Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W132 2102528-1•BVwG W132 2102528-1
W132 2102528-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015
Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W132 2102528-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin hat am 26.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt. Im Alter von zwei Jahren sei ihr eine Pockenimpfung verabreicht worden, welche einen Impfschaden verursacht habe. Die Antragstellerin leide an einer Hemiparese links mit Beinverkürzung und erheblicher Gangbehinderung.
Das Sozialministeriumservice hat zur Prüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Erhebungen durchgeführt und einen medizinischen Sachverständigenbeweise eingeholt.
Im vom Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Kinderheilkunde Kinder Jugendneuropsychiatrie, vom 20.09.2014 wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Antragstellerin am 11.08.2014 festgestellt, dass die "Hemiparese links mit Beinverkürzung" mangels objektiver Beweismittel nicht auf eine Pockenimpfung zurückgeführt werden könne.
2. Das Sozialministeriumservice hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.10.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit dem Schriftsatz vom 13.11.2014 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage von Beweismitteln und Anbot von Zeugenaussagen im Wesentlichen vorgebracht, dass andere Gutachter die Gesundheitsschädigung der Antragstellerin sehr wohl auf die Pockenimpfung zurückgeführt hätten.
Am 28.11.2014 hat die Antragstellerin Einsicht in den Verwaltungsakt genommen.
3. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 08.01.2015, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, die gutachterliche Beurteilung, dass keine Impfkomplikation vorliege, zu entkräften.
4. Mit dem Bescheid vom XXXX hat das Sozialministeriumservice den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1 Impfschadengesetz abgewiesen.
Das Vorbringen der Antragstellerin, die Ermittlungsergebnisse und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wurde unter Zitierung des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX ausgeführt, dass nicht von einem Impfschaden ausgegangen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet die Kausalitätsbeurteilung zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert das Sozialministeriumservice die maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes.
5. Mit dem Schriftsatz vom 23.02.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice per E-Mail am 24.02.2015, hat die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom XXXX, gestellt. Die Antragstellerin sei außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen und sei es im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich, Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten zu GZ XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG bezieht sich auf eine Rechtssache nach dem Impfschadengesetz.
Die Feststellungen beruhen auf dem von der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin verfassten, eindeutigen Wortlaut des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz ist der § 88a Heeresversorgungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 88a Heeresversorgungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Da gegenständlich über einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG und nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach dem Impfschadengesetz zu entscheiden ist, liegt keine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (§ 40 Abs. 1 VwGVG)
In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. (§ 40 Abs. 2, letzter Satz VwGVG)
Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" im § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.
Mitunter sehen Materiengesetze zwar die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa § 52 BFA-Verfahrensgesetz über Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht), im Impfschadengesetz findet sich jedoch keine diesbezügliche Regelung.
Das Impfschadengesetzt hat Entschädigungsleistungen für Impfschäden zum Inhalt.
Bescheide betreffend Anträge nach dem Impfschadengesetz stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechtes dar.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht gewährt worden ist, kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG betreffend Rechtssachen, welche keine Verwaltungsstrafsache darstellen, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90; OGH vom 01.09.1992 4, Ob 1047/92)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.