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W151 2007597-1•BVwG W151 2007597-1
W151 2007597-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015
Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Verspätung, Zurückweisung
W151 2007597-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gunnar Wurm und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt Schebesta als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 22.04.2014 der Beschwerdeführerin Frau XXXX, in Verbindung mit der Beschwerde vom 28.01.2014, aufgrund des Bescheides des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.12.2013, betreffend ihren Antrag vom 02.12.2013 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (§§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2; 12 AlVG) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Tulln vom 08.04.2014, XXXX, zugestellt am 10.04.2014, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
A)
Die Berufungsvorentscheidung vom 08.04.2014, XXXX, wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n
und zu Recht erkannt:
B)
Die Beschwerde über den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.12.2013 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet a b g e w i e s e n.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des AMS Tulln (in Folge: AMS) vom 17.12.2013 wurde der Antrag von FrauXXXX, der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) vom 02.12.2013 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die BF seit 01.10.2013 bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
2. Gegen diesen Bescheid, welcher bei der BF am 20.10.2013 eingelangt war, erhob diese mit Schreiben vom 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde gegen den Erstbescheid des AMS und beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stattzugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde § 12 Abs. 6 lit c AlVG anzuwenden gehabt hätte, da sie trotz aufrechter Versicherung in der Sozialversicherung der Bauern als Komplementärin einer landwirtschaftlichen KG im Sinne des Gesetzeswortlautes "auf andere Art selbständig erwerbtätig" sei und sie somit als arbeitslos gelte, wenn aus dieser Tätigkeit kein höheres monatliches Einkommen als die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 368,80 (2013) (gemeint war offensichtlich: € 386,80) bezogen wird, was bei ihr der Fall wäre.
3. In dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt findet sich ein Aktenvermerk von 03.03.2014 des AMS, woraus sich folgender Sachverhalt ergibt: Die BF habe den landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von € 22.700,-- von den Eltern überschrieben bekommen, 3 Prozent davon betragen € 681,--. Dies übersteige die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, daher war dem Antrag der BF nicht stattzugeben. Weiters befindet sich im Akt ein Firmenbuchauszug vom 27.03.2014 zu XXXX hinsichtlich der Firma XXXX mit dem Geschäftszweig "Betrieb eines land- und forstwirtschaftliches Betriebes mit Tierhaltung" und der BF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, diese vertrete seit 09.10.2013 die Gesellschaft selbständig. Ein weiterer Aktenvermerk des AMS enthält die Information der SVA der Bauern vom 27.03.2014, dass die gegenständliche Kommanditgesellschaft ab 01.10.2013 landwirtschaftliche Flächen bewirtschafte und die BF aufgrund ihrer Funktion als Komplementärin bei der dortigen SVA pflichtversichert sei. Die Versicherung richte sich nach dem Einkommenssteuerbescheid, den es jedoch (für die BF) noch nicht gebe. Bis 30.09.2013 sei die BF als natürliche Person Betriebsführerin gewesen, danach war es die KG.
4. Mit Schreiben vom 08.04.2014 gab die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem AMS folgende Auskunft: Laut Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2013 vertrete die BF als Komplementärin die XXXX und sei sie seit diesem Datum in der landwirtschaftlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides werde auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Diese betrage im Jahre 2014 in der Pensionsversicherung monatlich € 395,31, in der Krankenversicherung monatlich € 729,47 und in der Unfallversicherung laut Satzung monatlich € 12,95. Dies ergebe eine Beitragsvorschreibung von 01/2014 bis 03/2014 in der Höhe von €
401,94. Die Originalbeitragsvorschreibungen stünden aus technischen Gründen noch nicht zur Verfügung. Diesem Schreiben wurde der Einheitswertbescheid, welcher am 27.02.2014 mit Rechtswirksamkeit 01.04.2014 erstellt wurde, angeschlossen und folgt daraus ein Einheitswert in Höhe von € 22.700.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung von 08.04.2014, zugestellt der BF durch Hinterlegung am 10.04.2014, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde der BF vom 28.01.2014 abgewiesen. Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit b AlVG jemand als arbeitslos gelte, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und drei Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteige. Die Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2013 € 386,80 im Monat betragen, gemäß § 36 a Abs. 5 Z 3 AlVG sei das Einkommen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides nachzuweisen. Im Falle der BF weise sie einen landwirtschaftlichen Besitz mit einem Einheitswert von € 22.700,-- auf und drei Prozent davon ergäben € 681,--, sodass dieser Betrag über der im Jahr 2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 liege. Es seien daher die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit b AlVG nicht gegeben und liege gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 im Zeitpunkt der Antragstellung am 02.12.2013 keine Arbeitslosigkeit vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach § 12 Abs. 6 lit c AlVG heranzuziehen wäre, sei dieser jedoch nicht anzuwenden, da sich lit c auf Bereiche der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehe und im gegenständlichen Fall aber die Führung eines land (forst)wirtschaftlichen Betriebes nach lit b vorliege.
Die rechtlichen Erwägungen basierten auf Sachverhaltsfeststellungen, wonach die BF von 01.12.2005 bis 18.10.2011 mit Unterbrechungen wegen Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld beim XXXX vollversichert beschäftigt war, nach dem 18.10.2011 bis 01.12.2013 wieder Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld erhalten habe und von 02.12.2013 bis 03.12.2013 ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung vom obgenannten Dienstgeber bestand. Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die BF vom 01.10.2010 bis 30.09.2013 als selbständig tätige Betriebsführerin der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen und unterliege sie seit dem 01.10.2013 als selbständig erwerbstätige Gesellschafterin der Pflichtversicherung nach dem BSVG. Am 02.12.2013 sei dann der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beim AMS gestellt worden. Dabei wurde der am 27.09.2013 zwischen der BF und ihren Eltern abgeschlossene Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vorgelegt, woraus folge, dass die Eltern der BF mit Übergabsvertrag vom 21.01.2013 den den Eltern je zur Hälfte gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der BF übergaben und die BF als Komplementärin und ihre Eltern als Kommanditisten der XXXX fungierten. Mit Übergabevertrag habe die BF den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf die neugegründete Kommanditgesellschaft unter der Firma XXXX mit 01.01.2013 übertragen. Die BF führe demnach als Komplementärin die Geschäfte der Gesellschaft und vertrete das Unternehmen nach außen. Unter Punkt III. des Vertrages sei angeführt, dass der Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung sei und unter Punkt IV., dass die BF als Komplementärin unbeschränkt hafte.
Die BF habe am 16.10.2013 dem AMS einen Feststellungsbescheid zum 01.01.2005, noch adressiert an ihre Eltern, übermittelt, woraus sich ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von € 22.7000,-- ergebe. Die BF habe selbst mitgeteilt, dass sie noch keinen Einheitswertbescheid erhalten habe. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei telefonische Rücksprache mit der SVA gehalten worden, welche mittteilte, dass die Kommanditgesellschaft seit 01.10.2013 bestehe, landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden und die BF in ihrer Funktion als Komplementärin ab 01.10.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliege. Auch der Firmenbuchauszug habe ergeben, dass die BF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX seit 09.10.2013 selbständig vertrete. Weiters habe die SVA im ergänzenden Verfahren einen neuerlichen an die BF gerichteten Einheitswertbescheid vom 27.02.2014 übermittelt, woraus folge, dass die BF landwirtschaftliches Vermögen im Alleineigentum mit einem Einheitswert von € 22.700,-- besitzt.
6. Mit fristgerecht eingelangtem Vorlageantrag der BF vom 22.04.2013 führte die BF aus, dass sich die belangte Behörde in rechtsrichtiger Anwendung auf § 12 Abs. 6 lit c AlVG und nicht auf § 12 Abs. 6 lit b leg. cit. stützen hätte müssen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde zwar zutreffend festgestellt habe, dass ab 01.10.2013 die XXXX den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr betreibe, daraus aber folge, dass sie selbst jedoch keinen solchen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Sie sei zwar Alleineigentümerin der gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke, der damit verbundene Betrieb sei jedoch mit Vertrag vom 27.09.2013 auf die XXXX übertragen worden und betreibe diese den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und nicht die BF. Sie erfülle jedoch vielmehr die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit c leg. cit., da sie als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX seit 01.10.2013 mit dieser damit verbundenen Tätigkeit auf eine "andere Art selbständig erwerbstätig" sei, so wie dies gemäß lit c gefordert wäre.
7. Mit Beschwerdevorlage vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeakt dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten
Akt und den sich darin befindlichen Urkunden:
Mit Rechtswirksamkeit 01.01.2005 lag ein Einheitswertbescheid hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens mit der Lageadresse XXXX, mit den Grundstückseigentümern, je zur Hälfte XXXX, vor.
Laut Übergabevertrag vom 21.01.2013 zum Stichtag 01.01.2013 wurde dieser land-und forstwirtschaftliche Betrieb (hinsichtlich der unter a) genannten Lageadresse der BF von ihren Eltern übergeben.
Mit Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2013 haben die BF und ihre Eltern eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "XXXX" gegründet und fungiert die BF dort als Komplementärin, ihre Eltern, XXXX, sind Kommanditisten mit einer Haftsumme von jeweils €
4. 000,-. Als Geschäftszweck der KG scheint laut Firmenbuchauszug XXXX vom 27.03.2014 der Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung auf.
Die BF ist seit 09.10.2013 unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser KG (laut Firmenbuchauszug).
Die BF stellte am 02.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG.
Die BF unterliegt als Komplementärin der XXXX der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung in der Sozialversicherung der Bauern.
Mit Rechtswirksamkeit 01.04.2014
liegt ein Einheitswertbescheid für die BF hinsichtlich ihres landwirtschaftlichen Vermögens, Lageadresse XXXX,XXXX Grundstücknummer XXXXin Höhe von € 22.700,-- vor, die BF scheint darin als Alleineigentümerin dieses landwirtschaftlichen Vermögens auf.
Dem Verfahren liegen Urkunden, wie die oben genannten Einheitswertbescheide, der von der BF vorgelegte Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag und der oben zitierte Firmenbuchauszug zugrunde, deren Inhalte aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich, echt und richtig anzusehen ist. Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht das dem beschwerdegegenständlichen Bescheid von der Behörde zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen als richtig anzusehen, vor allem, weil dies von der BF im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht bestritten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf diese unbedenklichen Urkunden und dieses Tatsachenvorbringen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 3 VwGbk-ÜG kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, dessen Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Berufungsvorentscheidung wegen Verspätung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 62 AVG Abs. 1 AVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden.
Wie sich bereits aus dem Verfahrensgang ergibt, erhob die BF Beschwerde, welche beim AMS fristgerecht gemäß § 3 VwGbk-ÜG am 28.01.2014 einlangte. Die zehnwöchige Frist zur rechtswirksamen Erlassung des im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides des AMS begann daher an diesem Tag und endete am 08.04.2014, somit hätte an diesem Tag der Bescheid - um seine Rechtswirksamkeit zu entfalten- der BF zugestellt werden müssen. Der BF wurde jedoch der Bescheid erst durch Hinterlegung am 10.04.2014 zugestellt, der Zustellnachweis liegt im Akt auf. Es reicht rechtlich nicht aus, dass dieser Bescheid mit 08.04.2014 datiert und unterschrieben wurde, somit eine behördeninterne Urschrift vorlag, vielmehr gilt ein Bescheid nur dann gegenüber jenen Personen als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt wurde (siehe auch Kommentar zum AVG, Hengstschläger-Leeb 2005, zu § 62 Rdz 8). Eine mündliche Verkündung lag ebenfalls nicht vor und ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher nur der Erstbescheid im Rechtsbestand und hat folglich das Bundesverwaltungsgericht nur über diesen zu entscheiden (siehe unten zu B).
Zu Spruchpunkt B)
Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 12 Abs. 6 lit b AlVG ist arbeitslos, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen.
Nach § 12 Abs. 6 lit c leg.cit. ist arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Im Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) sind die Rechtsvorschriften für Kommanditgesellschaften geregelt. Gemäß § 161 Abs. 1 ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Nach § 164 leg. cit sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Zur Berechnung von Gewinn und Verlust sieht gemäß § 167 leg. cit. vor, dass, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen ist. Zur Gewinnausschüttung (§ 168 leg. cit.) ist festgelegt, dass der Kommanditist diese Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen kann, soweit die bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag gemindert würde. Weiters wird ein Kommanditist auch nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der Vertretung der Kommanditgesellschaft regelt § 170 leg. cit., dass der Kommanditist als solcher nicht befugt ist, die Gesellschaft zu vertreten.
Der Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2013, der im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften über Kommanditgesellschaften steht, benennt im Punkt III als Gegenstand des Unternehmens den Betreib eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, gemäß Punkt VIII wird die KG nach außen von der Komplementärin vertreten.
Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, also die Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte betreibt, ist selbständig erwerbstätig und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit b AlVG grundsätzlich nicht arbeitslos. Dabei kommt es auf die persönliche Mitarbeit des Arbeitslosen nicht einmal an (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, LexisNexis, 9. Lieferung).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.1998, 97/08/0541 hat dieser ausgesprochen, dass entscheidend letztlich nur ist, dass der Arbeitslose aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet ist.
Wenn nun die BF vermeint, sie unterläge als Komplementärin nicht § 12 Abs. 6 lit b, weil sie selbst nicht den Betrieb führt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vielmehr von der Kommanditgesellschaft geführt wird, so ist diese Rechtsansicht verfehlt. Die BF erfüllt vielmehr, gerade in ihrer Funktion als Komplementärin die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Vertretungsfunktion nach außen für die Kommanditgesellschaft, da es ja nicht einmal auf die persönliche Mitarbeit der BF in der Kommanditgesellschaft ankäme (welche sogar aus dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag heraus zu lesen ist: Arg.: " die BF ist am elterlichen Hof aufgewachsen, kennt alle Gegebenheiten und will nun federführend als Übernehmerin die Schweinerhaltung erheblich erweitern"), sondern ausschließlich auf die Vertretung (Berechtigung und Verpflichtung Dritten gegenüber für diesen Betrieb) ankommt. Im Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag finden sich auch keine Bestimmungen, die nicht im Einklang mit § 170 UGB stehen, somit insgesamt betrachtet findet sich keine Bestimmung, aus der eine Vertretungsfunktion der Kommanditgesellschaft durch jemand anderen als die BF begründet werden hätte sollen. Dies ist nicht der Fall und vertritt die BF die Kommanditgesellschaft im Außenverhältnis.
Weiters ist nach § 12 Abs. 3 lit b AlVG nur derjenige arbeitslos, der eben einen solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Diese betrug im Jahr 2013, wie das AMS richtig feststellte, € 386,80. Aus den den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der BF betreffenden Einheitswertbescheiden von 2005 und 2013 folgt gleichbleibend ein Einheitswert in Höhe von € 22 700.-, 3 Prozent davon ergeben € 681.- und übersteigt dieser Betrag daher die gesetzliche eingezogene Grenzen zwischen Arbeitslosigkeit und Nichtarbeitslosigkeit.
Da die BF in ihrer Funktion als Komplementärin unter § 12 Abs. 6 lit b zu subsumieren war und mit der Prozentberechnung aus dem Einheitswert die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2013 überschritt, war die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht arbeitslos, sodass der Bescheid des AMS daher zu Recht erlassen wurden und die Beschwerde abzuweisen war.
Weitere Erwägungen, ob die BF auch unter § 12 Abs. 6 lit c fallen könnte, sind daher entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage vor. Auch wenn die Beschwerdevorentscheidung verspätet zugestellt wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten konnte, so hat das AMS davor dennoch ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch seine regionale Geschäftsstelle durchgeführt und liegen diese Ermittlungsergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt, wonach die BF einen landwirtschaftliche Betrieb als Komplementärin der XXXX führt, wurde von der BF auch nicht bestritten, eine mündliche Verhandlung wurde keiner Partei beantragt.
Der Sachverhalt war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um die Rechtsfrage ging, ob die Komplementärseigenschaft der BF bei der XXXX ausreicht, das Erfordernis der Betriebsführung dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr zu erfüllen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich vielmehr auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.1998, 97/08/0541, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weiteren Gründe für eine Zulassung einer ordentlichen Revision vor.
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