügung stehen und weise abermals auf das Attest (von XXXX) hin. Sie habe angegeben, keinen Sinn in der Untersuchung durch das BBRZ erkennen zu können, sondern möchte eine Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner. In hrer Stellungnahme habe sie zum Beschwerdegegenstand nichts Wesentliches mehr eingewendet. Wie ihr im Schreiben des AMS vom 11.06.2014 mitgeteilt worden sei, werde zu Beginn der Diagnosewoche im BBRZ eine Untersuchung von einem Allgemeinmediziner (mit Kenntnis der Arbeitsmedizin) durchgeführt. Fest stehe auch, dass ihr im Falle der plötzlichen Situation einen Arzt in Anspruch nehmen zu müssen, Ärztinnen und Ärzte vor Ort zur Verfügung stehen würden. In ihrer Stellungnahme sei sie auf diese Textpassagen nicht eingegangen. Unter Berücksichtigung aller aufliegenden Unterlagen komme das AMS zu dem Ergebnis, dass eine Weigerung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG vorliege, da sie sich am 22.04.2014 geweigert habe, dem Auftrag des AMS nachzukommen, sich in einer geeigneten ärztlichen Einrichtung (Berufsdiagnostisches Zentrum des BBRZ), untersuchen zu lassen. Aufgrund der dokumentierten Aussagen, weshalb die bP mit der Untersuchung im BDZ nicht einverstanden sei und einer solchen auch nicht nachkomme, müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt in dem erforderlichen zeitlichen Ausmaß (nach § 7 A1VG zumindest für 20 Wochenstunden) bzw. in einer am freien Arbeitsmarkt üblichen - und so einem Dienstgeber auch zumutbaren - Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in einem überwiegend regelmäßigem Ausmaß zur Verfügung zu stehen, womit auch das Vorliegen der Verfügbarkeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nicht gegeben sei. Die Einstellung der Notstandshilfe mit 22.04.2014 sei demnach zu Recht erfolgt.
8. Mit Schreiben vom 22.07.2014, eingelangt am 24.07.2014, brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
Sie führte im Wesentlichen folgend aus:
"....Ich habe mich nicht geweigert zur Veranstaltung im BDZ zu gehen. Ich war auch dort, bekam dort allerdings keinen Termin und sollte mich einfach nur zur Gruppe setzen. Ich möchte noch erwähnen, dass ich dem AMS einen ärztlichen Attest vorgelegt habe, in dem steht, dass ich wegen mehrerer Erkrankungen nicht für eine regelmäßige fortgesetzte Arbeitstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet bin. Ich war auch bei der Leiterin des AMS. Diese hat mich darauf hingewiesen, dass ich mich ans Magistrat wenden sollte bezüglich der Mindestsicherung.
Dort teilte man mir mit, dass ich mich nicht vom AMS trennen darf. Nun frage ich mich, was das bitte soll? Im BDZ wurde mir sehr übel und ich bekam akute Diarrhoe und meine Polyneuropathie in den Füßen ließen kein längeres Sitzen mehr möglich. Im BDZ muss man ca. 2- 3 Stunden warten, bis überhaupt die ersten Ärzte eintreffen. Ich habe deshalb das AMS mehrmals darum gebeten mich zu einem Allgemeinmediziner zu schicken. Allerdings kam man meiner Bitte nicht nach. Im Magistrat Linz hat mir eine Juristin mitgeteilt, dass ich jedenfalls Anspruch auf Notstandshilfe habe und ich nur zur Untersuchung ins BDZ gehen muss, um das Geld ab 22.04.2014 bis laufend ausbezahlt bekomme bzw. würde ich dann endlich eine Pension erhalten. Ich wurde schon vor Jahren vom AMS zu einer Amtsärztin geschickt. Frau Dr. XXXX hat mir damals mitgeteilt, dass ich unbedingt sofort wieder um einen BU-Pensionsantrag ansuchen sollte. Außerdem sagte sie mir, dass ich vom AKH Linz bei meiner Dünndarm OP Ende 2002 geschädigt wurde. Der Arzt hätte bei meiner OP an einer Stelle geschnitten, an der er nicht hätte schneiden sollen. Daher habe ich nun all diese Probleme. Ich wollte eigentlich dagegen klagen, aber in Linz wird einem jedenfalls nirgends geholfen. Bei der Arbeiterkammer hat man mir mitgeteilt, ich hätte sowieso keine Chance und die Kosten wären zu hoch ???? Ähnlich erging es mir dann bei der Patientenanwaltschaft und bei anderen Stellen. Mit der Zeit wird man dann sehr deprimiert, da ich ja Ende 2002 körperlich so gut wie wiederhergestellt war nach meiner schweren Krebserkrankung 2001 und ich fast keine körperlichen Gebrechen mehr hatte. Daher folgte dann mit der Dünndarm OP, ein neuer Lebensabschnitt für mich. Die Zeit der Qualen und der Schmerzen. Diverse dubiose Gutachten gaben mir dann den Rest.... Nur möchte ich eben schreiben, dass die Veranstaltung im BDZ eine Woche dauert und ich eben einen Attest vorgelegt habe. Ich finde es nicht OK, wenn man unbedingt darauf besteht die Untersuchung im Zuge dieser Veranstaltung, die eben sehr lange dauert durchführen will und nicht vorerst bei einem Arzt für Allgemeinmedizin. Dies wurde mir auch auf rechtlicher Seite empfohlen. Jedenfalls darf ich dadurch nicht finanziell geschädigt werden. Ich habe dies auch Herrn XXXX im AMS Linz mitgeteilt. Ich fühlte mich eben vom AMS aufgrund dieser Aktionen richtiggehend weggemobbt und wurde an das Magistrat bezüglich Mindestsicherung verwiesen. Aus meiner Seite habe ich jedenfalls das Möglichste gemacht, um dem AMS Folge zu leisten, wenn allerdings durch starke gesundheitliche Einschränkungen mir dies nicht möglich ist, dafür kann ich nichts. Deshalb habe ich ja auch einen Attest besorgt. Ich müsste eigentlich schon sehr viel Schmerzensgeld erhalten, auch Verdienstentgang usw. Nur frage ich mich, wie man das in Österreich bekommt. Ich war ASVG Angestellter in der Finanzbuchhaltung mit Gleitzeitbericht und habe nach einem Kollektivvertrag Geld verdient. Diverse Gutachter haben das Gegenteil behauptet und wollten mich richtig fertig machen. Auch gegen diese wollte ich eigentlich vorgehen, denn diese BU Pensionsverfahren in Österreich laufen wirklich skandalös ab. Jedenfalls was meine Person betrifft...."
8. Am 04.08.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der bP gegenüber wurde vom AMS im Rahmen einer Niederschrift am 11.04.2014 eine medizinische Untersuchung ab dem 22.04.2014 im BDZ, mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 AlVG im Falle der Weigerung, angeordnet. Das AMS legte der bP den Verdacht dar, dass Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies wurde der bP gegenüber ausführlich begründet und wurde diese über die Rechtsfolgen im Falle einer Verweigerung der Untersuchung belehrt.
In weiterer Folge verweigerte die bP die Teilnahme an der Untersuchung und konnte keine geeigneten triftigen Gründe dafür vorbringen.
Mit 22.04.2014 erfolgte seitens des AMS die Einstellung der Notstandshilfe durch Bescheid.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.
Der Leiter der Amtshandlung des AMS legte bei der am 11.04.2014 mit der bP verfassten Niederschrift dieser gegenüber dar, dass das AMS aufgrund der vorliegenden Unterlagen Zweifel habe, sie mit Hilfe von Schulungen in den Arbeitsmarkt reintegrieren zu können. Mangels entsprechender aktueller Gutachten sei das AMS ebenfalls im Zweifel, welche Tätigkeiten ihr zugemutet werden könnten bzw. in welchen Bereichen sie eingesetzt werden könne.
Im Einzelnen werde im Gutachten des Dr. XXXX vom 25.04.2013 bescheinigt, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung dzt nicht für regelmäßige fortgesetzte Arbeitstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet sei. Aufgrund des Alters des Attestes erscheine eine neuerliche Einschätzung eines Arztes erforderlich und wurde dieses Attest von einem Neurologen ausgestellt. Eine Einschätzung eines Allgemeinmediziners erscheine hier erforderlich. Die bP gab dazu zu Protokoll, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe und sie über keine aktuellere diesbezügliche Betätigung eines Arztes verfüge. Protokollierte wurde weiter, dass im Schreiben der bP vom 03.01.2014 und in der Folge auch in anderen Schreiben diese eingewendet habe, dass ihr eine Kursteilnahme nicht möglich sei, da ihr das Sitzen in einem Kurs zur Zeit in keinem Fall möglich sei und sie darum ersuche, die Kurseinladungen an sie einzustellen. Zudem verwies die bP auf ein laufendes BU-Pensionsverfahren. Da dadurch berechtigte Zweifel an ihrer Schulungsfähigkeit entstehen, sei eine genaue Abklärung unbedingt erforderlich. Die bP führte dazu aus, dass sie immer noch nicht in der Lage sei länger zu sitzen und daher an keinen Kursen teilnehmen.
Es wurde weiter festgestellt, dass in der Abweisung des Pensionsantrages des Arbeits- und Sozialgerichtes aus dem Jahr 2011 als möglich Einsatzgebiete einfache Tätigkeiten im Einkauf, in der Fakturierung, in der Lohn- und Gehaltsverrechnung, administrative Tätigkeiten in der Liegenschaftsverwaltung, Ablage- und Sortierarbeiten und Postbearbeitungen im Postein- und Ausgang angeführt werden. Aufgrund des Alters der für diese Entscheidung maßgebenden Gutachten gehe das AMS davon aus, dass in der Zwischenzeit aufgrund der Veränderung des Gesundheitszustandes - welcher aufgrund des Gutachtens des Dr. XXXX angenommen werde - auch Änderungen in den möglichen Einsatzgebieten eingetreten seien. Dazu gab die bP an, dass sie über keine neueren Einschätzungen bezüglich ihrer beruflichen Einsetzbarkeit verfüge. Das AMS legte weiter dar, dass aufgrund der Tatsache, dass sie in der Niederschrift vom 19.6.2013 angegeben habe der Vermittlung nicht zur Verfügung zu stehen und diese Aussage am nächsten Tag widerrufen habe, das AMS die Vermutung hege, dass der Widerruf nur erfolgte um weiterhin Notstandshilfe beziehen zu können. Bemühungen eine neue Arbeitsstelle zu finden habe sie seither nicht glaubhaft machen können. Dazu führte die bP aus, dass sie aus diesem Grund die Aussage widerrufen habe. Zusammenfassend gebe sie an, dass sie nach wie vor der Meinung sei, keine Maßnahmen die ihr seitens des AMS vorgeschlagen würden um ihre Integration zu erleichtern, besuchen zu können, da sie nicht in der Lage sei über einen längeren Zeitraum zu sitzen. Eine andere Bestätigung als die bereits vorgelegte könne sie nicht beibringen. Ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten hätten sich seit der Untersuchungen im Rahmen des Gerichtsverfahrens im Jahr 2011 aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geändert. Über entsprechende Bestätigungen, welche ihre momentan möglichen Tätigkeiten beschreiben würden, verfüge sie nicht.
Der bP wurde erklärt, dass es das AMS aufgrund der oben genannten Gründe als unerlässlich erachte, dass sie sich im Rahmen des Berufsdiagnostischen Zentrums begutachten lasse, um einerseits beurteilen zu können inwieweit sie schulungsfähig sei und in welchen Bereichen sie beruflich noch einsetzbar wäre. Deshalb wurde für sie eine Untersuchung ab dem 22.04.2014 im BDZ vereinbart. Die bP gab dazu nichts zu Protokoll. Ihr wurde nochmals ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sie keine Notstandhilfe bekomme, sollte sie an der Untersuchung nicht teilnehmen.
Die bP unterfertigte die verfasste Niederschrift eigenhändig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
(1) [....]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[....]
§ 8 AlVG
(1) [....]
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
[....]
§ 33 AlVG
(1) [....]
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
[....]
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 8 Abs. 2 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 bestimmt, dass der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet ist, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Die Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH v. 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271).
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN).
Wie sich aus den Darlegungen in der Beweiswürdigung ergibt, wurde die bP durch das AMS über die Gründe für eine Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet, sie wurde dazu gehört und wurde die bP über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Dies wurde selbst durch die bP nicht bestritten. Nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung legte das AMS den begründeten Verdacht, weshalb Arbeitsfähigkeit (nicht) mehr vorliegt, sehr ausführlich dar und wird diesbezüglich auf die Feststellungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Eine ärztliche Untersuchung war nicht eingeleitet und wurde die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit an einer geeigneten Stelle angeordnet, weshalb die bP verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen. Dass die bP sich nicht untersuchen ließ, ist unbestritten. Von einer Verweigerung der Untersuchung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die bP nicht aus triftigen Gründen daran gehindert war, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH v. 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140).
Aktenkundig ist, dass die bP das BDZ Linz mittels Fax am 21.04.2014 davon informierte, dass sie den Termin (Beginn der Untersuchung am 22.04.2014, 08.00 Uhr) aus privaten Gründen nicht wahrnehmen könne. Sie müsse zudem noch etwas mit dem Gericht klären. Mit Mail vom 22.04.2014, 16:23 Uhr, verständigte die bP das AMS, dass sie den Termin habe absagen müssen, da es für sie heute unmöglich gewesen wäre. Sie verwies auf das im Anhang befindliche FAX an das BDZ. Im Zuge der mit der bP seitens des AMS wegen des Nichtantritts zur Untersuchung verfassten Niederschrift am 30.04.2014 machte diese geltend, dass sie akute Durchfallschübe und Erbrechen gehabt habe, was ihr eine Teilnahme nicht möglich gemacht habe. Beim Arzt wäre sie nicht gewesen, da sie nicht in der Lage gewesen wäre, einen Arzt aufzusuchen. Heute werde sie jedoch zum Arzt gehen, da sie Medikamente benötige.
Seitens der zuständigen Gerichtsabteilung wird festgestellt, dass die bP ihren Untersuchungstermin am 22.04.2014 (Beginn, 08:00 Uhr) bereits am 21.04.2014 mittels Fax an das BDZ absagte. Als Grund führte sie private Gründe an, sie müsse zudem noch etwas mit dem Gericht klären. Am 22.04.2014 verständigt die bP das AMS um 16:23 Uhr von ihrer Terminabsage und berief sich dabei auf ihr Fax an das BDZ, in welchem sie eben private Gründe für ihre Absage geltend machte. Erstmals im Zuge der Niederschrift am 30.04.2014 machte die bP geltend, dass sie aufgrund akuter Durchfallschübe und Erbrechen an der Teilnahme gehindert gewesen wäre. Sie wäre jedoch nicht beim Arzt gewesen.
Wie bereits seitens des AMS festgestellt, sieht auch die erkennende Gerichtsabteilung in der Nichtteilnahme der bP an der Untersuchung eine Verweigerung derselben und wird darin kein triftiger Grund für eine Hinderung gesehen. Dies deshalb, da sich die bP im Verfahren wie bereits ausgeführt selbst widersprach und sie somit nicht glaubwürdig war. Zudem sagte sie den Termin des Untersuchungsbeginns bereits einen Tag vorher aus privaten Gründen fix ab. Diese Angaben hielt die bP auch noch bis am Nachmittag des 22.04.2014 aufrecht. Die wesentlich spätere Begründung in der Niederschrift, wo erstmals gesundheitliche Gründen ins Spiel gebracht wurden, war somit keinesfalls mehr geeignet, einen triftigen Grund glaubhaft darzustellen, insbesondere ließ sich die bP diese angeblichen Umstände auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, weil aktuell angeblich nicht möglich, ärztlich bestätigen. Dieses Bild wir auch insofern dadurch abgerundet, dass die bP bereits wiederholt angeordnete Termine mit ähnlichen Begründungen nicht wahrnahm.
Die bP macht im Verfahren weiter geltend, dass sie sich die Frage stelle, ob das BDZ eine geeignete Einrichtung darstelle und würde sie einen Termin bei einem Allgemeinen Arzt vorziehe. Dort wären jedoch ein Arzt für Orthopädie und Neurologie anwesend. Zudem würde die Untersuchung länger dauern und wären lange Wartezeiten nicht sehr angenehm. Die Veranstaltung würde ihr mehr schaden als sie förderlich sei, längere Wartezeiten würden ein großes gesundheitliches Problem darstellen - siehe Attest. Daher fühle sie sich durch solche Einladungen verschmäht und belästigt.
Zu diesen Darlegungen wird auf die seitens des AMS getätigten und der bP zu Gehör gebrachten Erhebungen verwiesen, wonach die Diagnosewoche von Mo - Do dauert. Am Montag erfolgt der Einstieg in die Gruppe und das Erstgespräch, dabei werden auch die individuellen Termine für die arbeitsmedizinische Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin mit Spezialisierung Arbeitsmedizin, vergeben. Diese Untersuchungen können auch bereits am Montag stattfinden. Die Entscheidung, ob noch weitere Untersuchungen (und welche) erforderlich sind, erfolgt nach dieser Untersuchung. Gelichzeitig die psychologische Abtestung, am Mittwoch die schulische Abtestung (Basiswissen). Donnerstag die Abschlussgespräche. Die Anwesenheitszeiten sind unterschiedlich, Mittwoch z. B. 3-4 Stunden. Nach Ansicht der zuständigen Gerichtsabteilung ergeben sich aus diesen Feststellungen keine Zweifel an der Geeignetheit der Untersuchung und traten auch keine Besonderheiten bei den Abläufen zu Tage, aus welchen mit außergewöhnlichen Wartezeiten zu rechnen wäre. Auch die bP trat diesen Feststellungen in ihrer Stellungnahme nicht substantiiert entgegen. Sie verwies vielmehr nur ganz allgemein auf ihr altes Attest, ohne jedoch ausreichend konkret darzulegen, weshalb in Bezug darauf die Untersuchung nicht möglich sein sollte.
Zu den Angaben der bP, dass die PVA keinen Datenschutz und keine Privatsphäre kenne, sich viele Leute im Warteraum darüber beschweren würden und man sich wie ein ungebetener Gast fühlen würde, den man so schnell wie möglich wieder loswerden wolle, wird festgestellt, dass durch diese Angaben nicht konkret dargelegt wird, weshalb der bP die Untersuchung nicht möglich bzw. zumutbar sein sollte. Sie beruft sich dabei ganz offensichtlich auf bloß Gehörtes. Keinesfalls legte sie dar, dass sie selbst von derartigen Vorgängen betroffen gewesen wäre. Auch legte sie nicht dar, von datenschutzrechtlichen Problemen persönlich betroffen gewesen zu sein, weshalb aus diesen bloß in den Raum gestellten Argumenten für die bP nichts gewonnen werden kann.
Wenn die bP im Rahmen ihres Vorlageantrages darlegt, dass sie bei der Veranstaltung gewesen wäre, sie dort allerdings keinen Termin erhalten habe und sie sich einfach zur Gruppe hätte setzen sollen, wird festgestellt, dass diese Angaben nicht das gegenständliche Verfahren betreffen. Es handelt sich dabei um ein älteres, bereits abgeschlossenes, Verfahren, was die bP offensichtlich verwechselte.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass die bP durch die Weigerung sich am 22.04.2014 (Beginn der Untersuchung) der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme von Niederschriften mit der bP. Es wurde umfassendes Parteiengehör gewährt und wurden Stellungnahmen dazu abgegeben, worin der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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