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W166 2006077-1•BVwG W166 2006077-1
W166 2006077-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W166 2006077-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBSIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, GZ. XXXX, wegen Abweisung der Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Übernahme von Selbstbehalten für einen Rehabilitationsaufenthalt und der Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung sowie auf Zuerkennung der Pflegezulage.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt im niederösterreichischen Landesjugendheim XXXX vom XXXX bis XXXX regelmäßig von Erziehern misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit der flachen Hand geohrfeigt sowie an den Haaren und Ohren gezogen worden. Zudem sei er zur Strafe in ein Putzkammerl gesperrt und es sei ihm am Wochenende grundlos der Ausgang verwehrt worden. Auch habe ihn eine Erzieherin in der Ecke stehen lassen und ihm kein Mittagessen gegeben. Ein Lehrer des Beschwerdeführers sei sehr brutal gewesen. Dieser habe ihm Brusthämmer gegeben, sehr stark und brutal zugeschlagen und die Kinder am Oberkörper gekratzt.
Mit dem gegenständlichen Antrag legte der Beschwerdeführer Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises, der Geburtsurkunde, des Meldezettels, eines Berichtes der niederösterreichischen Landesregierung, des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, des Behindertenpassdatenauszuges, des Antrages auf Beschädigtenversorgung, des Wehrdienstbuches und diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.
In weiterer Folge wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Krankengeschichten und Befunde von Ärzten, bei welchen der Beschwerdeführer in Behandlung stand oder begutachtet wurde sowie die Niederschrift der Einvernahme eines Erziehers des Landesjugendheimes XXXX eingeholt.
Die Verfahren gegen zwei Erzieher der Heime wegen §§ 83 und 92 StGB wurden am XXXX und am XXXX gemäß § 190 StPO eingestellt.
Zur Überprüfung des Vorbringens wurden seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten einer Klinischen Psychologin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:
"Psychologisches Gutachten:
Anamnese:
AW erscheint gemeinsam mit einem Freund, den er in XXXX kennengelernt hat. AW wird in nächster Zeit wieder in XXXX stationär aufgenommen werden. War bereits 1x vor ca. 4 Jahren in XXXX.
AW bereits in Österreich geboren, kam mit ca. 11 Jahren ins Landesjugendheim XXXX, wurde dort misshandelt (geschlagen, getreten, gemobbt, eingesperrt, sein Stolz wurde gebrochen, rassistische Aussagen). War dort ca. 3,5 Jahre, bekam angeblich nie Ausgang. Die Eltern gaben den AW ins Heim, da er so schlimm war (Schule geschwänzt, Diebstähle verübt, etc.).
Zeugen über die Vorfälle im Heim seien angeblich vorhanden, 2 Leute wurden entlassen, Problem sei jedoch, dass die Vorfälle verjährt sind.
Sonderschule besucht, nach dem Heim Lehre zum XXXX begonnen, nach 2 Jahren abgebrochen (erstmals Psychose - stat. KH XXXX).
Mit ca. 17 Jahren Beginn des Substanzmißbrauches (zuerst Alkohol, danach LSD).
Seit LSD-Konsum immer wieder Horrortrips (Fratzen sehen, akustische Halluzinationen).
Mehrmalige stat. Aufenthalte in XXXX wegen Psychosen. Auch schon Probleme mit der Polizei gehabt.
AW habe schon immer wieder versucht arbeiten zu gehen, sei ihm aber nie lange gelungen. Längstes DV war die Lehrzeit mit 2 Jahren.
AW ist seit XXXX Jahren verheiratet, hat XXXX Kinder (XXXX Jahre, XXXX Monate), AW wohnt mit seiner Familie bei seinen Eltern.
Ist seit ca. XXXX Jahren in I-Pension, zuerst für XXXX Jahre befristet, jetzt wieder für XXXX Jahre (angeblich bis XXXX).
Jetzige Beschwerden:
Fühlt sich in seinem Körper eingesperrt, Horrortrips, Angstzustände ohne Alkohol und Tabletten, Aggressionen, stressintolerant, optische Halluzinationen, Flashbacks. Spielsucht, Tablettensucht, Alkoholsucht (derzeit seit 1 Woche abstinent).
Beobachtung des Pat.
Der AW wirkt bemüht, etwas unruhig (seit 1 Woche bestehende Abstinenz), sowohl pos. als auch neg. affizierbar.
Beantwortung der Fragestellungen:
1. Mehr als dass es möglich wäre, dass die angegebenen Misshandlungen tatsächlich stattgefunden haben, kann aus klinisch-psychologischer Sicht nicht festgestellt werden. Vorliegend sind die Angaben des AW, bestätigende Unterlagen fehlen jedoch.
2. Die vorliegende gemischte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil-dissozial) ist nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit überwiegend (mehr als 50%) auf die möglichen schädlichen Ereignisse der Jahre XXXX zurückzuführen.
3. Die angegebene Gesundheitsschädigung ist als anlagebedingt anzusehen, wobei der angegebene Alkoholabusus, der Drogenmissbrauch, die Spielsucht etc. als Teil der Erkrankung und nicht als darauf zurückzuführen anzusehen ist.
4. entfällt, da keine kausale Gesundheitsschädigung vorliegend ist.
5. die akausale Persönlichkeitsstörung ist
a) nicht durch das schädigende Ereignis ausgelöst und dadurch auch kaum verschlimmert worden
b) die Störung wäre auch ohne schädigende Ereignisse aufgetreten, d. h. sie war ja bereits vor dem Heimaufenthalt vorhanden.
6. Die Erwerbsunfähigkeit ab XXXX ist nicht als kausal anzusehen.
Die Fragen 7 - 11 entfallen, da beim AW heute grundsätzliche keine Pflegebedürftigkeit mehr feststellbar ist.
12. Keine NU erforderlich, da keine wesentliche Änderung des Zustandsbildes zu erwarten ist."
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:
"XXXX Jahre alter Mann, der in Begleitung eines Mitpatienten, den er während des Aufenthaltes in XXXX kennengelernt hat, zur Untersuchung kommt. Er habe in XXXX eine psychotherapeutische Behandlung von 6 Wochen Dauer mitgemacht.
Die Eltern seien XXXX, seit 40 Jahre in Österreich. Er sei bereits in Österreich geboren in XXXX in NÖ. Er sei das 2. von 4 Kindern gewesen. Sonst nur Schwestern. Die Mutter sei XXXX gewesen, der Vater bei XXXX, bereits in Pension. Er habe mit den Eltern keinen Kontakt.
Er sei ein schwieriges Kind gewesen. "Schlimm" gewesen. Er habe schon als kleiner Bub die Schule geschwänzt, Diebstähle begangen, etc.
Er sei mit 11 Jahren, weil die Eltern nicht mit ihm fertig geworden seien, ins Heim gekommen. Er habe die Pflichtschule in einer Sonderschule besucht. 2 Jahre eine Lehre als XXXX versucht, abgebrochen, weil er damals schon erstmals psychotisch geworden sei. Er habe Stimmen gehört, sei 2-3 Wochen stationär in XXXX gewesen. Seither sei er bei Frau XXXX, Psychiaterin, in Behandlung. Er habe immer versucht, zu arbeiten, aber nie durchgehalten. Die Lehrzeit von 2 Jahren war das längste Arbeitsverhältnis, sonst immer nur Monate. Das Bundesheer sei ein "Horror" gewesen. Eine "andere Welt", aber er habe durchgehalten, sei in der Küche eingesetzt gewesen. Er habe die ganze Zeit unter Halluzinationen gelitten. 1x habe er LSD genommen und seither leide er immer unter Horrortrips. Er sehe Fratzen, schreckliche Gesichter. Auch akustische Halluzinationen. Nur Negatives. Mit 15 Jahren sei er vom Heim wieder nach Hause gekommen, dort habe er immer unter Ängsten gelitten. Das Licht musste immer an sein. Er sei verheiratet, dies sei "passiert". Seit XXXX Jahren. Eine XXXX Frau. XXXX Kinder, XXXX Jahre alter Bub und XXXX Monate altes Mädchen. Bezüglich der Erziehung halte er sich zurück, er lasse dies seiner Frau über. Sie wohnen alle bei den Eltern in einer Wohnung mit ca. 75 m2.
Körperliche Erkrankungen:
Leistenbruch rechts vor ca. 4 Jahren. Größe: 171 cm. Gewicht: 90 kg.
Nikotin: seit 3 Jahren nicht mehr. Alkohol: seit 1 Woche null, seit Jahren das erste Mal der Versuch, abstinent zu sein und zu bleiben. Vorher über viele Jahre hindurch regelmäßig Mengen von Alkohol, bis zum Vollrausch. Dies jeden 2. Tag (30 Bier, Rotwein, Whisky). Auch spielsüchtig. Erst seit 1 Woche Versuch, nicht zu spielen. Es sei ihm alles "egal" gewesen. "Mein Leben war mir wurscht." Im Heim sei es sehr schlimm gewesen. Er sei von Lehrern und Erziehern geschlagen worden, eingesperrt und gedemütigt worden. Er habe als Muslim kein Schweinefleisch essen wollen und dafür habe man ihn bestraft.
Mit der Polizei habe er auch schon Konflikte gehabt wegen Rauferei und Schulden sei er 1 Woche in Ersatzhaft gewesen. Erstmals als 17-jähriger Morddrohungen gegenüber einem Bauern aus der Ortschaft, der sich ihm genähert hätte und homosexuelle Avancen gemacht hätte. Er habe das naiv nicht begriffen und sich gewehrt.
Medikamentöse Therapie: Trittico 150 mg 2, Abilify 10 mg 1.
Neurologischer Status:
Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht.
Psychischer Status:
Verstandesmäßig unauffällig. Wirkt zwar unsicher und kindlich, aber sämtliche logische Fragen ausreichend gut beantwortet. (Stiege/Leiter, See/Bach, etc.). Auch Rechnen ausreichend gut. Alltagswissen gering, aber wegen mangelnden Interesses.
Befindlichkeit: unter Medikation und bei seit 1 Woche bestehender Abstinenz von Alkohol einigermaßen ausgeglichen. Derzeit unter Medikation keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Ausreichend affizierbar. Bemüht und kooperativ.
Diagnosen:
Gemischte Persönlichkeitsstörung (Borderline)
Reaktiv depressive Verstimmung, recidivierend, mit psychotischem Erleben
Alkoholabhängigkeit, derzeit versuchsweise seit 1 Woche abstinent
Spielsucht, derzeit versuchsweise seit 1 Woche spielfrei
Drogenabhängigkeit und Polytoxicomanie
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Es mag schon glaubhaft sein, dass der Antragsteller im Heim Repressalien und Traumatisierungen ausgesetzt war, aber es bestehen Zweifel, dass dies kausal zu einer Schädigung der Persönlichkeit geführt hat.
2. Nein, die Persönlichkeitsstörung ist mir Sicherheit konstitutionell bedingt und war auch, wie dies hinlänglich aus dem Akt ersichtlich ist, vorbestehend und hat ja dazu geführt, dass er zu Hause nicht haltbar war, sodass die Eltern eine Heimunterbringung veranlassten. Die Persönlichkeitsstörung ist also nicht als kausal anzusehen.
3. Ja. Die angegebenen Gesundheitsschädigungen sind verursacht durch eine vorbestehende gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unreifen, delinquenten und affektiven Anteilen, sowie mangelnder sozialer Kompetenz. Diese Störungen sind als nicht kausal anzusehen.
4. Persönlichkeitsstörungen bestehen meist das Leben hindurch, erfahren Besserung, wenn intensiv daran gearbeitet wird, oft nur teilweise. Manchmal durch Nachreifen durch den natürlichen Alterungsprozess. In verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchen wird "Persönlichkeitsstörung" als ein cerebraler Defekt angesehen und mit "moral insanity" beschrieben.
5. Die Persönlichkeitsstörung wird als anlagebedingt angesehen und wurde durch das angegebene schädigende Ereignis nicht wesentlich beeinflusst. Die Persönlichkeitsstörung, die sich in verschiedenen störenden Verhaltensauffälligkeiten zeigt wie Drogensucht, Alkoholsucht, Spielsucht, sozial auffälligem Verfahren, Arbeitsunlust und mangelnder Unterordnungsfähigkeit, hat sich über all die Jahre negativ weiter entwickelt und wäre auch ohne die als traumatisierend erlebte Heimunterbringung aufgetreten.
6. Nein. Die Erwerbsunfähigkeit ist nicht als kausal zu bewerten. Es ist derzeit auch als unwahrscheinlich anzusehen, dass mit einer Erwerbsfähigkeit gerechnet werden kann. Die Persönlichkeitsstörung ist tiefgreifend und hat bis jetzt trotz medikamentöser, therapeutischer und auch stationärer psychosomatischer Behandlung keine dauernde Besserung gezeigt.
7. Nein. Pflegebedürftigkeit besteht nicht.
12. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Die Störung ist als dauernd anzunehmen und wird auch bei intensiver Therapie nur geringe Besserung erfahren."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Berichte der damaligen Heimerzieher nicht im Ermittlungsverfahren hätte heranziehen dürfen, da diese rassistischen Charakters seien. Dies sei von grundlegender Bedeutung, da das Ermittlungsverfahren in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Außerdem sei auch die festgestellte konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung zu hinterfragen, denn daraus könne der Schluss gezogen werden, dass allen schwer erziehbaren Kindern, welche in Heimen misshandelt worden seien, der Anspruch auf Beschädigtenversorgung automatisch entzogen würde, da diese Kinder bereits vorher als geschädigt gelten würden. Ein schwer erziehbares Kind könne allerdings im Heim auf Grund der Misshandlungen durch Erzieher geschädigt werden und dadurch könne sich der Leidenszustand um ein Vielfaches erhöhen.
Weiters sei anzuführen, dass die seit Jahren den Beschwerdeführer betreuende Psychiaterin in einer Stellungnahme vom XXXX ausgeführt habe, dass ihr die Umstände einer Misshandlung im Heim nicht bekannt gewesen seien. Dieser ärztlichen Stellungnahme sei entgegenzuhalten, dass die Misshandlungen beim Beschwerdeführer jahrelang im Unterbewusstsein verborgen gewesen und erst im Laufe des vorigen Jahres hervorgekommen seien.
Ein weiterer wichtiger Punkt sei die Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 70%, vormals 50%. Der Gesamtgrad der Behinderung sei erhöht worden, da die neuen Erkenntnisse der Heimmisshandlungen hinzugekommen seien.
Auch die Abweisung der Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz verschaffe Klarheit, dass eine Schädigung beim Heeresdienst ausgeschlossen worden sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer krank sei und Symptome einer Misshandlung aufweise, die im Heim erfolgt seien.
Sollten nunmehr immer noch Zweifel an den Misshandlungen im Heim bestehen, könne die Behörde Zeugen vernehmen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), auf Heilfürsorge in Form der Übernahme der Selbstbehaltskosten für einen Rehabilitationsaufenthalt und der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 5 und § 10 Abs. 1 VOG, auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG sowie auf Zuerkennung der Pflegezulage gemäß § 1 Abs. 1, § 6 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde bezüglich des Antrages auf Verdienstentgang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX, insgesamt drei Jahre und zehn Monate, eine Beschäftigung ausgeübt habe, und seit XXXX im Bezug einer Invaliditätspension stehe.
Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sei eine konstitutionell bedingte gemischte Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, die schon vor der Heimunterbringung bestanden habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen psychischen Gesundheitsschädigungen seien durch die vorbestehende Persönlichkeitsstörung verursacht worden, weshalb diese Schädigungen nicht als kausal anzusehen seien, und die Persönlichkeitsstörung sei auch durch den Aufenthalt im Landesjugendheim XXXX nicht wesentlich beeinflusst worden. Im psychologischen Gutachten vom XXXX sei die angegebene Gesundheitsschädigung als anlagebedingt beurteilt worden, wobei der angegebene Alkoholabusus, der Drogenmissbrauch, die Spielsucht etc. als Teil der Erkrankung anzusehen und nicht darauf zurückzuführen sei. Die nervenfachärztliche Einschätzung, dass die Persönlichkeitsstörung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die schädigenden Ereignisse in den Jahren XXXX zurückzuführen sei, sei auch durch das psychologische Gutachten bestätigt worden.
Aus den dargelegten Gründen könne das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf (ohne die während der Heimunterbringung bzw. die Missbrauchserlebnisse erlittenen physischen und psychischen Schädigungen) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die während des Heimaufenthaltes in XXXX zugefügten Misshandlungen würden in keiner Weise in Frage gestellt werden, allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er jetzt nicht den Beruf ausüben könne, dem er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen hätte nachgehen können und deshalb ab XXXX noch immer einen Verdienstentgang erleide. Dazu werde angemerkt, dass es durchaus möglich sein könne, dass sich die Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders hätte gestalten können. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für Leistungen nach dem VOG jedoch nicht aus.
Da von den psychologischen und nervenfachärztlichen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass keine kausale Gesundheitsschädigungen vorlägen, und die Kausalität der Symptomatik des Beschwerdeführers daher nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragen Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und der Selbstbehaltskosten für einen Rehabilitationsaufenthalt nach den §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 und 5 des Verbrechensopfergesetzes somit ebenfalls nicht erfüllt.
Betreffend den Antrag für die orthopädische Versorgung eines Zahnschadens ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz orthopädische Versorgung für Köperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten sei. Diesbezüglich lägen aber keine Angaben bzw. Informationen vor, und daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung nicht erfüllt.
Die Kausalität betreffend die Pflegebedürftigkeit und den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers könne unter Berücksichtigung der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX nicht als gegeben angesehen werden.
Da die Voraussetzung für die Zuerkennung einer Pflegezulage gem. §§ 1 Abs. 1 und 6 VOG nicht erfüllt seien, erübrige sich eine weitergehende Prüfung.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am XXXX, unter Vorlage eines psychologischen Kurzbefundes eines Klinischen Psychologen vom XXXX, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden als BBK bezeichnet) ein, und brachte im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und falsche rechtliche Beurteilung vor. Das Ermittlungsverfahren sei einseitig zu Ungunsten des Berufungswerbers durchgeführt worden. Die Behörde habe den Beurteilungen der Erzieher des Jugendheimes XXXX und der Jugendwohlfahrtsbehörde dermaßen viel Bedeutung zugemessen.
Die von der belangten Behörde festgestellte anlagebedingte Erkrankung schließe die Kausalität im Sinne des Verbrechensopfergesetzes aus, und die im Rahmen des Sachverständigengutachtens erfolgte Beurteilung - anlagebedingte und somit vor dem Aufenthalt in XXXX schon dagewesene Erkrankung - schließe auch von vornherein die Leistungen des Verbrechensopfergesetzes aus, ohne eine gesamtgesellschaftliche Betrachtung zu berücksichtigen. Auf Grund der durch mediale Verbreitung erlangten Bekanntheit der Misshandlungen in Heimen, und einer Vielzahl weiterer Antragsteller, sei das Sachverständigengutachten ergänzungsbedürftig. Außerdem sei aus Sicht des Beschwerdeführers bei einer so großen Anzahl an Verbrechensopfern nicht so restriktiv vorzugehen.
Die belangte Behörde komme im Rahmen der Begründung des Bescheides indirekt zum Ergebnis, dass der Berufungswerber an einer anlagebedingten Erkrankung leide, und sich ein kausaler Zusammenhang im Sinne des Verbrechensopfergesetzes mit dem erfolgten Verbrechen nicht manifestiert habe. Spinne man diesen Gedanken nun weiter, könne man auch sagen, der Beschwerdeführer sei anlagebedingt in das Heim für schwer erziehbare Kinder gekommen und bereits krank gewesen, und daher käme eine weitere Schädigung nicht in Betracht. Dies könne wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, was sehr bedenklich sei, da das Bundessozialamt gerade für die Schwächsten unserer Gesellschaft da sei.
Zur Überprüfung des Vorbringens und des vorgelegten psychologischen Kurzbefundes wurden seitens der BBK fachärztliche Ergänzungsgutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wird im Wesentlichen ausgeführt:
"1. Stellungnahme zum Berufungsvorbringen:
Es wurde nie Zweifel daran gezogen, dass Herr XXXX im Heim diskriminierenden, schädigenden, traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Dies wurde im Gutachten auch nicht bezweifelt. Aber es geht in der Beurteilung darum, ob die Traumata durch den Heimaufenthalt "wesentlich" an den Störungen des Herrn XXXX, also zu mehr als 50% causal verantwortlich zu machen seien.
Dies kann aus nervenfachärztlicher und auch in Kenntnis der Entwicklungspsychologie eben nicht eine Änderung der Beurteilung bedingen.
Die entwicklungspsychologischen Zeiten der Persönlichkeitsentwicklung umfassen verschiedene Stadien. Die wesentlichen frühkindlichen Stadien umfassen Urvertrauen versus Misstrauen, Autonomie versus Scham und Zweifel, Werkssinn versus Minderwertigkeitsgefühl, um dann in das Stadium der Adoleszenz zu kommen. Die Entwicklung der Persönlichkeit hört naturgemäß nie auf, besteht bis zum Tod. Aber die frühen Phasen sind entscheidend für die Entwicklung und Prägung.
Bei Herrn XXXX werden ausführlich die frühkindlichen Auffälligkeiten und Probleme seiner Persönlichkeit beschrieben. Dass die negativen Heimerfahrungen nicht zu einer Verbesserung beigetragen haben, ist unbestritten. Aber eben nicht hauptsächlich und nicht zu mehr als 50%.
2. Herr Dr. S. schreibt in seinem Psychologischen Befund vom XXXX in seiner Zusammenfassung auch, dass "der Klient im Rahmen einer massiv belasteten familiären Vorgeschichte, einer im Heim durch Gewalterlebnisse traumatisierten Jugendlichenzeit sowie einem bis heute bestehenden schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen
sowie pathologischem Spielen ... ein multiples krankheitswertiges
Störungsbild aufwies, das in Summe einer in sämtlichen Lebensbereichen auftretenden nicht näher bezeichenbaren Persönlichkeitsstörung entsprechen dürfte."
Dieser Befund bestätigt unsere Einstufung, dass vorbestehend auf Grund der "massiv belastenden familiären Vorgeschichte" eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Und die beschriebenen Missbrauchsverhaltensweisen in Form von Alkoholismus und pathologischem Spielen, sowie Konsum von Drogen kann nicht ursächlich auf den Heimaufenthalt zurückgeführt werden. Zum Teil ja, aber eben nicht hauptsächlich und "wesentlich."
3. Das Verbrechen wird unverändert nicht als alleinige Ursache angesehen.
a) Dagegen spricht, dass vorbestehend zu viele Indizien dafür sprechen, dass die familiäre Situation und wahrscheinlich auch genetische, sogenannte konstitutionelle Faktoren für die Persönlichkeitsstörung verantwortlich zu machen sind.
b) Das Leiden hat sich durch den Heimaufenthalt sicher verschlimmert, jedenfalls nicht gebessert.
c) Wiewohl die Angaben durchaus als glaubhaft zu werten sind, lassen sie es nicht zu, den Heimaufenthalt und die dort erlittenen Traumata als überwiegend ursächlich anzusehen für die Schwierigkeiten, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."
In dem Sachverständigengutachten der Klinischen Psychologin vom XXXX wird im Wesentlichen ausgeführt:
"1) Da mein Gutachten nicht auf Basis der Heimberichte der Erzieher entstand, wird diesbezüglich auch keine Stellungnahme abgegeben. Nicht nur die unter Punkt 2 angesprochen XXXX beschreibt XXXX, dass ihr die Umstände im Heim nicht bekannt waren, auch XXXX, der den BW von XXXX behandelte, schreibt auf Abl. 119 aus XXXX nicht einmal gewusst zu haben, dass der AW im Heim untergebracht war.
Ein Befundbericht von XXXX, der angeblich die Symptome einer Misshandlungstat bereits diagnostiziert hat, wird nicht nachgereicht.
Die FLAG-Gutachten bzw. das HVG-Gutachten stehen nicht im Widerspruch zu meinen getroffenen Einschätzungen bezüglich Kausalität der psychischen Erkrankung.
Wie XXXX zu seiner Conclusio kommt, d.h. ob er den Angaben des BW einfach Glauben schenkte bzw. im Gegensatz zu mir bestätigende Unterlagen vorgelegt bekam, kann meinerseits nicht beantwortet werden.
Für meine Ausführungen spricht, dass alle im Akt aufliegenden ärztl. Befundberichte zwar eine sehr schwierige intrafamiliäre Beziehung v. a. mit dem Vater, jedoch nicht die vom AW beschriebenen Vorfälle im Heim beschreiben. Überdies geben einige behandelnde Ärzte des BW ua. XXXX Abl. 119 bzw. XXXX Abl. 238 sogar dezidiert an, keinerlei Wissen über Misshandlungen im Heim gehabt zu haben.
c) Somit können die angegebenen Gewalttaten im Heim nicht als wahrscheinlich angenommen werden bzw. sind diese Angaben im Hinblick auf den Krankheitsverlauf nicht wahrscheinlicher als meine Conclusio, dass die psychische Erkrankung anlagebedingt ist. Die Aussage, dass die Angaben des AW glaubhaft sind, stammt nicht von meinem Gutachten, vgl. Abl. 292."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens XXXX Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom XXXX, GZ: XXXX wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie schlüssig und nachvollziehbar sei, keine Widersprüche aufweise und es sei, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund sowie den vorgelegten und eingeholten medizinischen Beweismitteln, auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und die Kausalität ausführlich eingegangen worden. In den vorgelegten Beweismitteln werde auf die negativen Einflussfaktoren vor und nach der Heimunterbringung eingegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Gesundheitsschädigung habe festgestellt werden können welche überwiegend auf die angeschuldigten Ereignisse zurückzuführen sei, zu entkräften.
Aus den dargelegten Gründen sei das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten der Klinischen Psychologin sei nicht für die Beurteilung herangezogen worden, weil dieses auf der unzulässigen Annahme beruhe, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Anschuldigungen betreffend den Heimaufenthalt in Zweifel zu ziehen seien.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, sei für eine Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen spreche. Entsprechend dem psychologischen Gutachten hätten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit nicht begründen können, und würden die angeschuldigten Ereignisse als Ursache für die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen gegenüber der vorbestehenden gemischten Persönlichkeitsstörung, der massiv belastenden familiären Vorgeschichte und dem schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen in den Hintergrund treten.
Der geltend gemachte Verdienstentgang, die Selbstbehaltskosten für einen Rehabilitationsaufenthalt und der psychotherapeutische Behandlungsbedarf seien somit nicht überwiegend durch eine Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG verursacht worden. Pflege- bzw. Hilfsbedarf im Sinne des § 6 VOG in Verbindung mit § 18 KOVG 1957 lägen ebenfalls nicht vor. Der Antrag auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung sei nicht nachvollziehbar, da weder ein konkretes Vorbringen erstattet noch Unterlagen vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und brachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.
Die belangte Behörde habe in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zwar eine gemischte Persönlichkeitsstörung vorliege, diese jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit überwiegend (mehr als 50%) auf die möglichen schädlichen Ereignisse der Jahre XXXX zurückzuführen sei. Die angegebene Gesundheitsschädigung sei als anlagebedingt anzusehen, wobei der angegeben Alkoholabusus, der Drogenmissbrauch, die Spielsucht, etc. als Teil der Erkrankung und nicht als darauf zurückzuführen anzusehen sei. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sei nicht durch das schädigende Ereignis ausgelöst und auch kaum verschlimmert worden, das heiße sie sei bereits vor dem Heimaufenthalt vorhanden gewesen.
Anerkannt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer über XXXX Jahre im niederösterreichischen Landesjugendheim XXXX befunden habe und dort Opfer von massiver Gewalt durch Erzieher geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge an die niederösterreichische Kinder- und Jugendanwältin gewandt und über die sehr belastenden Erlebnisse berichtet. Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung habe das dem Beschwerdeführer widerfahrene Unrecht auch anerkannt und sich dafür entschuldigt. Das Amt der niederösterreichischen habe auch zugesichert, zu seiner Verantwortung zu stehen und das geschehene Unrecht aufzuarbeiten.
Auch die belangte Behörde sei nunmehr davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Heim Repressalien und Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei. Es seien lediglich Zweifel geäußert worden, dass diese kausal zu einer Schädigung der Persönlichkeit geführt hätten. Als Begründung sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer zu Hause nicht haltbar gewesen sei, und dies seine Eltern zu einer Heimunterbringung veranlasst hätte, und der Beschwerdeführer bereits vor dem Heimaufenthalt geschädigt gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Scheinbegründung. Es sei klar, dass Kinder, welche sich in Heimunterbringung befänden, eine problematische Persönlichkeit aufweisen können, aber auch diese Kinder und Jugendlichen könnten schwer traumatisiert werden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur mit der flachen Hand, sondern auch mit der Faust geschlagen worden.
Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Die Behörde hätte im Rahmen der Manuduktionspflicht sehr wohl den Beschwerdeführer darüber anzuleiten gehabt, dass er Zeugen namhaft hätte machen können.
Das Ermittlungsverfahren sei einseitig durchgeführt worden. Den Beurteilungen der Erzieher des Jugendheimes XXXX sei zu viel Bedeutung zugemessen worden, und seien alleine diese den entscheidungswesentlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Eine weitere Mangelhaftigkeit sei darin zu erblicken, dass keine Ergänzungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens durchgeführt worden seien, und stelle die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens einen wesentlichen Mangel dar.
Weiters habe es die Behörde unterlassen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Gehör vor der Behörde verletzt worden. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Einvernahme dartun können, wie sehr er unter dem Verhalten der Erzieher bis heute leide. Durch das Verhalten der Erzieher habe der Beschwerdeführer sein Selbstwertgefühl verloren, und dadurch sei es zu Alkohol- und Drogenabhängigkeit gekommen, welche jedoch erst nach dem Heimaufenthalt aufgetreten sei.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte psychologische Befund zeige ebenfalls wie sehr der Beschwerdeführer an dem schuldhaften Verhalten der Erzieher bis zum heutigen Tag leide, dies umso mehr, als er bereits vor seinem Heimaufenthalt eine problematische Persönlichkeit aufwies.
Auch wenn im Gutachten ausgeführt werde, dass die Persönlichkeitsstörung anlagebedingt sei, entspreche das nicht den Tatsachen. Persönlichkeitsstörungen wie Drogen-, Alkohol- und Spielsucht seien keinesfalls anlagebedingt, sondern durch das Umfeld, die Erziehung und Lebensumstände bedingt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Unterbringung zwischen 11 und 14 Jahren gewesen, und es wäre Aufgabe der Erzieher gewesen, den Beschwerdeführer zu fördern und positiv zu erziehen.
Aus den dargelegten Gründen stelle sich die Traumatisierung in den wesentlichen Jahren der Kindheit als kausal zum Suchtverhalten des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer habe niemals behauptet, dass das Verhalten der Erzieher die alleinige Ursache für seine Persönlichkeitsstörung sei. Nur im Rahmen einer genauen psychologischen Exploration und einer entsprechenden mündlichen Verhandlung zur Ablegung einer entsprechenden Parteienaussage des Beschwerdeführers, hätte dich das Ausmaß der Verschlechterung der Traumatisierung durch die Heimerlebnisse ergeben. Es reiche auch nicht aus, dass Indizien dafür sprechen, dass die familiäre Situation für die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sein soll.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044-5, wurde der angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruches über den Ersatz des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die belangte Behörde treffe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu den von ihr so genannten "angeschuldigten" Vorfällen.
Es würden insbesondere konkrete Feststellungen zum Beginn, zur Dauer, zur Häufigkeit und zur Art der behaupteten Misshandlungen im Landesjugendheim fehlen. Auch der Verwaltungsakt biete hiezu keinen hinreichenden Aufschluss. So schildere der Revisionswerber beispielswiese in der dem Antrag beigelegten Niederschrift, er hätte von einem näher genannten Lehrer "7 Brusthämmer" bekommen, er habe Ohrfeigen bekommen und sei an den Haaren und Ohren gezogen worden. Um welche Handlungen es sich dabei konkret gehandelt habe, vor allem auch in welcher Intensität und unter welchen Begleitumständen sie stattgefunden hätten, sei nicht erkennbar. Dazu seien auch keine weiteren Ermittlungen gepflogen worden.
Darüber hinaus fänden sich, obwohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf Bezug genommen wurde, keine Feststellungen (Beginn, Dauer, Häufigkeiten, Art der Handlung) zu den vom Revisionswerber an mehreren Stellen im Verwaltungsakt angedeuteten Misshandlungen durch seinen Vater und seinen "frühkindlichen Auffälligkeiten und Problemen" sowie der "massiv belastenden familiären Vorgeschichte". Ebenso würden Feststellungen zu dem in der Begründung herangezogenen Suchtverhalten (Alkohol, Drogen, pathologisches Spielen) des Revisionswerbers fehlen.
Wie die Sachverständigen angesichts des Fehlens konkreter Angaben zu der Beurteilung gelangen konnten, die Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers sei nicht kausal auf "Misshandlungen" im Landesjugendheim zurückzuführen bzw. diese seien nicht geeignet gewesen, in relevanter Weise die Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers zu verschlechtern (sodass eine Hilfeleistung nach dem VOG notwendig wäre), sondern vielmehr auf anlagebedingte und konstitutionelle Faktoren zurückzuführen, sei nach den bisherigen Darstellungen nicht schlüssig nachvollziehbar. Die belangte Behörde sei zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Revisionswerbers zu finden, sie hätte aber nachvollziehbar zu begründen gehabt, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Revisionswerbers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sei bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert worden sei, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht komme. Eine solche Einschätzung könne aber nur vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den vom Revisionswerber behaupteten Vorfällen treffe. Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stütze, die die Gesundheitsschädigung des Antragstellers ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, habe sie auch zu diesen einwandfreie und umfassende Feststellungen zu treffen.
Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Feststellungen sei es auch nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständigengutachten und die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt seien, dass - vor anderen möglichen - anlage- und konstitutionell bedingte Faktoren überwiegen und für die Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers verantwortlich seien sollten.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass es keine Feststellungen zum Ausmaß oder zur Art der Misshandlungen durch den Vater des Revisionswerbers, zu den "frühkindlichen Auffälligkeiten und Problemen" und der Suchtproblematik des Revisionswerbers gäbe. Welche Umstände oder Vorfälle, die vor oder nach den in Rede stehenden Misshandlungen im Landesjugendheim stattgefunden hätten, einen unbedenklichen Rückschluss auf eine anlage- oder konstitutionell bedingte gemischte Persönlichkeitsstörung des Revisionswerbers zuließen, sei nicht nachvollziehbar.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde auf zwei unter einem zusammengefasst und wiedergegebenen Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und einer klinischen Psychologin gestützt habe, die miteinander in der Beantwortung der Frage, ob der Revisionswerber den von ihm geschilderten Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, nicht übereinstimmten.
Freilich sei es nicht von vornherein die Aufgabe der herangezogenen Gutachter, diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen, diese wäre vielmehr von der belangten Behörde den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben gewesen. Der angefochtene Bescheid sei auch in dieser Hinsicht mit einem Verfahrensfehler behaftet.
Aus den genannten Erwägungen sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Abspruches über den Ersatz des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und lit. c VwGG aufzuheben gewesen.
Zu den Anträgen auf Heilfürsorge in Form der Übernahme der Selbstbehaltskosten für einen Rehabilitationsaufenthalt, auf Zuerkennung der Pflegegeldzulage und auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung habe der Revisionswerber schon im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet und auch keine Unterlagen vorgelegt, die einen Ersatz dieser Hilfeleistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Verbrechensopfergesetz rechtfertigen würden.
Hinsichtlich der Anträge auf Heilfürsorge in Form der Übernahme der Selbstbehaltskosten für einen Rehabilitationsaufenthalt, auf Zuerkennung der Pflegegeldzulage und auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung sei die Revision daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsbericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Erkenntnis des VwGH, Zl. Ro 2014/11/0044, erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt betreffend die Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde geht von einer gemischten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers aus, welche nach Ansicht der Behörde nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Heimaufenthalt zurückzuführen, sondern als konstitutionell bedingt anzusehen sei. Eine konkrete Beschreibung der anlagebedingten Faktoren kann dem Bescheid nicht entnommen werden.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, da keine Feststellungen zu den "angeschuldigten" Vorfällen getroffen wurden.
Es fehlen insbesondere konkrete Feststellungen zum Beginn, zur Dauer, zur Häufigkeit und zur Art der behaupteten Misshandlungen im Landesjugendheim.
Beispielsweise schilderte der Beschwerdeführer in einer Niederschrift, er hätte von einem näher genannten Lehrer "7 Brusthämmer" bekommen, er habe Ohrfeigen bekommen und sei an den Haaren und Ohren gezogen worden. Um welche Handlungen es sich dabei konkret gehandelt habe, vor allem auch in welcher Intensität und unter welchen Begleitumständen sie stattgefunden hätten, ist nicht erkennbar und sind dazu auch keine weiteren Ermittlungen geführt worden.
Es wird zwar von der Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, allerdings fehlt im Bescheid eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem Thema.
Auch finden sich im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Feststellungen (Beginn, Dauer, Häufigkeit, Art der Handlung) zu den vom Revisionswerber an mehreren Stellen im Verwaltungsakt angedeuteten Misshandlungen durch seinen Vater, und zu den "frühkindlichen Auffälligkeiten und Problemen" sowie der "massiv belastenden familiären Vorgeschichte".
Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu dem in der Begründung herangezogenen Suchtverhalten (Alkohol, Drogen, pathologisches Spielen) des Beschwerdeführers.
Es ist auch nicht nachvollziehbar wie die Sachverständigen angesichts des Fehlens konkreter Angaben zu der Beurteilung gelangen konnten, die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers sei nicht kausal auf Misshandlungen im Landesjugendheim zurückzuführen bzw. diese seien nicht geeignet gewesen, in relevanter Weise die Gesundheitsschädigung zu verschlechtern, sondern vielmehr auf anlagebedingte und konstitutionelle Faktoren zurückzuführen.
Betreffend die von der belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und einer klinischen Psychologin ist überdies festzuhalten, dass diese in der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, nicht übereinstimmten.
Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar zu begründen gehabt, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht kausal auf eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert worden sei, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht komme.
Dazu hätte die belangte Behörde umfassende Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen treffe müssen.
Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stützt, die die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, hat sie auch diesbezüglich umfassende Feststellungen zu treffen.
Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Feststellungen ist es auch nicht nachvollziehbar und schlüssig, wie die Sachverständigen und die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt sind, dass anlage- und konstitutionell bedingte Faktoren überwiegen würden und für die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verantwortlich sein sollten.
Welche Umstände oder Vorfälle, die vor oder nach den in Rede stehenden Misshandlungen im Landesjugendheim stattgefunden hätten, einen unbedenklichen Rückschluss auf eine anlage- oder konstitutionell bedingte gemischte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zuließen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben dargelegten Fragestellungen auseinanderzusetzen, erforderliche Ermittlungen durchzuführen sowie fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Zusätzlich wird nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044, verwiesen, welches für die Fortsetzung des Verfahrens als Grundlage heranzuziehen ist.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Form des Ersatzes des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im Falle des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich der Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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