BVwG W101 1438127-1

W101 1438127-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1438127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1438127.1.00

Spruch

W101 1438127-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 13 07.989-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste mit einem gefälschten Dokument über den Flughafen Wien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 13.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.09.2013, Zl. 13 07.989-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 17.07.2012 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich die nächsten elf Monate aufgehalten habe. Am 11.06.2013 sei er dann mit einem gefälschten Dokument schlepperunterstützt nach Österreich geflogen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er sei ausgereist, weil er erneut in das syrische Militär einberufen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er ins Gefängnis kommen. Er befürchte vor das Militärgericht gestellt zu werden, da ja in Syrien Krieg herrsche und habe Angst vor der Todesstrafe.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 12.09.2013 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Seinen [regulären] Militärdienst habe er von XXXX absolviert und danach als Lieferant und als Schneider gearbeitet.

Im August 2011 habe er fast täglich an Demonstrationen teilgenommen. Am XXXX sei einer seiner Freunde festgenommen worden und habe der Beschwerdeführer danach aus Angst nur noch Waren in seinem Heimatbezirk transportiert. Auch habe er dann nicht mehr an den Demonstrationen teilgenommen. Als sein Freund festgenommen worden sei, habe er sich in einem Keller verstecken können.

Im Mai 2012 habe er auch noch einen Einberufungsbefehl erhalten und hätte sich bei der nächsten Rekrutierungsbehörde melden müssen. Ein Polizist habe den Einberufungsbefehl seiner Mutter übergeben. Sein regulärer Grundwehrdienst sei "ganz normal" verlaufen. Nunmehr sei er - wie viele andere auch - wegen des Krieges noch einmal einberufen worden. Er habe dieser Einberufung keine Folge leisten wollen, da er entweder auf Leute hätte schießen müssen oder selbst erschossen worden wäre. Es sei ihm bewusst, dass er als Soldat der Pflicht unterliege, den Militärdienst absolvieren zu müssen, er habe dies jedoch bei der derzeitigen Lage in Syrien nicht machen wollen. Nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten hätte, habe sein Vater gemeint, er solle sich bei einem Cousin aufhalten bis sich die Lage gebessert habe. Da eine solche Verbesserung jedoch nicht eingetreten sei, sei er zwei Monate später aus Syrien ausgereist. Als er schon in Griechenland gewesen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass nach ihm gefragt worden sei. Nunmehr werde er vom Militär gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, dass er Probleme bekomme, weil er dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein, sein Wehrdienstbuch und seinen Einberufungsbefehl vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.09.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Fest stehe, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und moslemischen Glaubens sei. Fest stehe, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und arbeitsfähig sei.

Nicht festgestellt habe werden können, dass er in Syrien von staatlicher Seite wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Fest stehe, dass auch seitens Dritter keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden seien. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Syriens seien unglaubwürdig und könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und der derzeitigen Lage in Syrien könne festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 47 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der vorgelegten Dokumente, seiner Sprach- und Ortskenntnisse sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und moslemischen Glaubens sei. Aufgrund seiner Angaben und seines Eindrucks sei für das Bundesasylamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder physisch noch psychisch beeinträchtigt sei.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar bemüht habe, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstattet, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen habe können, dass sich in seinem Vorbringen Unplausibilitäten aufgetan hätten. Seine Angaben seien zu vage und allgemein gehalten gewesen, um glaubhaft zu machen, dass er selbst in seinem Herkunftsstaat tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe zwar behauptet, an vielen Demonstrationen teilgenommen zu haben, habe jedoch dazu keine näheren Angaben zu machen vermocht. Zudem habe er von einer Teilnahme an Demonstrationen im Rahmen seiner Erstbefragung kein Wort erwähnt, sodass offensichtlich sei, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen gehandelt habe. Ferner habe er auch behauptet, dass er ein Schreiben bekommen habe, dass er zum Militär müsse, habe jedoch auch hierzu keine konkreten Angaben zu machen vermocht. Zu dem vorgelegten Schreiben sei zu befinden, dass dieses keinen tauglichen Beweis darstelle, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können. Durch seine bloßen Behauptungen habe der Beschwerdeführer die von ihm dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen können.

Es sei für das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände jedoch glaubhaft, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würden auch sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass er derzeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen habe werden können. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in Bezug auf die angebliche Bedrohungssituation als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Eine Flucht wegen des Militärdienstes könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermocht habe, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Militärdienstes unzumutbar mache. Die in einem Land herrschenden politischen Verhältnisse und die damit verbundenen Benachteiligungen der Bewohner eines Landes seien für sich allein nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Konvention darzustellen, da alle Bewohner dieses Landes diesen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in gleicher Weise ausgesetzt seien. Aus den Feststellungen ergebe sich zwar, dass die Volksgruppe der Kurden in Syrien generell Benachteiligungen ausgesetzt sei, diese seien jedoch schon von ihrer Eingriffsintensität her nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu begründen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil, wenngleich im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, für das Bundesasylamt doch zu befinden bleibe, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde und daher auf Grundlage der aktuellen länderkundlichen Berichte derzeit außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die derzeitigen aktuellen Gegebenheiten im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Auf Basis dessen sei das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 12.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 26.08.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Nach Wiederholung des Verfahrensganges verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen betreffend die Teilnahme an den Demonstrationen sowie auf seine handschriftliche Beilage. Überdies habe der Beschwerdeführer während der Einvernahme nicht die Möglichkeit gehabt, sein Fluchtvorbringen ausreichend zu schildern, da er immer wieder unterbrochen worden sei. In Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär werde auf die vorgelegten Beweismittel verwiesen, die der Begründung nicht zugrunde gelegt worden seien. Eine Echtheitsüberprüfung und Übersetzung seien unterblieben; es sei nur in einer Mutmaßung der Vorwurf der Vorlage eines falschen oder gefälschten Beweismittels in den Raum gestellt worden. Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei immerhin um den Einberufungsbefehl und das Wehrdienstbuch handle, entspreche dies keiner vollständigen Ermittlung des Sachverhalts. Die derzeitige Situation in Syrien, die Verfolgung der Rebellen, die Einberufung von Wehrfähigen und die strikte Vorgehensweise gegen Verweigerer als Gegner Syriens würden eine politische Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

In einer handschriftlichen Beilage brachte de Beschwerdeführer in arabischer Sprache wie folgt vor (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung; OZ 1/2):

Ab August 2011 habe der Beschwerdeführer täglich mit einem Freund demonstriert. Eines Tages hätten Sicherheitsleute zwei verbrannte Leichen gebracht, bei denen es sich um zwei junge Leute gehandelt habe, die zuvor inhaftiert worden seien. Die Bewohner des Heimatortes der beiden Toten hätten deshalb demonstriert. Daraufhin sei der Bezirk von Sicherheitsorganen umschlossen und auf die Zivilisten geschossen worden. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sich verstecken können. Als sie gegen Mitternacht - als sich die Lage beruhigt habe - nach Hause gefahren seien, seien sie von einer Straßensperre der regulären Armee angehalten und durchsucht worden. Als beim Freund des Beschwerdeführers ein Handy gefunden worden sei, hätten sie von diesem verlangt, dort zu bleiben und den Beschwerdeführer nach Hause geschickt. Da es auf dem Handy seines Freundes auch Bilder gegeben habe, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen würden, habe ihm sein Vater geraten, nicht mehr dorthin zu gehen.

In der Folge habe er bei seinem Cousin gewohnt und in der Zwischenzeit einen Einberufungsbefehl erhalten. Nach ca. zwei Monaten hätten die Sicherheitskräfte die Häuser gestürmt, um Fahnenflüchtige, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, festzunehmen. Viele der Verhafteten seien bereits auf einer Liste gestanden. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Die Grenze zur Türkei habe er durch Bestechung ungehindert passieren können. Da er dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe, würden "sie" ihn suchen und als Verräter behandeln. Darauf stehe die Todesstrafe. Während seines Aufenthalts in Griechenland hätten "sie" die Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gefragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch die Vorlage seines syrischen Führerscheins glaubhaft gemacht.

Seit August 2011 hat der Beschwerdeführer fast täglich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Als bei einer solchen Demonstration von den Sicherheitskräften auch auf Zivilisten geschossen worden war, hat sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund verstecken können. Nachdem sich die Lage beruhigt hatte, sind der Beschwerdeführer und sein Freund auf der Heimfahrt von einer Straßensperre der regulären Armee angehalten und durchsucht worden. Beim Freund des Beschwerdeführers ist ein Handy gefunden worden und ist von diesem daher verlangt worden, an Ort und Stelle zu bleiben. Hingegen hat man den Beschwerdeführer nach Hause geschickt. Da auf dem Handy seines Freundes auch Fotos gewesen sind, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen, befürchtet er, bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten zu sein, und ist zu seinem Cousin gezogen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der seinen regulären Militärdienst bereits von XXXX absolviert hat, im Mai 2012 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hat und sich bei der nächsten Rekrutierungsbehörde melden hätte müssen. Dieser Einberufung, die seine Mutter entgegengenommen hat, hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, da er es ablehnt, auf Leute zu schießen, bzw. er Angst hatte, selbst erschossen zu werden. Da sich die Situation auch in der Folge nicht gebessert hat, hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Als er sich bereits in Griechenland aufgehalten hat, hat der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass vom Militär nach ihm gefragt worden war. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchtet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist festgenommen werden könnte.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner regelmäßigen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei er sein Fluchtvorbringen im Rahmen seiner handschriftlichen Beschwerdeausführungen in eigenen Worten in seiner Muttersprache noch konkretisierte. Darüber hinaus hat er sein Vorbringen auch durch die Vorlage von Beweismitteln, insbesondere sein Wehrdienstbuch und seinen Einberufungsbefehl, untermauert, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise vermeint, der Beschwerdeführer habe eine Teilnahme an Demonstrationen im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt und daher sei es offensichtlich, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen gehandelt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Weiters ist auszuführen, dass, wenn das Bundesasylamt - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - der Ansicht ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu vage und zu allgemein gehalten seien, um glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, darauf zu verweisen ist, dass es gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachte Umstände vervollständigt werden. Daher hätte das Bundesasylamt - wenn es die Angaben des Beschwerdeführers für nicht ausreichend erachtet - durch geeignete Fragenstellung oder durch sonstige Ermittlungen dafür zu sorgen gehabt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen dementsprechend ergänzt oder konkretisiert.

Betreffend die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Dokumente (Wehrdienstbuch und Einberufungsbefehl) ist es nicht ausreichend, wenn das Bundesasylamt diesbezüglich ohne nähere Begründung beweiswürdigend ausführt, dass dies keinen tauglichen Beweis darstelle, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, wäre das Bundesasylamt bei Zweifeln bezüglich der Echtheit und/oder der inhaltlichen Richtigkeit dieser Beweismittel verpflichtet gewesen, eine Echtheitsüberprüfung - bei den zahlreich in anderen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen vorgelegten militärischen Dokumenten wäre eine derartige Echtheitsüberprüfung aufgrund der Vielzahl der bereits vorhandenen Vergleichsmaterialien durchaus erfolgversprechend gewesen - oder zumindest eine Übersetzung anzuordnen. Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid auch jegliche Begründung dahingehend, weshalb das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen durchzuführen, davon ausgeht, dass es sich bei den beiden vorgelegten Dokumenten "um keinen tauglichen Beweis" handelt.

Betreffend das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeausführungen handschriftlich, in arabischer Sprache verfasste Vorbringen wird darauf verwiesen, dass dieses lediglich eine Konkretisierung der, bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Angaben darstellt und sohin nicht gegen das (in § 20 Abs. 1 BFA-VG geregelte) Neuerungsverbot verstößt.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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