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W108 2012174-1•BVwG W108 2012174-1
W108 2012174-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015
mangelnder Rechtsanspruch, Mitwirkungspflicht, Reisedokument,<br/>Staatsbürgerschaft
W108 2012174-1/2E
W108 2012175-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien (Erstbeschwerdeführer) sowie 2. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2014, Zln. (zu 1.) 830185300+1617405 14099538 14725463 109561886 und (zu 2.) 831102901+1698367 14099605 14725510, jeweils betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, beide besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist weißrussische Staatsangehörige, die Eheschließung fand am XXXXvor dem Gericht für zivile Angelegenheiten in Dubai statt.
Der Erstbeschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: 1301.853-BAS, hinsichtlich der Zuerkennung des Staus eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit dem genannten Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zahl: 1311.029-BAS, wurde der Asylantrag der Tochter des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Staus einer Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen und der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 iVm § 34 AsylG im Familienverfahren zuerkannt und es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich gleichfalls der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) jeweils vom 03.06.2014 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt befristete Aufenthaltsberechtigungen (bis zum 17.06.2016) gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Aus den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheiden der belangten Behörde (des früheren Bundesasylamtes) geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin - wie ihr Vater (Erstbeschwerdeführer) - die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
2. Mit jeweils am 20.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antragsformularen beantragte der Erstbeschwerdeführer für sich und für die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses für eine Reise nach Schweden. In beiden Anträgen ist in der Rubrik des Formulars "Vorgelegte Nachweise für Fremdenpass" unter "Wenn keine Staatenlosigkeit vorliegt" das Kästchen "Bescheid über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" angekreuzt.
Von den Beschwerdeführern vorgelegt wurden u.a. die Heiratsurkunde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt von der Regierung Dubai, Gericht für zivile Angelegenheiten am XXXX, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin sowie Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister. Aus der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Meldebestätigung geht hervor, dass sie syrische Staatsangehörige ist.
3. Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführern hinsichtlich dieser Anträge einen Verbesserungsauftrag vom 20.06.2014, mit dem sie den Beschwerdeführern auftrug, binnen Frist mitzuteilen, warum sie nicht in der Lage seien, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen (beizubringen seien: schriftlicher Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses an die Botschaft im Original und in beglaubigter Übersetzung, Aufgabebestätigung bei der Post sowie das Antwortschreiben der Botschaft im Original und beglaubigter Übersetzung), und den Beschwerdeführern mitteilte, dass im Falle der Nichtbehebung der Mängel die Anträge abzuweisen sein würden.
In Beantwortung dieses Verbesserungsauftrages wurden ein Schreiben der syrischen Botschaft in Wien samt beglaubigter Übersetzung sowie der syrische Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt in Syrien am XXXX, gültig bis zum XXXX, vorgelegt. Weiters beantragte der Erstbeschwerdeführer die Richtigstellung seines Namens laut der Schreibweise im Reisepass.
Im Schreiben der syrischen Botschaft in Wien ist aufgelistet, welche Dokumente für den Erhalt einer Genehmigung zur Eheschließung eines (einer) syrischen Staatsangehörigen mit einer Ausländerin (einem Ausländer) benötigt würden (vgl. die beglaubigte Übersetzung vom 05.08.2014).
Syrische Reisedokumente wurden von den Beschwerdeführern bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt.
4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde ging in den Bescheiden von der syrischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus und stellte weiters fest, dass den Beschwerdeführern in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und sie keinen Reisepass bei ihrer Botschaft beantragt hätten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen hätten, sich Reisepässe von der Botschaft zu besorgen, und die Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Behörde auch nicht mitgeteilt hätten, aus welchen Gründen dies nicht möglich sei. Die belangte Behörde merkte überdies an, dass es in Wien eine Botschaft des Herkunftslandes der Beschwerdeführer gebe und die Beschwerdeführer bereits in einer anderen Angelegenheit in Kontakt mit der Botschaft gestanden seien, sodass kein Grund ersichtlich sei, warum sie sich nicht an ihre Botschaft wenden könnten, um sich dort Reisepässe ausstellen zu lassen. In rechtlicher Hinsicht wurde die Abweisung jeweils damit begründet, dass kein Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes des Heimatlandes bei der Botschaft eingebracht worden sei, obwohl die Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wären und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Österreich nicht erfüllt seien.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 10.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der die Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als mit "ungeklärt" angegeben und ausführt wird, dass die Beschwerdeführer ein Schreiben der syrischen Botschaft in Österreich vorgelegt hätten, wonach verschiedene Dokumente vorgelegt werden müssten, damit die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehegattin (StA. Belarus) in Syrien anerkannt werde. Einige dieser Dokumente könnten grundsätzlich nur in der Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers ausgestellt werden, was aber aufgrund der herrschenden Sicherheitslage nur Damaskus möglich sein werde, zusätzlich werde auch eine Zustimmung der Regierungsstelle verlangt, die er nicht erhalten werde. Auch seien Dokumente der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers notwendig, die nur in Weißrussland ausgestellt werden könnten. Bevor diese Dokumente nicht gebracht würden, könne die Ehe nicht registriert werden und auch die syrische Staatsbürgerschaft der gemeinsamen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) könne nicht bestätigt werden. Somit sei die Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin derzeit als "ungeklärt" anzusehen, zumal sie aus denselben Gründen auch nicht in Weißrussland anerkannt werde. Aus diesen Gründen benötige die Zweitbeschwerdeführerin den Fremdenpass und es sei auch die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG möglich und sogar geboten. Aufgrund des vorgelegten Schreibens der syrischen Botschaft müsse von der Behörde nachvollzogen werden, dass, bis nicht alle verlangten Dokumente vorgelegt würden, was derzeit unmöglich sei, die Zweitbeschwerdeführerin weder einen Reisepass von Syrien noch von Weißrussland bekommen könne, weshalb ihre Staatsangehörigkeit "wenigstens" als "ungeklärt" gelten müsse. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Person betreffend deshalb einen Fremdenpass beantragt, weil er nicht geglaubt habe, dass er einen Reisepass von der syrischen Botschaft bekommen könne. Der Erstbeschwerdeführer habe den Pass für sich und seine Tochter gleichzeitig beantragen wollen, da seine Tochter den Pass nicht bekommen könne, habe er auch für sich keinen Reisepass beantragt. Der Erstbeschwerdeführer brauche den Fremdenpass nur zur Überbrückung, bis die Staatsangehörigkeit seiner Tochter geklärt sei und er für sie auch einen nationalen Reisepass beantragen könne, im Anschluss daran werde er sich hoffentlich einen syrischen Reisepass ausstellen lassen können. Der Erstbeschwerdeführer sehe ein, dass die Gründe für seine Tochter, einen Fremdenpass zu bekommen, besser seien als seine eigenen. Für die Vereinfachung von Reisen, auch innerhalb der Europäischen Union, sei es sinnvoll, dem Erstbeschwerdeführer und seiner Tochter den Fremdenpass auszustellen, so könnte er gemeinsam mit seiner Familie seine Bewegungsfreiheit genießen. Bis der Erstbeschwerdeführer für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses alle Unterlagen beisammen habe, würden Jahre vergehen. Jedenfalls hafte dem Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Rechtswidrigkeit an. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass es für die Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, und es dem Erstbeschwerdeführer nicht zumutbar sei, auf die Ausstellung eines Reisepasses zu warten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere ist im Tatsachenbereich festzuhalten, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige Syriens sind, ihre Asylanträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen wurden, ihnen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sie die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt haben, die Beschwerdeführer mit der syrischen Botschaft (wegen der Anerkennung der Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) bereits in Kontakt standen und dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer keinen nationalen gültigen syrischen Reisepass bei der Vertretungsbehörde der Syrischen Arabischen Republik in Österreich erhalten können.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Inhalten der Verwaltungsakten betreffend die Beschwerdeführer, insbesondere auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten, und aus den eingeholten Informationen aus dem Betreuungsinformationssystem betreffend die Beschwerdeführer und die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.
Die syrische Staatsangehörigkeit sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen und wurde bis zur Erhebung der nunmehrigen Beschwerde von den Beschwerdeführern - auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin - nicht bestritten oder auch nur angezweifelt. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen syrischen Reisepass vorgelegt, aus dem sich seine syrische Staatsbürgerschaft ergibt. Nach den syrischen nationalen Bestimmungen (vgl. Art. 3 Nationality Act) sind (u.a.) in oder außerhalb Syriens geborene Personen mit einem Vater syrischer Staatsangehörigkeit syrische Staatsangehörige. Folgerichtig wurde die syrische Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden, rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde (bzw. des früheren Bundesasylamtes) sowie im angefochtenen Bescheid festgestellt und auch im Zentralen Melderegister (sowie auch im Betreuungsinformationssystem) eingetragen, was von den Beschwerdeführern unbeanstandet blieb. Auch bei der Stellung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gingen die Beschwerdeführer nicht etwa von der "ungeklärten" Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin aus, vielmehr wurde eine solche bzw. eine Staatenlosigkeit im Ergebnis von den Beschwerdeführern bei Antragstellung selbst verneint, zumal sie auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. auf die Bescheide der belangten Behörde (bzw. des früheren Bundesasylamtes) betreffend die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinwiesen, aus denen sich allerdings die syrische Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. Der Hinweis in der Beschwerde auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen Dokumenten für die Anerkennung der Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gibt keinen Grund, an der syrischen Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu zweifeln oder deren Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" anzusehen. Dem vorgelegten Schreiben der syrischen Botschaft in Wien kann nicht (ansatzweise) entnommen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht syrische Staatsangehörige wäre oder sie und ihr Vater (Erstbeschwerdeführer), dem unbestritten ein (mittlerweile abgelaufener) syrischer Reisepass ausgestellt worden war, kein gültiges syrisches Reisedokument erlangen könnten, werden in diesem Schreiben doch lediglich die notwendigen Unterlagen/Urkunden für die Genehmigung einer Ehe eines (einer) syrischen Staatsangehörigen mit einer Ausländerin (einem Ausländer) aufgelistet.
Dass die Beschwerdeführer die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft (gar) nicht beantragt haben und sie mit der syrischen Botschaft (wegen der Anerkennung der Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) in Kontakt standen, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, welches in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde als Sachverhalt festgestellt wurde und in der Beschwerde unbestritten blieb.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 16 BFA-VG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde vor.
3.2.2.1. Die Bestimmung des § 88 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), die die Ausstellung von Fremdenpässen regelt, hat folgenden Wortlaut:
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3).
3.2.2.2. Unbestritten haben die Beschwerdeführer bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von gültigen nationalen syrischen Reisedokumenten nicht begehrt und haben nicht (einmal) den Versuch unternommen, gültige nationale Reisepässe von der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Antrag auf Wiederausstellung (Verlängerung) seines (bisherigen) syrischen Reisedokumentes bzw. auf Neuausstellung eines syrischen Reisepasses für seine Tochter bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich gestellt. Dies obwohl die Beschwerdeführer in Österreich bereits in Kontakt mit der syrischen Vertretungsbehörde (wegen der Anerkennung der Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) standen und keine Gründe vorgebracht wurden bzw. erkennbar sind, die gegen eine neuerliche Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer mit der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich sprechen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von Reisedokumenten für die Beschwerdeführer verweigern würde bzw. dass es insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, ein syrisches Reisedokument zu erhalten, oder dass bis zur Ausstellung Jahre vergehen könnten. Für eine solche Annahme fehlen alle Anhaltspunkte. Aus dem vorgelegten Schreiben der syrischen Botschaft in Wien kann dies nicht gefolgert werden, trifft dieses Schreiben doch zur Frage der Ausstellung von Reisedokumenten für die Beschwerdeführer überhaupt keine Aussage (weil die Ausstellung auch gar nicht beantragt wurde), vielmehr wird im Schreiben nur angeführt, welche Unterlagen/Urkunden für den Erhalt der Genehmigung einer Ehe mit einer Ausländerin (einem Ausländer) vorzulegen seien. Die Annahme des Erstbeschwerdeführers, die Ausstellung eines syrischen Reisepasses sei (für seine Tochter) nicht möglich bzw. würde Jahre dauern, hat somit keinerlei substantielle Grundlage, sondern ist vorgreifend und spekulativ. Nach dem Gesagten kann daher in den vorliegenden Fällen nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG bzw. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage sind, gültige Reisedokumente ihres Herkunftsstaates (Syrische Arabische Republik) zu erhalten. Eine wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin nicht erfüllt.
Die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nicht als "ungeklärt" angesehen werden kann.
Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführer daher zu Recht abgewiesen.
Da den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß anzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Zur Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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