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L510 2009997-2•BVwG L510 2009997-2
L510 2009997-2Bundesverwaltungsgericht20.03.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der "XXXX", vertreten durch die RAe Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014, Kto.Nr.: XXXX, GZ.: 046-113(2) - 80/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 21.03.2014 wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 08.12.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.
2. Ursprünglich sei die SGKK davon ausgegangen, dass der XXXX Dienstgeber der Frau P. gewesen sei. Deshalb sei mit Bescheid vom 24.02.2012, GZ: 046-113(2) - 20/12, diesem wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben worden. Aufgrund eines dagegen erhobenen Einspruchs sei das Verfahren in weiterer Folge mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.09.2012 ausgesetzt worden.
Mit Bescheid der SGKK vom 18.10.2013, GZ: XXXX, sei die Dienstnehmereigenschaft der Frau P. für den XXXX als Dienstgeber für den 08.12.2011 festgestellt worden. Dagegen sei wieder Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben worden.
Mit Schreiben der SGKK vom 24.02.2014 an das Bundesverwaltungsgericht sei dargelegt worden, dass sich die Beschwerdevorbringen des XXXX im Zuge weiterer Erhebungen substantiiert hätten und sei die Dienstgebereigenschaft der XXXX darüber hinaus mit rechtskräftigem Erkenntnis des UVS vom 18.03.2013 zu GZ UVS-38/10.476/9-2013 festgestellt worden. Es seien die Anträge gestellt worden, die Bescheide der SGKK (GZ: 046-113(2)-2012 sowie XXXX) aufzuheben. Den Beschwerden gegen die seitens der SGKK bezeichneten Bescheide sei daher gem. § 28 Abs 5 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben worden.
3. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 erhob die bP durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2014.
4. Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt ergänzender Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 25.07.2014 langten die Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014 wurde die Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurden ihr die Stellungnahme der SGKK sowie ein ELDA Datenauszug (Datum des Einlangens der Meldung, 14.12.2011) übermittelt und die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Fax vom 09.09.14 wurde seitens der Vertretung der bP eine Stellungnahme dazu abgegeben.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass die SGKK in ihrer Entscheidung davon ausgehe, dass Frau P. bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Dienstnehmerin der bP iSd ASVG gewesen sei. Weiter gehe die SGKK davon aus, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung erst per 14.12.2011 erfolgt sei. Dies werde jedoch in der Beschwerde bestritten und werde dargelegt, dass die bP am 08.12.2011 Frau P. in Form einer Mindestangaben-Anmeldung bei der Sozialversicherung gemeldet habe. Erst danach sei Frau P. für die bP tätig gewesen. Die SGKK habe sich in ihrem Bescheid mit diesen wesentlichen Punkten trotz Bestreitung nicht auseinandergesetzt. Sie habe darin nicht dargelegt, von welchem konkreten Sachverhalt sie ausgehe und durch welche beweiswürdigenden Überlegungen sie dazu komme, dass die bP Dienstgeberin der Frau P. gewesen sei.
Zudem stütze sich die SGKK in ihren Darlegungen überwiegend auf die Feststellungen der Finanzpolizei, wonach sich Frau P. um 11:10 Uhr in der Damentoilette aufgehalten habe und mit einer Arbeitsschürze bekleidet gewesen wäre. Diese habe ausgesagt, dass sie hier die Reinigung mache. Um 15:30 Uhr müsse sie zur WC-Anlage des Magistrates wechseln. Dem sei jedoch durch Herrn H. im Zuge des Verfahrens entgegen gehalten worden, dass er lediglich eine Besprechung mit Frau P. geführt habe. Das Tragen der Arbeitsschürze sei so zu erklären, dass die Besprechung in der Dienstzeit vom Magistrat gewesen sei. Es sei auch beabsichtigt gewesen, Frau P. geringfügig anzumelden. Im Rahmen der Stellungnahme sei seitens der Vertretung der bP auch eine FAX-Vorlage über eine am 08.12.2011 um 14:50 Uhr durchgeführte Mindestangaben-Anmeldung vorgelegt worden. Die SGKK habe zuvor in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Anmeldung nachweislich erst am 14.12.2011 erfolgt wäre.
7. Von der Salzburger Gebietskrankenkasse wurden in der Folge ergänzende Erhebungen geführt. Es erfolgte eine Kontaktaufnahme mit dem Magistrat Salzburg (Arbeitgeber der Fr. P.), wann Fr. P. am 08.12.2011 zu arbeiten begonnen habe. Gemäß der diesbezüglichen Antwort war die Arbeitszeit von Fr. P. an diesem Tag von 15:30 bis 20:00 (vgl. diesbezügl. E-mailverkehr vom 24.09.2014 samt eingescannter Original - Üst.-Meldung).
8. Mit erneutem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014 wurde die XXXX als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs. 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.300,00 umgehend an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Der Strafantrag der Finanzpolizei, GZ 091/1163/11/2011, der Schriftverkehr mit dem Magistrat Salzburg sowie die beim Magistrat Salzburg aufliegende Arbeitszeitaufzeichnung der XXXX würden einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs führte die belangte Behörde begründend aus, dass Frau XXXX, SVNR. XXXX, am 08.12.2011 um 11:10 Uhr, bekleidet mit einer Arbeitsschürze, eine provisorische Container-WC-Anlage am XXXX gereinigt habe. Diese Tätigkeit sei mit XXXX am 07.12.2011 abends vereinbart worden, wobei auch die Übergabe der Schlüssel zur Toilettenanlage an diesem Tag erfolgt sei. XXXX habe am 08.12.2011 um 11:00 Uhr mit der Reinigung der WC-Anlage XXXX begonnen und gegen 15:30 Uhr zur WC-anlage des Magistrates, unmittelbar daneben, wechseln wollen. Zum gegenständlichen Zeitpunkt seiXXXXnicht beim Dienstgeber "XXXX" zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die vorläufige Mindestabgabenmeldung sei am 08.12.2011 um 14:50 Uhr bei der Salzburger Gebietskrankenkasse eingelangt. Die Dienstnehmerin sei in der Folge vom 08.12.2011 bis zum 26.12.2011 von der im Spruch bezeichneten Dienstgeberin zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Es sei daher evident, dass der gesetzliche Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zumindest zum Teil, nämlich die Dienstnehmereigenschaft zur bezeichneten Dienstgeberin gegeben gewesen sei. Ebenso sei festgestellt worden, dass die Tätigkeit am 08.12.2011 um 11:00 Uhr von XXXXaufgenommen worden war und eine Anmeldung zur Sozialversicherung erst um 14:50, nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei, erfolgt sei.
Die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der festgestellte Sachverhalt auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, XXXX und XXXX, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellte dienstliche Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort beruhe. Ebenso sei in Arbeitszeitaufzeichnungen des Magistrates Salzburg Einsicht genommen worden.
Bei Organen der Finanzpolizei handle es sich um öffentlich Bedienstete, die im Falle vorsätzlich falscher Protokollierung strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung unterliegen. Es würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass von den an der Betretung Beteiligten Beamten ein Sachverhalt protokolliert worden wäre, der so nicht vorgelegen habe. Durch die Niederschrift mit der betroffenen Dienstnehmerin, XXXX, werde der von der Salzburger Gebietskrankenkasse festgestellte Sachverhalt bestätigt.
Weiter sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Dienstgeber sogar außer Streit gestellt worden, indem er selbst eine Anmeldung zur Sozialversicherung vom 08.12.2011 bis zum 26.12.2011 erstattet habe. Strittig sei lediglich der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung. Von der Dienstgeberin sei im Zuge des Verfahrens gegenüber dem BVwG vorgebracht worden, XXXX habe sich am 08.12.2011 um 11:00 Uhr lediglich zu einer Besprechung in den WC-Anlagen der Dienstgeberin befunden. Das Tragen der Arbeitskleidung sei so zu erklären, dass XXXX zu dieser Zeit für das Magistrat der Stadt Salzburg als Reinigungskraft tätig und die Anwesenheit in der XXXX in den WC-Anlagen der Dienstgeberin nur aufgrund einer (weiteren) Besprechung notwendig gewesen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Dienstnehmerin am 28.12.2011 um 14:50 Uhr (nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei) erfolgt sei.
Dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung der Dienstgeberin handle, gehe aus folgenden Feststellungen der Salzburger Gebietskrankenkasse hervor:
Zum einen gehe aus der Niederschrift mit XXXX eindeutig hervor, dass sie bereits um 11:00 Uhr für die Dienstgeberin zu arbeiten begonnen habe und um 15:00 Uhr zu den Toilettenanlagen des Magistrates gewechselt habe. Sie sei von XXXX (Dienstnehmer und Vater des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers, XXXX, der im Spruch bezeichneten Dienstgeberin) beauftragt worden, in der Toilettenanlage stehen zu bleiben, diese gegen Vandalismus zu beaufsichtigen, Toilettenpapier nachzufüllen und zu reinigen. Weiters habe XXXX zu Protokoll gegeben, dass bereits am 07.12.2011 besprochen worden sei, welche Tätigkeiten XXXX zu verrichten habe und seien ihr die Schlüssel zu den Toilettenanlagen übergeben worden. Sollte das "Trinkgeld" der Besucher der Toilettenanlagen nicht ausreichend sein, erhalte XXXX € 200,00. Angemeldet sei sie noch nicht, jedoch habe der Steuerberater die Auskunft erteilt, dass XXXX geringfügig anzumelden sei. Dies habe XXXX in seiner Niederschrift am 08.12.2011 gegenüber den Organen der Finanzbehörde bestätigt.
Zum anderen seien die beim Magistrat Salzburg aufliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu berücksichtigen. Den Arbeitszeitaufzeichnungen sei zu entnehmen, dass XXXX am 08.12.2011 um 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr ihre Tätigkeit in den Toilettenanlagen des Magistrates Salzburg verrichtet habe. Die Aussagen der XXXX würden daher durch die Arbeitszeitaufzeichnungen des Magistrates Salzburg bestätigt.
Dem gegenüber stehe die in der Beschwerde der Dienstgeberin vom 17.04.2014 angeführte Rechtfertigung, XXXX habe bereits um 11:00 Uhr für das Magistrat Salzburg gearbeitet und deshalb eine Arbeitskleidung in den WC-Anlagen der Dienstgeberin getragen. Ebenso sei zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei lediglich eine Besprechung erfolgt.
Die Argumentation der Dienstgeberin werde durch die Arbeitszeitaufzeichnungen, welche die Aussagen der XXXX bestätigen, sie habe erst um 15:30 Uhr beim Magistrat Salzburg zu arbeiten begonnen, widerlegt. Ebenso sei es lebensfremd, für eine einfache manuelle Tätigkeit, wie das Reinigen der Toilettenanalgen eines WC-Containers, mehrere Besprechungen abzuhalten, zumal XXXX sowohl die Tätigkeit als auch die örtlichen Gegebenheiten auf Grund ihrer Beschäftigung beim Magistrat Salzburg bekannt waren. Der Sachverhalt sei daher ausreichend geklärt und sei es gegenständlich nicht notwendig, weitere Einvernahmen zur Feststellung der materiellen Wahrheit durchzuführen. Vielmehr müsse unter Anbetracht der Verwaltungsökonomie davon Abstand genommen werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - unter Benennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen aus, dass die Dienstgeberin XXXX am 08.12.2011 um 14:50 Uhr mittels einer Mindestangabenmeldung zur Sozialversicherung angemeldet habe. Es sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmerin bereits um 11:00 Uhr zu arbeiten begonnen habe. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei daher nicht vor Arbeitsantritt erfolgt.
Unbestritten sei "XXXX" Dienstgebein der XXXX, da von ihr selbst die Anmeldung zur Sozialversicherung vom 08.12.2011 bis zum 26.12.2011 erfolgt sei. Ebenso sei vereinbart worden, dass sie das Trinkgeld behalten könne und sollte dies nicht ausreichen, erhalte XXXX €
200,00 für die Verrichtung der Tätigkeit. Es sei daher sowohl die Dienstgebereigenschaft der "XXXX" als auch der Tatbestand des Entgeltes gegeben.
Die Behörde habe gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Es müssten die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Nach Ansicht des VwGH entspreche es beispielsweise der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. auch VwGH 03.10.1986, 86/18/0147), dass die bei der ersten Vernehmung einer Partei gemachten Angaben, insbesondere wenn sie noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (VwGH 28.06.1989, 88/02/0215; 23.02.1996, 95/02/0342). Es sei daher gegenständlich auf Grund der eindeutigen Beweislage nicht notwendig gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, da die Aussage der XXXX der materiellen Wahrheit entspreche. Ebenso sei durch die Arbeitszeitaufzeichnungen des Magistrates Salzburg bestätigt, dass die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Betretung am 08.12.2011 um 11:00 Uhr nicht für das Magistrat Salzburg tätig gewesen sei. Vielmehr habe ihre Dienstzeit beim Magistrat Salzburg um 15:30 Uhr begonnen, wohingegen die Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstgeberin am 08.12.2011 erst um 14:50 Uhr erfolgt sei. Es sei daher evident, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bzw. zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei XXXX bereits gearbeitet habe, ohne angemeldet zu sein.
Dem Abs. 1 des § 113 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand somit objektiv erfüllt worden. Es liege somit lediglich eine zu lösende Rechtsfrage vor.
Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0017, aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0186, 26.01.2005, 2004/08/0141, 10.07.2013, 2013/08/0117).
Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800,00.
Gemäß § 360 Abs. 7 hätten die Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen würden, sei ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen. Daher könne der Sozialversicherungsträger auf die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei Rückgriff nehmen.
Dieser Bescheid wurde der bP am 22.10.2014 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.11.2014 (per Telefax gesendet am 18.11.2014) erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde.
Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Vorweg sei auszuführen, dass bestritten bleibe, dass die Dienstnehmerin arbeitend für den Betrieb des Dienstgebers angetroffen worden sei.
Am 08.12.2011 habe die Beschwerdeführerin XXXX in Form einer Mindestangabenmeldung bei der Österreichischen Sozialversicherung gemeldet.
Die gegenständliche Meldung sei unmittelbar nach Arbeitsbeginn des Geschäftsführers XXXX ausgefüllt und von ihm unterfertigt worden, sei in weiterer Folge durch eine Mitarbeiterin an die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelt worden. Dies jedoch vor Arbeitsbeginn der Frau XXXX.
Die Meldung sei, wie auch die belangte Behörde richtigerweise festgestellt habe, am 08.12.2011 erfolgt, sodass hier jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Das gegenständliche Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen sowohl bei Beitragsschuldner als auch bei Beitragsmithaftenden sei bereits verjährt. Diesbezüglich werde der Einwand der Verjährung, insbesondere gemäß § 68 ASVG erhoben.
Darüber hinaus sei, entgegen der nunmehr aufgestellten Behauptung der Behörde, die Meldung jedenfalls vor Arbeitsantritt der Frau XXXX erfolgt.
Anzuführen sei diesbezüglich, dass zu keiner Zeit eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der Mindestangabenanmeldung eingeräumt worden sei. Die belangte Behörde habe es sohin in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dabei habe die Behörde jedenfalls verkannt, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diesbezüglich ist für diesen entscheidungswesentlichen Sachverhalt das Parteiengehör völlig missachtet worden und auch jede Beweisaufnahme unterblieben. Es sei nachdem bereits das Bundesverwaltungsgericht völlig zu Recht den zurückweisenden Beschluss gefasst habe, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung des gegenständlichen Falles nicht hinreichend festgestellt worden sei, auch hier wiederum wiederholt das Parteiengehör völlig missachtet worden.
Das erkennende Bundesverwaltungsgericht habe unter anderem aufgetragen, das im weiteren Verfahren es der Beschwerdeführerin und Partei von der SGKK im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen sei, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen um schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht eingehen zu können.
Auch diese Anleitung des erkennenden Gerichtes sei von der belangten Behörde völlig missachtet worden. Hätte man beispielsweise den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie die beantragten Zeugen gehört und einvernommen, so wäre man zum entscheidungswesentlichen Ergebnis gelangt, dass die Mindestangabenanmeldung jedenfalls rechtzeitig vor Arbeitsantritt erfolgt sei. Diesbezüglich sei lediglich ein untauglicher Versuch vorgenommen worden, mittels der Beweiswürdigung hier fehlende Sachverhaltsfeststellungen zu kompensieren.
Diese Vorgangsweise sei jedenfalls nicht mit den prozessualen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens im Einklang. Dass hier ein Meldeverstoß objektiv nicht verwirklicht worden sei, erhelle sich im Übrigen aus der vollständigen und richtigen Mindestangabenanmeldung vom 08.12.2011. Im Übrigen sei die Absendung der Mindestangabenanmeldung am selben Tag nichts Ungewöhnliches und sei diese, wie bereits erwähnt, vor Arbeitsantritt abgeschickt worden.
Als Beweis werde die Einvernahme der Steuerberaterin, des Geschäftsführers und des Mitarbeiters XXXX angeboten.
Auch hinsichtlich des Umstandes, dass nunmehr nach den "Feststellungen" der belangten Behörde, Frau XXXX arbeitend angetroffen worden sei, sei auszuführen, das auch hier das Parteiengehör und wesentliche Verfahrensvorschriften - nämlich der Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit - völlig missachtet worden seien. Auch hierzu habe das erkennende Bundesverwaltungsgericht bereits die belangte Behörde angeleitet, dass Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen seien und dies ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226) sei. Auch könne die Beweiswürdigung nicht die Stellungnahmen der Parteien im Rahmen des Parteiengehörs ersetzen.
Wie aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde hervorgehe, sei auch hier diese Anleitung missachtet und stattdessen versucht worden, durch Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen und das verletzte Parteiengehör zu kaschieren. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die oben beantragten Zeugen, welche bereits im ersten Rechtsgang mehrfach beantragt worden seien, einzuvernehmen gewesen wären. Insbesondere werde für die Einvernahme der Zeugin XXXX die Beiziehung eines Dolmetschers für die Kroatische Sprache beantragt.
Die Beweiswürdigung könne und dürfe nicht dazu verwendet werden, einen für die belangte Behörde günstigen Sachverhalt darzulegen. Dies würde die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs und der materiellen Wahrheitserforschung konterkarieren.
Im Übrigen lasse sich auch aus der Mindestangabenmeldung bzw. aus den bezughabenden Informationsbroschüren nicht entnehmen, dass neben der Datumsangabe bei der Mindestangabenmeldung auch eine Uhrzeit anzuführen sei. Wäre die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, so hätte sie jedenfalls eine Uhrzeit angeführt, um somit zweifelsfrei belegen zu können, dass die Anmeldung tatsächlich vor Dienstantritt erfolgt sei.
Die belangte Behörde hätte jedenfalls festzustellen gehabt, zu welchem Zeitpunkt eine Meldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages sei auszuführen, dass hier jedenfalls zur subjektiven Tatseite noch Feststellungen zu treffen seien. Auch dies sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Eventualiter wäre hier allenfalls von einem vernachlässigbaren Verschulden auszugehen. Darüber hinaus sei die von der belangten Behörde behauptete Meldepflichtverletzung am 08.12.2011 erfolgt und hier eine überlange Verfahrensdauer, die nicht EMRK-konform sei, evident. Auch dies sei bei einer allfälligen Vorschreibung eines Beitragszuschlages jedenfalls zu berücksichtigen.
Zusammengefasst würden infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wesentliche Feststellungen zur Verschuldensfrage bzw. zu den Strafausschließungsgründen fehlen, die auch für die Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen gewesen wären.
Die belangte Behörde habe all dies verkannt und sei der bekämpfte Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
Der belangte Bescheid sei aber auch mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, so sei es durch die belangte Behörde vollkommen unterlassen worden, Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten anzustellen. Insbesondere hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sicherstellen müssen, dass die Parteienrechte gewahrt werden und dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschungspflicht Genüge getan werde. All dies bei einer angemessenen - EMRK-konformen - Verfahrensdauer.
Durch den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin erstmals darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der gegenständliche Vorwurf einer sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichtverletzung im Raum stehe. Hätte man ihr das zustehende Parteiengehör eingeräumt, insbesondere hinsichtlich der Mindestangabenanmeldung, so hätte die belangte Behörde jedenfalls festgestellt, dass das vorgeworfene Tatbild nicht verwirklicht worden sei, da Frau XXXX rechtzeitig sozialversicherungsrechtlich gemeldet worden sei.
Insgesamt hätte sich bei Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens ergeben, dass die Beschwerdeführerin, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe bzw. auch kein wie immer geartetes Verschulden treffe.
Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Beschwerdeführerin und die beantragten Zeugen einzuvernehmen seien, ersatzlos aufzuheben.
Diese Beschwerde langte am 19.11.2014 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse ein.
10. Mit Schreiben der SGKK vom 16.02.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am 18.02.2015 samt den zugehörigen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die SGKK führte darin aus, dass zum Vorverfahren und feststehenden Sachverhalt auf die Ausführungen des bekämpften Bescheides vom 09.10.2014 verwiesen werde. Strittig sei gegenständlich nicht, dass die Tätigkeit der Dienstnehmerin XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet habe, sondern die Übermittlung der Anmeldung zur Sozialversicherung VOR Arbeitsantritt. Die Salzburger Gebietskrankenkasse halte fest, dass im bisherigen Verfahren stets eine falsche Übermittlungszeit genannt worden sei. Nachweislich sei die Mindestangabenmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) der Dienstnehmerin XXXX nicht - wie bisher vorgebracht - am 08.12.2011 um 14:50 Uhr übermittelt worden, sondern am 08.12.2011 um 15:58 Uhr (ELDA-Protokoll-Nr. 66236008). Die "vollständige Anmeldung" germ. § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG sei sodann nachweislich am 14.12.2011 um 20:42 Uhr (ELDA- Protokoll-Nr. 66670039) übermittelt worden.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe in ihrer Beweiswürdigung ausführlich erläutert, aus welchen Erwägungen davon auszugehen sei, dass Arbeitsbeginn der Dienstnehmerin im Betrieb der "XXXX" bereits VOR Übermittlung der Mindestangabenmeldung (08.12.2011, 15:58 Uhr) gewesen sei und sohin objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei.
Frau XXXX habe am 08.12.2011 um 11:00 Uhr mit der Reinigung der WC-Anlage XXXX begonnen und gegen 15:30 Uhr mit der Reinigung der - unmittelbar daneben befindlichen - WC-Anlage des Magistrat beginnen wollen. Die niederschriftlichen Aussagen der Dienstnehmerin als auch die Arbeitsaufzeichnungen des Magistrat Salzburg würden dies bestätigen.
Zum Zeitpunkt der Betretung durch Organe der Finanzpolizei (08.12.2011 um 11:10 Uhr) sei Frau XXXX für den Betrieb "XXXX" tätig gewesen und sei nachweislich erst um 15:58 Uhr in Form einer Mindestangabenmeldung zur Sozialversicherung gemeldet worden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 09.10.2014, GZ: 046-113(2) - 80/14, sei "XXXX" daher zur Zahlung eines Beitragszuschlages gern. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG in der gern. § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Flöhe von EUR 1.300,00 verpflichtet worden.
Germ. § 68 Abs. 1 ASVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse verweise auf die Ausführungen des bekämpften Bescheides und beantrage
die Beschwerde abzuweisen und
den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 08.12.2011, um 11:10 Uhr wurde Frau XXXX in der provisorischen Container-WC-Anlage am XXXXin der Damentoilette angetroffen. Sie war mit einer Arbeitsschürze bekleidet und gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass sie dort die Reinigung mache, sie habe um 11:00 Uhr damit begonnen.
Frau XXXX war zum Zeitpunkt der Betretung für die bP beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Betretung war sie nicht als Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 08.12.2011 um 14.50 Uhr.
Die bP hat es unterlassen, Frau XXXXvor dem tatsächlichen Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig.
Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von XXXX am 08.12.2011 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt. XXXX wurde von der bP selbst zur Sozialversicherung vom 08.12.2011 bis zum 26.12.2011 angemeldet.
Strittig ist gegenständlich, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgte.
Von der bP wurde dagegen eingewendet, die Anmeldung der Frau XXXX sei am 08.12.2011 vor Arbeitsbeginn und damit rechtzeitig erfolgt.
Soweit die bP (im Vorverfahren) eingewendet hat, Frau XXXX habe zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11:10 Uhr deswegen Arbeitskleidung getragen, weil sie zu diesem Zeitpunkt für das Magistrat der Stadt Salzburg als Reinigungskraft tätig gewesen sei, so ist diese Behauptung durch die im Verfahren erhobenen Arbeitszeitaufzeichnungen zu Frau XXXX widerlegt. Am 08.12.2011 waren die Arbeitszeiten der Frau XXXX für das Magistrat von 15:30 bis 20:00 Uhr. Dem damals vorgebrachten Einwand, die Anwesenheit der Frau XXXX in den WC-Anlagen der bP sei aufgrund einer Besprechung notwendig gewesen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Den Angaben der Kontrollorgane zufolge wurde Frau XXXXvorerst alleine in den WC-Anlagen angetroffen, während der Amtshandlung kam dann Herr XXXX hinzu; er war also zu Beginn der Amtshandlung nicht anwesend. Dem Besprechungsargument kann daher nicht gefolgt werden. Zudem ist der GKK zuzustimmen, wenn diese darlegt, dass es lebensfremd ist, für eine einfache manuelle Tätigkeit, wie das Reinigen der Toilettenanalgen eines WC-Containers, mehrere Besprechungen abzuhalten, zumal Frau XXXXsowohl die Tätigkeit als auch die örtlichen Gegebenheiten auf Grund ihrer Beschäftigung beim Magistrat Salzburg bekannt waren.
Frau XXXX hatte den Kontrollorganen gegenüber angegeben, sie führe dort die Reinigung durch und hätte um 11:00 Uhr damit begonnen. Diese Angaben wurden von ihr niederschriftlich bestätigt. Der Beginn ihrer Tätigkeit mit 08.12.2011, 11:00 Uhr steht demnach fest.
Die bP behauptete im Verfahren, die Meldung sei am 08.12.2011 vor Arbeitsbeginn erfolgt, eine Nennung der konkreten Uhrzeit erfolgte seitens der bP nicht. In der Stellungnahme der bP vom 02.09.2014 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung (im Vorverfahren) wurde dargelegt, dass die Mindestangabenanmeldung bereits vor Indienststellung an die Salzburger Gebietskrankenkasse nachweislich per Telefax übermittelt worden sei. In dieser Stellungnahme wurde auf die beigelegte Urkunde verwiesen. Dabei handelt es sich um das ausgefüllte Fax-Formular dieser Mindestangaben-Anmeldung (in Kopie). In der Faxzeile links oben scheint das Datum "08/12/2011 14:50" auf. Diesem Schriftstück zufolge erfolgte die Übermittlung also um 14:50 Uhr und wurde im bisherigen Verfahren von diesem Zeitpunkt ausgegangen.
Soweit in der Beschwerdevorlage ausgeführt wird, dass richtigerweise von einem Übermittlungszeitpunkt der Mindestangabenmeldung von 08.12.2011, 15:58 Uhr auszugehen sei und dabei auf das diesbezügliche ELDA-Protokoll verwiesen wurde, handelt es sich offensichtlich um eine weitere Meldung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vom für die bP günstigeren Zeitpunkt, demnach von einer Übermittlung am 08.12.2011 um 14:50 Uhr, aus - doch ist auch dieser Zeitpunkt (bei einem Arbeitsbeginn von 11:00 Uhr) um beinahe 4 Stunden verspätet.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Steuerberaterin, den Geschäftsführer und den Mitarbeiter XXXX zu einer mündlichen Verhandlung zu laden und einzuvernehmen. Gleichzeitig wurde die Uhrzeit der Übermittlung mit 08.12.2011, 14:50 Uhr nicht bestritten.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, die Steuerberaterin, den Geschäftsführer und den Mitarbeiter XXXX zu einer mündlichen Verhandlung zu laden und einzuvernehmen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Die Uhrzeit der Übermittlung der Mindestangabenmeldung mit 08.12.2011, 14:50 Uhr, wurde nicht bestritten. In der Beschwerde wurde jedenfalls nicht dargelegt, dass diese Uhrzeit unrichtig sei und was die beantragten Zeugen insofern gegenteiliges Vorbringen könnten. Ein anderes Beweisthema wurde nicht dargelegt, weshalb dem Beweisantrag nicht zu folgen war. Insgesamt gesehen geht dieser Beweisantrag auch eher in die Richtung eines als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweises.
Soweit auch die Einvernahme der Zeugin Frau XXXX beantragt und gleichzeitig die Beiziehung eines Dolmetschers für die Kroatische Sprache beantragt wurde, ist dazu auszuführen, dass diese Zeugin bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.12.2011, zw. 11.45 Uhr und 11.50 Uhr eingangs angegeben hatte, sie arbeite seit 10 Jahren beim Magistrat, sie sei seit ca. 20 Jahren in Österreich und verstehe Deutsch sehr gut. Gemäß § 15 AVG liefern Niederschriften über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis. Wenn die Zeugin selbst angibt, sie verstehe Deutsch sehr gut (was auch aufgrund der angeführten Umstände anzunehmen ist), besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, dies nicht als gegeben anzunehmen. Gegenteiliges - dass die Zeugin nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge - wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn ein Beweis der Unrichtigkeit der niederschriftlichen Angaben geführt. Da die Angaben der Zeugin bereits in Form einer Niederschrift vorliegen und strittig auch nur die Rechtzeitigkeit der Anmeldung war, wobei sich die Ergebnisse des Beweisverfahrens ohnehin mit den Angaben von Frau XXXX decken, wird eine nochmalige Einvernahme als nicht erforderlich erachtet. Die Beschwerde führte auch nicht aus, worin hier das Beweisthema liege.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse gelangte daher folgerichtig zum Ergebnis, dass die Dienstnehmerin der bP, Frau XXXX, bereits am 08.12.2011, um 11:00 Uhr ihre Tätigkeit aufgenommen hat und die diesbezügliche vorläufige Mindestangabenmeldung erst am 08.12.2011, um 14:50 Uhr - und damit verspätet - erfolgt ist; insoweit wird auch auf die zutreffende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
In der Beschwerde wurde zudem die überlange Verfahrensdauer gerügt. Bei der Kontrolle hatte ein Mitarbeiter der bP (XXXX) gegenüber den Kontrollorganen angegeben, Betreiber der WC-Anlage sei das Magistrat Salzburg sowie der XXXX, dessen Obmann er sei. Er habe deswegen mit Frau XXXX verhandelt, weil er für die Organisation XXXX verantwortlich sei, sie hätten Frau XXXX noch nicht angemeldet. Wegen dieser Angaben wurde vorerst von der SGKK ein Beitragszuschlagsverfahren gegen den XXXXgeführt. Erst im Beschwerdeverfahren gegen einen diesbezüglich erlassenen Bescheid trat hervor, dass nicht der XXXX, sondern die bP "XXXX" Dienstgeber der Frau XXXX ist. Schließlich wurde mit 21.03.2014 erstmals der nunmehr bP ein Beitragszuschlag von € 1.300,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde im ersten Verfahrensgang vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2014 behoben, worauf nach Erhebungen der nunmehr angefochtene Bescheid der SGKK vom 09.10.2014 erlassen wurde. Die lange Verfahrensdauer ist daher in erster Linie auf die ursprüngliche Aussage des XXXX - Mitarbeiter der bP - und nicht auf Behördenverschulden zurückzuführen. Die verfahrensverzögernden Aussagen (wobei hier keine Wertung vorgenommen wird, ob bewusst irreführend oder aus Unwissenheit) wurden zwar nicht von der bP bzw. deren Geschäftsführer getätigt, sind aber, weil sie von einem ihrer Mitarbeiter getroffen wurden, der bP zurechenbar.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer - die zum Großteil der bP selbst zuzurechnen ist - und des mittlerweile umfangreichen Verfahrens, kann auch nicht mehr von unbeachtlichen Folgen die Rede sein.
Soweit der angefochtene Bescheid auf die zentralen gegenständlichen Beweismittel Bezug nimmt und die Beschwerde insoweit die Missachtung des Parteiengehörs rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass der rechtsfreundlich vertretenen bP diese zwischenzeitlich bekannt sein mussten, sind diese doch beispielsweise im behebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls in den sachverhaltserheblichen Teilen - enthalten. Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör liegt insoweit nicht mehr vor.
Soweit die belangte Behörde der bP die zwischenzeitlich erfolgten Ermittlungsergebnisse, Arbeitsaufzeichnungen des Magistrates, nicht zur Kenntnis brachte, ist festzuhalten, dass darin keine Verletzung des Parteiengehörs erblickt wird, da diese Tatsache einerseits auch der bP bekannt sein musste und die Erhebungen nur einen Beweis gegen das Beschwerdevorbringen lieferten, andererseits diesen Ermittlungsergebnissen durch die bP im weiteren Verfahren auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde und somit auch keine Relevanzdarstellung seitens der bP erfolgte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass Frau XXXX, am 08.12.2011 um 11:10 Uhr in der Container-WC-Anlage XXXX als Dienstnehmerin der bP (seit jedenfalls 11:00 Uhr) beschäftigt war, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein.
Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung wurde von der bP zwar behauptet, aufgrund des durchgeführten Verfahrens aber zweifelsfrei festgestellt, dass diese erst um 14:50 Uhr des 08.12.2011 - und damit verspätet - erfolgte.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt. (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).
Die bP hat daher als Dienstgeberin am 08.12.2011 die Dienstnehmerin XXXX, entgegen § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG erfolgte daher von der GKK dem Grunde nach zu Recht.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, liegen unbedeutende Folgen hier jedenfalls nicht vor. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz konnte daher schon aus diesem Grund nicht Platz greifen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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