BVwG W106 1429781-1

W106 1429781-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, vage Mutmaßungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 1429781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1429781.1.00

Spruch

W106 1429781-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 12 08.728-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der BF an, er sei (ca.) am 01.01.1987 in XXXX, XXXX in Pakistan geboren. Er sei verheiratet, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder würden derzeit bei seiner Schwester in Peshawar/Pakistan leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Cousin lebe legal in London. Seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe keine Schule besucht und habe keine Berufsausbildung. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan nannte der BF das Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Die Familie habe dort Grundstücke und Haus besessen, er habe als Schafshirte gearbeitet. Er habe für ca. US$ 10.000 (500.000 Afghanis) alles verkauft, welches er für seine Schlepperkosten benötigt habe.

Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, er habe in den Bergen, die an Pakistan grenzen, als Hirte gearbeitet. Eines Tages (im Jahr 2009) seien ca. 10 Leute zu ihm gekommen, sie seien mit Kalaschnikows und anderen Waffen bewaffnet gewesen. Sie hätten den BF aufgefordert für sie im nächsten Dorf Lebensmittel zu besorgen. Er habe dafür 5.000 Afghani erhalten und habe er die Lebensmittel besorgt. Nach zwei Tagen sei er erneut zu einem Einkauf aufgefordert worden. Dieses Mal habe er 7.000 Afghanis dafür erhalten. Als er die Sachen den Leuten übergeben habe, seien ca. 5 Minuten später Schüsse gefallen. Er sei geflüchtet und dabei ca. 4- bis 5 Meter bergabwärts gestürzt, wobei er sich überall verletzt habe. Er habe kurze Zeit später erfahren, dass es Kämpfe zwischen Militärtruppen und den Taliban waren und dabei drei Taliban sowie eine Person vom Militär ums Leben gekommen seien. Einige Tage vergingen. Eines Nachts seien dann Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Als er hinausgegangen sei, sei auf ihn geschlossen worden, er habe sich aber retten können. Danach sei eine Bombe in sein Haus geschmissen worden und sei er bei der Explosion an am Kopf verletzt worden. Er sei von den Taliban wie auch von den Regierungsleuten der Spionage verdächtigt worden. Aus Angst um das Leben seiner Familie und sein Leben sei er nach Peshawar gezogen. Von dort sei er dann nach Europa geflüchtet. Als der BF sich bereits in Griechenland aufgehalten habe, habe er von seinem Schwiegervater erfahren, dass seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Bei einem erneuten Angriff auf das Haus der Familie im November 2011 sei seine Frau verletzt worden. Seine Frau sei dann in Pakistan ärztlich versorgt und in Peshawar operiert worden. Nach diesem Vorfall hätte sie beschlossen, dass der BF nicht mehr zurückkehren werde. Befragt, ob der BF während seines Aufenthaltes in Afghanistan jemals persönlich attackiert worden wäre, gab er an, richtig körperlich nicht attackiert worden zu sein. Wäre er in deren Hände geraten, wäre er schon längst getötet worden. Er habe große Angst um seine Familie. Er wolle sich in Österreich sein Leben neu aufbauen und möchte, dass seine Familie nachkomme.

Am 05.11.2012 wurde ein Endoskopischer Befund über eine am 09.11.2012 beim BF durchgeführte Gastroskopie vorgelegt.

Am 23.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der LPD Schwechat ein, demnach der BF am 21.04.2014 von Peshawar kommend nach Doha und von Doha nach Wien geflogen sei. Er gab an, in Pakistan lediglich seine Frau sowie seine Kinder besucht zu haben, welche sich seit 2011 in Peshawar aufhalten.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.09.2012, Zl. 12 08.728-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem BF den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 25.09.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus:

Selbst wenn sich die vom BF geschilderten im Jahre 2009 ereigneten Umstände für ihn tragisch darstellen, sei darin jedoch keine Verfolgung iS der GFK erkennbar. Da sich sein ehemaliger Wohnort in einem Krisengebiet befinde, habe jeder Bewohner dieser Region von solchen Ereignissen getroffen werden können. Das vorgelegte Röntgenbild betreffend die Schussverletzung seiner Gattin stelle für sich allein kein Beweismittel im Asylverfahren des BF dar, dass nur seine Familie - in dem Fall seine Ehefrau - einer gezielten Verfolgung durch gewaltbereite Personen mit Schusswaffen bedroht sei. Die aktuelle Lage in Afghanistan lasse den Schluss darauf schließen, dass eine Vielzahl der dort lebenden Bevölkerung von solchen Vorfällen betroffen sei.

I.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es werden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und folgende Anträge gestellt:

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu

die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

I.4. Am 13.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung nicht teil.

Folgende Dokumente werden vom BF vorgelegt:

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der Grundstufe 1;

Diverse ärztliche Befunde sowie die Vorladung zu einer Untersuchung im SMZ-Süd Kaiser-Franz Josef Spital am 02.06.2015;

Diverse ärztliche Befunde und Röntgenbild betreffend die Verletzungen seiner Frau aus dem Jahre 2011, ausgestellt in Peshawar/Pakistan.

Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der BF an, Magen- und Leberprobleme zu haben, wogegen er laufend Medikamente nehme.

Befragt nach dem Aufenthaltsort seiner Familie gab der BF an, dass sich seine Frau sowie die drei Kinder seit 15.02.2015 in Österreich befinden und sie in einer gemeinsamen Wohnung in 1100 Wien leben.

Aufgefordert, seine Fluchtgründe präzise und abschließend zu schildern, gab der BF an:

"Ich habe im Sommer in Afghanistan und im Winter in Pakistan gelebt. Ich habe als Schafhirte in Afghanistan gearbeitet. Eines Tages im 7. Monat 2009, als unsere Tochter XXXX zur Welt kam, war ich mit den Schafen in den Bergen. Es kamen zehn Taliban. Sie waren bewaffnet. Sie forderten mich auf, zu ihnen zu kommen und für sie im Basar einzukaufen. Sie gaben mir 5.000 Afghani. Das konnte ich nicht ablehnen. Ich hatte Angst, weil sie bewaffnet waren. Ich bin mit meinem Esel zum Basar gegangen, das dauerte ca. eineinhalb bis zwei Stunden. Ich musste Reis, Kekse, Datteln und Ähnliches für sie kaufen. Dann bin ich zurückgegangen. Ich habe ihnen den Einkauf übergeben. Sie sind dann weggegangen. Ca. 2 oder 3 Tage später kamen sie wieder. Sie haben mich wieder aufgefordert, für sie einkaufen zu gehen. Auch konnte ich das diesmal nicht ablehnen. Ich habe für sie eingekauft und ich bin wieder zurückgekehrt. Als ich ihnen den Einkauf übergeben habe, wurde ca. 3 oder 4 Minuten später geschossen.

R: Wie weit entfernt und wo war das?

BF: Ca. 200m entfernt. Als geschossen wurde, bin ich davon gelaufen. Ich habe versucht, mich zu verstecken. Als ich weggelaufen bin, bin ich ca. 5-6m in die Tiefe gerutscht und ich habe mich im Bauchbereich und im Brustbereich und im seitlichen Bereich verletzt. Ich habe Schmerzen gehabt. Ich bin nach Hause gegangen. Ca. 2 Tage später teilte mir mein Schwiegervater mit, dass bei dieser Schießerei einige Taliban und auch Angehörige des afghanischen Geheimdienstes getötet wurden und dass die Taliban nach mir suchen. Mein Schwiegervater sagte, dass mir die Taliban vorwerfen, dass ich für die Regierung gearbeitet habe und umgekehrt die Regierung meinte, dass ich ein Taleb bin und für sie gearbeitet habe. Ich habe die Welt nicht mehr verstanden. Mein Schwiegervater hat einen Brief gezeigt. Die Taliban haben mich aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Dieser Brief wurde von einem Taliban-Kommandanten namens XXXX verfasst. Ich habe den Brief zerrissen.

R: Warum zerreißen Sie den Brief? Das ist ein wichtiges Beweisstück.

BF: Ich habe andere Beweisstücke.

R: Wurden Sie auch persönlich angesprochen und bedroht?

BF: Ja. Ca. 3 oder 4 Tage später kamen sie bei Dunkelheit zu mir nach Hause. Unser Hund hat gebellt. Ich wollte nachsehen, was los ist und warum der Hund bellt. In diesem Moment wurde geschossen. Kurz darauf wurde nochmals stärker geschossen. Bei diesem 2. Schuss bin ich dann am Kopf verletzt worden. Noch in dieser Nacht, sehr zeitig in der Früh, bin ich mit meiner Familie zu meinem Schwiegervater gegangen in Afghanistan. Wir sind dann nach Pakistan gegangen.

R: Sind Sie zu Fuß gegangen?

BF: Teilweise zu Fuß und auch mit einem Fahrzeug. Wir sind ca. 6 Stunden lang zu Fuß gegangen. Wir mussten über die Berge marschieren.

R: Haben Sie das mit den 3 kleinen Kindern geschafft?

BF: Ja. Wir mussten das tun. Wir hatten auch Angst gehabt.

R: In welche Ortschaft in Pakistan sind Sie gegangen?

BF: Ich bin zunächst nach XXXX in Afghanistan gegangen. Dort lebt mein Schwiegervater. Danach sind wir nach Peshawar/Pakistan weitergegangen.

R: Sie sind in Peshawar geboren?

BF: Ja. Ich bin in den Stammesgebieten in Pakistan in XXXX geboren.

R: Sie haben den Großteil Ihrer Kindheit in Pakistan verbracht?

BF: Ja. Ich habe dort meine Kindheit verbracht. Erst nach dem Jahr 2000, als ich etwas größer wurde, bin ich mit meiner Tante väterlicherseits nach Afghanistan gegangen und wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Ab 2004, als ich geheiratet habe, bin ich öfters nach Afghanistan gegangen.

R: Hat Ihre Frau in Afghanistan gelebt?

BF: Ja.

R: Wie lange hat Ihre Familie (Eltern, Schwester) in Pakistan gelebt?

BF: Sie haben vielleicht seit 40 Jahren in Pakistan gelebt.

R: Haben die Eltern immer in Pakistan gelebt?

BF: Als die Russen nach Afghanistan einmarschiert sind, sind meine Eltern nach Pakistan gegangen und sie haben dort in einem Camp gelebt.

R: Warum glauben Sie, dass die Taliban hinter Ihnen persönlich her waren?

BF: Die Taliban werfen mir das deshalb vor, weil bei der Schießerei einige Taliban getötet wurden. Sie glauben, dass ich für die Regierung gearbeitet habe.

R: Glaubten sie, dass Sie an der Schießerei beteiligt waren?

BF: Die Taliban glaubten, dass die Regierungsleute zu den Taliban gekommen sind und sie erschossen haben.

R: Wie lange haben Sie sich nach diesem Vorfall in Pakistan aufgehalten?

BF: Ich war damals ca. 8 oder 10 Tage dort. Danach bin ich hierhergekommen. Meine Frau und Kinder waren bei meiner Schwester in Pakistan.

R: Wie lange ist Ihre Familie bei Ihrer Schwester geblieben?

BF: Meine Familie lebte seit 2009 in Pakistan. 2011, als ich mich damals in Griechenland befand, rief mich mein Schwiegervater an und er sagte mir, dass ich nach Hause zurückkehren, mein Leben wieder aufbauen und mit meiner Familie zusammen leben soll. Ca. im November 2011 sind meine Frau und meine Kinder mit meinem Schwager, das heißt mit dem Bruder meiner Frau namens Hekmat Khan nach Afghanistan gefahren. Als sie gegen späten Nachmittag in einen Ort namens Adel Khel, bei XXXX/Afghanistan, angekommen waren, wurde geschossen. Meine Frau wurde dabei angeschossen. Das Fahrzeug musste dann weiter fahren. Sie sind dann nach Pakistan zurückgekehrt.

BF legt das Röntgenbild seiner Frau vor.

Dem BF wird ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage sowie speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar übergeben. Der BF verzichtet auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf Pekha, Distrikt Achin, Provinz Nangarhar. Er ist sunnitischer Moslem, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Die Familie ist am 15.02.2015 nach Österreich eingereist und lebt der BF seither mit der Familie in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF hat gesundheitliche Probleme mit dem Magen und der Leber.

Am 11.07.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 wird speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar Folgendes festgestellt:

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, sowie der Beschwerde, der vorgelegten Dokumente und insbesondere durch die Einvernahme des BF bei der mündlichen Verhandlung am 13.03.2015.

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar sowie dass seine Familie sich seit 15.02.2015 in Österreich aufhält, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF sowie aufgrund der vom BFA übermittelten Datenbekanntgabe betreffend das Asylverfahren der Familienangehörigen als erwiesen angenommen und den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt hat sich somit seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Aufenthaltsort der Familie wesentlich geändert.

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der BF einen Deutschkurs für Asylwerber absolviert hat.

Der BF steht in ärztlicher Behandlung wegen seiner Magen- und Leberprobleme.

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Dass der BF seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der BF stützt sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen darauf, von den Taliban wie auch von der Gegenseite aufgrund ihm unterstellter Spionage verfolgt zu werden. Er untermauert dies damit, dass er - während er als Schafhirte in seiner Heimatregion Afghanistans nahe Pakistan unterwegs war - von den Taliban zwei Mal zur Besorgung von Lebensmitteln aufgefordert wurde. Nach der Übergabe des zweiten Einkaufs waren kurze Zeit später aus ca. 200m Entfernung Schüsse zu hören, er habe sich versteckt und sei dann nach Hause gelaufen. Ca. 2 Tage später habe er von seinem Schwiegervater erfahren, dass bei der Schießerei einige Taliban und Angehörige des afghanischen Geheimdienstes getötet worden seien, die Taliban würden nach dem BF suchen, sein Schwiegervater habe ihm einen Brief eines Taliban-Kommandanten gezeigt, in welchem der BF aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen. Der BF habe den Brief zerrissen. Ca. 3 oder 4 Tage später seien die Taliban bei Dunkelheit zum Haus des BF gekommen, es sei zu einer Schießerei gekommen, bei der der BF am Kopf verletzt worden sei. Nach diesem Vorfall habe der BF mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei die Familie nach Pakistan geflohen.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der insoweit glaubhaften Schilderung des BF keine Zweifel, dass die Kampfhandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Nach den aktuellen Länderberichten gehört Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Dass allerdings der BF sowohl von den Taliban als auch von der Gegenseite (von der Regierungsseite bzw. der nationalen Armee) der Spionage verdächtigt wurde und man nach ihm persönlich suchte, ist für das erkennende Gericht nicht plausibel und nachvollziehbar. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Behördenseite wurden vom BF nicht vorgebracht, sondern wurde dies als bloße Vermutung dahingestellt. Insoweit der BF eine Verfolgung seitens der Taliban behauptet, beruft er sich im Wesentlichen nur auf eine Aussage seines Schwiegervaters und auf einen angeblichen Drohbrief eines Taliban-Kommandanten. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der BF von den Taliban noch einige Tage zuvor mit der Besorgung von Lebensmitteln beauftragt wurde, um einige Tage darauf von diesen der Spionage verdächtigt und gefährlich bedroht zu werden. Zum anderen ist nicht plausibel, wenn der BF angibt, den angeblichen Drohbrief sofort vernichtet zu haben und auf die Frage der Richterin, warum er ein so wichtiges Beweisstück vernichtet, angibt, andere Beweisstücke zu haben.

Auch hinsichtlich des behaupteten Angriffs der Taliban auf das Haus des BF einige Tage später, im Zuge dessen das Haus des BF zerstört worden sein soll und der BF durch Bombensplitter am Kopf getroffen worden sein soll, erwiesen sich seine Schilderungen als wenig detailreich und widersprüchlich (NS vom 11.07.2012, S 8: "Die Taliban haben unser Haus bombardiert und zerstört. Ich wurde dabei durch Bombensplitter am Kopf verletzt."). In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF diesen Angriff auf das Haus dahingehend, dass es Schüsse gegeben habe, im Zuge dessen er am Kopf verletzt wurde. Von einer Zerstörung des Hauses durch eine Bombenexplosion erwähnte er kein Wort. Auch berichtete er nichts darüber, wie seine Familie (Ehefrau und drei kleine Kinder) diesen Angriff erlebt haben. Wäre sein Haus bei diesem Angriff tatsächlich zerstört worden wie er bei seiner Einvernahme am 11.07.2012 angegeben hatte, ist es wenig wahrscheinlich, dass die übrigen Familienmitglieder ohne irgendwelche Verletzungen davon gekommen wären.

Aus dem geschilderten Fluchtvorbringen, das sich wie aufgezeigt als wenig detailreich und auch als widersprüchlich erwiesen hat, war für das erkennende Gericht keine persönliche Bedrohung des BF ableitbar und lässt sich daraus auch keine drohende Verfolgungsgefahr in der Zukunft für die Person des BF ableiten.

Dass die Ehefrau des BF zu einem späteren Zeitpunkt (im November 2011), als sich der BF längst in Europa aufgehalten hatte, auf dem Rückweg von Pakistan nach Afghanistan in eine Schießerei gelangt ist und dabei verletzt wurde, spielt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte keine wesentliche Rolle, sondern wird dieses Vorbringen im laufenden Asylverfahren seiner Ehefrau zu beurteilen sein.

Das Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014, welches eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthält, die dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden. Auf eine Stellungnahme hiezu wurde vom BF verzichtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 08.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 15.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.

Weitere Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der BF, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem BF bereits mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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