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W132 2011962-1•BVwG W132 2011962-1
W132 2011962-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verdienstentgang
W132 2011962-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 19.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin während der Heimaufenthalte Opfer psychischer, physischer und sexueller Gewalt worden sei und Gesundheitsschädigungen erlitten habe. Ihr Berufsleben wäre ohne die erlittenen Misshandlungen günstiger verlaufen.
Mittels Gesprächsnotiz hat die belangte Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, einen detaillierten Bericht über die sexuellen Übergriffe nachzureichen. Vom Weißen Ring habe sie eine Entschädigungsleistung in Höhe von € 18.000 und 120 Einheiten Psychotherapie zugesprochen bekommen. Bei kirchlichen Entschädigungsverfahren seien ihr € 5.000 zugesprochen worden, wogegen die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben habe, weshalb das Verfahren neuerlich bearbeitet werde. Eine Kopie des Reisepasses, einer Bezugsbestätigung der PVA zur Alterspension, des Pflegschaftsaktes und des Clearingberichtes wurden dem Verwaltungsakt angeschlossen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass keine Krankenhausunterlagen vorhanden seien und keine stationären Aufenthalte in der Psychiatrie stattgefunden hätten sowie, dass im Heim kaum medizinische Betreuung zur Verfügung gestanden habe. Zum beruflichen Werdegang gab die Beschwerdeführerin an, eine Lehre samt Abschlussprüfung als Drogistin absolviert zu haben. Anschließend habe sie als pharmazeutisch- kaufmännische Assistentin zu arbeiten begonnen. Die Mutter sei oft krank gewesen und habe als Küchengehilfin gearbeitet, der Vater sei Zuckerbäcker gewesen. Das Heim habe ihren Wunsch Matura zu machen ignoriert. Die Erlebnisse im Heim hätten u.a. ihr Selbstwertgefühl schwer beeinträchtigt. Ohne die erlebten Schädigungen und den Missbrauch hätte sie nach der Lehre versucht eine bessere Ausbildung zu absolvieren. Da ihr Vater auch studieren hätte wollen, wäre es ihr daheim sicher ermöglicht worden, die Matura zu machen und ihrem Wunsch entsprechend Pharmazie zu studieren. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Alterspension aufgrund langer Versicherungszeiten, sie hat 30 Jahre im XXXX in der Apotheke gearbeitet. Sie ist geschieden und hat eine Tochter.
Mit E-Mail vom 17.09.2013 hat die Beschwerdeführerin die bei der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft am 06.08.2013 (im Verwaltungsakt bereits aufliegenden) erneut eingereichten Unterlagen vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschäftigungsverlaufes hat die belangte Behörde mit Stichtag 23.10.2013 einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung eingeholt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und festgestellt, dass das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG nicht bewilligt werden könne, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat August 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Am 04.07.2014 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin telefonisch um Erstreckung der im Rahmen des Parteiengehörs gesetzten Frist ersucht.
Mit dem Schriftsatz vom 08.07.2014 wurde die der rechtsfreundlichen Vertretung erteilte Vollmacht bekannt gegeben. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin von XXXX aufhältig gewesen sei. Unrichtig sei der Vorhalt widersprüchlicher Angaben hinsichtlich psychischer, physischer und sexueller Gewalt während der Unterbringung in den genannten Heimen. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihrer Angaben zur erlittenen Gewalt immer von unterschiedlichen Heimen gesprochen. Richtig sei, dass es im Heim XXXX zu keinen direkten sexuellen Übergriffen gekommen sei. Insbesondere im Kinderheim XXXX sei es jedoch sehr wohl dazu gekommen. Festgehalten werde, dass sich die Beschwerdeführerin seit 14.03.2011 einer wöchentlichen psychotherapeutischen Behandlung unterziehe. Nicht zuletzt deswegen sei es ihr heute möglich, über Geschehnisse und die ihr zugefügte massive Gewalt zu sprechen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe ihre psychische Gesundheitsschädigung selbstverständlich einen solchen Schweregrad erreicht, der für einen Verdienstentgang maßgeblich und kausal sei. Diesbezüglich werde hervorgehoben, dass sie während ihrer Aufenthalte in diversen Heimen zweierlei gelernt habe: nämlich "zu funktionieren" und "keine Ansprüche zu stellen". Genau deshalb habe sie Zeit ihres Lebens auch dann ihre Leistung erbracht, wenn sie krank, verzweifelt und müde gewesen sei und sie habe daher kaum Krankenstände gehabt. Aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine "Hinweise auf Arbeitsunfähigkeit während des Erwerbslebens" vorliegen würden und dementsprechend die Kausalität zwischen Gesundheitsschädigung und Verdienstentgang zu verneinen, sei unsachlich, setze sich über die konkrete Situation der Antragstellerin hinweg und werde damit das ihr angetane Leid nicht ausreichend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse nicht getraut, in den Krankenstand zu gehen, sei ihr doch schon als Kind immer "eingetrichtert" worden, dass sie zu funktionieren habe. Die Beschwerdeführerin leide ungeachtet dessen seit ihrem 35. Lebensjahr unter Craurosis vulvae und sei deswegen bis heute in gynäkologischer Behandlung. Sie habe einen "schillinggroßen" Knoten in der Brust, der wegen Krebsverdacht entfernt habe werden müssen und mehrere Eierstock- und Blasenentzündungen. Im Übrigen leide sie seit vielen Jahren an starkem Durchfall oder Verstopfungen. Der diesbezügliche Gesundheitszustand habe sich zwar aufgrund einer einschlägigen Operation verbessert, sei aber immer noch akut. Diese Erkrankungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Heimaufenthalten der Beschwerdeführerin. Die Möglichkeiten für das Aufsuchen der Toilette seien dort streng geregelt gewesen und seien auch kontrolliert worden. Auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin als Kind sei nicht geachtet worden. Die Toilettenanlagen seien nur zu bestimmten Zeiten geöffnet und danach verschlossen gewesen. Gerade die Folgen dieser beeinträchtigenden und wohl auch chronischen Erkrankungen seien für die Berufsausübung durch die Beschwerdeführerin gravierend gewesen. Entzündungen, offene Stellen und Juckreize hätten sogar dazu geführt, dass ihr das Sitzen häufig schwer gefallen bzw. unmöglich gewesen sei. Im Übrigen hätten die häufigen Wege auf die Toilette zu einer Mehrbelastung während der Arbeitszeit geführt. Hätte die Beschwerdeführerin nicht die traumatisierenden Erfahrungen während ihrer Kindheit in Heimen miterleben müssen, hätte sie nicht nur eine Lehre absolviert, sondern wäre sie "in der Welt" besser zurecht gekommen. Unterstützung habe sie keine erhalten. Ihren Wunsch, Pharmazie zu studieren, habe sie aufgrund ihrer Kindheits- und Jugenderlebnisse, die sie psychisch und gesundheitlich nach wie vor belasten würden, nicht verwirklichen können. Auch im zweiten Bildungsweg sei an die Absolvierung des Studiums nicht zu denken gewesen. Zusammengefasst ergebe sich sohin, dass entgegen der behördlichen Beurteilung, die traumatisierenden Erfahrungen der Beschwerdeführerin sehr wohl einen anspruchsbegründenden Umstand für Verdienstentgang darstellen würden und sei ein Hinweis auf den Umstand, dass Beweislosigkeit vorliege oder entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden könnten, zu kurz gegriffen. Die Beschwerdeführerin sei über Jahre hinweg und während der sehr sensiblen Jahre ihrer Entwicklung unterdrückt und gedemütigt worden und habe keinerlei Förderung ihrer Persönlichkeit erhalten. Aus all diesen Gründen sei es ihr sohin nicht möglich gewesen, einen anderen oder neuen Weg in ihrem Leben einzuschlagen und das Studium der Pharmazie zu absolvieren. Die Antragstellerin hätte jedenfalls die Voraussetzungen für das Studium erfüllt und wäre ihr dieser Weg - bei entsprechender Förderung - jedenfalls zugänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin erachtet ihr Leben durch die von ihr erlittene Gewalt zerstört. Ihre Ausbildung sei ihr vorgegeben worden, sie habe keinerlei Förderungen erhalten, ihre Persönlichkeit sei kleingehalten worden, sie sei gedemütigt worden und habe keine medizinische Versorgung erhalten. Sie habe Misshandlungen, sexuelle Übergriffe und Verletzungen ihres Körpers und ihrer Seele erlitten. Daher sei von einem kausalen Verdienstentgang auszugehen. Der Berufsverlauf der Beschwerdeführerin wäre ohne die schädigenden Ereignisse und die Schadensentwicklung anders, nämlich günstiger verlaufen. Als Schaden sei gegenständlich derjenige Nachteil anzusehen, der sich in ihrer fiktiven Entwicklung nach dem gewöhnlichen. Verlauf der Dinge ohne das rechtswidrige Verhalten ergeben hätte. Ohne das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten hätte die Beschwerdeführerin das Studium der Pharmazie absolviert und wäre ihr berufliches Fortkommen besser, ihr Verdienst höher und ihre finanzielle Lage jedenfalls einfacher gewesen.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (01.08.2013) zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 2XXXX und später im XXXX untergebracht gewesen. Gemäß ihren Angaben sei es während Ihrer Unterbringung in diesen Heimen zu psychischer und physischer Gewalt sowie zu sexuellen Übergriffen gekommen. Die physische und psychische Gewalt habe sie u.a. in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Die sexuellen Übergriffe seien it. dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch Berührungen im Intimbereich sowie durch Einführen des Fingers in ihre Vagina, durch die Erzieherinnen erfolgt. Bei der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgrund der geregelten WC-Zeiten in den Heimen eine Darmoperation gehabt zu haben, eine chronische Eierstockentzündung aufgrund mangelnder Damenhygieneprodukte zu haben sowie unter einer Blasenentzündung, Angstzuständen, Schlafstörungen, Beziehungsstörungen sowie Traumata und psychischen Gesundheitsschädigungen zu leiden. Gemäß Clearingbericht der Therapeutin, XXXX, leide die Beschwerdeführerin an schweren frühkindlichen Traumata (inkl. schwerer Bindungsstörungen), phobischen Störungen F 40.1 (spez. soziale Phobie) sowie derzeit an einer akuten Belastungsreaktion F 43.0. Weitere medizinische Unterlagen bezüglich der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen seien laut ihren Angaben nicht vorhanden. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag keine stationären oder ambulanten Behandlungen angegeben, sodass diesbezüglich die Einholung weiterer Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine Lehre als Drogistin begonnen und auch abgeschlossen zu haben. Anschließend habe sie als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin zu arbeiten begonnen. Dem eingeholten Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beinahe durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen sei. Seit 01.07.2011 befinde sie sich in vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Sie habe angegeben, dass sie nicht den Beruf erlernen habe dürfen, den sie sich gewünscht hätte. Ihr Vater habe auch studieren wollen, weshalb es zuhause ermöglicht worden wäre, ein Studium zu beginnen. Der Vater sei Zuckerbäcker, die Mutter Küchengehilfin gewesen. Dass die Beschwerdeführerin nicht den von ihr bevorzugten Beruf habe erlernen dürfen, stehe mit den Misshandlungen bzw. dem Missbrauch in keinem Zusammenhang und stelle insbesondere keine anspruchsbegründende Straftat dar. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Hinweise auf Arbeitsunfähigkeit während des Erwerbslebens lägen nicht vor. Auch würden sich aus dem gesamten Akteninhalt keine kausalen Krankenstände ergeben. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat August 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme würden jedoch ausreichende Anhaltspunkte fehlen. Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen sei - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang - entbehrlich gewesen. Von weiteren Erhebungen sei daher abzusehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die behördlichen Feststellungen zu entkräften. In Anbetracht der divergierenden Darstellungen sei es nicht möglich, eine genaue Feststellung betreffend Art und Ausmaß der Übergriffe zu treffen. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Diagnosen Carpaltunnel-Syndrom links, Lumboischialgie, Hallux-Operation links, Mamma-Reduktionsplastik und Zystenentfernung linke Mamma, stünden in keinem Zusammenhang mit den Heimerlebnissen. Bezüglich der bei der Antragstellung vorgebrachten Gesundheitsschädigungen, welche durch die Heimaufenthalte verursacht worden seien (chronische Eierstockentzündung, Blasenentzündung), seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Leidglich bezüglich der Darmprobleme liege ein Befund vor, aus welchem hervorgehe, dass im Jahr 2003 eine diesbezügliche Operation stattgefunden habe. Ein kausaler Zusammenhang mit einem Jahrzehnte zurückliegenden Verbrechen im Sinne des VOG sei hier nicht erkennbar und sei medizinisch auch nicht belegt worden. Die Angaben, dass der Schweregrad der bestehenden psychischen Gesundheitsschäden zu einem kausalen Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB bzw. § 3 VOG geführt hätte, seien nicht durch objektivierbare Beweismittel belegt worden und könnten daher auch nicht als wahrscheinlich qualifiziert werden. Dass ein "Funktionieren" im Arbeitsleben mit Mehranstrengung verbunden gewesen sei und nur aufgrund der im Heim erfolgten Sozialisierung zu Gehorsam erfolgen habe können, habe weder durch den Nachweis der Inanspruchnahme psychiatrischer, noch psychotherapeutischer Hilfe während der Jahre der Erwerbstätigkeit belegt werden können. Damit würden auch jegliche Belege fehlen, dass ein Nachholen eines höheren Bildungsabschlusses im zweiten Bildungsweg nicht möglich gewesen wäre. Aus heutiger Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Gesundheitsschädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich beeinflusst haben. Die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung reiche nach der Rechtsprechung nicht aus, es müsse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität und des Schweregrades der kausalen Gesundheitsschädigung unterlassen habe, die Häufigkeit und die Fortdauer der Gewalt im Sinne einer auch aktuellen Traumatisierung zu würdigen. In diesem Zusammenhang erscheine der Hinweis der belangten Behörde, dass die anspruchsbegründende Intensität und der entsprechende Schweregrad der festgestellten kausalen Gesundheitsschädigung nicht erreicht seien, nicht nachvollziehbar. Hätte die belangte Behörde diese Umstände gewürdigt, wäre sie zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen und hätte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges stattgegeben. Die an der damals derart jungen Beschwerdeführerin über einen sehr langen Zeitraum begangenen strafbaren Handlungen seien mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht. Entgegen der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde liege selbstverständlich eine "psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad" vor, "dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang [...] relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdegangs ausgegangen werden" könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts und der dazu ergangenen Judikatur seien sämtliche aus einer Körperverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen, wenn ein kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorliege. Weitere besondere Haftungsvoraussetzungen würden nicht gefordert. Gegenständlich liege einerseits strafrechtsrelevantes Verhalten vor, weiters würden aus den Handlungen der Schädiger Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin resultieren. Die Persönlichkeitsrechte Leben, Gesundheit, Freiheit und körperliche (auch im Sinne einer psychischen) Integrität würden von der Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt und deren Schutz gesetzlich ausgestaltet. Ungeachtet dessen sei gegenständlich der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auch daraus ergebe, dass allgemeine und sogar verfassungsgesetzlich garantierte Wertvorstellungen verletzt worden seien, daher die Drittwirkung von Grundrechten zu berücksichtigen sei und sich der Anspruch der Beschwerdeführerin sohin auch daraus ergebe. Es sei zu massiven Einwirkungen auch in die psychische Sphäre der Beschwerdeführerin gekommen, die psychischen Beeinträchtigungen seien behandlungsbedürftig, fachmännisch diagnostizierbar und fassbar. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes würden "auch rein psychische Einwirkungen eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt werde. Der Oberste Gerichtshof vermeine, dass das "Beweismaß einer hohen Wahrscheinlichkeit auch dann bereits als erfüllt anzusehen ist, wenn bloß "gute[...] Chancen" dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein besseres berufliches Fortkommen erreicht hätte, wenn es zu den strafbaren Handlungen nicht gekommen wäre. Aus dieser Judikatur stamme auch der Rechtsgrundsatz, dass es ausreiche, wenn die Beschwerdeführerin "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" eine bessere Berufsausbildung und letztlich eine bessere Position, ein besseres berufliches Fortkommen, einen besseren Verdienst erreicht hätte (OGH 8.7.2010, 20b 100/10k). Dem gegenständlichen Fall sei immanent, dass das Leben und das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin anders verlaufen wäre. Gerade massivste und vor allem auch langdauernde strafbare Handlungen während der Kindheit würden zwangsläufig zu erheblichen Belastungen und Traumatisierungen führen. Es wurde die Stattgebung der Beschwerde in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.
Verdienstentgang ist gemäß § 3 VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.
Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.
Die Behörde ist zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachteten Leiden nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen sind bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurden, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG 1972 in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den behaupteten Vorfällen (Misshandlungen) trifft. (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044 und vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0027)
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).
Festzustellen ist sohin, welche Vorkommnisse als wahrscheinlich angenommen werden und, falls das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG bejaht wird, welche Gesundheitsschädigungen als kausal herangezogen werden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen im Hinblick auf die beantragten Hilfeleistungen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgeht. Es werden keine Feststellungen getroffen, welche der Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt werden bzw. welche als nicht glaubwürdig erachtet werden. Es wird nicht beschrieben, von welchem konkreten Verbrechen die Behörde ausgeht, wie oft es in welchem Zeitraum zu welcher Art von Übergriffen es gekommen ist.
Der familiäre Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt haben, sowie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenleben wurden ebenfalls nur oberflächlich dargestellt.
Insbesondere wurde kein medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargestellten Fragestellungen eingeholt, obwohl im Clearingbericht psychiatrische Leiden festgestellt werden und das diesbezügliche Vorbringen vor dem Hintergrund der angegebenen Misshandlungen plausibel ist.
Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass kein verbrechenskausaler Einfluss auf das berufliche Fortkommen vorliege, nicht zu tragen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen und konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Erhebungen zu den offenen Sachverhaltselementen zu führen und Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie eventuell auch Klinische Psychologie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen haben.
Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage der Kausalität, unter Beachtung der Theorie der wesentliche Bedingung, auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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