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W176 2000698-1•BVwG W176 2000698-1
W176 2000698-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Gebäudeinneres, Kassation, Konkretisierung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Substanzschutz,<br/>Teilunterschutzstellung
W176 2000698-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.12.2010, Zl. 54.363/6/2010, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.10.2010 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlichen Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft mit, dass es beabsichtige, das Wohnhaus in Linz, XXXX, Ger. Bez. Linz, Oberösterreich, Gst. XXXX Linz, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wird:
Das Wohnhaus nehme eine städtebaulich markante Position zwischen zwei näher bezeichneten innerstädtischen Straßenzügen ein. Es sei 1861 nach einer Planung des für Linz bedeutenden Baumeisters XXXX errichtet worden. Der signierte und datierte Einreichplan sei im Bauaktenarchiv der Stadt Linz erhalten. Veränderungen der nachfolgenden Jahrzehnte seien gleichfalls im Bauakt dokumentiert. So seien das Schaufenster des Geschäftslokals mehrfach verändert worden, zuletzt im Jahr 1989, als die Fassade instandgesetzt worden sei. Die städtebauliche Schlüsselfunktion des Wohnhauses werde an seinem dreieckigen Grundriss deutlich. Der Bau liege an der Stelle, an der der Straßenzug XXXX durch einen Durchgang mit dem Straßenzug XXXX verbunden sei. Die Errichtung des Hauses sei, in Analogie zu weiteren Häusern dieser Straße, 1861 erfolgt. Der Vorgängerbau sei als Werkstättengebäude nachgewiesen, seine Grundrissdisposition sei an dem erhaltenen Einreichplan für das Haus ersichtlich. Die siebenachsige Hauptfront des viergeschossigen Wohnhauses sei zur XXXX orientiert. Die Putzgliederung in Formen des romantischen Historismus sei in den Obergeschossen erhalten und bestehe aus profilierten Gesimsen und reich gestalteten Fensterrahmen, die an den Sturz- und Parapetfeldern jeweils ornamentiert seien. Das Hauptgesims sei mehrfach profiliert, reich durchgearbeitet und integriere die querrechteckigen Lüftungsluken des Dachbodens. Zur XXXX trete das Haus mit einer 2x1-achsigen Ecklösung in Erscheinung. Die Fassadengestaltung sei ebenfalls in Formen des romantischen Historismus und weitgehend analog zur Hauptfassade ausgebildet. Im Inneren bestehe ein gewölbter Keller, der wahrscheinlich vom Vorgängerbau des 18. Jahrhunderts erhalten sei. Das Hauptstiegenhaus sei oval, der hölzerne Handlauf und die eisernen Gitterstäbe seien, wie auch Teile der Bauausstattung (Türen und Böden), bauzeitlich erhalten.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Hauses wird wie folgt begründet:
"Es handelt es sich um ein Wohnhaus aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, dessen Putzgliederung in Formen des romantischen Historismus aussagekräftig erhalten ist. Die Fassadengliederung ist sowohl im Bereich der Fensterrahmungen als auch im Bereich des Hauptgesimses reich ausgestaltet. Durch die Lage des Hauses als Verbindungsglied zwischen den Straßenzügen XXXX und XXXX übernimmt das Wohnhaus eine wesentliche Funktion im innerstädtischen Gefüge. Zur XXXX tritt der Bau stattlich und repräsentativ in Erscheinung, zur XXXX wird mit der markanten Ecklösung der Übergang zwischen den links und rechts anschließenden, jeweils älteren Bauten hergestellt. Weitere Bedeutung resultiert aus Beziehung und Lage zu benachbarten, denkmalgeschützten Bauten in der Umgebung der XXXX und der XXXX."
2. Mit Schriftsatz vom 12.11.2010 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die geplante Unterschutzstellung aus. Eine geschichtliche Bedeutung liege nicht vor, weil durch den Bau eine zufällig entstandene Baulücke verbaut worden sei. Künstlerisch sei keine Bedeutung gegeben, weil das Fassadendekor teilwiese reduziert und das Gebäude ein "bedeutungsloser Füllbau" sei. Das Gebäude sei weder zum Zeitpunkt seiner Erbauung noch 150 Jahre danach kulturell bedeutend (gewesen).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) Gebäudes gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wird zunächst das Amtssachverständigengutachten und der Verfahrensgang wiedergegeben. In den Erwägungsgründen wird festgehalten, dass in der Beschwerde nicht auf die im Gutachten nachgewiesene geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung eingegangen worden sei, sondern lediglich die darin geschilderten Bedeutungszusammenhänge in Abrede gestellt worden seien. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen sei daher nicht möglich.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtet das Bundesdenkmalamt aus Folgendem für gegeben:
"Das 1861 nach Plänen von XXXX, einem für Linz bedeutenden Baumeister, errichtete repräsentative Wohnhaus weist eine aussagekräftig erhaltene Putzgliederung in den charakteristischen Formen des romantischen Historismus auf. Der gewölbte Keller stammt wahrscheinlich vom Vorgängerbau, Teile der Bauausstattung sind vorhanden. Als Verbindungsglied zwischen der XXXX und der XXXX hat der repräsentative Bau mit der markanten Ecklösung, dessen Bedeutung auch aus der Beziehung und Lage zu benachbarten, denkmalgeschützten Gebäuden resultiert, eine wesentliche Funktion im innerstädtischen Gefüge."
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführte: Das Gutachten sei hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes unrichtig und überdies unvollständig. Der Sachverständige nehme eine "weitere Bedeutung" aus der Beziehung und Lage zu benachbarten, denkmalgeschützten Bauten in der Umgebung der XXXX und der XXXX als gegeben an. Der Bescheid setze sich jedoch nicht damit auseinander, welche "benachbarten, denkmalgeschützten Bauten" dies sein sollten. Weiters trete das Gebäude zum Bereich der XXXX kaum in Erscheinung. Soweit versucht worden sei, das Objekt von einem Standort der XXXX aus auszumachen, sei für einen Betrachter lediglich eine nackte, kahle und fensterlose Feuerschutzmauer zu erkennen. Die Begründung einer Unterschutzstellung unter Bezugnahme auf Objekte, von wo aus das gegenständliche Objekt nicht sichtbar sei und nahezu kaum in Erscheinung trete, sei schlichtweg nicht haltbar und unzulässig. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen der unmittelbaren Nähe von denkmalgeschützten Gebäuden treffe - falls überhaupt - lediglich für die XXXX zu, von wo aus das Objekt der Beschwerdeführerin größtenteils gar nicht sichtbar sei. Weiters seien die im Amtssachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, wonach "eine städtebauliche Schlüsselfunktion des Wohnhauses" im Zusammenhang mit dem "XXXX" vorliege und "durch die Lage des Hauses als Verbindungsglied zwischen den Straßenzügen XXXX und XXXX das Wohnhaus eine wesentliche Funktion im städtischen Gefüge" übernehme, unrichtig. Soweit der Durchgang zur Begründung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses herangezogen werde, werde vorgebracht, dass dieser Durchgang nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegen sei und nicht durch deren Objekt führe, sondern ganz offensichtlich Teil des benachbarten Gebäudes sei. Es bestehe daher der Verdacht, dass das Bundesdenkmalamt die Objekte verwechselt habe.
Weiters wird ein Privatgutachten von XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau und Immobilienbewertung, vorgelegt.
Darin wird das Gebäude zunächst beschrieben, wobei zur (Haupt)Fassade festgehalten wird, diese zeige "in den drei Obergeschossen äußerst sparsames, offenbar in den 1970er Jahren reduziertes Dekor", und zum Inneren Folgendes ausgeführt wird:
"Die Innenstruktur war offensichtlich ursprünglich auf tragenden Mauern, parallel zur Fassade an der XXXX ausgerichtet, ist jedoch im derzeitigen Zustand mehrfach verändert und unterbrochen. Dies trifft vor allem auf das sich tief ins Hausinnere hineinziehende Geschäftslokal im Hochparterre und im 1. OG zu. Beide Geschäftsebenen sind durch eine mehrfach geknickte Stiege untereinander verbunden. Die derzeit verkleidete Decke über dem Erdgeschoss scheint aufgrund der Konstruktionshöhe und aus der Erfahrung des Sachverständigen, aus sogenannten preußischen Kappen, landesüblich ‚Schienengewölbe' bezeichnet, konstruiert zu sein.
Etwa in Hausmitte befindet sich eine etwa 1,5 m breiter und ca. 5 Meter langer, schmaler, nach Süden gerichteter Lichthof, und an seinem nördlichen Ende das Stiegenhaus mit einer für die einfacheren Häuser typischen, raumsparenden, dreiviertelgewendelten, halbseitig eingespannten Steinstiege."
Weiters wird ausgeführt, es seien keinerlei handwerkliche, bautechnische oder baukünstlerischer Besonderheiten festzustellen.
Unter der Überschrift "Gutachten" wird insbesondere auf die städtebauliche Lage des Gebäudes eingegangen. Entgegen dem Amtssachverständigengutachten könne nicht von einer "städtebaulichen Schlüsselstellung" ausgegangen werden, auch sei die Bebauung rund um das Objekt geschichtlich wie baukünstlerisch-architektonisch wertlos.
Zu XXXX wird festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Unscheinbarkeit der von ihm ausgeführten Bauwerke diese - auch mangels Erkennbarkeit irgendwelcher herausragenden und erhaltenswerten baukünstlerischer Einzelleistungen - in der Vergangenheit immer wieder aufgestockt, "vereinfacht" oder weitgehend verändert worden seien. Viele von XXXX Bauten seien ausreichend dokumentiert und wären daher leicht wieder herstellbar.
Der verputzte Ziegelbau sei im Erdgeschoss sowie Hochparterre zur Öffnung eines umfassenden Verkaufslokals in der Vergangenheit gravierend adaptiert worden. Der gezimmmerte, leicht unterdimensionierte Dachstuhl stelle eher ein gewagtes Flickwerk als ein Musterbeispiel einer handwerksgerechten Arbeit dar.
Der Grundriss des gegenständlichen Gebäudes sei durch seine dreieckige Form in Verbindung mit den geringen Dimensionen in seiner Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung als äußert problematisch zu beurteilen; nach Erachten des Sachverständigen seien aus einem derartigen, fast ertraglosen Objekt die für die Erhaltung erforderlichen Mittel nicht zu erwirtschaften.
Überdies würden die typischen Bauten des Biedermeier und des Historismus in Linz und Umgebung einspruchslos bereits vor längerer Zeit als Denkmale angesehen bzw. seien diese von der Denkmalbehörde zu Denkmalen erklärt worden.
Unter der Überschrift "Zusammenfassung" heißt es schließlich wie folgt:
"Geschichtliche Bedeutung: keine, Baujahr 1861, Baulückenverbauung einer zufällig im Zuge einer sich fast einhundert Jahre, von 1821 bis 1910 hin ziehenden Stadtregulierung entstandenen Baulücke. Später auch wieder mehrfach zum Abbruch vorgesehen
Künstlerische Bedeutung: keine, geringes, teilweise später reduzierter Fassadendekor, schlechter als an tausenden vergleichbaren österreichischen Mietshäusern aus dieser Zeit. Sogar in Linz sind noch weiter Fassaden-Beispiele aus der Zeit des frühen Historismus vorhanden. Städtebaulich ebenfalls etwa weder ein Stadtraum bestimmender noch Stadtraum bildender Eckbau, sondern ein stets bedeutungsloser gebliebener Füllungsbau in einer rund hundert Meter langen Bauflucht.
Allgemein kulturelle Bedeutung: keine, weder zur Zeit seiner Errichtung noch nach fast 150 Jahren mehrfach umgebauten Bestandes als kulturell bedeutend zu bewerten. Wegen der niemals vollendeten, ursprünglich symmetrisch zum städtebaulichen Gegenüber geplanten Baublockbebauung, sowie der später höheren Bewertung des zufällig am Rande verbliebenen, barocken Haus-Altbestandes, ein das Stadtbild keinesfalls prägendes, sondern das Stadtbild eher störendes Objekt (siehe die etwa 7 Meter hohe, fensterlose Feuermauer zur ansonsten repräsentativ gestalteten Linzer XXXXnbebauung)."
5. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Amtssachverständigengutachten wird bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne einen nachvollziehbaren Bezug zum Befund herzustellen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführt, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist. Dabei wird auch darauf einzugehen sein, welche Auswirkungen die Veränderungen der Hauptfassade (Schaufenster), die im Amtssachverständigengutachten bloß erwähnt wurden, auf den Denkmalwert des Gebäudes haben.
Zur Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach die Bedeutung auch "aus der Beziehung und Lage zu benachbarten, denkmalgeschützten Gebäuden resultiert", hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in einem Fall, in dem die Bedeutung eines Objektes lediglich in seiner Wirkung auf das Orts- bzw. Stadtbild liegt, keine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes für eine Unterschutzstellung besteht, sondern der Schutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt (zur Abgrenzung Denkmalschutz und Ortsbildschutz siehe VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). In einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren hat die belangte Behörde daher vorab zu prüfen, ob gegenständlich eine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes gegeben ist und im bejahenden Fall zu ermitteln, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal oder im Zusammenhang mit anderen Objektes Bedeutung als Teil eines Ensembles iSd § 1 Abs. 3 DMSG zukommt.
2.3.2. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Denn es fehlen sachverständige Ausführungen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes iSd § 1 Abs. 1 DMSG in Relation zu jener vergleichbarer Objekte regional bzw. österreichweit beurteilen ließe. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude im österreichischen Kulturgutbestand einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.
2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde - wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt - das gesamte Wohnhaus unter Denkmalschutz gestellt, was bedeutet, dass sowohl Äußeres wie auch das Innere des Gebäudes umfasst sind. Betreffend das Innere liegen bislang jedoch keine hinreichenden Ermittlungen vor. So hält das Amtssachverständigengutachten im Befund lediglich fest, dass ein gewölbter Keller besteht, das Hauptstiegenhaus oval ist und die eisernen Gitterstäbe sowie Teile der Bauausstattung (Türen und Böden) bauzeitlich erhalten sind. Zur Frage, wie der Zustand bzw. die Ausstattung der übrigen Bereiche im Inneren, insbesondere der im Gebäude befindlichen Wohnungen, beschaffen ist und welche Bedeutung sie aufweisen, finden sich im Amtssachverständigengutachten hingegen keine Aussagen. Vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten ist, wird die belangte Behörde in einem fortgesetzten Verfahren ein (Amts)Sachverständigengutachten auch zum Denkmalwert des Inneren des Objektes aufzunehmen haben..
2.3.4. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Aufnahme eines neuerlichen Amtssachverständigengutachtens in Hinblick auf das vorgelegte Privatgutachten unterbleiben könnte: So ist dieses Gutachten - wie etwa die Ausführungen zeigen, wonach der Grundriss des gegenständlichen Gebäudes durch seine dreieckige Form in Verbindung mit den geringen Dimensionen in seiner Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung als äußert problematisch zu beurteilen sei und nach Erachten des Sachverständigen aus einem derartigen, fast ertraglosen Objekt die für die Erhaltung erforderlichen Mittel nicht zu erwirtschaften seien - bereits nicht geeignet darzulegen, inwieweit das Gebäude in der Fachwelt Wertschätzung genießt, worauf es aber für die Beurteilung des Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 DMSG ankommt (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Weiters wird auch im Privatgutachten auf das Innere des Gebäudes kaum eingegangen. Schließlich wird darin zwar ausgeführt, es seien in Linz weitere Fassadenbeispiele aus der Zeit des frühen Historismus vorhanden, jedoch werden diese nicht konkret genannt und auch nicht in Relation zum gegenständlichen Gebäude gesetzt. Ein solcher Vergleich wurde zwar mit dem Haus XXXX gezogen ("Immerhin ist seine Fassade im Gegensatz zum Nachbarhaus XXXX materiell noch gut erhalten und grundsätzlich auch noch konservierbar"), jedoch verfügt dieses Haus nach dem Privatgutachten eine "noble, biedermeierliche Fassade von 1825-1830".
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, ob das Wohnhaus Bestandteil eines Ensembles gemäß § 1 Abs. 3 DMSG ist und warum dem Gebäude (insgesamt oder nur in bestimmten Teilen) eine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.
Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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