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W132 2001194-1•BVwG W132 2001194-1
W132 2001194-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Körperverletzung, Kostenersatz, Sachverständigengutachten,<br/>Schmerzensgeld
W132 2001194-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Bewilligung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 1.000, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6a des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Kostenersatz für Kassenleistungsselbstbehalte und Zahnbehandlung sowie Pflegezulage gestellt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er am XXXX von einem unbekannten Täter mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, wodurch der Beschwerdeführer einen Kieferbruch erlitten habe.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
2. Zur Prüfung des Antrages hat die belangte Behörde Erhebungen durchgeführt.
2.1. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 05.02.2013 ausgefordert einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Rechnungen über kausale Krankenbehandlungskosten, Rezeptgebühren, Zahnersatz etc. vorzulegen.
2.2. Mit den Schreiben vom 05.02.2013 wurden vom AKH Wien die Krankenunterlagen und von der Staatsanwaltschaft Wien der Strafakt angefordert.
2.3. Mittels Gesprächsnotiz vom 18.02.2013 hat die belangte Behörde über das Telefonat mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass dieser bekannt gegeben habe, wahrscheinlich keine Belege über Krankenhausaufenthalte bzw. Rezeptgebühren zu besitzen. Er sei informiert worden, dass ohne Vorlage von Belegen, keine Kostenübernahme erfolgen könne.
2.4. Am 21.02.2013 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien der Strafakt übermittelt. Die belangte Behörde hat folgende Kopien daraus dem Verwaltungsakt angeschlossen und den Strafakt hernach retourniert:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
2.4.1. Im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX werden die Erhebungsergebnisse zusammengefasst. Am XXXX Uhr sei der Beschwerdeführer von einem bis dato unbekannten männlichen Täter im
12. Bezirk in Wien angesprochen worden, ob er Geld bei sich habe. Da er dies auch auf Nachfrage verneint habe, hätte der unbekannte Täter dem Beschwerdeführer ohne Vorwarnung mit der rechten Faust in Gesicht geschlagen und dabei den Kiefer gebrochen. Der Vorfall habe sich im Außenbereich der U-Bahnstation ereignet, welcher nicht von einer etwaigen Videokamera der Wiener Linien überwacht werde. Der Beschwerdeführer habe lediglich über Alter, Statur, Größe und Kleidung Auskunft geben und den unbekannten Täter nicht auf einem Lichtbild erkennen können. Trotz eingehender Ermittlungen hätten keine Zeugen oder Auskunftspersonen ausgeforscht werden können, daher würden bezüglich der Täterschaft jegliche Anhaltspunkte fehlen. Daher werde der gegenständliche Akt abgeschlossen und der Vorfall gegen unbekannten Täter bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht werden.
2.4.2. Im auf der Aktenlage basierenden polizeiamtsärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 02.12.2010 wird der Kieferbruch des Beschwerdeführers als an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 24-tägiger Dauer beurteilt.
2.5. Am 01.03.2013 wurden vom AKH Wien die Krankenunterlagen betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom XXXX übermittelt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde betreffend die Schädigung vom XXXX unter Spruchpunkt I. gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 1.000 bewilligt. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, zweitletzter Satz und § 10 Abs. 1 VOG Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für den verbrechenskausalen "Bruch des Kiefers" ab 01.02.2013 grundsätzlich bewilligt. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG orthopädische Versorgung (Zahnersatz) für den verbrechenskausalen "Bruch des Kiefers" ab 01.02.2013 grundsätzlich bewilligt.
Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird festgestellt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am XXXX von einem unbekannten Mann überfallen und schwer verletzt worden sei, daher lägen die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG vor.
Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am XXXX eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB und zwar einen "Bruch des Kiefers" erlitten habe.
Zu Spruchpunkt II. und III. wurden die maßgebenden Bestimmungen des VOG zitiert.
4. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pflegezulage abgewiesen, weil nicht festgestellt worden sei, dass er aufgrund des verbrechenskausalen Leidens so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Heilung des erlittenen Kieferbruches nicht absehbar sei. Es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet, dass eine vollständige Ausheilung der Verletzung, die den unversehrten Zustand des Kiefers wieder herstellt, ausbleiben werde. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verbrechenskausal eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB erlitten habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge Bundesberufungskommission genannt) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom XXXX wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Auch wenn vermutet wird, dass eine vollständige Ausheilung der Verletzung, die den unversehrten Zustand des Kiefers wieder herstellt, ausbleiben wird, ist davon auszugehen, dass keine höhergradige Funktionsbehinderung zurück bleiben wird.
Im Befund Dris. XXXX wird ein Knochenverlust in der Regio 36 angeführt. Weiters eine Zahnlockerung und Zahnfleischreizung. Im Befund der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie wird vermutet dass eine vollkommene Restitutio ad lntegrum ausbleiben könnte. Beide Befunde begründen nicht die Annahme einer schweren Dauerfolge gemäß § 85 StGB.
Ein verbliebener Knochendefekt im Unterkiefer bewirkt eine verminderte Stabilität des Kiefers. Dies mag Auswirkungen im Falle eines neuerlichen Traumas haben wegen verminderter Knochenstabilität, bewirkt aber keine relevante Funktionsminderung der Kaufunktion.
Bei dem vermutlich bleibenden Leiden handelt es sich um keine Körperverletzung mit schweren Folgen gemäß § 85 StGB.
7. Mit Schreiben vom 08.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.08.2013 zu äußern.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde diese Frist mehrmals erstreckt, wobei der Beschwerdeführer um persönliche Untersuchung ersucht hat.
8. Das ab 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht hat das Ermittlungsverfahren erweitert und ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Zahn- und Kieferheilkunde eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status praesens:
Allgemeiner Gebisszustand: saniert; Sichtbare Schleimhäute: bland, geringe Parodontose
Sonstiges: Zahn 35 fehlt, 28 fehlt, gute Mundhygiene
Bissklasse I / V.a. skelettale Progenie
mesiobuccale 4mm lange Zahnfleischdehiszenz, St.p. Explantation der Miniostesynthese-platten, kein Bruchspalt sichtbar
Verdacht auf apicale Beherdung Zahn 38
Gutachten:
1. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung:
Fract. mandibule, genauer Unterkieferstückfractur im Corpus li
2a. Kausale Gesundheitsschädigung - Unterkieferfraktur li
2b. Das Verbrechen ist nicht alleinige Ursache für den derzeitigen Leidenszustand
= 2 Jahre später 29.06.2012 erneut leichte Schwellung,...Selbstmedikation von Novalgin und Augmentin
3. entfällt, da Unterkieferbruch kausal
4a. Eine vollständige Heilung Fractur ohne Komplikationen wäre mit Hilfe des Patienten möglich gewesen.
4b. Die Gesundheitsschädigung hat keine - kausalen - bleibenden Auswirkungen, der Bruch hätte komplikationslos (d.h. ohne Verlust des Zahnes 35) verheilen können, Zahn 36 ist weiterhin stabil. Durch z. B. Implantation kann auch wieder eine Restitutio ad integrum erreicht werden.
4c. Es handelt sich bei dem kausalen Leiden nicht um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB. Kein Verlust der Sprache, des Sehvermögens, des Gehöres, oder Fortpflanzungsfähigkeit feststellbar. Keine Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung. Kein Siechtum oder Berufsunfähigkeit feststellbar. Keine die gesamte lebensführende beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer feststellbar.
5. Zu den Beweismitteln und dem Vorbringen:
Mit großer Mühe konnte ein Rö angefertigt werden, denn der Patient gab schon im Vorfeld extreme Schmerzen an. Auf die Frage wo genau und welche Art von Schmerzen (pochend, ziehend..) konnte der Pat. nur die linke Kieferseite angeben und wiederholte mehrmals die "Entzündungen im Kiefer". Auf Grund der guten Mundhygiene waren die Schleimhäute aber bland, nur an Zahn 36 war eine 4mm lange reaktionsloser mesiobuccaler SH-Einbruch sichtbar. Der Klopftest konnte nur an den Frontzähnen 31-34 durchgeführt werden, weil der Patient mich mit seiner Hand daran hinderte an Zahn 36-38 zu klopfen und sehr starke Schmerzen angab und weiters berichtet, nur von Schmerzmittel und Augmentin und flüssig breiiger Kost zu "leben". Ich durfte lediglich mit der Sonde überprüfen, ob die Zähne gelockert sind. Es konnte keine Lockerung festgestellt werden. Auf die Frage, wer sein Zahnarzt sei, antwortet der Patient prompt mit "Keiner", weil er nach einer HNO-Op 10 Tage im Koma gelegen sei. Nachgefragt warum er seit mittlerweile 4 Jahren so starke Schmerzen hat und nicht ins AKH gegangen ist, gab er keine Antwort. Anhand des angefertigten Röngten wurde dem Patienten veranschaulicht, dass seine Schmerzangaben den Verdacht erhärten, einen schmerzenden Weisheitszahn 38 zu haben und er es doch mittels CT/MR abklären lassen soll. Der Patient gab bisher an, keine Belege zu haben, mitgebracht wurden auch keine, aber es fehlt im Akt die Tatsache, dass eine Explantation der Miniosteosynthesen-platten stattgefunden haben muss, (siehe Beilage Pano XXXX)
Lt. der vorgelegten Befunde ist der Uk-bruch verheilt und Miniostesynthesenversorgung daher explantiert (siehe Panobeilage). Die Schmerzangaben erhärten den Verdacht auf chronisch apicale 38 Parodontitis.
7. Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 13.11.2014 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Bewilligung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 1.000 nicht einverstanden erklärt hat, war zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB erlitten hat.
Feststellungen:
1.1. Es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich aufgrund einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung erlitten hat.
Ausschlussgründe gemäß § 8 VOG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG liegen somit vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat durch die Handlung lt. Punkt II. 1.1. eine Unterkieferfraktur links erlitten.
Es handelt sich dabei um eine an sich schwere Köperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB).
Die Handlung lt. Punkt II. 1.1. zieht jedoch keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich.
1.3. Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 31.01.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Strafakt.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Zeugeneinvernahme XXXX glaubhaft und widerspruchsfrei einen vorsätzlichen Angriff durch unbekannten Täter beschrieben. Der berichtete Ablauf der Geschehnisse ist auch mit der erlittenen Verletzung in Einklang zu bringen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zu den fachärztlichen Feststellungen, vielmehr wird darin die gutachterliche Beurteilung untermauert.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 31.01.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(§1 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(§ 1 Abs. 2 VOG auszugsweise)
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. (§2 VOG auszugsweise)
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 40/2009)
Anträge auf Leistungen gemäß § 6a unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 40/2009)
Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. (§ 16 Abs. 10 VOG auszugsweise)
Schwere Körperverletzung
Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(§ 85 StGB)
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend.
Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Es kann somit mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer an sich schweren Körperverletzung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen sind. Bei schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - erfüllt.
Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. (OGH RS0092408)
Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind. (OGH RS0092459)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind. (OGH RS0092611)
Ob eine bestimmte Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung als "an sich schwer" einzustufen ist, bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung der maßgebenden Umstände und entscheidet sich jeweils durch eine wertende Zusammenschau mehrerer Kriterien. (OGH RS0092544)
Maßgebend dabei sind die Wichtigkeit des von der Verletzung betroffenen Organs oder Körperteils, die Intensität und Ausmaß der Krankheitserscheinungen (Schmerzen, Funktionseinschränkungen etc.), der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung sowie die Chancen des Heilungsverlaufes. Die konkrete Situation des jeweiligen Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand etc.) ist zu berücksichtigen. (OGH RS0092473)
Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 85 StGB nach, können nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten.
Der Begriff der langen Zeit bedeutet einen langen Zeitraum, der im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt. (OGH RS0092616)
Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Eine für immer oder doch für lange Zeit bestehende schwere Gesundheitsschädigung als Dauerfolge einer Körperverletzung entspricht dem schweren Leiden im Sinne des § 85 Z 3 StGB. (OGH RS0092696)
Die beim Beschwerdeführer durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG verursachte Gesundheitsschädigung bewirkt weder den Verlust bzw. eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit noch eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung. Sie hat auch nicht für immer bzw. lange Zeit ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge.
Der verbrechenskausale Unterkieferbruches links verursacht keine für immer bzw. lange Zeit bestehende schwere Gesundheitsschädigungen. Der Unterkieferbruch ist verheilt, es ist kein Bruchspalt sichtbar, und die Miniostesynthesenversorgung daher explantiert. Es konnte weder eine Lockerung der Zähne, noch eine relevante Funktionsminderung der Kaufunktion festgestellt werden.
Für die Prognose genügt eine große Wahrscheinlichkeit, die aber nicht an Gewissheit grenzen muss. Die bloße Möglichkeit einer langen Dauer vermag dagegen die Qualifikation des § 85 StGB nicht zu begründen. Basis dieser Prognose ist der neueste Stand der Medizin, maßgebender Zeitpunkt das Urteil der letzten Tatsacheninstanz. (SSt 43/47 = EvBl 1973/109: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung) Soweit eine der in § 85 Z 1 - 3 StGB bezeichneten Folgen aber nur vorübergehend besteht, weil sie entweder bis zum Urteilszeitpunkt / Zeitpunkt der Entscheidung durch die erfolgte ärztliche Heilbehandlung wieder beseitigt werden konnte oder weil im Urteilszeitpunkt / Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Stand der Medizin mit großer Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass sie im Zuge der weiteren Heilbehandlung oder des Heilungsprozesses in absehbarer, jedenfalls nicht langer Zeit beseitigt wird, ist die Qualifikation (gerade) nicht erfüllt.
Da objektiviert werden konnte, dass der Beschwerdeführer infolge eine Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG ein schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) erlitten hat, welche jedoch keine schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit dem Erkenntnis vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0102, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 85 StGB seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, unter Heranziehung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, als zulässig erachtet.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 84 Abs. 1 StGB bzw. § 85 StGB ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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