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W170 2009107-1•BVwG W170 2009107-1
W170 2009107-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Bescheidqualität, Beschwerdelegimitation, Genehmigung,<br/>Nichtbescheid, Zurückweisung
W170 2009107-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Stefan FUNOVICS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.5.2014,
Zl. BDA-21287/obj/2014/0002-allg, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1
B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.1994, Gz. 21287/2/93, und (als Teil des denkmalgeschützen Ensembles Rust) vom 23.11.1995, Gz. 22.421/8/95, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Hauses XXXX, Burgenland Gemeinde XXXX, Ger.- und pol. Bezirk XXXX, Burgenland, XXXX gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Eigentümer der Liegenschaft ist zum heutigen Zeitpunkt der Beschwerdeführer.
2. Laut einem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.4.2012, Gz. 21.287/2/2012, wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die Veränderung des Objekts derart genehmigt, dass dieser am Dach der Ostseite des Hoftraktes Photovoltaik-Module anbringen dürfe. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, die an der Westseite des Hoftraktes bereits montierten Module wieder abzunehmen.
Dieser Bescheid wurde am 26.4.2012 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2012 bestätigte der Beschwerdeführer die an der Westseite des Hoftraktes bereits montierten Module bis spätestens 31.5.2012 wieder abzunehmen. Die Abnahme dieser Module wurde seitens des Bundesdenkmalamtes im Rahmen einer am 16.7.2012 durchgeführten Kontrolle festgestellt.
Laut einem im Akt einliegenden Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes an das Magistrat der Freistadt XXXX habe ein Sachbearbeiter des Bundesdenkmalamtes im Rahmen einer Dienstreise im November 2012 festgestellt, dass auf südseitig orientierten Dächern des Objekts Sonnen-Kollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht worden seien. Daher wurde an das Magistrat der Freistadt XXXX der Antrag gestellt, dem Schuldtragenden die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufzutragen.
Am 6.11.2013 wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag um nachträgliche Bewilligung der bereits auf den südseitig orientierten Dächern des Objekts montierten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen gestellt. Der Antrag wurde mit "wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und werbemäßigen" Gründen (Energieersparnis jährlich € 5.000,--) sowie dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer ansonsten keine Möglichkeit zur Energieeinsparung habe, begründet.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.2.2014, Gz. 21.287/8/2013, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man gegenständlichen Antrag abweisen müsse, da das Objekt ein wesentlicher Teil des denkmalgeschützen Ensembles XXXX sei und aufgrund der besonderen Lage einen besonderen Stellenwert innerhalb der historischen Altstadt habe. Es sei festzustellen gewesen, dass die widerrechtlich errichteten Anlagen vom Hof des Objektes als auch vom öffentlich zugänglichen Umgang am Turm der Pfarrkirche deutlich zu sehen seien sowie eine andere Farbe und Oberflächenstruktur als die Eindeckung der Dachfläche aufweisen würden, somit das Erscheinungsbild des Ensembles stören würden und nicht denkmalverträglich seien.
Im Rahmen von Einvernahmen beim Magistrat der Freistadt XXXX, die dieses dem Bundesdenkmalamt übersandte, gab der Beschwerdeführer an, dass man sein Haus gegen seinen Willen unter Denkmalschutz gestellt habe. Auch habe der Beschwerdeführer mit einem Sachbearbeiter des Bundesdenkmalamtes Rücksprache gehalten, der ihm gegenüber angegeben habe, dass "Photovoltaik" auf nicht von der Öffentlichkeit einsichtigen, weniger schützenswerten Objekten erlaubt sei. Nach der Errichtung der Anlage habe der Beschwerdeführer über Auftrag des Bundesdenkmalamtes den von der Straße einsichtigen Teil wieder entfernt, dann aber wieder auf dem Eternitdach von der Straße uneinsichtig montiert. Nunmehr seien sowohl die bewilligten als auch die nicht bewilligten Teile der Photovoltaikanlage vom Kirchturm aus zu sehen und benutze der Beschwerdeführer hiefür lediglich 7 % der Dachfläche. Der Beschwerdeführer sei von der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Teils der Photovoltaikanlage ausgegangen, da diese nicht von der Straße aus eingesehen werden könne; auch befinde sich an jener Stelle seit fünf Jahren eine Solaranlage, die das Bundesdenkmalamt "bisher nie gestört" habe. Gegenständliche Anlage sei nur vom Kirchturm aus zu sehen, bei dem es sich um keinen öffentlichen Raum handle, da man zahlen müsse, um diese betreten zu dürfen.
Mit Bescheid des Magistrats der Freistadt XXXX vom 14.10.2013, Zahl:
354-282-2013, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die gegenständliche Anlage wieder zu entfernen.
Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 31.1.2014, Zahl: Ü A0A/08/2014.001/003, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wegen Feststellungsmängel aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen.
3. Am 9.4.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben des Bundesdenkmalamtes zugestellt, mit dem der unter 2. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes nicht erteilt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Genehmigung für die am Denkmal südseitig angebrachten Sonnen-Kollektoren und Photovoltaikanlagen nicht erteilt worden sei; am Denkmal selbst sei die Installation von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nur im begründeten Einzelfall und unter der Voraussetzung möglich, dass nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stünden, an denen diese angebracht werden könnten. Auf Flächen, die vom öffentlichen oder halböffentlichen Raum einsehbar seien, sei die Installation grundsätzlich denkmalpflegerisch nicht vertretbar. Gerade in XXXX, der "Stadt der Denkmalpflege" seien die Dachflächen, die durch die niedrige Bebauung quasi zur Fassade gehören würden, eine besonders sensible Zone und ein wesentlicher Bestandteil des Ensembles. Durch das Anbringen von baulichen Elementen wie z.B. Solarpaneelen werde die Dachstruktur nachhaltig beeinträchtigt und stelle diese Maßnahme einen störenden Eingriff in das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des gegenständlichen Ensembles dar und sei somit nicht denkmalverträglich.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die gegenständliche Anlage sowohl vom Hof des gegenständlichen Hauses als auch vom öffentlich zugänglichen Umgang am Turm der Pfarrkirche deutlich zu sehen sei und sich diese aus Sicht der Denkmalpflege negativ auf das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des Ensembles XXXX auswirke, sodass eine denkmalbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden könne.
Allerdings ist das im Verwaltungsakt einliegende Original des Bescheides des Bundesdenkmalamtes nicht unterschrieben, es weist lediglich eine elektronische Signatur auf.
5. Mit Schriftsatz vom 6.6.2014 wurde gegen den unter 4. bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
6. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 13.6.2014 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 25.6.2014 einlangte.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Bundesdenkmalamt der (bis dahin fehlende) Zustellnachweis und eine - ebenfalls nicht unterschriebene - Kopie der Urschrift des "Bescheides" vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Bescheid - auch (aber nicht nur) ein automationsunterstützt erstellter Bescheid - tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbarer sein (VwGH E vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) bzw. muss im Anwendungsbereich des § 18 AVG jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen zurechenbar bleiben (VwGH ebendort). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH E vom 28.6.2011, 2010/17/0176). Fehlt es an einer solchen Genehmigung liegt kein Bescheid vor, die Darstellung der Amtssignatur ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH E vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Im vorliegenden Verfahren liegt im Akt keine genehmigte Urschrift des Bescheides ein, auch die Anbringung der Amtssignatur (die auf der Urschrift zu finden ist) ersetzt die Genehmigung nicht; eine Genehmigung liegt nur vor, wenn die Urschrift unterschrieben oder (im Anwendungsbereich des elektronischen Aktes) elektronisch genehmigt wurde. Dies ist nicht der Fall. Daher liegt kein Bescheid des Bundesdenkmalamtes vor.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
Daher liegt hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde mangels eines genehmigten Bescheides keine Beschwerdelegitimation vor und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Über den Antrag der beschwerdeführenden Partei ist daher noch zu entschieden und das Administrativverfahren noch offen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im gegeständlichen Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt kein Bescheid rechtsgültig erlassen wurde. Da dies im Wesentlichen insbesondere dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2014, Ra 2014/03/0005 zu Grunde liegenden Verfahren entspricht, ist die Revision nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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