BVwG W226 2016426-1

W226 2016426-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, politische Gesinnung,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2016426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2016426.1.00

Spruch

W226 2016426-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 639710102-1696496 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, Weißrusse und ohne Religionsbekenntnis, gelangte am 24.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde. Dabei gab er an, von 2004 bis 2011 die Grundschule besucht zu haben. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter sei bei der Geburt verstorben.

Er sei illegal ausgereist. Ein Reisedokument habe er nie besessen.

Er sei am 23.07.2013 von XXXX - auf der Ladefläche eines LKWs versteckt - über eine ihm unbekannte Strecke bis ins Bundesgebiet gereist, wo er am 24.07.2013 in der Nacht angekommen sei.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass sein Vater im Jahr 2010 verschwunden sei. Seit diesem Zeitpunkt seien immer wieder unbekannte Männer zu ihm gekommen, die von ihm Dokumente verlangt hätten. Er wisse jedoch nicht, um welche Dokumente es sich handle. Er sei von den Behörden in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und eingesperrt worden. Er sei stark geschlagen worden und habe eine Gehirnerschütterung erlitten. Er sei gezwungen worden, Medikamente einzunehmen und habe keine Schule besuchen dürfen. Aus diesem Grund sei er zuerst aus der Klinik und danach aus seiner Heimat geflüchtet.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wieder in der Klinik eingesperrt oder sogar getötet zu werden. Er wisse nicht, was mit der Wohnung geschehen sei. Er vermute, dass diese enteignet worden sei.

Am 04.12.2013 bevollmächtigte die gesetzliche Vertretung die Caritas zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Mit AV vom 04.04.2014 wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG festgehalten, ein Fortsetzungsantrag langte am 16.07.2014 beim BFA ein.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte die gesetzliche Vertretung mit, dass die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers an den Magistrat XXXX abgetreten werde.

Am 26.09.2014 fand vor dem BFA, Team 3 Steiermark, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung statt.

Auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, bejahte dies der Beschwerdeführer. Er sei, soweit es die heutige Einvernahme angehe, gesund. Ihm gehe es, soweit man es sagen könne, gut.

Der Beschwerdeführer erklärte, bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Auf die Frage, ob er seinen Ausführungen etwas hinzufügen wolle, meinte er, dass er hier arbeiten wolle. Er arbeite seit einer Woche ehrenamtlich für das Jugendamt. Er könne eine Hilfe-Vereinbarung vorlegen. Er mache Reparaturen und helfe bei der Gartenarbeit.

Er legte auch fünf Fotos vor, die beweisen würden, dass er in einer geschlossenen Anstalt in Weißrussland und zwar in XXXX gewesen sei. Die Person auf einem der Fotos (Anmerkung: Mann mit Tattoos) sei einer seiner Mitinsassen. Es handle sich bei diesem um einen Mörder, der für zehn Jahre eingesperrt sei.

Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Er wisse nicht, ob er im Heimatland gesucht oder behördlich verfolgt worden sei. Er habe jedenfalls gegen keine Gesetze verstoßen.

Er sei Ende Juli/Anfang August 2013 aus dem Herkunftsstaat ausgereist, wobei der Freund seines Vaters die Ausreise organisiert habe.

Er könne keine Dokumente vorlegen, da man in Weißrussland erst mit 16 Jahren einen Pass erhalte. Er habe auch keine Geburtsurkunde.

Die letzten drei Jahre vor der Ausreise habe er in besagter Anstalt gelebt. Befragt, wie er aus der Anstalt geflohen sei, meinte er, dass einem Sanitäter Schmiergeld bezahlt worden sei. Dieser habe ihn herausgelassen und draußen habe ihn jemand abgeholt. Das Schmiergeld sei vom Freund seines Vaters namens XXXX bezahlt worden, der in XXXX an einer dem Beschwerdeführer nicht bekannten Adresse lebe. Den Namen des Bestochenen kenne er nicht, da sich die Sanitäter abgewechselt hätten.

Im Herkunftsstaat habe er keine Angehörigen. Sein Vater sei im Jahr 2010 spurlos verschwunden.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat aus politischen Gründen verfolgt worden, da sein Vater früher Mitglied einer Partei und Oppositionär gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nicht politisch betätigt.

Auf Nachfrage, was das Verschwinden seines Vaters im Jahr 2010 mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, meinte er, dass von ihm Informationen verlangt worden seien, die er nicht gehabt habe. Es seien Leute gekommen, die gemeint hätten, von der Abteilung zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens zu sein. Er wisse nicht, wer diese Leute seien. Sie hätten Dokumente bzw. den Code vom Safe haben wollen. Nachdem er den Leuten nichts geben habe können, sei er in die Klinik gekommen. Sein Vater sei im Dezember 2010 verschwunden. Im Jänner hätten sie angefangen, zu ihm zu kommen. Im Februar sei er in die Anstalt gekommen, wobei er das genaue Datum nicht wisse. Er habe Medikamente und Spritzen erhalten. Diese würden schizophrenen Personen verabreicht werden.

Zuvor habe er in XXXX an einer konkret angeführten Adresse gewohnt. Es habe sich um die Eigentumswohnung seines Vaters gehandelt. Die Adresse von der Klinik wisse er nicht. Aus dieser Klinik sei er im Juli 2013 geflüchtet. Sie hätten sich bei einem Geschäft neben der XXXXXXXX Autobahn treffen sollen. Dort habe ein Mann auf ihn gewartet, der ihm etwas Geld und eine Tasche mit Unterwäsche gegeben habe. Er sei eingestiegen und bis nach XXXXgebracht worden.

Er habe keine Verwandten in Österreich, spreche kein Deutsch und lebe von der Grundversorgung.

Gesundheitlich gehe es ihm gut.

Nach Aufforderung, den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates zu schildern, meinte er, vorher schon Angaben gemacht zu haben. Er sei in einer Anstalt gewesen, aus der er geflüchtet sei. Für den Fall einer Rückkehr würde er wieder dorthin gebracht, psychisch krank werden und dort sein Leben beenden.

Er glaube, seine Verfolgung hänge mit seinem Vater zusammen. Diese Leute würden ihn einsperren wollen. Um welche Leute es sich konkret handle, könne er nicht angeben, da er damals 13 Jahre alt gewesen sei. Es seien von ihm Informationen bzw. Dokumente über die Tätigkeit seines Vaters verlangt worden.

Befragt, was diese Leute konkret von ihm haben wollten, meinte er, dass er der Einzige gewesen sei, der in der Wohnung gelebt habe. Die Leute hätten die Wohnung durchsucht. Sie hätten auch den Code vom Safe wissen wollen, den der Beschwerdeführer jedoch nicht gewusst habe. Er wisse nicht, was die Leute gewollt hätten. Sein Vater habe ihm überhaupt nicht erlaubt, in dieses Zimmer zu gehen.

Sein Vater habe mit ihm nur altersgerecht über Politik gesprochen. Über andere Dinge sei er von seinem Vater nicht eingeweiht worden.

Erneut danach befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, keine Ahnung zu haben, wer diese Leute gewesen seien.

Befragt, ob es sich bei den Leuten nicht auch um Kriminelle, Mitglieder einer Bande oder der Mafia handeln könne, meinte der Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse. Es gebe Kriminelle, mit denen der Beschwerdeführer jedoch nichts zu tun gehabt habe.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, für zehn weitere Jahre eingesperrt zu werden.

Befragt, wer ihn konkret wegsperren solle, verwies er beispielhaft auf den KGB am Flughafen. Dies deshalb, da sie nicht wissen würden, ob und welche Informationen er besitze. Wenn man in einem anderen Land um Asyl ansuche, sei dies Staatsverrat.

In der Klinik sei er ca. drei Jahre lang gewesen.

Nach einer inländischen Fluchtalternative - beispielsweise in XXXX - befragt, meinte er, dass er bei jeder Polizeikontrolle sofort wieder gefunden werden könnte.

Befragt, weshalb er nach kurzer Zeit in Österreich straffällig geworden sei, meinte er, dass er in ein fremdes Land gekommen sei und es nicht gewusst habe. Er sei mit Kaukasiern zusammengekommen und diese hätten ihm gesagt, was er tun solle.

Der gesetzlichen Vertretung wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Befragt, ob er abgesehen von den vorgelegten Fotos einen Beweis für den Aufenthalt in der Anstalt zeigen könne, meinte er, keine weiteren Beweismittel vorlegen zu können.

Auf Befragung des Vertreters, ob die Leute, die ihn nach dem Verschwinden des Vaters zuhause gesucht und ins Heim gebracht hätten, immer dieselben Leute gewesen seien, meinte er, dass es immer verschiedene Leute in Zivilkleidung gewesen seien. Er nehme dies zumindest an.

Zu Kontakten in den Herkunftsstaat befragt, meinte er, dass er einen solchen nur mit weißrussischen Freunden habe, die sich derzeit jedoch nicht in Weißrussland befinden würden. Er habe Briefwechsel mit weißrussischen Freunden.

Für den Fall einer Rückkehr könne er weder an seiner Wohnadresse noch bei Verwandten wohnen.

Er wurde auch zu integrativen Maßnahmen in Österreich gefragt.

Die Vertretung des Beschwerdeführers zitierte in der Stellungnahme vom 13.11.2014 eigene Länderinformationen zum Herkunftsstaat, die das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Insbesondere wird darin ein Fall zitiert, wo ein Mann infolge seiner politischen Einstellung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und zwangsbehandelt worden sei.

Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat aufgrund der oppositionellen Tätigkeit seines Vaters verfolgt. Er sei über Jahre in einer Anstalt für psychisch Kranke zwangsbehandelt worden, wobei auch ein Bericht über das psychiatrische Krankenhaus, in dem er sich aufgehalten habe, zitiert wurde.

Schließlich wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Beschwerdeführer als Familienmitglied seines Vaters aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 18.11.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2015 gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilt.

Das BFA führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers durch seine Vertretung glaubhaft gemacht worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.

Beweiswürdigend wurde vom BFA dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund völlig vage, unpräzise und allgemein gehalten sei. Er habe lediglich Fotos vorlegen können, welche ihn und weitere Personen in einer Anstalt zeigen würden. Detailfragen zu dieser Anstalt sowie den antragsbegründenden Umständen hätten vom Beschwerdeführer nicht beantwortet werden können.

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einer Klinik in ärztlicher Behandlung gestanden sei, würden auch fiktiv gesehen, etwaige Übergriffe seitens einzelner Polizisten oder Übergriffe einzelner offensichtlich korrupter Beamter nicht gleich zur Gewährung von internationalem Schutz führen.

Um jedoch den Status eines Asylberechtigten zu erlangen, würden sowohl ein zeitlicher Konnex zur Ausreise als auch eine asylrelevante Intensität und der mangelnde Schutz einer Verfolgung durch den Staat gegeben sein. Davon sowie von einer generellen Korruption in ganz Weißrussland sei jedoch den Länderfeststellungen nichts zu entnehmen. Weißrussland sei in Bezug auf Verfolgung von Privaten schutzwillig und schutzfähig.

Da der Beschwerdeführer minderjährig und von seinem Herkunftsstaat entwurzelt sei, da er dort keine Angehörigen habe, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch aus den Länderfeststellungen bzw. den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.11.2014 gehe hervor, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers in Weißrussland bei einer Rückkehr in eine Situation geraten könnte, die einer unmenschliche Behandlung für ihn bedeuten würde. Hier wurden insbesondere die derzeitige Minderjährigkeit sowie die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat hervorgehoben.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Selbst wenn sich, rein fiktiv gesehen, tatsächlich Bedrohungen seitens einzelner korrupter Staatsorgane oder Privatpersonen gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, könnte dieser Umstand im Fall des Beschwerdeführers keine Asylgewährung bewirken. Diese Übergriffe seien vielmehr kriminellen Tätern zuzuordnen und daher nicht fähig, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die weißrussischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien. Von einer generellen Korruption und einer völlig lahm liegenden Strafrechtspflege im Herkunftsstaat könne nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.12.2014 ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben und dieser wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, kein detailliertes sondern lediglich ein vages und allgemein gehaltenes Vorbringen vorgetragen zu haben, sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Zwangseinweisung gerade einmal 13 Jahre alt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater nicht mehr nachhause gekommen sei und sei völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Aus den von der Vertretung eingebrachten Länderinformationen gehe auch hervor, dass der weißrussische Geheimdienst bei seinen Methoden faktisch weitgehend freie Hand habe. Es sei daher keineswegs verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr dazu in der Lage sei, die Namen der Personen bekannt zu geben, welche ihn zwangseinweisen hätten lassen bzw. welche schon zuvor mehrmals das Apartment seines Vater untersucht hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof habe auch unlängst im Erkenntnis vom 24.09.2014, 2014/19/0020, festgehalten, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens besonders auf das Alter bzw. den Entwicklungsstand des Asylwerbers einzugehen sei bzw. seien diese Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde wäre im Lichte der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend zu manduzieren. Auch seien entsprechende personenbezogene Recherchen nicht erfolgt bzw. seien keine Länderberichte eingeholt worden, die im konkreten Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen würden. Das BFA habe demnach seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.

Es sei schließlich aktenwidrig, wenn das BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Asylrelevanz abspreche, da "etwaige Übergriffe seitens einzelner Polizisten oder Übergriffe einzelner offensichtlich korrupter Beamter nicht gleich zur Gewährung von internationalem Schutz führen" würden. Wie die belangte Behörde zu diesem Schluss komme, sei nicht ersichtlich und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe offensichtlich hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Gesinnung bzw. oppositionellen Tätigkeit seines Vaters ebenfalls staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Dies stelle eine asylrelevante Verfolgung dar und hätte ihm Asyl gewährt werden müssen.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Am 03.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe befragt wurde (OZ 4Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der Beschwerdeführer wurde eingangs zu seinem Gesundheitszustand befragt, wo er erklärte, seit seiner Ankunft in Österreich bereits vier Mal je zwei Wochen in der Landesklinik XXXX aufhältig gewesen zu sein. Die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt und wurde diese auch vom Vertreter nicht in Zweifel gezogen. Es wurde in Aussicht gestellt, medizinische Unterlagen nachzureichen.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu allen Aspekten seines Vorbringens und insbesondere auch zu seinem behaupteten jahrelangen Aufenthalt in der Psychiatrie im Herkunftsstaat befragt. Auch wurden seine Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bzw. der Verbleib seiner Familienangehörigen erörtert.

Der zuständige Richter verlas und erörterte im Übrigen Länderfeststellungen zur Lage in Weißrussland. Dem Vertreter wurde in diesem Zusammenhang wie im Übrigen zur Vorlage medizinischer Unterlagen eine Stellungnahmefrist gewährt.

Der Beschwerdeführer bezog durch seinen Vertreter am 17.02.2015 Stellung.

Hinsichtlich des wiederholten Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers wurden ein stationärer Arztbrief der XXXX XXXX XXXX vom 08.09.2014 sowie ein Arztbrief der allgemeinen Pädiatrie des LKH XXXX vom 20.10.2014 vorgelegt.

Darüber hinaus wurde auf die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem ehemaligen Wohnsitz in Weißrussland hingewiesen und angeregt, die Angaben des Beschwerdeführers durch Nachforschungen in seinem Heimatland zu überprüfen.

Aus den medizinischen Befunden ist ersichtlich, dass die stationären Aufnahmen in Zusammenhang mit Suchtmittel- und Alkoholmissbrauch stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 639710102-1696496, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 25.07.2013 (Erstbefragung) und am 26.09.2014 samt den vorgelegten Fotos, die Beschwerde vom 15.12.2014 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2015 samt der im Beschwerdeverfahren übermittelten medizinischen Unterlagen sowie schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS und Strafregister und Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: März 2014) vom 31.05.2014.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland, Weißrusse und ohne Religionsbekenntnis.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2015 erteilt.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist, was nicht der Fall ist, zumal nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: März 2014) vom 31.05.2014

Zusammenfassung:

I. Allgemeine politische Lage

1. Überblick

Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus ist nach der am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedeten Verfassung eine präsidiale Republik. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es Lukaschenko ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren. Am 19.12.2010 wurde Alexander Lukaschenko zum vierten Mal zum Präsidenten gewählt.

Diese Wahl entsprach - wie alle vorherigen Wahlen seit 1994 - nicht den OSZE-Standards. Kritikpunkte waren u.a. mangelnde Transparenz und Manipulationen bei der Stimmauszählung und Fälschungen bei der Ergebnisaufstellung. Eine nicht genehmigte, zunächst friedliche Kundgebung am Wahlabend wurde nach einer vermutlich staatlich gelenkten Provokation gewaltsam niedergeschlagen. Über 700 Personen wurden verhaftet und 44 zu Haftstrafen verurteilt. Seit dem 19.12.2010 wurden die meisten der Verurteilten wieder freigelassen, z. T. im Zuge erzwungener Gnadengesuche, ohne rehabilitiert zu werden. Allerdings kam es seitdem auch zu neuen politisch motivierten Verurteilungen von Oppositionellen und Angehörigen der Zivilgesellschaft. Derzeit befinden sich noch mehrere politische Gefangene in Haft. Die Menschenrechtsorganisation "Viasna" zählt derzeit noch 10 politische Gefangene, dieser Zahl hat sich das Belarussische Helsinki-Komitee angeschlossen. Der prominenteste Menschenrechtsverteidiger in Belarus, Ales Beljazki, wurde im November 2011 wegen gesetzlich nicht sanktionierter Verwendung von Projektgeldern aus dem Ausland zu 4,5 Jahren Haft verurteilt. Mehreren für Oppositionelle tätigen Anwälten (mindestens 8) wurde die Lizenz entzogen. Seit März 2012 wurde einigen Oppositions- und NGO-Vertretern mit verschiedenen vorgeschobenen Gründen wiederholt die Ausreise aus Belarus verwehrt. Zwischenzeitlich ist diese Praxis zurückgegangen. Seit dem Frühsommer 2012 treten an die Stelle von spektakulären Gerichtsprozessen reihenweise Verurteilungen politisch Unliebsamer zu mehrtägigem Arrest - für zumeist frei erfundene Bagatelldelikte wie öffentliches Fluchen o.ä. In Einzelfällen wurden mehrjährige Haftstrafen angedroht.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitglieder des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts, des Verfassungsgerichts und anderer Gerichte, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Bei den Parlamentswahlen vom 23. September 2012 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Einige Verbesserungen im Wahlgesetz sowie eine formal störungsfreie Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den belarussischen Behörden waren feststellbar. Zugleich kritisierte die OSZE-Beobachtermission deutlich zahlreichere unzulässige Einschränkungen vor und während des Wahltags. Der allen Kandidaten zugesagte Zugang zu den elektronischen Medien zwecks Wahlwerbung stand unter Zensur, was zu mehrfacher Verweigerung der Ausstrahlung führte.

Von einer Gewaltenteilung kann in Belarus nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und fungiert nicht als eigen-ständiges Machtzentrum.

Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter al-lein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass.

2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-Komitee" und die Nichtregierungsorganisation (NRO) "Viasna" werden z.T. massiven Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht (s.a. 1. zu "Viasna"-Leiter Ales Beljazki). Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen Mitarbeiter bei diesen Organisationen jedoch regelmäßig Repressionen oder zumindest erheblichen Nachteilen. So wurden beispiels-weise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben und Exmatrikulationen aus Univer-sitäten bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechts-organisationen zum Hintergrund hatten.

Öffentliche Veranstaltungen von Menschenrechtsorganisationen unterliegen sehr erheblichen Behinderungen. Mit verschiedenen Gesetzen (insbesondere dem "Gesetz über Massen-veranstaltungen") wurde in Belarus für die meisten öffentlichen Aktivitäten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschaffen. Erlaubnisse für öffentliche Veranstaltungen politischer Natur werden sehr häufig nicht erteilt. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen, Kranzniederlegungen oder Unterschriftenaktionen werden regelmäßig mit administrativen Geld- oder kurzen Haftstrafen (bis 15 Tage) belegt. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven vorübergehenden Festnahmen von Aktivisten oder zu willkürlichen Verhaftungen mit anschließenden kurzen Haftstrafen.

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parla-mentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros (diplomatische Missionen und Wohnungen ausgenommen), Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB.

Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politisch relevanten Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden oder Organe.

Die Streitkräfte sind grundsätzlich nach dem Konzept für die Sicherheit Belarus von 2010 und der unverändert geltenden Militärdoktrin von 2001 nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko und Verteidigungsminister Shadobin haben in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht.

Die allgemeine Wehrpflicht wird durch das Verteidigungsministerium außer für die Streitkräfte auch für die Polizei und die Truppen des Innenministeriums, den KGB und die Grenztruppen umgesetzt. Die Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheits-architektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der belarussischen Gesellschaft unterstützt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Einrichtung eines zivilen Ersatzdienstes ist bis jetzt nicht erfolgt. Ein Gesetzgebungsprojekt aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 offiziell aus "technischen Gründen" zurückgezogen.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1.1. Politische Opposition

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist.

Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justiz-ministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen (s.u.) und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Der nationale Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition.

Laut Artikel 193-1 Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden. Die Behörden sprechen regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten unter Verweis auf diesen Artikel aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist.

Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Belarus" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Allerdings ist diese Bestimmung in den letzten Jahren nicht zur Anwendung gekommen.

Nach der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebung am 19.12.2010 ist die Opposition weitgehend gelähmt. Einige wichtige Parteiführer sitzen immer noch in Haft oder unterliegen strengen Bewährungsauflagen bzw. einer sogenannten Präventivaufsicht mit Meldepflichten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Einige Oppositionelle konnten sich durch Flucht ins Ausland der Verfolgung entziehen. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben.

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts gibt es keine Binnenflüchtlinge.

1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die belarussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. De jure und de facto werden diese Rechte aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt. In Minsk sind nicht-staatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, gleichwohl auf diesen Plätzen zu demonstrieren, werden in der Regel durch Festnahmen unterbunden.

Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Stadtzentrums werden zum Teil auch genehmigt - bei politisch heiklen Anlässen kann es aber stets zu einem Verbot kommen. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven Fest-nahmen und willkürlichen Verhaftungen von Teilnehmern. In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Anfang 2012 wurde per Gesetzes-änderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind.

Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert. Ihre Mitglieder wurden systematisch unter Druck gesetzt (z.B. durch Nichtverlängerung von grundsätzlich auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen in staatlichen Betrieben). Belarus wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mehrfach aufgefordert, die freie Ausübung von Gewerkschaftsrechten, insbesondere die freie Bildung von Gewerkschaften, zu gewährleisten. Im Bericht anlässlich der 100. Tagung der Arbeitskonferenz (Juni 2011) wird festgestellt, dass belarussische Gewerkschaften behindert werden. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Die Vorsitzenden der beiden Gewerkschaftsdachverbände aus Russland, Michail Schmakow und Boris Krawtschenko, haben mit dem Vorsitzenden der Freien Gewerkschaften in Belarus, Alexander Jaroschuk im Dezember 2013 ein Abkommen zur Bildung einer länderübergreifenden Gewerkschaftsassoziation unterzeichnet. Inwiefern dies zu der von den Unterzeichnern angestrebten Stärkung belarussischer Gewerkschaften führen könnte, ist noch nicht abzusehen.

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht-staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auch im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann.

Seit 2011 wird von staatlichen Behörden und Bildungseinrichtungen aus der Zugang zu einigen wenigen oppositionellen Webseiten - zusammen mit einer Vielzahl von porno-grafischen und extremistischen Seiten - gesperrt. Von Privatanschlüssen aus sind allerdings alle Webseiten zugänglich.

Unabhängige Printmedien stehen unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher jedoch nicht kam. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil gezielt vom Staat herbeigeführt werden (beispielsweise durch Einschüchterung und Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien). Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Foto-journalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen.

Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand, dort wird ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (in Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt.

Über Satellit können ausländische Sender empfangen werden, im Nord-Westen von Belarus über Mittel- und Kurzwelle auch "Radio Svaboda" (Radio Free Europe).

Die Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in allen staatlichen Medien besteht nach wie vor. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein oppositionelles Programm in belarussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene "European Radio for Belarus" ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen.

1.3. Minderheiten

Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und die (sehr wenigen) Deutschen haben Verbände gebildet und können sich in dem vorgegebenen Rahmen frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nichtstaatlichen Organisationen generell möglich ist. Hinsichtlich einer politischen oder menschenrechtlichen Tätigkeit unterliegen sie denselben Einschränkungen wie andere Organisationen. Die Vereinigung der Polen in Belarus hat sich 2005 in zwei Gruppierungen aufgespalten, wobei die von den belarussischen Behörden nicht anerkannte Gruppe aus Polen unterstützt und von den belarussischen Behörden in ihren Aktionen behindert wird. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für systematische Menschen-rechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten. Antisemitismus ist in Teilen der Bevölkerung jedoch latent vorhanden.

1.4. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt der russisch-orthodoxen Kirche jedoch eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweit-stärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %).

Neben der Privilegierung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen nimmt die katholische Kirche, insbesondere in den westlichen Landesteilen, eine hervorgehobene Stellung ein. Nach dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen, die die Beziehungen der Macht zur katholischen Kirche sichtlich entspannt haben. Im Juli 2013 kam es zu einem Besuch des Kurienkardinals Jean-Louis Tauran in Minsk. In Folge des Besuchs des päpstlichen Gesandten wurden im Februar 2014 erstmals seit Jahren wieder neue Bischöfe geweiht (in Minsk, Grodno und XXXX). Die Verbesserung der Atmosphäre zwischen Rom und Minsk hat jedoch bislang nicht zum Abschluss des seit Jahren verhandelten Staatskirchenvertrages geführt.

Insgesamt existieren laut jüngster amtlicher Statistik ca. 3.300 religiöse Gemeinden verschiedenster Glaubensrichtungen in Belarus, von denen ca. die Hälfte der Orthodoxen Kirche zugerechnet werden (daneben über 1000 protestantische, 479 katholische, 27 lutherische, 25 moslemische und über 50 jüdische Gemeinden).

Die Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten wird restriktiv gehandhabt. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Der Staat behält die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem bestimmter evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen. Diese werden von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet.

Im Jahr 2006 kam es zu einem Rechtsstreit der evangelisch-freikirchlichen "New Life Church" mit staatlichen Behörden. Aus wirtschaftlichen Interessen hatten die Behörden vor Gericht die Zwangsveräußerung eines von der Gemeinschaft legal für einen Kirchenbau erworbenen Grundstücks erwirkt. Allerdings ist der Streit mit der "New Life Church", die von mehreren tausend überwiegend jungen Menschen unterstützt wird, inzwischen beigelegt, weil die Behörden auf die Zwangsveräußerung verzichtet haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diesem Streit eine gezielte staatliche Unterdrückung der Religionsfreiheit zugrunde lag.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das Strafrecht sieht zum Zwecke der Abschreckung sehr harte Strafen mit häufig langem Freiheitsentzug vor. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich aus-schließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In diesen Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich.

Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger wesentlicher politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Oppositionsvertreter, die im Zuge der Repressionen nach den Präsidentschaftswahlen 2010 verurteilt wurden. Eine Rehabilitierung dieser Personen erfolgte nicht. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden so lange nicht praktiziert, wie diese Angehörigen nicht selber öffentlich politisch aktiv werden.

Homosexualität ist seit März 1994 legal und wird strafrechtlich nicht verfolgt. Eine diskriminierende Strafrechtspraxis gegen Homosexuelle ist nicht bekannt (s.a. 1.8.).

1.6. Militärdienst

Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von 6, 12 oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Die Wehr-gerechtigkeit ist allgemein nicht gegeben, d.h. nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtige werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis drei Mal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Die genauen Voraussetzungen dafür sind jedoch unbekannt. Derzeit werden bei nur gut 40 % aller zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufenen Männer die gesundheitlichen Voraussetzungen als gegeben festgestellt. Bei der Musterung werden den Wehrpflichtigen Fingerabdrücke abgenommen. Schikanen und Misshandlungen von Grundwehrdienstleistenden sind nur in wenigen unbestätigten Einzelfällen bekannt geworden. Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichts-barkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst.

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist bis auf wenige Ausnahmen faktisch nicht möglich. In der Öffentlichkeit wird der Dienst in den Sicherheitskräften überwiegend als "Ehrendienst" angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Daher stößt bereits die Frage der Wehrdienstverweigerung in der Bevölkerung auf breites Unverständnis.

Nach Art. 57 der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz

gibt es jedoch nach wie vor nicht. Ein Gesetzgebungsprojekt für einen zivilen Ersatzdienst aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 zurückgezogen, sodass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat. Ohne dass darauf ein Anspruch besteht, gibt es in der Praxis für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, einen militärischen "Ersatzdienst" in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der militärischen Uniform.

Die Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe aus religiösen Gründen wird nach Aus-sagen eines Vertreters der Zeugen Jehovas in Belarus vom 20.01.2014 teilweise hingenommen (Forum 18 News Service, 03.02.2014).

Meldungen über eigenmächtig abwesende bzw. fahnenflüchtige Soldaten sind selten. Im August 2012 wurde bekannt, dass ein grundwehrdienstleistender Unteroffizier im Juli 2011 nach Litauen flüchtete und dort sein Asylantrag abgelehnt wurde. Der Soldat begründete seine Fahnenflucht damit, dass ihm angeblich der Befehl erteilt worden sei, ggf. auf Demonstranten zu schießen. Eine Auslieferung durch Litauen nach Belarus ist z.Zt. nicht vorgesehen, da der Soldat Rechtsmittel gegen den ablehnenden Asylbescheid eingelegt hat.

1.7. Handlungen gegen Kinder

Gegen Kinder gerichtete staatliche Handlungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Frauen sind nach dem Gesetz gleichberechtigt, nehmen aber selten führende Positionen in Staat, Kirche, Wirtschaft oder Gesellschaft ein.

Belarussische Frauenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jede dritte bis vierte Frau von ihrem Ehemann misshandelt wird. Belarus engagiert sich in internationalen Foren gegen Frauen- bzw. Menschenhandel.

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität ist gering. Multiplikatoren wie Parlamentsabgeordnete und der Staatspräsident sowie die Staatsmedien tragen hierzu durch abfällige Bemerkungen bzw. negative Darstellungen bei. Der LGBTI-Organisation Lambda / Gay Belarus wird nach wie vor die Registrierung verweigert. Im Dezember 2013 konnte eine seit längerem geplante LBGT Veranstaltung ("Minsk Gay Pride 2013") nur in sehr eingeschränktem Rahmen stattfinden. Aufgrund staatlichen Drucks weigerten sich kurzfristig Restaurants und Clubs, der Veranstaltung ihre Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Teilnehmer der Veranstaltung berichteten im Anschluss von Polizeischikanen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Informationen darüber vor, ob in der Vergangenheit staatliche Behörden Schutzmaßnahmen für Personen vorgenommen haben, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert wurden.

1.9. Exilpolitische Aktivitäten

Obwohl sich besonders nach den Ereignissen vom Dezember 2010 eine Anzahl belarussischer Oppositioneller ins Ausland begeben hat, existiert in der Diaspora keine politisch wirksame Oppositionsbewegung. Es ist kein Fall bekannt, in dem politische Aktivitäten im Ausland nach Rückkehr als maßgebliche Ursache zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

2. Repressionen Dritter

Repressionen Dritter sind nicht bekannt.

3. Ausweichmöglichkeiten

Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Bei Einstellung der politischen Oppositionsarbeit sind jedoch in der Regel keine weiteren staatlichen Repressionen zu erwarten.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt (praktische Umsetzung s.o.)

Belarus ist u.a. an folgende Abkommen gebunden:

Belarus engagiert sich seit Jahren im VN-Rahmen sehr aktiv gegen Menschenhandel.

Im Europarat ist Belarus kein Mitglied. Zwar hat es 1993 einen Aufnahmeantrag gestellt. Einer Mitgliedschaft steht aber vor allem die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Eine Zeichnung des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels durch Belarus wird erwartet, nachdem der Europarat Anfang 2012 Belarus zum Beitritt eingeladen hat.

In der Praxis finden in Belarus allerdings regelmäßig Menschenrechtsverletzungen statt. Repressionen gegen Opposition, Zivilgesellschaft und unabhängige Medien halten seit der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 an. Es kommt zu politisch motivierten Verurteilungen. Politische Gefangene leiden unter schwierigen Haftbedingungen.

2. Folter

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

3. Todesstrafe

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im März 2012 wurden zwei junge Belarussen, die wegen eines Sprengstoffattentats auf die Minsker U-Bahn im Zuge eines mit rechtlichen Mängeln behafteten Prozesses zum Tode verurteilt worden waren, trotz internationaler Proteste hingerichtet. Bei einem im September 2010 wegen mehrfachen Raubmordes zum Tode verurteilten Mann vermuten dessen Angehörige, dass er Anfang des Jahres 2012 hingerichtet worden ist, wenngleich eine offizielle Bestätigung hierzu nicht erfolgte. 2013 gab es vier weitere Todesurteile, von denen bislang - soweit bekannt - ein Urteil vollstreckt wurde. Die Bundesregierung, die EU und der Europarat setzen sich für eine Umwandlung der Todesurteile in Haftstrafen ein und fordern weiterhin ein Moratorium mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe.

Nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:

Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Die Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht.

Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats und anderen Kritikern der Todesstrafe wird seitens der Regierung stets der von internationalen Organisationen kritisierte Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem nach offiziellen Angaben ca. 85 % der teilnehmenden Belarussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Jüngeren inoffiziellen Umfragen zufolge unterstützt gegenwärtig noch die Hälfte der Bevölkerung von Belarus die Todesstrafe.

Das Verhältnis der belarussischen orthodoxen Kirche zur Todesstrafe ist zwiespältig. In einer Erklärung vom Dezember 2011 teilte die Kirche mit, dass die Bibel eine Verhängung der Todesstrafe nicht direkt ausschließen würde. Mitte 2013 fand erstmals in Minsk ein Runder Tisch unter Mitwirkung des Europarats und der Orthodoxen Kirche statt.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht immer dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Nach derzeitigem Informationsstand befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Offizielle Statistiken hierüber sind dem Auswärtigen Amt nicht erhältlich.

Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen.

Im August 2013 verstarb ein 21jähriger, der wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhaftet worden war, unter ungeklärten Umständen in der Untersuchungshaft in Minsk.

Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost, wie z. B. Obst und Gemüse. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet.

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Berichten zufolge erheblichen Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgaben-verteilung keine Rücksicht genommen bzw. notwendige medizinische Behandlung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet. Einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise in Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt.

Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel von UNDP zum Einsatz.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen An-gaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht.

Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

1.2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Eine über die Grund-versorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

2. Behandlung von Rückkehrern

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

3. Einreisekontrollen

Mit Ausnahme der belarussisch-russischen Landgrenze findet eine regelmäßige Einreisekontrolle des Kfz- und Eisenbahnverkehrs an allen Landesgrenzen statt. Belarussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer belarussischen Auslandsvertretung ausgestelltes Laissez-Passer.

4. Abschiebewege

Abschiebungen von Deutschland nach Belarus erfolgen regelmäßig auf dem Luftweg.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungs-schreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsur-teile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.

2. Zustellungen

Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte sind ohne Schwierigkeiten auf diplomatischem Weg möglich.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit kann - bei Vorliegen der notwendigen Daten, d. h. insbesondere von vollständigen und korrekten Angaben zu Namen, Geburtstag und -ort, Fingerabdrücken und Lichtbildern - durch eine Anfrage über das Außenministerium beim Innenministerium fest-gestellt werden. Eine schriftliche Antwort erfolgt i.d.R. innerhalb von ca. vier bis sechs Wochen. Die Fehlerquote ist äußerst gering.

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Für Ausreisen belarussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein ist für die Ausreise aus Belarus hinreichend. Es existiert ein Verzeichnis von Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird, auch aus politischen Gründen. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Vielfach wird Unterhalts-schuldnern oder Schuldnern in einem Zivilstreit, die zu hohem Schadenersatz verurteilt wurden, die Ausreise verweigert. Die Ausreiseverweigerung kann befristet werden, bis die Gründe, die zu der Ausreisesperre führten, nicht mehr vorliegen. Jeder Bürger kann sich an die für ihn örtlich zuständige Migrationsbehörde wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob er auf dieser Liste verzeichnet ist.

Die Ausreisewege von belarussischen Staatsangehörigen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten belarussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die belarussisch-russische Grenzzone wird aufgrund des zwischen beiden Ländern bestehenden Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Reiseverkehr zwischen Russland und Belarus gibt es keine Ausweis-kontrollen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass die von ihm behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Sein Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der BF will - verkürzt wiedergeben - nach dem unerklärlichen Verschwinden seines Vaters durch nicht näher beschreibbare Personen Anfang 2011 in eine Psychiatrie gebracht worden sein, aus welcher ihn ein Freund des Vaters im Sommer 2013 befreit hätte. Er vermute, dass staatliche Organe dahinter stünden, weil die unbekannten Männer von ihm den Code für den Safe im Arbeitszimmer des Vaters herauslocken wollten. Der Vater sei - genaueres wisse er nicht - Mitglied einer oppositionellen Partei gewesen.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.

So fällt auf, dass der Beschwerdeführer durch das ganze Verfahren hindurch keine nachvollziehbaren und verifizierbaren Angaben tätigen konnte oder wollte. Fragen zu seinem Vater bzw. zu dessen beruflicher Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde, als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nur dahingehend beantworten, dass dieser von der Ausbildung her Jurist/Advokat gewesen sein soll. Wo der eigene Vater aber gearbeitet habe, wo dieser somit theoretisch für den Beschwerdeführer, die ihn betreuende Nachbarin und allenfalls auch die Schule erreichbar gewesen wäre, dies kann der Beschwerdeführer nicht beantworten und will es auch niemals gewusst haben.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum behaupteten Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters erst 13 Jahre alt gewesen sein will, ist nicht erkennbar, dass ein Kind in diesem Lebensalter nicht einmal ansatzweise wissen sollte, wo der einzig verbliebene Angehörige erreichbar wäre, sollte irgendein Notfall eintreten.

Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Angehörigen wurden ausschließlich dahingehend getätigt, dass es mit Ausnahme eines nicht recherchierbaren Bruders des Vaters in "XXXX" überhaupt keine familiären Bindungen in Weißrussland gäbe, weder väterlicher- noch mütterlicherseits soll es irgendwelche Angehörigen geben, der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben einzig über Verbindungen über soziale Netzwerke zu ehemaligen Schulfreunden bzw. zu ehemaligen Mitinsassen in einer psychiatrischen Anstalt.

In der Beschwerdeverhandlung wurde auch von der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass eine Internet-Recherche bezogen auf den Vater des Beschwerdeführer ebenfalls erfolglos geblieben sei, der Beschwerdeführer selbst kann darüber hinaus zu jener Person, die ihm angeblich die Flucht aus der psychiatrischen Anstalt ermöglicht haben soll einzig ausführen, dass dieser zwar ein Freund des Vaters gewesen sein soll, von diesem könne er sonst aber nichts berichten, er wisse nur, dass dieser ebenfalls in der Russischen Föderation lebe. Warum der Beschwerdeführer von diesem "Freund des Vaters" überhaupt keine Kontaktdaten hat, diesen nicht einmal nach der Telefonnummer gebeten haben will, ist wiederum unerklärlich, würde dieser angebliche Freund des Vaters doch die einzige Person darstellen, durch welche der Beschwerdeführer allenfalls herausfinden könnte, was aus dem eigenen Vater geworden ist.

Bezogen auf den behaupteten Aufenthalt in einer Psychiatrie in Weißrussland kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass dieses - durch einige Fotos belegte - Vorbringen wohl teilweise der Wahrheit entsprechen wird, zumal der Beschwerdeführer auch nach Einreise im Bundesgebiet mehrfach stationär in der XXXX XXXX in XXXX aufzunehmen war. Aus dem nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegten stationären Arztbrief vom 08.09.2014 ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer wiederholt stationär aufzunehmen war und beispielsweise am 08.09.2014 der Grund für die Einweisung eine massive Alkoholisierung des Beschwerdeführer gewesen sein soll. Dieser gab gegenüber den behandelnden Ärzten an, die letzten zwei Wochen jeden Tag getrunken zu haben, teilweise bis zu fünf Flaschen Wodka pro Tag. Am Tag der Einlieferung habe er eine Flasche Wodka und eine Flasche Whisky getrunken, sei auch vom Pflegepersonal der XXXX XXXX Alkohol konsumierend vor dem Eingang aufgefunden worden.

Sucht man somit nach den Gründen für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers auch in Weißrussland, so erscheint bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers wesentlich realistischer, dass der Beschwerdeführer auch in Weißrussland vergleichbare Probleme gehabt haben dürfte (Alkoholabhängigkeit), die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus den tristen familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Weißrussland herrühren. Den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine mit dem Vater in einer Wohnung in der Heimatstadt gelebt hat, der Vater den Beschwerdeführer darüber hinaus immer wieder über einen längeren Zeitraum alleine zurückgelassen hat, nämlich jeweils für zwei bis vier Wochen.

Der Beschwerdeführer muss sich somit bei einem Lebensalter von 13 Jahren wochenlang alleine in der Wohnung in XXXX aufgehalten haben, offensichtlich wurde der Beschwerdeführer in dieser Zeit einzig von einer älteren Nachbarin versorgt, die für den Beschwerdeführer im Auftrag des Vaters gekocht hat.

Sucht man nunmehr nach einem Grund, warum der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - erstmals um den Jahreswechsel 2010 / 2011 in eine Psychiatrie eingewiesen wurde, kommt man zu der diesbezüglich glaubhaften Vorgeschichte, dass der Vater Anfang Dezember 2010 den Beschwerdeführer für einige Zeit verlassen hat, dann jedoch in der Folgezeit nicht mehr wie vereinbart zum orthodoxen Weihnachtsfest nach XXXX zurückgekehrt ist, sondern überhaupt nicht mehr erschienen ist und für den Beschwerdeführer auch nicht mehr erreichbar war. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich glaubhaft geschildert, dass er in der Folgezeit Freunde zu sich nachhause eingeladen hat und monatelang nicht mehr in die Schule gegangen sein will, auf einen diesbezüglichen Anruf der Schule habe er einzig gesagt, dass er krank sei.

Wenn nunmehr in der Folgezeit für den Beschwerdeführer nicht näher beschreibbare Männer bei der Wohnadresse in XXXX erschienen sind, dann ist wesentlich wahrscheinlicher, dass es sich dabei um Personen bzw. Organwalter handelt, die möglicherweise von besorgten Nachbarn oder von der Schule des Beschwerdeführers informiert wurden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit längerer Zeit unbetreut und ohne jeglichen Kontakt zu seinem Vater nicht mehr in die Schule kommt.

Gegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behauptete Mutmaßung, dass es sich bei diesen erschienenen Personen um Mitarbeiter einer "Abteilung zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens" gehandelt hätte, ist wiederum festzuhalten, dass diese Vorbringen schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, als diese Polizeiorgane zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dann mehrmals beim Beschwerdeführer erschienen wären und erst nach einem dritten Besuch den Beschwerdeführer überhaupt mitgenommen hätten, dies erst nach einem Zeitraum von mehreren Wochen, ja Monaten (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 03.02.2015, Seite 6 bis 7). Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise stimmen, dass staatliche Organe ihn deshalb in eine Psychiatrie eingewiesen hätten, um dadurch den Code für einen Tresor im Arbeitszimmer des Vaters herauszufinden, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass diese staatlichen Organe zwei Mal unverrichteter Dinge wieder die Wohnung verlassen und einen minderjährigen Angehörigen eines vermuteten Oppositionellen alleine in der Wohnung zurücklassen, nicht wissend, was mit den in einem angeblichen Tresor befindlichen angeblichen Dokumenten danach geschieht. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die staatlichen Organe den Tresor ausbauen und mitnehmen und allenfalls mit mechanischen Mittel aufbrechen, sodass der "Code" für den Tresor vom Beschwerdeführer nicht mehr, schon gar nicht durch eine jahrelange Einweisung in eine Psychiatrie, herausgefunden werden hätte müssen.

Bei einer realistischen Betrachtung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers (Verschwinden des Vaters, Unerreichbarkeit am Telefon, monatelange unentschuldigte Abwesenheit von der Schule, etc. in Verbindung mit den in Österreich konstatierten Aufnahmen in eine XXXX wegen Alkoholabhängigkeit) ist vielmehr wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwierigen sozialen und familiären Situation auch in Weißrussland allenfalls vergleichbare Probleme gehabt hat, die eine stationäre Aufnahme auch im Herkunftsstaat nötig machten.

Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete staatlich angeordnete Aufnahme in eine Psychiatrie, um dort von diesem den Code für den Tresor des Vaters herauszulocken, spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer möglich war, Fotos über den Aufenthalt in der Psychiatrie in XXXX vorzulegen.

Diesbezüglich schildert der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch, dass diese Fotos in der Psychiatrie in XXXX von "einigen Burschen, und zwar Wehrdienstverweigerern" gemacht worden seien, denen sei es auch gestattet worden, Mobiltelefone bei sich zu haben. Auch diesbezüglich bedarf es keiner weitwendigen Überlegung, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass einem aus politischen Gründen in eine Psychiatrie eingewiesenen Minderjährigen die Möglichkeit eingeräumt würde, gemeinsam mit Wehrdienstverweigerern in der gleichen Abteilung zu sein, darüber hinaus würde jedenfalls versucht werden zu verhindern, dass Fotos vom Aufenthalt eines minderjährigen politischen Insassen gemacht werden.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Dauer und zu den Umständen seiner Anhaltung in der Psychiatrie keinerlei Belege vorgelegt hat und zudem widersprüchliche Angaben tätigt. So schildert der Beschwerdeführer einerseits, dass ihn während des Aufenthaltes in der Psychiatrie vielleicht jemand hätte besuchen wollen, aber "niemand hineingelassen worden sei." Andererseits schildert der Beschwerdeführer, dass er in den letzten Monaten vor der Reise nach Österreich regelmäßig Besuch vom geheimnisvollen "Freund des Vaters" bekommen habe, dieser soll ihn mehrfach während des Aufenthaltes in der Psychiatrie besucht und mit ihm auch die Umstände seiner Freilassung besprochen haben.

Darüber hinaus schildert der Beschwerdeführer die Umstände seiner "Flucht" aus der Psychiatrie höchst unterschiedlich, da er beispielsweise vor der belangten Behörde die Aussage tätigt, dass ein Sanitäter Schmiergeld bekommen hätte, dieser hätte ihn hinausgelassen und draußen hätte einer gewartet, der ihn dann abgeholt hätte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert der Beschwerdeführer wiederum, dass sie besprochen hätten, dass sie sich nach seiner "Entlassung" in einem Einkaufszentrum treffen würden, er sei nach der "Entlassung" zu Fuß bzw. per Autostopp bis nach XXXX gegangen, um dann wie vereinbart bei einem Mobilgeschäft in einem Einkaufszentrum den Freund des Vaters zu treffen.

In einer Gesamtbetrachtung erwies sich somit die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der stationäre Aufenthalt in einer Psychiatrie in Weißrussland von staatlicher Seite organisiert gewesen sei, um dadurch einen geheimnisvollen Code eines angeblichen Tresors eines angeblichen oppositionellen Vaters herauszufinden, als nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, dass ein Asylantrag im Ausland als "Staatsverrat" angesehen würde, ist auf die unwidersprochenen Feststellungen zu verweisen, wonach einzig wegen eines Asylgesuchs keine Repressionen zu befürchten sind.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung liegt im Übrigen gar nicht vor, sondern stand in der gegenständlichen Entscheidung die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens Beschwerdeführers in Vordergrund und konnte sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, die eingangs der Beweiswürdigung auch zitiert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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