Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W115 2001059-1•BVwG W115 2001059-1
W115 2001059-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Beschädigtenrente,<br/>Dienstbeschädigung
W115 2001059-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, betreffend die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 1, § 2 und
§ 21, § 23, § 24 sowie § 46b, § 55 und § 70 HVG idgF abgeändert.
I. Folgende angeführte Gesundheitsschädigungen werden als Dienstbeschädigungen anerkannt:
kausaler Anteil
Vom XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
1/1
Vom XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
Lungeninfarkt mit Infarktpneumonie
1/1
1/1
Vom XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
Lungeninfarkt geheilt
1/1
1/1
Vom XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit abnehmbarer Unterschenkelorthese versorgt
Lungeninfarkt geheilt
1/1
1/1
Ab XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt
1/1
II. Für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 wird eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von fünfzig (50) von Hundert (vH), für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von dreißig (30) von Hundert (vH) und ab 01.09.2012 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zwanzig
(20) von Hundert (vH) zuerkannt.
Die Beschädigtenrente beträgt
ab 01.05.2012 monatlich € 368,80
ab 01.08.2012 monatlich € 184,40
ab 01.09.2012 monatlich € 122,90
ab 01.01.2014 monatlich € 125,80 und
ab 01.01.2015 monatlich € 127,90.
III. Gemäß § 23 Abs. 5 sowie § 55 Abs. 1 und 2 HVG wird der Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente von fünfzig (50) von Hundert (vH) im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am XXXX, übermittelte das XXXX eine Meldung hinsichtlich eines Dienstunfalles des Beschwerdeführers im Zuge seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer. In der übermittelten Unfallmeldung wurde angegeben, dass am XXXX bei Verladetätigkeiten auf einer LKW-Ladefläche eine Palette umgekippt und auf das Bein des Beschwerdeführers gekippt sei. Als Verletzung wurde ein offener Unterschenkelbruch links angegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Lungenembolie erlitten.
1.1. Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er seit XXXX Auslandseinsatzpräsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet habe. Am XXXX sei beim Verladen von Versorgungspaletten eine beladene Palette auf sein Bein gekippt. Als Gesundheitsschädigungen machte er einen Schien- und Wadenbeinbruch sowie eine Lungenembolie geltend.
1.2. Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Unfallkrankenhaus XXXX die Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Weiters wurde am XXXX auf Ersuchen der belangten Behörde vom XXXX das Endgutachten zur ärztlichen Meldung betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Als Diagnosen wurden "Offener Unterschenkelbruch li., St.P. Lungenembolie" angeführt.
1.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe: 183 cm, Gewicht: 85 kg
XXXX Mann, kräftige Statur, guter AEZ, Linkshänder
Getragen werden Turnschuhe, wobei im li. Schuh eine Einlegesohle zum Beinausgleich von aktuell 1 cm eingelegt ist.
Kopf und Hals:
Pupillen rund mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland, Bulbusmotilität frei, kein path. Nystagmus. HNP frei, die mimische Muskulatur seitengleich inerviert. Mund- und Rachenschleimhaut bland, Zunge feucht und gerade. Sensorium grob frei. Schilddrüse nicht vergrößert, keine path. vergrößerten Lymphknoten tastbar.
Thorax und Abdomen:
Im Geradestand findet sich die li. Schulter bei Beinverkürzung links gut 1 QF tieferstehend, ansonsten symmetrischer und kräftiger Schultergürtel und Thorax. Die Pulmones sind seitengleich belüftet, der Thorax hebt sich symmetrisch, die Atemgeräusche erscheinen etwas leise, jedoch unauffällig, der Klopfschall ist bds. sonor, gute Verschieblichkeit der Lungenbasen bds. Die Herztöne sind normocard, rhythmisch und rein. Bauchdecken im Thoraxniveau, gut strukturierte Bauchmuskulatur, keine path. Veränderungen.
WS:
Im Geradestand findet sich die li. Beckenschaufel gut 2 cm tieferstehend, darauf eine ausgleichende skoliotische Krümmung Doppel-S-förmig aufsteigend, so dass das Lot von C7 median fällt. Die Krümmungen in der Scheitelebene zeigen eine leicht verstärkte Rundrückenbildung bei mäßiger Haltungsschwäche, die parav. Muskulatur ist seitengleich mittelkräftig ausgebildet, der Tonus unauffällig, die Beweglichkeit frei, FBA um 5 bis 10 cm bei guten und homogenen Entfaltungsmuster der Körperstammwirbelsäule. Symmetrische Schulternackenmuskulatur und freie Kopfbeweglichkeit.
Obere Extremitäten:
Weiterhin standbedingter Schultertiefstand links, ansonsten symmetrisches und kräftiges Muskelrelief der OE. Der Faustschluss ist zielgerichtet mit guter Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar, die Hand- und Fingergelenke zeigen keine relevanten Funktionseinschränkungen. Schulter- und Ellbogengelenke bds. frei beweglich, Haut intakt, keine neurologischen Ausfälle.
Untere Extremitäten:
In gestreckter Rückenlage findet sich die re. Innenknöchelspitze ca. 2 cm weiter körperfern stehend, die Kniescheiben in ca. gleicher Höhe stehend, OS-Muskulatur im wesentlichen seitengleich mittelkräftig ausgebildet, die li. Wadenmuskulatur jedoch deutlich schwächer wirkend. Beinlänge gemessen vom oberen vorderen Darmbeinstachel zur Innenknöchelspitze li. 95 cm und re. 97 cm. OS-Umfänge knapp oberhalb des Kniegelenkes bds. um 43 cm, Wadenumfänge in ca. 10 cm unter der Tuberositas links 37 und re. gut 37,5 cm. Umfänge knapp oberhalb der Knöchelregion bds. 23 cm. Die Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich, Flexion problemlos über 110°, Innenrotationen 30°.
Bd. Kniegelenke bandstabil und aus leichter Überstreckung bis zur vollen Weichteilhemmung beugbar, kein Hinweis für intraarticulären Gelenkserguss. Die Sprunggelenksregionen selbst sind seitengleich knöchern konfiguriert, bei Dorsalflexion findet sich eine leichte Verminderung linksseits, so dass eine Dorsalflexion re. gut 30, li. 20 bis 25° erreicht. Minimale Verminderung der Plantarflexion links um knapp 3 bis 5° gegenüber der re. Seite, die Bewegungen im unteren Sprunggelenk links ebenfalls mäßig vermindert. Im Verlauf der Schienbeinvorderkante findet sich am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel eine deutliche Auftreibung und Verplumpung mit leichter Stufenbildung nach vorne und medialseits, im Verlauf des Wadenbeines ist keine wesentliche Kontinuitätsveränderung feststellbar, leichte Auftreibung am ehesten einer Kallusbildung in der zu erwartenden Höhe feststellbar.
Die Haut selbst erscheint allseits intakt, keine US-Ödeme, keine Weichteilschwellung, leichte Schnürfurchen der Sockenränder (links etwas mehr als rechts), zusätzlich finden sich an der Vorderinnenseite jeweils 2 knie- und fußrückennahe hyperpigmentierte im oberen Bereich etwas dehiszente Narben (nach Pins), weiters oberflächliche Hautveränderungen, teils rötlich, teils leicht schuppend über der Bruchstelle. Es findet sich keine relevante path. Fußfehlform, das Fußsohlenbeschwielungsmuster zeigt am li. Vorfuß jedoch deutlich schwächere Ausprägung als rechts. MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski und Laseque bds. negativ, die Fußpulse allseits tastbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Einbeinstand re. ganz frei, li. leichte Unsicherheiten, jedoch vollständig durchführbar, der Zehenballen- und Fersengang wird funktionell symmetrisch vollwertig vorgezeigt, die tiefe Hocke bei primär gewahrtem Fersenkontakt wird ca. zu 2/3 vorgezeigt, dann macht sich die leichte Verminderung der Dorsalflexion bemerkbar, unter Unterstützung im Fersenhochstand erreichen die Gesäßrückseiten im Wesentlichen vollen Kontakt mit der Wadenrückseite. Das Gangbild selbst erscheint ohne Ausgleich ausreichend flüssig, leicht vermindertes Abrollverhalten, zusätzlich ist der re. Fuß etwas stärker nach außen rotiert als der li., der relativ streng ventral eingestellt ist.
Zusammenfassende Beurteilung:
Der AW ist alleine zur US gekommen, während der US freundlich und kooperativ, das Gangbild ist mit dem teilweisen Beinausgleich flüssig und frei, An- und Auskleiden ohne Probleme.
Auf Grund einer offenen US-Fraktur links mit Defektheilung Verkürzung des li. Beines um ca. 2 cm, zusätzlich findet sich eine Verschmächtigung der li. Wadenmuskulatur sowie durch die Behandlung geringfügige Bewegungseinschränkungen im li. Sprunggelenk. Nach Pulmonalarterienembolie konnte die gerinnungshemmende Medikation beendet werden, relevante Funktionseinschränkungen werden nicht angegeben, die Atemgeräusche präsentieren sich jedoch bds. leicht abgeschwächt.
Entsprechend der Anamnese und der Befundlage gestaltete sich die Abheilung nach offenem US-Bruch links durch eine Lungenembolie kompliziert, weshalb auch keine Definitivversorgung mittels US-Marknagelung durchgeführt werden konnte und die Therapie mit Fixateur extern durchgeführt wurde. Am XXXX nach Entlassung der stat. Behandlung wird ein Schongang mit minimalen Schmerzen und der Beginn des Rehabilitationsaufenthaltes mit XXXX befundet. Der Fixateur extern wurde am XXXX angelegt und am XXXX dynamisiert; bei verzögerter Knochenbruchheilung wurde am XXXX eine Stoßwellentherapie durchgeführt. Kompliziert wurde die Gesamtbehandlung durch das Auftreten einer Pulmonalarterienembolie mit Infarktpneumonie nach Lungenteilinfarkt und Beginn der intensivmedizinischen Behandlung am XXXX aus diesem Grund.
Der Fixateur extern wird am XXXX teilweise abgenommen, anschließend Rehabilitationsbeginn am XXXX. Volle Belastung mit Orthesenversorgung vom XXXX und dann mögliche Vollbelastung.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
MdE
1
1
2
1
2
1
2
1
2
Vom XXXX:
Erstgradig offener Unterschenkelbruch links.
Analoge Fixposition vergleichbar dem OS-Verlust auf Grund des vollständigen Belastungsverbotes.
Vom XXXX:
Erstgradig offener Unterschenkelbruch links.
Analoge Fixposition vergleichbar dem OS-Verlust auf Grund des vollständigen Belastungsverbotes.
Akuter Lungenteilinfarkt mit Infarktpneumonie.
Analogposition mit obersten RSW auf Grund der intensivmedizinischen Behandlungsnotwendigkeit mit beträchtlicher cardiopulmonaler Funktionsstörung als Analogposition.
Gesamt-MdE 80 vH ergibt sich durch die führende DB 1, die durch DB 2 auf Grund ihres maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswertes um 1 weitere Stufe angehoben wird.
Vom XXXX:
Ruhigstellung des li. US nach erstgradig offenem Bruch und Versorgung mit Fixateur.
Fixe Analogposition entsprechend dem Belastungsverbot des Beines.
Funktionseinschränkung der Lunge nach akutem Lungeninfarkt.
Analogposition mit unterem RSW entsprechend der stabilen Herzkreislaufsituation und gutem Heilungsfortschritt.
Gesamt-MdE 70 vH ergibt sich aus DB 1, DB 2 vermag entsprechend ihrer Abheilungstendenz den Behinderungsgrad nicht weiter anzuheben.
XXXX:
Belastungsminderung des li. Unterschenkels nach erstgradig offenem Unterschenkelbruch links.
Fixe Pos. entsprechend der fehlenden knöchernen Konsolidierung im Unterschenkel.
Abgeheilter Lungeninfarkt.
Pos. mit mittlerem RSW nach Abheilung mit notwendiger medikamentöser Folgetherapie.
Gesamt-MdE 40 vH ergibt sich aus DB 1, welche durch DB 2 auf Grund ihrer fehlenden negativer Wechselwirkung nicht weiter anheben kann.
Ab XXXX:
Mit Beinverkürzung und Fehlstellung verheilter erstgradig offener Unterschenkelbruch links.
Pos. mit oberstem RSW entsprechend dem Ausmaß der schmerzbedingten Belastungsminderung bei voller Belastungsfähigkeit.
Abgeheilter Lungeninfarkt.
Pos. mit mittlerem RSW nach Abheilung.
Gesamt-MdE 20 vH ergibt sich aus DB 1, DB 2 kann den Behinderungsgrad nicht weiter anheben.
I/d-108 GZ
I/d-108 GZ
III/a-300 GZ
I/d-108 GZ
III/a-299 GZ
I/d-131
III/a-304
I/d-133
III/a-304
70 vH
vollkausal
70 vH
vollkausal
70 vH
vollkausal
70 vH
vollkausal
30 vH
vollkausal
40 vH
vollkausal
10 vH
vollkausal
20 vH
vollkausal
10 vH
vollkausal
Sämtliche Begleitprobleme von Seiten des US-Bruches mit Belastungsbeschwerden und mäßiger Bewegungsminderung im li. Sprunggelenk sowie die Hautveränderungen sind in der DB jeweils mitinkludiert.
Entsprechend der Aktenlage erscheint die Kausalität ausreichend bescheinigt.
1.4. Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte das XXXX mit Schreiben vom XXXX die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Präsenzdienstes vom XXXX bezogenen Geldleistungen mit.
1.5. Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand XXXX, eingeholt. Weiters wurden auf Ersuchen der belangten Behörde Unterlagen betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers von der XXXX Gebietskrankenkasse übermittelt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 1 und 2 HVG die nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung wie folgt anerkannt:
kausaler Anteil
Vom XXXX:
Erstgradig offener Unterschenkelbruch links
1/1
Vom XXXX:
Erstgradig offener Unterschenkelbruch links
Akuter Lungenteilinfarkt mit Infarktpneumonie
1/1
1/1
Vom XXXX:
Ruhigstellung des li. Unterschenkels nach erstgradig offenem Bruch und Versorgung mit Fixateur
Funktionseinschränkung der Lunge nach akutem Lungeninfarkt
1/1
1/1
Vom XXXX:
Belastungsminderung des li. Unterschenkels nach erstgradig offenem Unterschenkelbruch links
Abgeheilter Lungeninfarkt
1/1
1/1
Ab XXXX:
Mit Beinverkürzung und Fehlstellung verheilter erstgradig offener Unterschenkelbruch links
Abgeheilter Lungeninfarkt
1/1
1/1
Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß §§ 21, 23 bis 24, 55 und 70 HVG dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.05.2012 bis
XXXX eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH monatlich XXXX für die Zeit vom
XXXX eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 40 vH monatlich XXXX und ab XXXX entsprechend einer MdE von 20 vH monatlich XXXX zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. hat die belangte Behörde von Amts wegen gemäß §§ 23 Abs. 5 sowie 55 Abs. 1 und 3 HVG den Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente von 70 vH im Zeitraum vom XXXX abgewiesen.
Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. und II. Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid, Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Sie haben vom XXXX den Auslandspräsenzdienst abgeleistet.
Am XXXX haben Sie sich bei Verladetätigkeiten im XXXX die verfahrensgegenständliche Gesundheitsschädigung zugezogen.
Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass die oben angeführte Gesundheitsschädigung zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstellt.
[...]
Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, das für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich folgende Einschätzung nach den Richtsätzen zu § 21 HVG:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Gesundheitsschädigung
Richtsatzposition
Gesamtleidenszustand (MdE)
Kausalanteil
MdE
v. H.
Vom XXXX:
Erstgradig offener Unterschenkelbruch links
I / d - 108 G.Z.
70 %
1/1
70 %
Vom XXXX:
Erstgradig offener Unterschenkelbruch links
Akuter Lungenteilinfarkt mit Infarktpneumonie
I / d - 108 G.Z.
III / a - 300 G.Z.
70 %
70 %
1/1
1/1
70 %
70 %
Vom XXXX:
Ruhigstellung des li. Unterschenkels nach erstgradig offenem Bruch und Versorgung mit Fixateur
Funktionseinschränkung der Lunge nach akutem Lungeninfarkt
I / d-108 G.Z.
III / a - 299 G.Z.
70 %
30 %
1/1
1/1
70 %
30 %
Vom XXXX:
Belastungsminderung des li. Unterschenkels nach erstgradig offenem Unterschenkelbruch links
Abgeheilter Lungeninfarkt
I / d -131
III /a -304
40 %
10 %
1/1
1/1
40 %
10 %
Ab XXXX:
Mit Beinverkürzung und Fehlstellung verheilter erstgradig offener Unterschenkelbruch links
Abgeheilter Lungeninfarkt
I / d - 133
III /a -304
20 %
10 %
1/1
1/1
20 %
10 %
Die Einschätzung der MdE für die angeführten Leiden innerhalb des Rahmensatzes der angegebenen Position in den Richtsätzen werden wie folgt begründet:
Vom XXXX:
Für Ihren Leidenszustand ist in der Richtsatzverordnung (RSVO) keine Position vorgesehen. Daher ist die Einschätzung nach einer Position vorzunehmen die einen Leidenszustand beurteilt, der seiner Intensität und Art nach Ihrer Gesundheitsschädigung entspricht und annähernd die gleiche körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben bewirkt.
G.Z. - Position 108 [Oberschenkel (Teilverlust oder g.Z.)]; fester Richtsatzwert, entsprechend dem vollständigen Belastungsverbot.
Vom XXXX:
Für Ihren Leidenszustand ist in der Richtsatzverordnung (RSVO) keine Position vorgesehen. Daher ist die Einschätzung nach einer Position vorzunehmen die einen Leidenszustand beurteilt, der seiner Intensität und Art nach Ihrer Gesundheitsschädigung entspricht und annähernd die gleiche körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben bewirkt.
G.Z. - Position 108 [Oberschenkel (Teilverlust oder g.Z.)]; fester Richtsatzwert, entsprechend dem vollständigen Belastungsverbot.
G.Z. - Position 300 [Folgen nach Lungenverletzungen (mit höhergradiger Gewebsreaktion, häufigen Haemoptysen, beträchtlicher cardiopulmonaler Funktionsstörung)]; oberer Rahmensatzwert, entsprechend der intensivmedizinischen Behandlungsnotwendigkeit.
Vom XXXX:
Für Ihren Leidenszustand ist in der Richtsatzverordnung (RSVO) keine Position vorgesehen. Daher ist die Einschätzung nach einer Position vorzunehmen die einen Leidenszustand beurteilt, der seiner Intensität und Art nach Ihrer Gesundheitsschädigung entspricht und annähernd die gleiche körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben bewirkt.
G.Z. - Position 108 [Oberschenkel (Teilverlust oder g.Z.)]; fester Richtsatzwert, entsprechend dem vollständigen Belastungsverbot.
G.Z. - Position 299 [Folgen nach Lungenverletzungen (Fremdkörper mit geringgradiger Gewebsreaktion, in großer Anzahl oder von beträchtlicher Größe, je nach Lage und ev. Haemoptysen)]; unterer Rahmensatzwert, entsprechend der stabilen Herzkreislaufsituation und gutem Heilungsfortschritt.
Vom XXXX:
Richtsatzposition 131; fester Richtsatzwert, entsprechend der fehlenden knöchernen Konsolidierung im Unterschenkel.
Richtsatzposition 304; mittlerer Rahmensatzwert, entsprechend der Abheilung mit notwendiger medikamentöser Folgetherapie.
Ab XXXX:
Richtsatzposition 133; oberer Rahmensatzwert, entsprechend dem Ausmaß der schmerzbedingten Belastungsminderung bei voller Belastbarkeit.
Richtsatzposition 304; mittlerer Rahmensatzwert, entsprechend der Abheilung.
Die durch das schädigende Ereignis bzw. durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursachte Gesamt - MdE wurde im Sinne des § 3 der Verordnung vom 9. Juni 1965, BGBL. Nr. 151, wie folgt festgestellt.
Vom XXXX:
Gesamt - MdE 70 vH, gebildet aus der einzigen DB.
Vom XXXX:
Gesamt - MdE 80 vH, da die führende MdE der DB 1 durch die MdE der DB 2 um eine weitere Stufe angehoben wird.
Vom XXXX:
Gesamt - MdE 70 vH., gebildet aus der MdE DB 1. Die MdE der DB 2 vermag entsprechend ihrer Abheilungstendenz den Behinderungsgrad nicht weiter anzuheben.
Vom XXXX:
Gesamt - MdE 40 vH, gebildet aus der MdE der DB 1. Die MdE der DB 2 kann auf Grund fehlender negativer Wechselwirkung den Behinderungsgrad nicht weiter anheben.
Ab XXXX:
Gesamt - MdE 20 vH, gebildet aus der MdE der DB 1. Die MdE der DB 2 kann den Behinderungsgrad nicht weiter anheben.
Die MdE gemäß § 21 HVG beträgt daher 70 vH für die Zeit vom XXXX, 40 vH für die Zeit vom XXXX, und 20 vH für die Zeit ab XXXX.
[...]
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG fällt die Beschädigtenrente mit dem Monat an, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird.
Das schädigende Ereignis trat am XXXX ein; der Anspruch auf Versorgung wurde mit Antrag vom XXXX geltend gemacht, sodass gemäß der obzitierten gesetzlichen Bestimmung die Beschädigtenrente ab 01. Mai 2012 zu gewähren ist.
Die Beschädigtenrente ist entsprechend einer MdE von 70 vH für die Zeit vom XXXX, entsprechend einer MdE von 40 vH für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis
XXXX und entsprechend einer MdE von 20 vH ab 01. Dezember 2012 auf Grund der obigen Ausführungen zu gewähren.
Berechnung der Beschädigtenrente:
Sie haben in der Zeit vom XXXX den Auslandspräsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Das schädigende Ereignis trat am XXXX ein. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist sowohl das letzte Jahr vor Antritt der militärischen Dienstleistung, das betrifft die Zeit vom
XXXX, als auch das letzte Jahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses, das betrifft die Zeit vom XXXX zu prüfen
(§ 24 Abs. 1 erster Satz HVG).
1. ) Einkommen vor Antritt der militärischen Dienstleistung:
Laut Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX waren Sie in der Zeit vom XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der Firma XXXX beschäftigt und haben ein Einkommen von € 4.292,99.- inklusive Sonderzahlungen erzielt.
2. ) Einkommen vor Eintritt des schädigenden Ereignisses:
Laut Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX waren Sie in der Zeit vom XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der Firma
XXXX beschäftigt und haben ein Einkommen von XXXX inklusive Sonderzahlungen erzielt. Weiters haben Sie laut Mitteilung des XXXX vom XXXX in der Zeit vom XXXX
XXXX als Auslandspräsenzdiener ein Einkommen von XXXX erzielt. Daraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von XXXX
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Einkommen vor Eintritt des schädigenden Ereignisses gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz HVG heranzuziehen, weil dies für Sie günstiger ist.
Für die Höhe der Beschädigtenrente ergibt sich daher folgende
Berechnung:
Vom XXXX:
Einkommen gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz HVG:
XXXX: 14 = XXXX (Bemessungsgrundlage)
XXXX davon 2/3 = XXXX (Vollrente)
Teilrente entsprechend einer MdE von 70 % = XXXX x 20 % (Erhöhung
gem. § 23
Abs. 3 HVG)
XXXX
zusammen : XXXX
Es gebührt Ihnen daher für die Zeit vom XXXX eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 70 vH im Betrage von XXXX (gerundet gemäß § 70 HVG).
Vom XXXX:
Einkommen gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz HVG:
XXXX: 14 = XXXX (Bemessungsgrundlage)
XXXX davon 2/3 = XXXX (Vollrente)
Teilrente entsprechend einer MdE von 40 % = XXXX
Es gebührt Ihnen daher für die Zeit vom XXXX eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 40 vH im Betrage von XXXX (gerundet gemäß § 70 HVG)
Ab 01. Dezember 2012:
Einkommen gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz HVG:
XXXX: 14 = XXXX ( Bemessungsgrundlage )
XXXX davon 2/3 = XXXX (Vollrente )
Teilrente entsprechend einer MdE von 20 % = XXXX
Es gebührt Ihnen daher ab 01. Dezember 2012 eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 20 vH im Betrage von XXXX (gerundet gemäß § 70 HVG)."
Zu Spruchpunkt III. wurde begründend ausgeführt, dass für die Zeit vom XXXX kein Anspruch auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 5 HVG bestehen würde, da der Beschwerdeführer erst mit XXXX aus dem Auslandspräsenzdienst entlassen worden sei und diese Leistung erst mit dem Monat anfallen würde, der auf die Entlassung aus dem Präsenzdienst folge.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des HVG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH auf 40 vH ab den XXXX vorgenommen worden sei, ohne dass eine Verbesserung des medizinischen Allgemeinzustandes eingetreten sei. Ab dem XXXX sei die MdE nochmals auf 20 vH reduziert worden. Begründet sei dies mit der Abheilung worden. Bei einer nuklearmedizinischen Untersuchung im LKH XXXX am XXXX sei bestätigt worden, dass die Abheilung des Bruches noch nicht stattgefunden habe. Weiters sei in seinem Fall auch eine 10 % MdE der Lunge festgestellt worden. Im Bescheid werde eine Gesamtsumme der MdE von 20 % angegeben. Bei mehreren Schädigungen würden diese aber in ihrer Summe addiert werden. Somit würde die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nicht 20 % sondern 30 % betragen. Die Höhe der MdE sei somit nicht korrekt bemessen worden und es werde daher eine neue Bemessung gefordert. Weiters sei gemäß § 24 die Bemessungsgrundlage falsch. Sein Einkommen, welches er bei der Firma XXXX als geringfügig Angemeldeter bezogen habe, dürfe nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Auch seine Zeit beim AMS vom XXXX und der Zeitraum seines Grundwehrdienstes vom XXXX hätten ebenfalls nicht mit einbezogen werden dürfen. Davor sei er Schüler in einer HTL gewesen. In seinem Fall habe seine Erwerbstätigkeit kein Jahr gedauert. Daher müsse laut § 24 Abs. 1 HVG eine Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festgesetzt werden, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen erziele. Da sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten deutlich verschlimmert habe, stelle er hiermit zugleich einen Antrag auf Verschlechterung. Gemäß § 23 Abs. 4 HVG könne, solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos sei, die Teilrente unter Anrechnung sonstiger Einkommen auf eine Vollrente erhöht werden. Da dies auf ihn zutreffe, da er vom Bundesheer wegen seiner Verletzung als nicht dienstfähig befunden worden sei und nun erwerbslos sei, werde ersucht, ihm seine Teilrente, bis er wieder im Berufsleben Fuß gefasst habe, auf eine Vollrente zu erhöhen.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
MRT des linken Sprunggelenkes, Dr. XXXX vom XXXX
Nuklearmedizinischer Befund Landeskrankenhaus - XXXX XXXX vom XXXX
Bezugsbestätigung AMS vom XXXX
Bestätigung XXXX hinsichtlich der Leistung des Grundwehrdienstes in der Zeit vom XXXX vom XXXX
Protokoll der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz vom XXXX
Jahreszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX für das Schuljahr XXXX
Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX
3.1. Nach Aufforderung durch die damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) wurden seitens des Beschwerdeführers sein Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden:
Bei stärkerer Belastung Schmerzen im linken Unterschenkel, beim Gehen im Knie und Sprunggelenk sowie Kreuzschmerzen, die auf die Beinverkürzung zurückgeführt werden und trotz Verwendung eines Fersenkeiles von 1 cm Höhe anhalten. Anschwellen des Beines gegen
Abend. Medikamente: Vitamin-Präparate.
Untersuchungsbefund:
Herr XXXX ist XXXX alt, 183 cm groß, 85 kg schwer, von athletischem Körperbau und aufrechter Haltung. Die Bewegungen sind angepasst. Auf den ersten Blick und beim Auskleiden, das z.T.im alternierenden Einbeinstand erfolgt, ist keine Behinderung erkennbar. Die Bewusstseinslage ist frei, die Stimmungslage ausgeglichen. Gesunder Gesamteindruck.
Haut und sichtbare Schleimhäute sind normal durchblutet. Kopf und Augen sind frei beweglich, die Pupillen sind bds. rund, gleich weit mit prompter Lichtreaktion. Lippen und Akren sind unauffällig, der Hals ist äußerlich unauffällig, der Puls der Halsschlagader bds. tastbar, Lymphknoten sind in den Kieferwinkeln und am Hals nicht nachweisbar. Der Brustkorb ist symmetrisch, seitengleich beatmet. Brust-/Bauchumfang: 104/91 cm. Herz und Lunge sind perkutorisch und auskultatorisch unauffällig. RR:140/80, Puls 64/min/regelmäßig.
Die Bauchdecken sind im Liegen unter Brustkorbhöhe, weich, ohne krankhaften Tastbefund, die Bruchpforten sind geschlossen.
Schultergürtel und obere Gliedmaßen zeigen ein normales, seitengleiches Relief mit einem dem athletischen Körperbau entsprechenden Muskelmantel. Alle Gelenke sind fei beweglich, beide Arme können gegen Widerstand im Schultergelenk gehoben, beide im Ellbogengelenk gestreckten Arme können Widerstand gebeugt und wieder gestreckt werden. Nacken-Lenden- und Überkopfgriff, Faustschluss, Spitz-und Zangengriff sind bds. normal, die Sehneneigen-und Speichenbeinhautreflexe sind normal und seitengleich, die Schmerz-und Berührungsempfindung wird an beiden oberen Gliedmaßen als normal und seitengleich bezeichnet.
Die Wirbelsäule zeigt in der Stirnebene im Barfußstand eine geringe nach rechts gerichtete Biegung im Brustabschnitt und eine geringe, links gerichtete Gegenbiegung im Lendenabschnitt. Die rechte Schulter steht knapp 2 Querfinger höher als die linke, das Taillendreieck ist rechts etwas größer als links. Geringgradiger Lendenwulst links. In der Scheitelebene sind die Krümmungen der Wirbelsäule normal. Die Wirbelsäule ist nicht stauchungsschmerzhaft, das Muskelkorsett gut ausgebildet. Vorwärtsneigen bis Fingerspitzen in Höhe der Grenze mittleres-körperfernes Unterschenkeldrittel unter normaler Entfaltung der Wirbelsäule bei Ott/BWS 30/32 cm, Schober/LWS 10/15 cm. Seitwärtsneigen mit über dem Nacken verschränkten Händen ca.20°, Rückwärtsneigen ca. 10° (geringe Kooperation).
Das Becken steht im Barfußstand in der Stirnebene geringgradig nach links geneigt. Die Beckenneigung ist in der Scheitelebene normal. Bein-und Fersenachse sind bds. gerade. Beinlänge rechts 105 cm, links 103 cm (Nabel-Innenknöchelspitze). Das Innenfußgewölbe ist links abgeschwächt, rechts normal hoch.
Am linken Schienbeinkopf befinden sich 2 je 1 cm im Durchmesser haltende, rundliche reaktionslose, stärker durchblutete Narben. 25 cm unterhalb des Kniegelenksspaltes befindet sich über der vorderen Schienbeinkante eine reaktionslose Narbe unter der eine Knochenstufe sicht- und tastbar ist. Die Fraktur ist bei wiederholter, forcierter Prüfung fest. Nahe dem oberen Sprunggelenk befinden sich punktförmige Narben. Die Muskulatur des linken Beines ist im Vergleich mit der des rechten mäßig abgemagert, der Tonus des vierköpfigen Muskels links vermindert.
Beinumfang rechts links
20 cm oberhalb Kniegelenksspalt 53 cm 52 cm
10 cm oberhalb Kniegelenksspalt 44 43
Kniegelenksspalt 41 40
Wade 37 36
Fessel 23 23
Krampfadern oder Ödeme sind nicht nachweisbar, der Fußrückenpuls ist bds. tastbar. Kniescheiben-und Achillessehnenreflexe sind seitengleich auslösbar. Die Schmerz-und Berührungsempfindung (Prüfung durch Bestreichen, mit Nadel und Pinsel) wird am linken Bein stellenweise als abgeschwächt angegeben. Das Hüftgelenk ist bds. frei beweglich. Das Kniegelenk zeigt bds. ein normales Relief, ist frei beweglich, bandstabil, ohne Erguss, ohne Meniscussymptomatik. Die Kniescheibe ist bds. normal verschieblich, das Zohlen-Rüter-Zeichen ist rechts negativ, links positiv. Das Sprunggelenk ist bds. äußerlich unauffällig, bandstabil. Im rechten, oberen Sprunggelenk sind Streckung und Beugung normal, im linken ist die Streckung (Dorsalextension) um ca. 1/4, die Beugung (Plantarflexion) endgradig im Vergleich mit dem rechten Sprunggelenk eingeschränkt. Im unteren, rechten Sprunggelenk sind Einwärts- und Auswärtswendung passiv normal, im unteren, linken Sprunggelenk sind Einwärts-und Auswärtswendung eingeschränkt. Die Zehengelenke sind bds. normal beweglich.
In Rückenlage können beide im Kniegelenk gestreckten Beine von Untersuchungstisch gehoben und frei gehalten werden. Am hängenden Bein sind Vorfußhebung und -senkung rechts normal und gegen Widerstand durchführbar, links erfolgt die Vorfußhebung bis zum vorhin genannten Limit mit verminderter Kraft, die Vorfußsenkung mit normaler, seitengleicher Kraft gegen Widerstand. Die Hocke wird zu 3/4 durchgeführt (limitiert durch das linke Sprunggelenk), Aufrichten ohne Abstützen mit den Händen. Zehenballen-Fersen-und Einbeinstand werden sicher vorgeführt. Der Barfußgang ist diskret links hinkend, in Schuhen mit Fersenkeil rhythmisch-flüssig, sicher.
Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG) dieser Leiden und Beschwerden:
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall am XXXX im Rahmen des Auslandseinsatzes des Bundesheeres und der aktuell festgestellten Gesundheitsschädigung ist auf Grund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der aktuellen Befundermittlung als erwiesen anzusehen.
Dienstbeschädigung:
Gesundheitsschädigung Richtsatzposition Rahmensatzwert Kausalanteil
Offener Bruch des linken Unter- 133 20 vH 1/1
schenkels ohne wesentliche
Funktionseinschränkung geheilt
Der obere Rahmensatzwert entspricht der geringgradig eingeschränkten Streckung des linken Sprunggelenkes, der Beinverkürzung um 2 cm und dem geringgradigen Senkfuß.
Lungeninfarkt ohne kardio- 304 0 vH 1/1
pulmonale Funktionsstörung
geheilt
Unterer Rahmensatzwert entspricht der normalen Lungenfunktion
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung wird aus dem Grad der Behinderung der GS 1 gebildet.
Stufenweise Einschätzung des Grades der Behinderung ab XXXX:
XXXX = 7 Tage
127 g.Z 50 vH 1/1
Fixer Rahmensatzwert entspricht einem durch den Fixateur externe adaptierten Bruch gleich zu haltenden Zustand.
XXXX = 23 Tage
127 g.Z 50 vH 1/1
Fixer Rahmensatzwert entspricht einem mit Fixateur externe adaptierten Bruch gleich zu haltenden Zustand.
300 g.Z 70 vH 1/1
Der obere Rahmensatzwert entspricht einem den häufigen Haemoptysen, der beträchtlichen kardiopulmonalen Funktionsstörung und der Notwendigkeit intensivmedizinischer Behandlung gleich zu haltenden Zustand.
Der Gesamtgrad der Behinderung für die Zeit vom XXXX beträgt 80 vH, gebildet aus dem Grad der Behinderung der GS 1, der durch den Grad der Behinderung der GS 2 um 2 Stufen angehoben wird.
XXXX = 62 Tage
127 g.Z 50 vH 1/1
304 10 vH 1/1
Der mittlere Rahmensatzwert entspricht der notwendigen Blutverdünnung.
Der Gesamtgrad der Behinderung für die Zeit vom XXXX beträgt 50 vH und wird aus dem Grad der Behinderung der GS 1 gebildet. Die GS 2 hat nur geringen Behinderungswert, der nicht weiter anhebt.
XXXX = 29 Tage
Der untere Rahmensatzwert entspricht der normalen Belastbarkeit des linken Beines bei Schienung des Unterschenkels einschließlich der Fußgelenke durch abnehmbare Orthese.
304 10 vH 1/1
Der mittlere Rahmensatzwert entspricht der notwendigen Blutverdünnung.
Der Gesamtgrad der Behinderung für die Zeit vom XXXX beträgt 30 vH und wird aus dem Grad der Behinderung der GS 1 gebildet, die GS 2 hat nur geringen Behinderungswert der nicht weiter anhebt.
Ab XXXX
Offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt.
133 20 vH 1/1
(aktuell festgestellte Gesundheitsschädigung/Funktionseinschränkung)
Die stufenweise Einschätzung des Grades der Behinderung orientiert sich an den aktenkundigen Befunden des UKH XXXX, ergänzt durch die Angaben des Berufungswerbers. Die Befunde des Unfallkrankenhauses ermöglichen keine exakte Gliederung der einzelnen Krankheits-und Behandlungsphasen, weil das Behandlungsregime einige Male geändert, den Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des Wunsches des Berufungswerbers angepasst wurden:
Die Osteosynthese, die 1 Woche nach der operativen Primärversorgung mit dem Fixateur externe geplant war, konnte wegen eines Lungeninfarktes nicht durchgeführt werden, auch der Ersatz des Fixateurs nach einigen Wochen durch einen Oberschenkelgips fand nicht statt. Die Behandlung mit dem Fixateur externe wurde immer wieder prolongiert und die Unterschenkelfraktur schließlich mit diesem ausbehandelt.
Die für die stufenweise Einschätzung maßgebenden Fakten - der Zeitpunkt der Entfernung des Fixateurs und der Zeitpunkt der vollen Belastbarkeit des linken Beines - sind auch bei mehrmaligem Studieren der aktenkundigen Befunde des UKH nicht feststellbar. Es mussten daher für die stufenweise Einschätzung ergänzend die Angaben des Berufungswerbers herangezogen werden, wonach die Behandlung mit dem Fixateur externe 3 Monate, die anschließende Behandlung mit der Unterschenkelorthese bei begleitender Physiotherapie 4 Wochen betragen hat.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers:
Der Berufungswerber behauptet, dass die Herabsetzung der mit XXXX zuerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH mit XXXX auf 40 vH nicht begründet ist, "da eine Verbesserung ...nicht eingetreten ist."
Dies ist nachvollziehbar, weil in der Behandlung des Unterschenkelbruches mit Fixateur externe keine Änderung eingetreten und demnach auch keine Besserung der Funktionseinschränkung nachweisbar ist.
Bei dem Befund der nuklearmedizinischen Untersuchung handelt sich um einen Hilfsbefund, der eine Funktionseinschränkung grundsätzlich nicht zu begründen vermag. Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (des Grades der Behinderung) ist ausschließlich die bei der jeweiligen Untersuchung festgestellte Funktionseinschränkung maßgebend (z.B. Belastbarkeit des Beines, Beweglichkeit der Gelenke u. ä). Das Ausmaß der szintigrafisch festgestellten, knöchernen Durchbildung einer Fraktur ist für die Funktionsbegutachtung nicht ausschlaggebend.
Die Behauptung, dass bei Zusammentreffen mehrerer Schädigungen diese addiert werden müssen und sich daraus die Gesamt-MdE ergibt, ist nicht zutreffend. Nach der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG 1957 ist die Addition der Behinderungswerte der einzelnen Gesundheitsschädigungen nicht zulässig. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Grundleidens erfolgt durch weitere Gesundheitsschädigungen nur unter der Voraussetzung, dass diese einen wesentlichen Krankheitswert haben und das Grundleiden negativ beeinflussen. Das ist beim Berufungswerber nicht der Fall, da die GS 2 keinen nennenswerten Krankheitswert hat. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass "die MdE in % nicht korrekt bemessen wurde" ist nicht zutreffend.
Begründung einer vom erstinstanzlichen Gutachten abweichenden Beurteilung:
Der im Gutachten 1. Instanz festgestellte Gesamtgrad der Behinderung mit 20 vH konnte durch die aktuelle Befundermittlung bestätigt werden.
Eine vom Gutachten 1. Instanz abweichende Beurteilung betrifft die stufenweise Einschätzung:
Im erstinstanzlichen Gutachten wird die GS 1 ab Unfalltag und Erstversorgung vom XXXX mit 70 vH eingeschätzt und damit begründet, dass sie mit einem Oberschenkelverlust vergleichbar ist. Der mit Fixateur externe versorgte Unterschenkelbruch mag mit einem Oberschenkelverlust vergleichbar sein, gleich zu halten ist er diesem nicht. Gleich zu halten ist er einem Unterschenkelverlust und rechtfertigt daher nur die MdE (GdB) von 50 vH. Mit XXXX wurde im Gutachten 1. Instanz die MdE (GdB) auf 40 vH herabgesetzt, ohne dass eine Änderung der Funktionseinschränkung oder der Behandlung stattgefunden hat.
Ab XXXX lautet die (endgültige) Diagnose im Gutachten 1. Instanz "mit Beinverkürzung und Fehlstellung verheilter erstgradig offener Unterschenkelbruch links", wird nach Richtsatzposition 133 mit 20 vH eingeschätzt und damit begründet, dass der obere Rahmensatzwert dem Ausmaß der schmerzbedingten Belastungsminderung bei voller Belastungsfähigkeit entspricht.
Im Unterschied zu der im Gutachten 1. Instanz mit XXXX festgestellten, vollen Belastbarkeit (des Bruches oder des Beines) wurde die volle Belastbarkeit bei Verwendung der Unterschenkelorthese lt. Befund des Unfallkrankenhauses bereits mit XXXX erlaubt und vom Berufungswerber befolgt, nach Ablegen der Orthese Ende XXXX das linke Bein normal belastet.
Die für die Zeit vom XXXX festgestellte und mit 40 vH eingeschätzte "Belastungsminderung des linken Unterschenkels" mag bis Ende XXXX begründet sein. Für die folgende Zeitspanne bis XXXX fällt die Belastungsminderung angesichts der Tatsache der vollen Beinbelastung weg, sodass der Grad der Behinderung auf Grund der aktuellen Befundermittlung mit 20 vH bereits mit XXXX anzunehmen ist. Zur Diagnose der GS 1 im Gutachten 1. Instanz darf noch gesagt werden, dass ein "...mit Fehlstellung verheilter, erstgradig offener Unterschenkelbruch links" aktuell nicht festgestellt werden konnte. Der Bruch ist in achsengerechter Stellung geheilt.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, weil es sich um eine gleich bleibende Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) handelt.
4.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens XXXX zu äußern.
4.3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar und unrichtig sei. So gehe der nunmehrige Sachverständige immer nur davon aus, dass der mit Fixateur externe versorgte Unterschenkelbruch zwar mit einem Oberschenkelverlust vergleichbar sein möge, aber mit diesem nicht gleichzuhalten sei und werde dann die Beurteilung des Gesamtleidenszustandes ein fixer Rahmensatz von 50 vH angenommen, obwohl im ersten Gutachten bei der Annahme von 70 vH der Sachverständige ausdrücklich angeführt habe, dass für diesen Leidenszustand in der Richtsatzverordnung keine Position vorgesehen sei und daher die Einschätzung nach einer Position vorzunehmen sei, die den Leidenszustand beurteile, der seiner Intensität und Art nach der Gesundheitsschädigung entspreche und annähernd die gleiche körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben bewirke. Es seien daher die Ausführungen des nunmehrigen Gutachters unzutreffend und im Widerspruch zu den Ausführungen des Erstgutachtens. Es sei daher die Beiziehung eines Obergutachters notwendig und werde dies hiermit ausdrücklich beantragt. Ausgehend davon, dass sich somit der Zustand hinsichtlich des offenen Bruches des linken Unterschenkels ab XXXX (Vorfallszeitpunkt) bis XXXX nicht verändert habe, sei daher für diesen Zeitraum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH anzunehmen und nicht wie vom Sachverständigen 50 vH. Das Gleiche gelte auch für den Zeitraum vom XXXX, da der Gutachter selbst angebe, dass keine Änderung eingetreten sei bzw. keine Besserung der Funktionseinschränkung nachweisbar sei. Erst ab XXXX sei dies der Fall, wobei allerdings aufgrund einer massiven Beinverkürzung von 2 cm und die damit gegebene Schieflage des Beckens und damit einhergehend auch der Wirbelsäule im Endeffekt eine Minderung von 20% als weitaus zu gering anzusehen sei. Vielmehr sei mindestens das Doppelte somit 40 vH anzunehmen. Vor allem könne nicht davon ausgegangen werden, dass ab XXXX aufgrund der Beinverkürzung keine wesentliche Funktionseinschränkung mehr vorhanden sei, da letztendlich mit der Beinverkürzung eine Gesundheitsschädigung einhergehen würde. Aus diesem Grund habe auch die letzte nuklearmedizinische Untersuchung ergeben, dass der offene Bruch noch lange nicht abgeheilt sei. Das diesbezügliche Untersuchungsattest würde sich im Akt befinden und sei vom Sachverständigen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch die Annahme, dass der Lungeninfarkt völlig verheilt sei, sei zu widersprechen, da unberücksichtigt geblieben sei, dass in Folge des Lungeninfarktes Lungengewebe abgestorben sei und dies auch vorerst nicht bei normaler Tätigkeit merkbar sei. Diese Lungenschädigung sei erst bei größerer körperlicher Anstrengung bemerkbar, da dann der Beschwerdeführer unter Atemnot leiden würde. Es sei daher nicht von einer völligen Ausheilung und damit einer Minderung von 0 sondern von 10 vH auszugehen. Dies sei dann auch bei der gesamten durchschnittlichen Minderungsbeurteilung zu berücksichtigen, da dies einen wesentlichen Krankheitswert habe und das Grundleiden negativ beeinflusse. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankengeschichte psychisch völlig ausgelaugt, verbittert und resignativ und leide an Schlafstörungen. Diesbezüglich befinde er sich auch in einer therapeutischen Behandlung. Es sei somit letztendlich von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von XXXX von 80 vH und ab XXXX von 50 vH auszugehen.
Letztendlich sei noch darauf zu verweisen, dass auch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage völlig zu Unrecht das geringfügige Einkommen bei der Firma
XXXX einbezogen worden sei. Vielmehr sei dieses auszuscheiden, da es genauso als nicht berücksichtigungswürdiges Einkommen anzusehen sei, wie all die anderen Einkommen, die im § 24 HVG angeführt seien. Außerdem sei dieser Verdienst nur über einen Zeitraum von rund neun Monaten ausbezahlt worden, weshalb sich auch unter Hinzurechnung der Auslandspräsenzdienstzeit bis zum Vorfallszeitpunkt kein volles Jahr ergeben würde. Außerdem sei diese Art der Berechnung völlig unbillig, da eine Berücksichtigung dieser geringfügigen Beschäftigung völlig den Bestimmungen des Gesetzes und dem Gesetzeszweck des § 24 HVG, nachdem derartige minderwertige Verdienste nicht zu berücksichtigen seien, widerspreche. Ferner sei die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid insofern unrichtig, als der Beschwerdeführer vom XXXX bis einschließlich XXXX seinen Grundwehrdienst geleistet habe. Es sei daher entsprechend § 24 Abs. 1 HVG davon auszugehen, dass durch diese Art der Berechnung Härten entstehen würden und es sich somit um eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor Eintritt des schädigenden Ereignisses seitens des Beschwerdeführers handle, sodass als Bemessungsgrundlage das Jahresdurchschnittseinkommen heranzuziehen sei, dass eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt habe, als der Beschwerdeführer mit offenem Unterschenkel links. Davon sei letztlich die dem Beschwerdeführer zustehende Beschädigtenrente zu errechnen.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Nervenfachärztlicher Befundbericht, Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX
4.4. In der von der Bundesberufungskommission zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten aktenmäßigen medizinischen Stellungnahme vom XXXX des bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Berufungswerber behauptet, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX nicht nachvollziehbar und unrichtig ist. Er begründet dies damit, dass in dem Gutachten der Grad der Behinderung mit 50 vH eingeschätzt wurde "obwohl" im Gutachten 1. Instanz der Grad der Behinderung mit 70 vH festgestellt wurde. Zunächst darf festgehalten werden, dass für die gegenständliche Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) "offener Bruch des linken Unterschenkels, mit Fixateur externe behandelt" in der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG 1957 keine eigene Richtsatzposition vorgesehen ist und die Funktionseinschränkung durch einen gleich zu haltenden Zustand
(gZ) oder analoge Richtsatzposition ausgedrückt werden muss d.h. durch einen Leidenszustand, der annähernd die gleiche körperliche Beeinträchtigung bewirkt wie der konkret festgestellte.
Im gegenständlichen Fall war die Frage zu beantworten, welcher Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) der mit einem Fixateur externe fixierte Bruch des linken Unterschenkels gleich zu halten ist. Im Gutachten 1. Instanz wird er einem Oberschenkelverlust, im Gutachten 2. Instanz einem Unterschenkelteilverlust gleich gehalten.
Gesundheitsschädigung - Gutachten 1. Instanz:
108 g.Z 70 vH Kausalanteil 1/1
Analoge Fixposition vergleichbar dem Oberschenkelverlust auf Grund des vollständigen Belastungsverbotes.
Gesundheitsschädigung -Gutachten 2. Instanz:
127 g.Z 50 vH Kausalanteil 1/1
Fixer Rahmensatzwert entspricht einem durch den Fixateur externe adaptierten Bruch gleich zu haltenden Zustand.
Im Gutachten 1. Instanz wird die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 70 vH mit der "analogen Fixposition vergleichbar dem Oberschenkelverlust auf Grund des vollständigen Belastungsverbotes" begründet (statt "vergleichbar" müsste es "gleich zu halten" heißen).
Dazu darf gesagt werden, dass
das "vollständige Belastungsverbot" (Verbot der seitengleichen Beinbelastung durch das Körpergewicht), wie jedes Verbot, nicht geeignet ist, eine Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) oder einen gleich zu haltenden Zustand zu begründen
die Gesundheitsschädigung ausschließlich durch den bei der aktuellen Untersuchung erhobenen Befund begründet wird
es sich nicht um einen "Oberschenkelverlust" sondern -wie aus der RSP 108 g.Z hervorgeht - um einen Teilverlust des Oberschenkels handelt.
Ungeachtet dessen hält der Berufungswerber die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 70 vH und die Gleichsetzung des mit einem Fixateur externe geschienten Unterschenkelbruches mit einem Oberschenkelverlust im Gutachten 1. Instanz für richtig, die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50 vH und die Gleichsetzung mit einem Teilverlust des Unterschenkels im zweitinstanzlichen Gutachten für "unzutreffend und im Widerspruch zu den Ausführungen des Erstgutachters." Zumindest zu den Ausführungen des Erstgutachters kann von einem Widerspruch keine Rede sein, da keine Ausführungen, welche die Höhe der Einschätzung des Grades der Behinderung betreffen, vom Erstgutachter gemacht werden.
Obwohl die funktionelle Gleichstellung des Unterschenkelbruches mit dem Oberschenkelverlust nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist und einer Erläuterung durch den Erstgutachter bedurft hätte, hat dieser darauf verzichtet und sich mit der lapidaren Feststellung "auf Grund des vollständigen Belastungsverbotes" begnügt, die unterschiedliche Interpretationen ermöglicht und geradezu eine Einladung an den Berufungswerber darstellt, weitere Spekulationen darüber anzustellen, wie er die ohnehin beträchtlich überhöhte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 70 vH noch weiter in die Höhe treiben könnte. So behauptet er, dass "auf Grund der massiven Beinverkürzung von 2 cm und der damit gegebenen Schieflage des Beckens und damit einhergehend auch der Wirbelsäule ...eine Minderung von 20% als weitaus zu gering anzusehen ist, vielmehr mindestens das Doppelte somit 40 vH anzunehmen ist." Die Beinverkürzung von 2 cm als massiv zu bezeichnen bleibt dem Berufungswerber vorbehalten. Im zweitinstanzlichen Gutachten ist sie in der Einschätzung der Gesundheitsschädigung 1 "offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt" inkludiert und trägt dazu bei, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung 20 vH erreicht.
Bei Nichtberücksichtigung der Beinverkürzung würde sich auf Grund der geringgradig eingeschränkten Streckung des Sprunggelenkes und des geringgradigen Senkfußes ein Grad der Behinderung von 10 vH ergeben. Bei separater Einschätzung der Beinverkürzung wäre nach RSP 111 der mittlere Rahmensatzwert mit 10 vH anzunehmen, dem auf Grund seines geringen Behinderungswertes keine anhebende Wirkung auf das Grundleiden zukäme. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass ein Grad der Behinderung "von mindestens 40 vH anzunehmen ist" treffe nicht zu. Der Grad der Behinderung 40 vH ist nach RSP 114 bei einer Beinverkürzung von über 6 cm (!) anzunehmen.
Die Behauptung, dass aus der Beinverkürzung ein Beckenschiefstand und eine Verbiegung der Wirbelsäule resultieren, trifft nur dann zu wenn beide Beine im Zweibeinstand seitengleich belastet werden. Das ist beim Berufungswerber nicht der Fall weil der linke Unterschenkel nicht belastbar ist. Die Behauptung, dass "die Beinverkürzung...mit einer Gesundheitsschädigung einhergeht" ist grundsätzlich nicht zutreffend. Bei Versteifung eines Knie- oder Sprunggelenkes oder bei Spitzfußstellung wirkt sich die Verkürzung des betroffenen Beines sogar günstig auf das Gangbild aus, ebenso beim Krückengang in der Dreipunkttechnik weil das häufige Anstoßen des Fußes am Boden bei gleich langen Beinen weitgehend vermieden und der Gang flüssiger und sicherer gestaltet wird. Diese positive, wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die Verkürzung des linken Beines (resultierend aus der tatsächlichen Verkürzung von 2 cm und der funktionellen auf Grund der Knie- und Hüftbeugung) beim Dreipunktgang wurde auch beim Berufungswerber wirksam.
Angesichts dessen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50 vH im zweitinstanzlichen Gutachten als unzutreffend und widersprüchlich der Einschätzung des Gutachtens 1. Instanz mit 70 vH gegenüber gestellt wird, wird ausgeführt:
Der Grad der Behinderung mit 70 vH entspricht lt. Gutachten
1. Instanz dem Leidenszustand der dem offenen mit Fixateur externe behandelten Bruch des linken Unterschenkels, für den keine eigene Richtsatzposition vorgesehen ist, gleich zu halten ist: dem Teilverlust des Oberschenkels. Die funktionelle Gleichstellung Unterschenkelbruch - Oberschenkelteilverlust ist nicht nachvollziehbar, weil die Voraussetzungen für den gleich zu haltenden Zustand -annähernd gleiche, körperliche Beeinträchtigung/Funktionseinschränkung - nicht erfüllt werden zumal dem Teilverlust des linken Oberschenkels ein wesentlich höherer Behinderungsgrad beizumessen ist als dem mit einem äußeren Spanner fixierten Unterschenkelbruch. Die Einschätzung des Teilverlustes des Oberschenkels im Erstgutachten mit 70 vH wird ausschließlich mit dem "vollständigen Belastungsverbot" begründet ohne dass der Erstgutachter erklärt, weshalb die Nichtbelastbarkeit des Unterschenkelbruches eine bis in Höhe des Oberschenkels reichende Funktionseinschränkung nach sich ziehen könne. Das Belastungsverbot als einziges Kriterium für den gleich zu haltenden Zustand müsste entweder das ganze Bein oder den von der Fraktur betroffenen Unterschenkel betreffen und demnach entweder nach RSP 110 g.Z mit 80 vH oder nach RSP 127 g.Z mit
50 vH (wie im zweitinstanzlichen Gutachten) eingeschätzt werden. Dass die Funktionseinschränkung durch einen mit einem Fixateur externe geschienten Unterschenkelbruch nicht mit der eines kompletten Beinverlustes einschließlich des Hüftgelenkes gleich zu halten ist und die Einschätzung mit 80 vH nicht in Frage kommt, ist evident.
Im zweitinstanzlichen Gutachten wurde der "offene Bruch des linken Unterschenkels, mit Fixateur externe behandelt" einem Teilverlust des Unterschenkels gleich gehalten und mit 50 vH eingeschätzt. Den dem Unterschenkelbruch gleich zu haltenden Zustand sehe ich darin begründet, dass die krankhaften Veränderungen hauptsächlich den Unterschenkel, in geringem Maß den Fuß betreffen (geringes Streckdefizit des oberen Sprunggelenkes, mäßiger posttraumatischer Senkfuß) und dass auch die wesentliche Funktionseinschränkung - fehlende Belastbarkeit - ihre Ursache im nicht konsolidierten Unterschenkelbruch hat. Für die Einbeziehung des Kniegelenkes und damit auch eines Teiles des Oberschenkels in einen dem Unterschenkelbruch gleich zu haltenden Zustand wie im Gutachten 1. Instanz sehe ich keinen Grund weil es sich um funktionstüchtige Organe handelt, die die Voraussetzungen des "vollständigen Belastungsverbotes" nicht erfüllen weil beispielsweise Knien mit seitengleicher Belastung durch das Körpergewicht gewährleistet ist.
Folgt man der Ansicht des Erstgutachters wonach das vollständige Belastungsverbot als einziges Kriterium für den gleich zu haltenden Zustand und damit für die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 70 vH darstellt, müsste beispielsweise auch eine Unterschenkelpseudarthrose mit 70 vH eingestuft werden, tatsächlich wird sie aber nach RSP 131 mit 40 vH eingeschätzt. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gesundheitsschädigung und gleich zu haltendem Zustand ist jedenfalls Voraussetzung für eine seriöse Einschätzung, anderenfalls der gleich zu haltende Zustand beliebig interpretierbar.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 vH auf 40 vH ab XXXX im Gutachten 1. Instanz ist für den Berufungswerber nicht begründbar. Der Erstgutachter begründet die Herabsetzung von 70 vH auf 40 vH mit "Belastungsminderung". Diese ist jedoch nicht eingetreten, weil das Behandlungsregime nicht geändert wurde, die Behandlung mit äußerem Spanner und damit das vollständige Belastungsverbot (3 Monate ab Unfall) beibehalten wurde, was im zweitinstanzlichen Gutachten bereits festgestellt wurde. Da sich der Leidenszustand nicht geändert hat, schließt der Berufungswerber, dass auch für den Zeitraum vom XXXX (Unfallszeitpunkt) bis XXXX der Grad der Behinderung 70 vH betrage, was der Berufungswerber mir unterstellt, obwohl es aus dem Erstgutachten stammt. Der im zweitinstanzlichen Gutachten festgestellte Grad der Behinderung beträgt 50 vH und von diesem ist für den gesamten Zeitraum auszugehen.
Die Behauptung dass vom XXXX keine Besserung der Funktionseinschränkung eingetreten sei, "da er (ich) selbst angibt, dass keine Änderung eingetreten ist", ist unwahr. Wahr ist, dass ich eine derartige Feststellung nie getroffen habe und dass sie auch im Widerspruch zu meinem Gutachten stünde, in dem ich mit XXXX die volle Belastbarkeit festgestellt habe.
Zum Vorwurf, dass der nuklearmedizinische Befund, wonach der "offene Bruch noch lange nicht abgeheilt ist" im zweitinstanzlichen Gutachten nicht berücksichtigt wurde, muss gesagt werden: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Funktionsbegutachtung, d. h. dass für die Höhe des Grades der Behinderung ausschließlich die bei der aktuellen Untersuchung festgestellte Funktionseinschränkung maßgebend ist. Der nuklearmedizinische Befund ist -wie auch Befunde von bildgebenden Verfahren (CT, MRT) ein Hilfsbefund, der nicht geeignet ist, Funktionseinschränkungen zu begründen. Abgesehen davon wird gerade damit offenkundig, dass aus Strukturstörungen nicht auf Funktionsstörungen geschlossen werden darf: Aus dem nuklearmedizinischen Befund vom XXXX geht hervor, dass die Heilung des Unterschenkelbruches nicht abgeschlossen war, 7 Monate vorher jedoch wurde bereits die volle Belastbarkeit, bei der Erstbegutachtung am XXXX ein flüssiges Gangbild (ohne Beinlängenausgleich, Anm.) festgestellt. Das Bein war also trotz noch nicht abgeschlossener Frakturheilung belastungsfähig.
Zum Vorwurf, dass das infolge des Lungeninfarktes abgestorbene Lungengewebe nicht berücksichtigt wurde, darf nochmals das vorhin Gesagte erinnert werden, wonach für die Einschätzung des Grades der Behinderung ausschließlich die festgestellte Funktionsstörung und nicht die Strukturstörung maßgebend ist. Beim Berufungswerber wurde bei der aktuellen Untersuchung ein normaler Lungenbefund erhoben, der die Einschätzung mit 0 vH rechtfertigt.
Das Sachverständigengutachten vom XXXX wird unverändert aufrecht gehalten.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5.1. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, dass die Rentenhöhe nicht richtig bemessen worden sei. Zusätzlich hat er bekannt gegeben, dass er am XXXX erneut zu einer Truppenübung einberufen worden sei. Am XXXX hätte er sich ins Bein geschossen. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass eine neuerliche Untersuchung nicht zielführend sei, da die Verletzung erneut den linken Unterschenkel betreffe und somit nicht mehr vom ursprünglichen Leidenszustand ausgegangen werden könne.
5.2. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, dass sich sein Einwand hauptsächlich gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage richten würde. Er verweise auf § 24 HVG, wonach die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen sei, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen erzielt hätte. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die seinem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht noch aufrecht sei.
5.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm
§ 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
5.4. Mit Telefax vom XXXX langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass insbesondere darauf hingewiesen werde, dass die Bemessungsgrundlage unrichtig sei. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX, Seite 3 unten bzw. 4 oben, verwiesen. Außerdem sei auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 HVG hinzuweisen, nach der einem Beschädigten, wenn er in Folge einer Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos geworden sei, nicht nur eine Teilrente zustehe, sondern die Teilrente unter Anrechnung sonstigen Einkommens (das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe) auf eine Vollrente erhöht werden könne. Darauf ziele auch der Antrag des Beschwerdeführers ab, da dies auf ihn zutreffe, da er vom Bundesheer wegen seiner Verletzung als nicht dienstfähig befunden und dadurch erwerbslos geworden sei und nur ein Notstandsgeld in der Höhe von ca. XXXX monatlich erhalten habe. Ferner werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ab XXXX wieder beim Bundesheer seinen Dienst habe versehen können. Dabei sei es aber am XXXX zu einem Vorfall gekommen, bei dem er sich versehentlich in den Fuß geschossen habe, sodass beim linken Bein das Sprunggelenk und das Fersengelenk sowie das Schienbein in Form eines Trümmerbruches in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Zwecks neuerlicher Antragsstellung werde um eine rasche Entscheidung im Hinblick auf den ursprünglich beantragten Zeitraum bis XXXX ersucht.
5.5. Mit Telefax vom XXXX langte ein weiteres Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem um eine rasche Entscheidung ersucht werde, da der Antrag des Beschwerdeführers ohnehin abgewiesen werden würde und Voraussetzung für einen neuen Antrag hinsichtlich des Vorfalles vom XXXXeine Erledigung des gegenständlichen Verfahrens sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Berufsausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer stand seit XXXX bei verschiedenen Dienstgebern in aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen.
Im Zeitraum vom XXXX war der Beschwerdeführer bei der XXXX geringfügig beschäftigt.
Zusätzlich bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie Krankengeld.
Für das Kalenderjahr XXXX wurde vom Dienstgeber des Beschwerdeführers als Arbeitsverdienst, einschließlich allfälliger Sachbezüge, ein Betrag in Höhe von XXXX bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet.
Für den XXXX wurde vom Dienstgeber des Beschwerdeführers als Arbeitsverdienst, einschließlich allfälliger Sachbezüge, ein Betrag in Höhe von XXXX bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat vom XXXX einen Auslandseinsatzpräsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet.
In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer folgende Geldleistungen nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001 erhalten:
Jänner XXXX
Februar XXXX
März XXXX
April XXXX
Mai XXXX
Juni XXXX
Juli XXXX
August XXXX
September XXXX
1.2. Am XXXX zog sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes bei Verladetätigkeiten im XXXX einen offenen Bruch des linken Unterschenkels zu.
1.3. Folgende Dienstbeschädigungen sind beim Beschwerdeführer festgestellt worden:
LfdNr.
Funktionseinschränkungen
Position
MdE
Kausal-anteil
MdE vH
XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
g. Z. 127
50 vH
1/1
50 vH
XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
g. Z. 127
50 vH
1/1
50 vH
Lungeninfarkt mit Infarktpneumonie
g. Z. 300
70 vH
1/1
70 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
80 vH
XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
g. Z. 127
50 vH
1/1
50 vH
Lungeninfarkt geheilt
304
10 vH
1/1
10 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
50 vH
XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit abnehmbarer Unterschenkelorthese versorgt
134
30 vH
1/1
30 vH
Lungeninfarkt geheilt
304
10 vH
1/1
10 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
30 vH
Ab XXXX:
Offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt
133
20 vH
1/1
20 vH
1.4. Der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung sowie zu den bisherigen Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen vorgelegten Jahreszeugnis für das Schuljahr XXXX und der vorgelegten Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX sowie den im Beschwerdeverfahren eingeholten Versicherungsdatenauszügen der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskünfte der XXXX Gebietskrankenkasse jeweils vom XXXX sowie auf die vom XXXX übermittelte Bezugsbestätigung vom XXXX. Weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erhoben.
Zu 1.2. Die Feststellungen zur Ableistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes und zur Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge dieses Auslandseinsatzpräsenzdienstes ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen Unterlagen des XXXX, der vom XXXX übermittelten Bezugsbestätigung vom XXXX sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.3. Die Feststellungen hinsichtlich der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge der Dienstbeschädigungen, der stufenweisen Einschätzung ab XXXX und der Kausalitätsbeurteilung der Leiden gründen sich auf dem seitens der Bundesberufungskommission eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, sowie auf der ergänzenden medizinischen Stellungnahme des befassten Sachverständigen vom XXXX.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im eingeholten Sachverständigengutachten sowie in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme erläutert Dr. XXXX nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend, warum die allgemeinmedizinische Beurteilung im angefochtenen Verfahren die getroffene Entscheidung nicht zu tragen vermag. Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, welcher Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) der mit einem Fixateur externe fixierte Bruch des linken Unterschenkels gleich zu halten ist. Im erstinstanzlichen Gutachten wird er einem Oberschenkelverlust, im Gutachten Dris. XXXX einem Unterschenkelteilverlust gleich gehalten. Es wird diesbezüglich den Ausführungen Dris. XXXX in seinem Sachverständigengutachten vom XXXX in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom XXXX gefolgt, da hier anschaulich dargestellt wird, dass die Einschätzung des Leidens "Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt" unter die Richtsatzposition "g.Z. 127" zu erfolgen hat. Zur im erstinstanzlichen Gutachten herangezogenen Richtsatzposition "g.Z. 108" wird von Dr. XXXX zum einen ausgeführt, dass es sich nicht um einen "Oberschenkelverlust" sondern - wie aus der Richtsatzposition 108 hervorgeht - richtigerweise um einen Teilverlust des Oberschenkels handeln müsste. Zum anderen wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass die funktionelle Gleichstellung Unterschenkelbruch - Oberschenkelteilverlust nicht nachvollziehbar sei, weil die Voraussetzungen für den gleich zu haltenden Zustand - annähernd gleiche, körperliche
Beeinträchtigung/Funktionseinschränkung - nicht erfüllt werden würden, da dem Teilverlust des linken Oberschenkels ein wesentlich höherer Behinderungsgrad beizumessen sei als dem mit einem äußeren Spanner fixierten Unterschenkelbruch. Zudem wird die Einschätzung des Teilverlustes des Oberschenkels im Erstgutachten mit 70 vH ausschließlich mit dem "vollständigen Belastungsverbot" begründet. Weiters wird in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX ausgeführt, dass der dem Unterschenkelbruch gleich zu haltenden Zustand darin begründet ist, dass die krankhaften Veränderungen hauptsächlich den Unterschenkel, in geringem Maß den Fuß betreffen (geringes Streckdefizit des oberen Sprunggelenkes, mäßiger posttraumatischer Senkfuß) und dass auch die wesentliche Funktionseinschränkung - fehlende Belastbarkeit - ihre Ursache im nicht konsolidierten Unterschenkelbruch hat. Für die Einbeziehung des Kniegelenkes und damit auch eines Teiles des Oberschenkels in einem dem Unterschenkelbruch gleich zu haltenden Zustand wie im erstinstanzlichen Gutachten ausgeführt, wird kein Grund gesehen, da es sich um funktionstüchtige Organe handeln würde, die die Voraussetzungen des "vollständigen Belastungsverbotes" nicht erfüllen.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer leide auch an psychischen Beeinträchtigungen, ist nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu rechtfertigen. Im Befund Dris. XXXX wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen anhaltenden Konflikt mit dem Bundesheer, den Behörden und Versicherungen sowie seinen Zustand als ausgelaugt, verbittert und resignativ beschreibt. Anhaltspunkte für eine kausale einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung ergeben sich daraus nicht. Im Übrigen war dieses Vorbringen auch nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens.
Plausibel beschreibt Dr. XXXX auch, woraus die stufenweise Einschätzung der MdE resultiert.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden medizinischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Maßgebend für die Beurteilung sind Funktionsdefizite. Bei bildgebender Diagnostik (Befund LKH XXXX vom XXXX) ist nur die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant. Ebenso bedingt eine eventuelle Strukturstörung der Lunge - ohne Funktionseinschränkung - keine MdE. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als gutachterlich festgestellt. Zum Vorbringen, dass die Beinverkürzung im Ausmaß von 2 cm zu gering eingeschätzt worden sei, wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seiner medizinischen Stellungnahme verwiesen, wonach die Beinverkürzung bereits bei der Einschätzung der Gesundheitsschädigung "Offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt" enthalten ist und dazu beiträgt, dass die MdE 20 vH erreicht.
Im Rahmen des zum erweiterten Sachverständigenbeweis erteilten Parteiengehörs, hat der Beschwerdeführer zur gutachterlichen Beurteilung kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern sein Vorbringen zur angezweifelten Bemessungsgrundlage der Rente bekräftigt.
Das Sachverständigengutachten wird daher in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.4. Der Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 5. Februar 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz - HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 21 Abs. 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
(§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
Gemäß § 23 Abs. 2 HVG gelten Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.
Gemäß § 23 Abs. 3 HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
Gemäß § 23 Abs. 4 HVG kann solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens
(§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
Gemäß § 23 Abs. 5 HVG gebührt Schwerbeschädigten zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.
Gemäß § 24 Abs. 1 HVG bildet Bemessungsgrundlage bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
Gemäß § 24 Abs. 2 HVG gilt als Einkommen der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
Gemäß § 24 Abs. 4 HVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines XXXX Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist (§ 24 Abs. 8 HVG).
Gemäß § 24 Abs. 10 HVG ist die Bemessungsgrundlage auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Gemäß § 46b Abs. 1 HVG hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
Gemäß § 46b Abs. 2 HVG sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
Gemäß § 46b Abs. 3 HVG sind im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.
Gemäß § 46b Abs. 6 HVG sind die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter
5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG werden die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag
(§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
Gemäß § 55 Abs. 2 HVG ist bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 HVG sind die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Wie unter Punkt II.1. bereits angeführt, sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH zu leisten ist, gegeben.
Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeführt wird, dass bei mehreren Schädigungen, diese addiert werden müssten, so ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen hat, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatzverordnung). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen (vgl. VwGH 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032).
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz HVG sowohl das letzte Jahr vor Antritt der militärischen Dienstleistung, das betrifft im Falle des Beschwerdeführers die Zeit vom XXXX, als auch das letzte Jahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses, das betrifft gegenständlich die Zeit vom XXXX zu prüfen.
Bemessungszeitraum 1 vom XXXX (1 Jahr vor Eintritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes):
Im Zeitraum vom XXXX war der Beschwerdeführer bei der XXXX geringfügig beschäftigt. In diesem Zeitraum hat er auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.
Der Beschwerdeführer hat vor Antritt der militärischen Dienstleistung keine Berufsausbildung abgeschlossen, er war als angelernter Arbeiter beschäftigt. Daher kommt die Berechnung gemäß § 24 Abs. 8 HVG nicht zur Anwendung.
Neutrale Zeiten sind nicht zu berücksichtigen, da im ob. Zeitraum eine durchgehende geringfügige Beschäftigung vorlag. Im Kalenderjahr XXXX wurde vom Dienstgeber des Beschwerdeführers als Arbeitsverdienst, einschließlich allfälliger Sachbezüge, ein Betrag in Höhe von XXXX bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet. Im XXXX wurde vom Dienstgeber des Beschwerdeführers als Arbeitsverdienst, einschließlich allfälliger Sachbezüge, ein Betrag in Höhe von XXXX bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet.
Für XXXX sind 29 Tage in Abzug zu bringen, weil der Referenzzeitraum mit XXXX beginnt (XXXX : 365Tage x 336 Tage = XXXX).
2011 XXXX (XXXX)
2012 XXXX (XXXX)
gesamt XXXX (Einkommen im Bemessungszeitraum)
Bemessungszeitraum 2 vom XXXX (1 Jahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses):
Im Zeitraum vom XXXX war der Beschwerdeführer bei der XXXX geringfügig beschäftigt. In diesem Zeitraum hat er auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer einen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten. Der anspruchsbegründende Vorfall hat sich am XXXX ereignet.
Im Kalenderjahr XXXX wurde vom Dienstgeber des Beschwerdeführers als Arbeitsverdienst, einschließlich allfälliger Sachbezüge, ein Betrag in Höhe von XXXX bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet. Der Beschwerdeführer hat folgende Geldleistungen (Brutto für Netto) gemäß Auslandseinsatzgesetz 2001 erhalten, wobei als Sachbezug der Gegenwert für die Freie Station (FSTA) in der Höhe von XXXX gemäß der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idgF, hinzuzurechnen ist:
Jan XXXX zuzügl XXXX FSTA aliquot XXXX
Feb XXXX zuzügl XXXX FSTA XXXX
Mär XXXX zuzügl XXXX FSTA XXXX
XXXX : 30 x 25
XXXX zuzügl XXXX FSTA aliquot XXXX
Einkommen Auslandseinsatzpräsenzdienst XXXX +
XXXX = 250 Tage XXXX : 365 x 250 = XXXX +
XXXX = XXXX +
Einkommen im Bemessungszeitraum XXXX =
Die Gegenüberstellung der beiden Bemessungszeiträume hat ergeben, dass der Bemessungszeitraum 2 (1 Jahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses) für den Beschwerdeführer günstiger ist und daher für die Errechnung der Beschädigtenrente heranzuziehen ist.
Zum Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich die Härteklausel des § 24 Abs. 1 letzter Satz HVG zu Anwendung kommen müsste, ist auszuführen, dass die in den Bemessungszeitraum fallende geringfügige Beschäftigung, nicht den Tatbestand der erstmalig aufgenommenen Erwerbstätigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer war bereits XXXX unselbständig erwerbstätig. Auch das Vorbringen, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage das geringfügige Einkommen auszuscheiden sei, findet in den Bestimmungen des HVG keine Deckung.
Für die Beschädigtenrente errechnet sich daher gemäß § 24 Abs. 1 HVG eine Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX (Jahresvierzehntel).
Berechnung der Beschädigtenrente im Beschwerdeverfahren:
Bemessungsgrundlage: XXXX
Vollrente iSd § 23 Abs. 3 HVG (2/3 der Bemessungsgrundlage): XXXX
Höhe der Beschädigtenrente (Teilrente iSd § 23 Abs. 3 HVG) ab 01.05.2012:
MdE von 50 vH XXXX
Erhöhung bei Schwerbeschädigten um 20 vH XXXX +
XXXX
Beschädigtenrente (gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG) XXXX
Höhe der Beschädigtenrente (Teilrente iSd § 23 Abs. 3 HVG) ab 01.08.2012:
MdE von 30 vH XXXX
Beschädigtenrente (gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG) XXXX
Höhe der Beschädigtenrente (Teilrente iSd § 23 Abs. 3 HVG) ab 01.09.2012:
MdE von 20 vH XXXX
Beschädigtenrente (gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG) XXXX
Eine Erhöhung der Teilrente gemäß § 23 Abs. 4 HVG kommt nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der vorgebrachten Erwerbslosigkeit die festgestellten Dienstbeschädigungen keine maßgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bzw. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme dazu geht hervor, dass die Streckung des linken Sprunggelenkes lediglich geringgradig eingeschränkt war und das Ausmaß des Senkfußes geringgradig bestand. Weiters wirkt sich die Beinverkürzung um 2 cm nicht maßgebend auf die Funktionalität des Bewegungsapparates aus. Auch die Lungenfunktion war bereits normal. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer infolge der Dienstbeschädigung erwerbslos war. Daher konnten Ausführungen zu einem eventuellen Verschulden iSd § 23 Abs. 4 HVG unterbleiben.
Gemäß § 46b Abs. 2 HVG ist die Beschädigtenrente erstmals zum 01.01.2014 nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014 (BGBl. II Nr. 462/2013) und dann in weiterer Folge zum 01.01.2015 nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015 (BGBl. II Nr. 330/2014) für den Bereich des HVG für das jeweilige Kalenderjahr in folgender Weise anzupassen:
Anpassung
zum
anzupassender
Betrag
Anpassungs-
faktor
vervielfachter
Betrag
gerundet gemäß
§ 46b Abs. 6 HVG
Leistung
zum
XXXX
1,024
125,8496
XXXX
XXXX
1,017
127,9386
XXXX
Hinsichtlich Spruchpunkt III. ist auszuführen, dass für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 kein Anspruch auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 5 HVG besteht, da der Beschwerdeführer erst mit XXXXaus dem Auslandseinsatzpräsenzdienst entlassen wurde und diese Leistung erst mit dem Monat anfällt, der auf die Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme des im Beschwerdeverfahren befassten Sachverständigen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - auch mangels Vorlage neuer Unterlagen - nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Die Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bedarf keiner mündlichen Verhandlung. Die festgestellten Sachverhaltselemente hinsichtlich der Bildung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Beschädigtenrente, wie die Höhe des Einkommens und Zeiten der Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, beruhen auf objektiven Unterlagen und blieben auch unbestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie die Berechnung der Beschädigtenrente.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft das HVG selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.