BVwG W108 2011917-2

W108 2011917-2Bundesverwaltungsgericht19.03.2015

Regest

Beschwerdelegimitation, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Gerichtsgebühren, GmbH, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit,<br/>Vorstellung, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2011917-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2011917.2.00

Spruch

W108 2011917-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch XXXX, und 2. des XXXX (Zweitbeschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.05.2014, Zl. 1 Jv 2359-33/14v, 819 818 Rev 4120/14z, betreffend ein Verfahren nach dem GEG

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen erhoben wurde, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das Landesgericht Innsbruck verhängte sowohl gegen die nunmehrige erstbeschwerdeführende Gesellschaft als auch gegen den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, mit Zwangsstrafverfügungen vom 05.12.2013 Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach dem UGB.

1.2. Mit - der das gegenständliche Verfahren betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen -Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-1, verhängte das Landesgericht Innsbruck über die Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 700,--, weil diese gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 227 ff UGB verstoßen hätte, die Unterlagen für die Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 30.09.2013 (Stichtag der das gegenständliche Verfahren betreffenden Zwangsstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen.

2. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck [der nunmehrigen belangten Behörde] von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.03.2014 wurde die Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) aufgefordert, die über sie mit Beschluss vom 05.12.2013, 62 Fr 5106/13k (gemeint: Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-1) des Landesgerichtes Innsbruck verhängte Zwangsstrafe von € 700,-- samt einer Einhebungsgebühr (nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz [GEG]) in der Höhe von € 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt €

708,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dieser Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde der Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) per Adresse des Zweitbeschwerdeführers zugestellt.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Zweitbeschwerdeführer mit einem als "Vorstellung/Einspruch" bezeichneten Schriftsatz vom 07.04.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 08.04.2014 beim Landesgericht Innsbruck einlangte und mit Vorlagebericht (der Kostenbeamtin) des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.04.2014 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2014 (im Folgenden: Vorstellungsbescheid) wurde über die Vorstellung der Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, gemäß § 7 GEG dahingehend entschieden, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.03.2014 bestätigt werde bzw. aufrecht bleibe, und die Gesellschaft (die Erstbeschwerdeführerin) wurde aufgefordert, die über sie mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.12.2013, 62 Fr 5106/13k (gemeint: mit Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-1 des Landesgerichtes Innsbruck) verhängte Zwangsstrafe von € 700,-- samt der Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00, insgesamt € 708,-- , binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Dieser Vorstellungsbescheid wurde der Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) per Adresse des Zweitbeschwerdeführers zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

5.1. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Zweitbeschwerdeführer zu dem an ihn gerichteten h.g. Auftrag betreffend die Zurechnung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.09.2014 mit, dass die Beschwerde von ihm sowohl in seinem eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft erhoben worden sei.

5.2. Über h.g. Auftrag an die belangte Behörde, allfällige Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG mitzuteilen und bejahendenfalls jene Aktenbestandteile zu übermitteln, aus denen sich dies nachweislich ergebe, teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 26.01.2015 mit, dass im gegenständlichen Verfahren die Zustellung durch die Rechtspflegerin überprüft und damit ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tauglicher Ermittlungsschritt gesetzt worden sei.

Verwiesen wurde diesbezüglich auf die (vorgelegte) Kopie der Zwischenerledigung vom 11.04.2014, ON 16 des Grundverfahrens zur Zahl: 62 Fr 5106/13k des Landesgerichtes Innsbruck.

Aus der Zwischenerledigung vom 11.04.2014, ON 16, zur Zahl: 62 Fr 5106/13k des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz (der Rechtspflegerin) des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.04.2014 "in der o.g. Firmenbuchsache" aufgefordert wurde, "unter Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.02.2014" binnen Frist bekanntzugeben, wann und wie er die Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013 tatsächlich erhalten habe und wo (an welcher genauen Anschrift) er diese übernommen habe.

5.3. Über weiteren h.g. Auftrag an die belangte Behörde legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck zu FN XXXX, 62 Fr 5106/13k, vollständig in Kopie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid, der Vorstellung, auf der der Eingangsstempel der Einlaufstelle des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.04.2014 angebracht ist, und dem angefochtenen Bescheid, aus dem Inhalt der Akten des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck zu FN XXXX, 62 Fr 5106/13k, sowie aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ergibt sich anhand des Inhaltes der vorliegenden Akten sowie anhand der Mitteilung der belangten Behörde vom 26.01.2015 [oben Punkt I.5.2.]) nicht [siehe unten Punkt 3.2.3.].

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu A) I. Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Zwar deutet die vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigte Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid, in der die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal erwähnt wird, nach dem äußeren Tatbestand darauf hin, dass sie vom Zweitbeschwerdeführer in seinem eigenen Namen, und nicht im Namen der Gesellschaft (der Erstbeschwerdeführerin) erhoben wurde. Andererseits kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass der Zweitbeschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde - zumindest auch - den aus dem Vorstellungsbescheid erfließenden Nachteil für die Gesellschaft (die Erstbeschwerdeführerin) abwenden wollte, was im Einklang mit dem Schriftsatz des Zweitbeschwerdeführers vom 25.09.2014 steht, wonach er die Beschwerde auch im Namen der Gesellschaft (der Erstbeschwerdeführerin) erhoben habe. Die Beschwerde ist daher jedenfalls (auch) der Gesellschaft (der Erstbeschwerdeführerin) zuzurechnen.

3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid (im Sinne einer Abweisung der Vorstellung gegen den bekämpften Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG) den Mandatsbescheid bestätigt hat - und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Erstbeschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung am 08.04.2014 innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt der vorgelegten Akten sowie anhand der dazu ergangenen Mitteilung der belangten Behörde vom 26.01.2015 und der mit dieser Mitteilung vorgelegten Kopie der Zwischenerledigung vom 11.04.2014, ON 16, zur Zahl: 62 Fr 5106/13k des Landesgerichtes Innsbruck [siehe oben Punkt I.5.2.] geht - entgegen Ansicht der belangten Behörde - keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Aus den vorgelegten Kopien des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck zu FN XXXX, 62 Fr 5106/13k, ergibt sich, dass die von der Rechtspflegerin mit Aufforderung (Zwischenerledigung) vom 11.04.2014, zur Zahl: 62 Fr 5106/13k, ON 16, durchgeführten Erhebungen nicht das dem verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zugrundeliegende gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftigen Verhängung einer Zwangsstrafe über die Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) mit Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-1 führte, betrafen, sondern ein anderes Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck, nämlich in jenes, in dem eine Zwangsstrafe über den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (Zweitbeschwerdeführer) verhängt wurde. In letzterem Verfahren wurde zunächst eine Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-2, gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (Zweitbeschwerdeführer) erlassen, welche jedoch - wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.07.2014, 3 R 63/14k, sowie aus dem Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 30.06.2014, 62 Fr 5106/13k-20, ergibt - aufgrund eines dagegen rechtzeitig vom Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (Zweitbeschwerdeführer) erhobenen Einspruches außer Kraft getreten ist. Mit Aufforderung (Zwischenerledigung) der Rechtspflegerin vom 11.04.2014, ON 16, wurden Erhebungen zur Rechtswirksamkeit der Zustellung des Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-2, bzw. zur Rechtzeitigkeit des dagegen erhobenen Einspruches deshalb durchgeführt, weil der Zurückweisungsbeschluss des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 07.02.2014, 62 Fr 5106/13k-7 (wegen angenommener verspäteter Einbringung des gegen die Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-2, erhobenen Einspruches) mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.02.2014, 3 R 20/14m, aufgehoben worden war. Auch aus dem Aufforderungsschreiben (der Zwischenerledigung) vom 11.04.2014, zur Zahl: 62 Fr 5106/13k, ON 16, geht hervor, dass die Aufforderung "unter Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.02.2014" erfolgte. Die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck und die im Hinblick darauf von der Rechtspflegerin mit Aufforderung/Zwischenerledigung vom 11.04.2014, zur Zahl: 62 Fr 5106/13k, ON 16, geführten Ermittlungen betrafen somit nicht das gegenständliche, sondern ein anders Verfahren, sodass nicht gesagt werden kann, dass sich die Behörde mit diesen Ermittlungen mit "der [im vorliegenden Fall] den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit" (mit der Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, FN XXXX, 62 Fr 5106/13k-1, betreffend die Gesellschaft) befasst hat. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten erwuchs die zuletzt genannte (verfahrensgegenständliche) Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft und es wurden diesbezüglich - innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen den in Durchführung dieser rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.03.2014 - keine Ermittlungen durchgeführt (angeordnet). Die Vorlage der Vorstellung zur Entscheidung mit Vorlagebericht (der Kostenbeamtin) des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.04.2014 kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.

Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen Vorstellungsbescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

In diesem Zusammenhang erscheint der weitere Hinweis von Bedeutung, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können und es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes - wie etwa im Fall einer rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe wegen Verletzung der firmenbuchrechtlichen Offenlegungspflicht - in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, nur mehr eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder die Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes eingewendet werden kann (vgl. das bereits im angefochtenen Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2009, 2008/06/0227).

3.3. Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers:

Dem Schriftsatz des Zweitbeschwerdeführers vom 25.09.2014 zufolge wurde die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid auch in seinem eigenen Namen erhoben.

Mit dem Vorstellungsbescheid wurde allerdings über die Vorstellung der Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, abgesprochen und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.03.2014, dem zufolge die Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin), aber nicht (auch) der Zweitbeschwerdeführer (als Vertreter der Gesellschaft [Erstbeschwerdeführerin] selbst) zahlungspflichtig ist, bestätigt. Daraus folgt, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid in seinem eigenen Namen nicht berechtigt ist. Der angefochtene Bescheid war ausschließlich für die Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) bestimmt und wurde dem Zweitbeschwerdeführer nicht als Bescheidadressaten, sondern als Vertreter der Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) zugestellt. Eine Rechtsmittellegitimation des Zweitbeschwerdeführers scheidet damit aus, da über seine Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.

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