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W182 1423819-2•BVwG W182 1423819-2
W182 1423819-2Bundesverwaltungsgericht19.03.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Spionage
W182 1423819-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 810490605/ 1357101, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in der Ortschaft XXXX im Distrikt XXXX, in der Provinz Kapisa wohnhaft, reiste am 19.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.07.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von den lokalen Taliban unter dem Vorwurf, ein Spion der Regierung zu sein, verfolgt worden sei. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass sein Bruder sich geweigert habe, eine Gruppe von Taliban mit seinem Taxi nach XXXX, eine nahegelegene Ortschaft im selben Distrikt, zu fahren, da er Angst gehabt habe, deswegen seitens der Regierung Probleme zu bekommen. Am 27. oder 28.01.2011, einem Mittwoch, hätte als Revanche ein Bruder des Taliban-Kommandanten der Heimatortschaft des BF, Mullah XXXX (im Folgenden: M), mit drei weiteren Taliban die Bewässerung der Obstgärten der Familie des BF abgesperrt. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Folge der ältere Bruder des BF den Bruder von M mit einer Schaufel erschlagen habe und im Gegenzug von dessen Begleiter erschossen worden sei. Die Taliban hätten das Mobiltelefon des Bruders des BF mitgenommen. Der BF habe über Nachbarn telefonisch vom Tod des Bruders erfahren. Den genauen Hergang habe der BF anlässlich eines Trauertages (Jomagi) für seinen Bruder von dessen Freund, der beim Vorfall dabei gewesen sei, erzählt bekommen (vgl. As 79). Einige Zeit später hätten die Taliban den jüngeren Bruder des BF in der Moschee geschlagen. Danach seien sie zum Haus der Familie des BF gekommen, hätten die Mutter des BF beschimpft und geschlagen (vgl. As 75) und das Haus durchsucht. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gewesen und sei von seiner Mutter telefonisch gewarnt worden, nicht nach Hause zu kommen. Der Onkel mütterlicherseits habe dann eine Jirga veranlasst, um den Streit beizulegen, und habe sich zu diesem Zweck an einen übergeordneten Taliban-Kommandanten gewandt. In solchen Fällen würden die Taliban immer in einer Kommission ein Urteil fällen. Die Jirga habe glaublich am 02. oder 03.03.2011 (in Abwesenheit des BF) stattgefunden (vgl. As 83). Dem übergeordneten Taliban-Kommandanten sei von M das Mobiltelefon und die darin gespeicherten Nummern des älteren Bruders des BF als Beweis dafür vorgelegt worden, dass letzterer ein Spion gewesen sei, der mit den Franzosen und der Regierung zusammengearbeitet hätte. Aus diesem Grund sei auch der BF für einen Spion gehalten worden. Der Onkel mütterlicherseits habe versucht, den BF zu verteidigen, und habe M Machtmissbrauch vorgeworfen. Die Taliban hätten ein Verhör des BF verlangt. Der BF, der als Spion abgestempelt worden sei, sei in Gefahr gewesen, von den Taliban getötet zu werden. Nach der Jirga habe er sich entschlossen, das Herkunftsland zu verlassen. Etwa am 13.03.2011 sei der BF geflüchtet (vgl. As 79). Sein Onkel habe ihm bei der Ausreise geholfen. Als die Taliban beim BF zu Hause gewesen seien, hätten sie seine Tazkira mitgenommen. Diese werde anderen Taliban weitergegeben (vgl. As 87).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 04.906-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012, Zl. C7 423.819-1/2012/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.07.2012, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen ergänzend vor, dass seine im Herkunftsland verbliebene Familie, seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester, zwei Wochen nach seiner Ausreise vom Onkel mütterlicherseits in XXXX aufgenommen worden sei, wo sie sich noch immer aufhalte. Der Vater des BF habe für die Taliban gekämpft und sei bei einem nächtlichen Bombardement der Franzosen gefallen. Die Frage, ob er oder sein Bruder damals die Waffen seines Vaters übernommen hätten, verneinte der BF, gab dazu aber an, dass die Taliban verlangt hätten, dass sie sie unterstützen. Dazu befragt, welche Art der Unterstützung von den Taliban gefordert worden sei bzw. was diese genau von ihnen gewollt hätten, gab der BF im Wesentlichen an, dass sie ihnen gesagt hätten, dass sie sich schämen sollten, da selbst fremde Leute aus Pakistan mit ihnen unterwegs wären. Sie hätten auch die Waffen in die Hand nehmen und sie unterstützen sollen. Der BF und sein älterer Bruder hätten es aber immer abgelehnt, mit den Taliban zu kooperieren (vgl. As 248-249). Abweichend zu seinen bisherigen Angaben erklärte der BF, auf die Frage, ob er in Afghanistan Dokumente besessen hätte, dass er eine Tazkira gehabt habe, aber nicht wüsste, wo diese sei. Sie sei zu Hause gewesen. Vielleicht sei sie verloren gegangen oder die Taliban hätten sie mitgenommen, als sie das Haus durchsucht hätten (vgl. As 253). Die Taliban seien eineinhalb bis zwei Wochen nach dem Tod des älteren Bruders in ihrem Haus gewesen. Dabei hätten sie die Mutter des BF beschimpft und geschlagen (vgl. As 253). Der BF sei am 13. oder 14.03.2011 ausgereist. Er sei zehn oder zwölf Tage nach der Jirga ausgereist. Sein Bruder sei im Februar/März 2011 getötet worden. Abweichend zu seinen bisherigen Angaben erklärte der BF, dass er die Einzelheiten über den Tod seines Bruders von seinem Onkel erfahren hätte. Der Freund seines getöteten Bruders, der Augenzeuge gewesen sei, habe alles dem Onkel erzählt, von dem es dann der BF erfahren habe (vgl. As 257).
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.07.2013, brachte der BF wiederum vor, dass die Taliban, als sie in seinem Haus gewesen seien, seine Tazkira mitgenommen hätten (vgl. As 397). Auf die Frage, wann er genau Kenntnis von der Mitnahme seiner Tazkira durch die Taliban erlangt habe, erklärte er, dass er dies in derselben Nacht, als die Taliban in seinem Haus gewesen seien, erfahren habe. Seine Mutter habe ihn gegen 19:30 oder 20:00 Uhr angerufen (vgl. As 393) und ihm unter anderem erzählt, dass die Taliban seine Tazkira in der Hand gehabt hätten und weggegangen seien (vgl. As 405). Der BF gab auch wiederholt an, dass seine Mutter bei diesem Vorfall von den Taliban geschlagen worden sei (vgl. As 377, 397, 405). Die Taliban hätten im Haus nach ihm gesucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber bei seinem Onkel gewesen, weil er mit ihm besprochen habe, dass sein Bruder am Nachmittag desselben Tages vor der Moschee von den Taliban geschlagen worden sei (vgl. As 393). Der BF habe zuletzt im Haus des Onkels mütterlicherseits gelebt. Er habe etwa zwei bis drei Wochen bei ihm gelebt. Seine Mutter habe ihn dort jeden Tag besucht. Er selbst habe in dieser Zeit drei oder vier Mal das Elternhaus besucht und sei jeweils eine Stunde, ein halbe Stunde oder zwei Stunden dort geblieben. Dabei sei er immer von seinem Onkel begleitet worden (vgl. As 383). Dazu befragt, wie es zur Ermordung seines Bruders gekommen sei, gab der BF an, dass zwei Brüder des M mit ein paar anderen Taliban in den Obstgarten gekommen seien. Sein Bruder sei, nachdem er einen von ihnen umgebracht habe, von dort weggelaufen und habe versucht, zu fliehen, doch sei er "von hinten" von den Taliban erschossen worden (Vgl. As 389). Vom Tod seines Bruders habe er von dessen Freund, der dabei gewesen sei, und ihn dann angerufen habe, erfahren (vgl. As 391). Von diesem Freund habe er auch die Einzelheiten über den Vorfall erfahren (Vgl. As 389-391, As 405). Auf die Frage, von wem konkret sein Bruder erschossen worden sei, gab der BF an, durch XXXX, den (anderen) Bruder von M (vgl. As 405). Der Vater des BF sei im Februar/März 2010 verstorben. Vor kurzem sei der Sohn seines Onkels mütterlicherseits getötet worden, dies habe ihm seine Mutter vor zwei Wochen telefonisch erzählt (vgl. As 401). Auf Nachfragen bestätigte der BF, dass es sich bei dem Onkel mütterlicherseits in XXXX, von dem der BF in der Einvernahme immer wieder gesprochen habe, immer um ein und dieselbe Person gehandelt habe (vgl. As 403).
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, im Herkunftsland von Taliban verfolgt worden zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF viele zeitliche Widersprüche vorgeworfen worden seien und er in der Einvernahme versucht habe, so gut wie möglich die verschiedenen Daten anzugeben, was ihm aber zugegebenermaßen etwa schwer gefallen sei. Insbesondere deshalb, da in Afghanistan aufgrund kultureller Unterschiede die Uhren irgendwie anders laufen würden und Zeit und Daten nicht so wichtig seien. In Afghanistan würden viele Leute nicht immer ihr exaktes Geburtsdatum wissen. Außerdem sei die letzte Einvernahme am 13.07.2013 in der Zeit des Ramadan gewesen, weshalb es dem BF schwer gefallen sei, sich zu konzentrieren.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Pashtu, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass sein Bruder bei einer Auseinandersetzung von den Taliban erschossen worden sei, nachdem er den Bruder des Taliban-Kommandanten seiner Heimatortschaft getötet habe. Im Nachhinein sei ihm und dem BF vorgeworfen worden, auf Seiten der Regierung zu stehen bzw. für diese als Spione tätig gewesen zu sein. Auf Nachfrage brachte der BF unter anderem vor, dass er nicht wissen würde, wer genau seinen älteren Bruder umgebracht habe. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass ihn XXXX ermordet habe, erklärte der BF, dass er es nicht genau wisse, und der Freund seines Bruders nur gesagt habe, dass Monawar dabei gewesen sei (Vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll). Der BF war auf Nachfragen auch nicht in der Lage, anzugeben, wie sein Bruder erschossen worden wäre. Auf die Frage, ob er noch wisse, ob er von vorn oder hinten erschossen worden wäre, gab der BF im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesasylamt am 10.07.2013, wo er erklärt habe, dass er von hinten auf der Flucht erschossen worden wäre, an, dass er "in die Brust" geschossen worden wäre (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll). Zu seiner Tazkira befragt, gab der BF an, zu "glauben", dass die Taliban, als sie in sein Haus gekommen seien, diese mitgenommen hätten. Auf die Frage, ob er dies glaube oder wisse, gab er lediglich an, dass er die Tazkira danach nicht mehr gefunden habe (Vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt seiner diesbezüglich anders lautenden Angaben beim Bundesasylamt in der Einvernahme am 10.07.2013, wo er noch erklärt habe, dass ihm seine Mutter am selben Abend, als die Taliban in ihrem Haus gewesen seien, angerufen und gesagt habe, dass die Taliban mit seiner Tazkira in der Hand aus dem Haus gegangen seien, erklärte er im Wesentlichen, dass er nicht angegeben habe, dass seine Mutter das eindeutig gesehen habe. Dies sei seine vierte Einvernahme und es gebe immer wieder Abweichungen. Beim Bundesamt sei er zudem während des Fastenmonats einvernommen worden und die Rückübersetzung durch den Dolmetscher sei sehr oberflächlich gewesen (Vgl. S 11 Verhandlungsprotokoll). Als der BF danach befragt worden sei, weshalb er an diesem Abend, als die Taliban zu ihm nachhause gekommen wären, beim Onkel gewesen sei, gab der BF an, dass er sich an diesem Tag unwohl gefühlt habe, weil sein jüngerer Bruder einen Tag zuvor von den Taliban vor der Moschee geschlagen worden sei (Vgl. S. 7 und 12 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 10.07.2013 im gleichen Zusammenhang dargelegt habe, dass sein Bruder am Nachmittag desselben Tages, an den die Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien, von ihnen vor der Moschee geschlagen worden sei, und der BF im Anschluss daran zu seinem Onkel gegangen sei, um mit ihm über diesen Vorfall zu sprechen, gab der BF an, dass er bei anderen Einvernahmen gesagt habe, dass es am Vortag gewesen sei. Außerdem habe der Referent beim Bundesasylamt in der letzten Einvernahme gegenüber ihm ein sehr aggressives Auftreten gehabt (Vgl. S 12 Verhandlungsprotokoll). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung in Abweichung zu seinen beiden vorhergehenden Einvernahmen (vgl. As 377, 397, 405) zudem erstmals an, dass seine Mutter beim Besuch der Taliban nicht von diesen geschlagen worden sei (Vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt seiner diesbezüglich ausdrücklich anderslautenden Angaben beim Bundesasylamt, bestritt er diese bzw. gab dazu an, vermutlich missverstanden worden zu sein (Vgl. S. 12-13 Verhandlungsprotokoll). Auf die Frage, ob seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsland bei der Familie seines Onkels irgendetwas passiert sei, gab der BF an: "Soviel ich weiß, nein. Sie leben alle noch. Ein anderer Onkel mütterlicherseits ist gestorben. Ich weiß nicht genau wie." Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 10.07.2013 noch erklärt habe, dass er von seiner Mutter vor zwei Wochen telefonisch erfahren hätte, dass der Sohn seines Onkels mütterlicherseits in Shah-tor getötet worden sei, versuchte der BF den Widerspruch mit der Erklärung aufzulösen, dass er mit Onkel den Sohn des Onkels gemeint hätte. Auf Nachfragen bestätigte der Dolmetscher ausdrücklich, in diesem Zusammenhang nur Onkel mütterlicherseits verstanden zu haben (vgl. S. 14-15 Verhandlungsprotokoll). Der BF gab weiters an, sich seit dem Vorfall, als die Taliban in seinem Haus nach ihm gesucht hätten, beim Onkel versteckt gehalten zu haben. Etwa zwei Wochen nach dem Besuch der Taliban habe die Jirga stattgefunden und etwa ein bis zwei Wochen nach der Jirga habe der BF dann sein Herkunftsland verlassen. In sein Elternhaus sei er in dieser Zeit mehrmals nur für eine halbe Stunde, ein paar Mal allein und zwei Mal mit seinem Onkel, gewesen (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 10.07.2013 im gleichen Zusammenhang angegeben habe, dabei immer von seinem Onkel begleitet worden zu sein, entgegnete der BF, dass er beim Bundesasylamt nicht gefragt worden sei, ob er immer mit seinem Onkel dort gewesen sei, und er dies auch nicht angegeben habe (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll). Der BF erklärte auf Nachfragen in der Verhandlung weiters, vor den Vorfällen mit seinem Bruder nie Probleme mit den Taliban oder M gehabt zu haben, wobei diese auch nichts von ihnen gewollt hätten (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 16.07.2012, auf die Frage, was die Taliban von ihm gewollt hätten, erklärt habe, dass diese ihm und seinem Bruder sogar ausdrücklich vorgeworfen hätten, dass es eine Schande sei, dass sie nicht für sie kämpfen, gab er an, dass sie dies nicht persönlich zu ihm, sondern allgemein in der Moschee gesagt hätten (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Provinz Kapisa wohnhaft, reiste am 19.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des BF, in Folge einer Auseinandersetzung zwischen seinem älteren Bruder und den Taliban, bei der sein Bruder einen Angehöriger des lokalen Taliban-Kommandanten getötet und dann selbst von den Taliban erschossen worden wäre, von den Taliban wegen des Vorwurfs der Spionage für die Regierung gesucht bzw. verfolgt worden sei.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelvante Vorbringen
Taliban:
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm
Sicherheitslage in der Provinz Kapisa
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kapisa, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 148 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In den meisten Vorfällen waren Rebellen und Sicherheitskräfte involviert, oftmals im Rahmen von, von Sicherheitskräften geführten Operationen. Der Distrikt Tagab, südlich der Provinz, scheint die größte Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen. Mehrere Zusammenstöße fanden in diesem Distrikt statt, die zu Opfern unter den Kämpfern und der lokalen Bevölkerung führten (EASO 1.2015).
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) führt in einem Artikel vom Juli 2014 an, dass laut Angaben von afghanischen BeamtInnen und lokalen Ältesten die Taliban in diesem Sommer bei Kämpfen in mehreren strategisch wichtigen Gebieten in der Nähe der Hauptstadt Kabul Gewinne erzielen würden. Die Taliban hätten mittlerweile auch Erfolg abseits ihrer traditionellen Hochburgen im ländlichen Süden des Landes und würden nun Gebiete in der Nähe von wichtigen Highways und Städten in strategisch wichtigen Provinzen wie Kapisa und Nangarhar kontrollieren. Wie der Artikels weiters anführt, würden Aufständische in Kapisa, wo es einen wichtigen Highway in Richtung Nordafghanistan gebe, die Sicherheitskräfte in mehreren Distrikten offen herausfordern oder sogar vertreiben. Im Distrikt Tagab stünden die Sicherheitskräfte täglich unter Beschuss durch die Taliban, die außer der Distrikthauptstadt den ganzen Distrikt kontrollieren würden. Im Distrikt Alasay hätten Aufständische vor kurzem ein gesamtes Tal für mehr als eine Woche belagert, wodurch hunderte BewohnerInnen und 45 PolizistInnen zur Flucht gezwungen gewesen seien. Dem Artikel zufolge hätten mindestens einige Angehörige der lokalen Polizei in einem benachbarten Distrikt für ihre eigene Sicherheit Abmachungen mit den Taliban getroffen (NYT, 26.07.2014).
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über das Askin-Tal im Distrikt Alasay, Provinz Kapisa, übernommen hätten. Dem Polizeichef des Distrikts zufolge seien BewohnerInnen und PolizistInnen aus dem Gebiet geflohen, um in der im Osten angrenzenden Provinz Laghman Zuflucht zu suchen. Alasay sei ein wichtiger Distrikt in der Provinz Kapisa, in der die Taliban mehrere weitere Distrikte bedrohen könnten (TOLO News, 06.07.2014).
Pajhwok Afghan News (PAN) zitiert in einem Artikel vom August 2014 einen Beamten, dem zufolge die Justizorgane im Distrikt Alasay (Alasai), Provinz Kapisa, nach einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage zum ersten Mal begonnen hätten, zu funktionieren. Laut Provinzgouverneur seien mehr als 100 Angehörige der afghanischen Lokalpolizei in die unsicheren Gebiete des Distrikts verlegt worden (PAN, 16.08.2014). Dieselbe Quelle berichtet im Juli 2014, dass laut Angaben des Gouverneurs der Provinz Kapisa BewohnerInnen des Distrikts Alasay (Alasai) einen Aufstand initiiert hätten, um Taliban-Kämpfer aus ihren Dörfern zu vertreiben. Dem stellvertretenden Polizeichef zufolge hätten Dutzende junge Leute in Sakin Dara und anderen Gebieten des Distrikts zu den Waffen gegriffen, um an der Seite der Sicherheitskräfte gegen Aufständische zu kämpfen (PAN, 23.07.2014). Pajhwok Afghan News (PAN) hält in einem Artikel vom August 2014 fest, dass BewohnerInnen des Distrikts Tagab, Provinz Kapisa, die Sicherheitskräfte und Aufständischen aufgefordert hätten, die Kämpfe bis nach der Ernte von Granatäpfeln und Pflaumen einzustellen. Sie würden befürchten, dass sie in eine finanzielle Krise stürzen könnten, sollten sie nicht in der Lage sein, die Früchte zu ernten. Einem Bewohner des Distrikts zufolge hätten Stammesälteste das Problem mit der Regierung und der bewaffneten Opposition diskutiert. Während die Regierung der Aufforderung nach Einstellung der Kampfhandlungen bereits nachgekommen sei, sei eine Antwort der Aufständischen noch ausständig. Wie der Bewohner hinzugefügt habe, würden die Aufständischen weiterhin Angriffe im Gebiet Shakot starten. Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte würden oftmals zu Opfern unter der lokalen Bevölkerung und Schäden an Obstgärten führen. Ein Bewohner des Gebiets Tetarkhel habe angegeben, dass Aufständische die Sicherheitskräfte oftmals aus Obstgärten heraus angreifen würden. Wenn die Sicherheitskräfte das Feuer erwiderten, würden diese Obstgärten beschädigt (PAN, 25.08.2014). Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass vier Aufständische, die sich der Verlegung von Polizeikräften in den Distrikt Tagab, Provinz Kapisa, widersetzt hätten, bei Kämpfen getötet worden seien. Elf Personen, darunter zwei Polizisten, seien bei den Kämpfen verletzt worden. Zusätzlich hätten Aufständische die Häuser von vier Polizisten im Gebiet Tatarkhel in Brand gesteckt. BewohnerInnen des Gebietes seien zur Flucht gezwungen worden (PAN, 17.08.2014).
In einem im März 2014 veröffentlichten Bericht über Bedrohungen für Medien und JournalistInnen in Afghanistan zitiert Reporters Sans Frontières (RSF), eine internationale NGO, die sich für Medienfreiheit einsetzt, Abdul Matin Wafa, einen Redakteur der Zeitung Kapisa. Wafa zufolge sei die Sicherheitslage in Kapisa nach den ethnischen und kulturellen Charakteristika der Provinz das zweitgrößte Hindernis für die Informationsfreiheit. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram sei die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie sei deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gebe und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt sei. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran hätten, Gewalt in der Region zu fördern, sei spürbar (RSF, März 2014, S. 21-22).
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) zählt Kapisa in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014 zu den relativ sicheren Provinzen in Afghanistan (UNHCR, Juni 2014, S. 3)
Das Defense Video Imagery Distribution System (DVIDS), ein von der dritten US-Armee, einem Großverband des US-amerikanischen Militärs, betriebener Service zur Bereitstellung von Informationen in Zusammenhang mit den US-Streitkräften, berichtet in einem etwas älteren Artikel vom November 2013, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bei einer Operation im Alasay (Alah Say)-Tal im Distrikt Tagab (Tegab) fünf Aufständische getötet, vier weitere festgenommen und zwei Waffenverstecke entdeckt hätten. Laut dem Gouverneur der 6/8 Provinz Kapisa sei die Operation eine von mehreren vom ihm und den afghanischen Sicherheitskräften gestarteten Operationen zur Vertreibung der Aufständischen aus den Distrikten der Provinz (DVIDS, 10.11.2013).
Quellen:
DVIDS - Defense Video Imagery Distribution System: Afghan governor increases ANSF presence in Kapisa, 10. November 2013; http://www.dvidshub.net/news/116532/afghan-governor-increases-ansf-presencekapisa
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf
FT - Financial Times: Taliban's summer surge threatens Afghanistan's stability, 7. August 2014;
http://www.ft.com/cms/s/0/5e9045b4-1e18-11e4-bb68-00144feabdc0.html
NYT - New York Times: Taliban Making Military Gains in Afghanistan, 26. Juli 2014;
http://www.nytimes.com/2014/07/27/world/asia/taliban-making-military-gains-inafghanistan. html?_r=0
PAN - Pajhwok Afghan News: Alasai residents initiate anti-Taliban uprising, 23. Juli 2014;
http://www.pajhwok.com/en/2014/07/23/alasai-residents-initiate-anti-taliban-uprising
PAN - Pajhwok Afghan News: Judicial organs start functioning in Alasai, 16. August 2014;
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/16/judicial-organs-start-functioning-alasai
PAN - Pajhwok Afghan News: 4 insurgents killed, 11 injured dead in Tagab, 17. August 2014;
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/17/4-insurgents-killed-11-injured-dead-tagab
PAN - Pajhwok Afghan News: Tagab residents urge truce until harvest, 25. August 2014;
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/25/tagab-residents-urge-truce-until-harvest
RSF - Reporters Sans Frontières: Presidential Election in Afghanistan: Local Media on the Front Line, März 2014; http://fr.rsf.org/IMG/pdf/en_rapport_afghanistan_bd2.pdf
TOLO News: Taliban Control Valley of Alasay District of Kapisa, 6. Juli 2014;
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15502-taliban-control-valley-of-alasaydistrict-of-kapisa
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Volrep and Border Monitoring; Monthly Update; June 2014, Juni 2014 ;
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406624820_53d5fc214.pdf
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützt sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen resultieren aus den Angaben des BF beim Bundesasylamt, in der Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er in Folge einer Auseinandersetzung zwischen seinem älteren Bruder und den Taliban, bei der sein Bruder einen Angehöriger des lokalen Taliban-Kommandanten getötet und dann selbst von den Taliban erschossen worden wäre, von den Taliban wegen des Vorwurfs der Spionage für die Regierung gesucht bzw. verfolgt worden wäre, konnte kein Glauben geschenkt werden.
Bereits das Bundesamt ging in seiner Beweiswürdigung aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF von der Unglaubwürdigkeit dessen Vorbringens aus. Auch in der mündlichen Verhandlung ist es dem BF letztlich nicht gelungen, das Bundesverwaltungsgericht vom Zutreffen seines diesbezüglichen Vorbringens zu überzeugen. Vielmehr verstrickte sich der BF beim Bundesverwaltungsgericht erneut in erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten (siehe im Detail unter Punkt I.1.4).
Die Widersprüche betrafen mehrheitlich zentrale Aspekte seines Vorbringens, wie etwa die Ermordung seines älteren Bruders, der Besuch der Taliban in seinem Haus oder die Misshandlung seines jüngeren Bruders. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass der BF seinen Angaben zufolge einen Großteil der Vorfälle nur aufgrund der Schilderung dritter Personen wiedergeben konnte, doch darf auch in diesem Zusammenhang erwartet werden, dass der BF bei Zutreffen seiner Angaben in der Lage sein müsste, diese im Wesentlichen ohne erhebliche Abweichungen wiederzugeben. So kann etwa der Umstand, dass er beim Bundesasylamt auf ausdrückliches Nachfragen die Person, die seinen älteren Bruder erschossen hätte, namentlich nenne konnte, jedoch in der Verhandlung nicht mehr, oder, dass er beim Bundesasylamt vorbrachte, dass sein Bruder von hinten auf der Flucht erschossen worden wäre, wohingegen er in der Verhandlung einen Schuss in die Brust behauptete, kaum nachvollziehbar auf Missverständnisse, Unkonzentriertheit aufgrund des Ramadans oder Unfreundlichkeiten des Referenten zurückgeführt werden. Gleiches gilt für die noch beim Bundesasylamt im Juli 2013 von ihm behauptete nachträgliche Ermordung eines Sohnes seines Onkels mütterlicherseits, an die er sich trotz gezielten Nachfragens in der Verhandlung nicht mehr erinnern konnte. Sein Versuch, diese Erinnerungslücken damit zu rechtfertigen, dass er ja den Tod eines "anderen Onkels" genannt habe, vermochte nicht zu überzeugen, zumal er in diesem Zusammenhang beim Bundesasylamt noch klargestellt hatte, dass es sich um den Sohn jenes Onkels mütterlicherseits gehandelt habe, der in seinem Vorbringen immer wieder vorkomme (vgl. As 401 - 403). Der Versuch des BF, aus dem Onkel einen Cousin zu machen, verstärkte letztlich nur noch den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Ähnlich verhält es sich mit dem Faktum, dass sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.07.2011 als auch am 16.07.2012 und am 10.07.2013 protokoliert wurde, dass der BF - zum Teil wiederholt - vorbrachte, dass seine Mutter von den Taliban geschlagen worden sei, und der BF dies nunmehr in der Verhandlung nach einem entsprechenden Vorhalt wenig überzeugend zu bestreiten bzw. als Missverständnis abzutun suchte. Hierbei ist weiters festzuhalten, dass es sich bei den angesprochenen Widersprüchen auch überwiegend um keine Datums- oder Zeitangaben handelte. Insgesamt hinterließ der BF in der Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck.
Auch das Vorbingen, wonach der BF sich beim Onkel mütterlicherseits "versteckt" gehalten hätte, konnte nicht nachvollzogen werden. Spätestens nach der Jirga und dem Spionagevorwurf hätte der BF jedenfalls damit rechnen müssen, dass die Taliban alles daran setzen würden, um seiner habhaft zu werden. Bereits der Umstand, dass gerade sein Onkel als einziger initiativ vor den Taliban als Fürsprecher für den BF aufgetreten ist und dessen Interessen in der Jirga vertreten hat, legt nahe, dass die Taliban, wenn sie tatsächlich am BF interessiert gewesen wären, sich nach dem Elternhaus zuallererst beim Onkel umgesehen hätten. Der Vorhalt, dass sich angesichts dieser Umstände für die Taliban bei einer Suche nach ihm die Verbindung zu seinem Onkel geradezu aufdrängen musste, wurde vom BF ohne nachvollziehbare Argumente beharrlich ignoriert.
In Summe war somit dem asylrelevanten Vorbringen des BF kein Glaube zu schenken.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte, die den Parteien in der Beschwerdeverhandlung am 18.03.2015 zu Kenntnis gebracht wurden.
Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumenten kann im Hinblick auf den festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ein asylrelevantes Gefährdungspotential des BF, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört, Sunnit ist und politisch nie aktiv war, nicht erkannt werden.
Vom BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. So hat Verwaltungsgerichtshof zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung etwa ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0200).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen, wonach der BF aktuelle individuelle Verfolgungshandlungen durch die Taliban befürchte, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Sofern der BF Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
"Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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