BVwG W158 1423371-1

W158 1423371-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Interessensabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 1423371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1423371.1.00

Spruch

W158 1423371-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 07.471-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2015

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2011 einen Asylantrag, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Nigeria zu stammen und am XXXX geboren zu sein. In seiner niederschriftlichen Befragung vom 08.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte er vor, sein wahres Geburtsdatum sei der XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2011 im Rahmen der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst angab:

Nach dem Unfalltod seines Vaters habe er in Nigeria keine Zukunft gesehen. Zum Fluchtweg befragt, gab er an, dass er Nigeria im Jahr 2007 verlassen hätte. Er habe sich mit einem PKW nach Ghana begeben. Von dort sei er über Syrien und die Türkei nach Griechenland gelangt. Er sei im Jahr 2008 in Griechenland eingereist und hätte dort auch um Asyl angesucht. Er hätte 6 Monate in einem griechischen Lager zugebracht. Er hätte Griechenland mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Mailand geflogen. Mit dem Zug sei er dann nach Österreich gekommen.

Am 26.07.2011 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, Erstaufnahme West, niederschriftlich befragt und wiederholte dabei den bei der Erstbefragung angegebenen Grund für das Verlassen Nigerias. Er strebe eine Karriere als Fußballer in Europa an. In Nigeria könne er diesen Traum nicht verwirklichen.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde er am 08.11.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organ des BAA einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Akuba sei, er aber auch sehr gut Englisch spreche, weiters, dass er körperlich und geistig gesund sei. In Österreich befände er sich seit Juli 2011. Er sei mit dem Zug von Italien nach Österreich gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten, XXXX, eingereist. Die Verlobte sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen, habe aber eine Fehlgeburt erlitten. Die Verlobte habe zum Zeitpunkt der Einreise bereits eine Schwester in Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wie diese Schwester heißt und wo sie lebt. Er habe diese Schwester nie gesehen. Er sei ohne Papiere aus Nigeria ausgereist. Genauer befragt gab er an, dass sein Vater starb, als er fünf Jahre alt war. In Nigeria habe er noch eine Mutter und eine Schwester. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Die Brüder seines Vaters leben in Ghana. In Nigeria habe er als professioneller Fußballer bei "XXXX" gespielt. Dieses Team sei in Port Harcourt ansässig. Er habe dort gemeinsam mit einem Freund gelebt, seine Familie sei im dem etwa fünf Stunden entfernten XXXX beheimatet. Er sei 11 Jahre in die Schule gegangen. Mit seiner Schwester stünde er noch in telefonischem Kontakt. Den Asylantrag habe er gestellt, um seinen Traum als Fußballer zu verwirklichen. Befragt dazu, ob er in Nigeria Probleme mit Drogen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nie Probleme mit der Polizei gehabt habe, nie zuvor festgenommen worden sei und nie gegen das Gesetz verstoßen habe.

Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass sein Traum vom Fußballspielen zerplatzen würde.

Der Beschwerdeführer war am 19. Juli 2011 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am Bahnhof XXXX aufgegriffen worden. Bei seiner Festnahme wurde ein gefälschter slowakischer Personalausweis sichergestellt. Am selben Tag brachte er anlässlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Asylantrag für Österreich ein.

Am 21.11.2011 erging der Bescheid des Bundesasylamts, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und unter einem festgestellt wurde, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Am 22.11.2011 erging eine Verfahrensanordnung des BAA gem. § 63 Abs. 2 AVG, demzufolge dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. Am selben Tag erging eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise.

Am 12. Dezember 2011 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin gab er an, den Bescheid in vollem Umfang anzufechten, und begründete seine Beschwerde damit, dass es das Bundesasylamt zur Gänze verabsäumt hätte, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen, obgleich er angegeben habe, dass er mit XXXX, die in Österreich lebe und auch eine Schwester in Österreich habe, verlobt sei. Die Folgen einer Ausweisung nach Nigeria für sein Recht auf Achtung des Familienlebens seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Allein aus diesem Grund habe das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Am 03.12.2012 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm 75 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Am 19.04.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der BAA einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens und legte einen aktuellen ZMR-Auszug vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2013 setzte der Asylgerichtshof das Verfahren fort.

Am 10.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Nigeria mit Stand 31.03.2014 übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, übermittelte einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 eine Strafkarte hinsichtlich des Beschwerdeführers und ein strafrechtliches Urteil vom 22. Oktober 2013 des XXXX. Gleichzeitig übermittelte das BFA eine Geburtsurkunde, derzufolge das wahre Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist. Als Geburtsort wird Lagos angeführt.

Am 21.10.2014 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er im Wesentlichen vorbrachte, mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit mehr als zwei Jahren in Partnerschaft zu leben. Am 17.11.2013 sei das gemeinsame Kind XXXX geboren. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei derzeit wieder schwanger. Mit seiner Lebensgefährtin kommuniziere er in deutscher Sprache, weshalb sich seine Deutschkenntnisse schon sehr verbessert hätten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer lebe seit etwa 8 Jahren in Europa und habe kaum mehr Bindungen zu seinem Heimatland. Vorgelegt wurde gleichzeitig die Geburtsurkunde des erstgeborenen Sohnes, eine Kopie des Passes der Lebensgefährtin, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes zur aktuellen Schwangerschaft der Lebensgefährtin.

Am 18.12.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich wünsche, seine Familie alsbald durch Erwerbstätigkeit zu unterstützen, und dass er daher um bevorzugte Behandlung seiner Beschwerde und einen baldigen Termin zu einer mündlichen Verhandlung bitte. Am 10. Februar 2015 langte die Geburtsurkunde des zweiten Sohnes XXXX sowie ein Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Sohnes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Strafregister des Beschwerdeführers scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. XXXX, eine Verurteilung zu einer vier Monate bedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 STGB, Probezeit 3 Jahre. Diese Probezeit wurde am 09.09.2011 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

2. XXXX, eine Freiheitsstrafe zu 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG, Probezeit hinsichtlich des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

3. XXXX, eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG.

Am 10.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache statt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sagte dabei als Zeugin aus.

Nach ausführlicher Rechtsbelehrung und Beratung über die Folgen der Antragszurückziehung durch die zuständige Richterin während der Verhandlung zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde aufrecht gehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihm ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei. Sein Herkunftsland ist Nigeria. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Juli 2011 im österreichischen Bundesgebiet, zu seinen Verwandten in Nigeria pflegt er keinen Kontakt mehr.

1.2. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen; mit seiner Lebensgefährtin (seit 2012), einer österreichischen Staatsbürgerin, lebt er im gemeinsamen Haushalt (seit 2013). Ihre gemeinsamen Söhne kamen im November 2013 und Jänner 2015 in Österreich auf die Welt. Der Beschwerdeführer ist in die Kinderbetreuung eingebunden; die Kinder verfügen ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Er besucht wöchentlich eine Drogentherapieeinrichtung namens XXXX.

1.3. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die vorliegende Geburtsurkunde wurde vom Beschwerdeführer selbst während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend in Zweifel gezogen, dass er nicht davon ausgeht, dass sie aufgrund eines Nachweises ausgestellt wurde, und brachte er vor, sein Geburtsdatum nicht zu wissen (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2014, S. 4). Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes des Beschwerdeführers über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage und den Angaben seiner Lebensgefährtin, wie insbesondere in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer seit 2013 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Hinsichtlich der Feststellung, dass seine Lebensgefährtin über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, bleibt auf deren Reisepasses zu verweisen, welcher in der Verhandlung vorgelegt wurde und als Kopie dem Akt angeschlossen ist. Dass der Beschwerdeführer Vater der Kinder ist, ergibt sich aus den Geburtsurkunden, welche ebenfalls im Akt aufliegen.

Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den übermittelten Straferkenntnissen. Die Feststellung zur Therapie ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Therapiezwischenbericht vom 27.02.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich den vergleichbaren Inhalten nach aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)"

3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich im Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt demnach seit vier Jahren in Österreich auf. Er legte offenkundig mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in Österreich an. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Beschwerdeführer ist bestrebt, einer Arbeit nachzugehen. Seit zwei Jahren führt der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er zusammenlebt, eine Beziehung. Im November 2013 und Jänner 2015 kamen ihre gemeinsamen Söhne in Österreich auf die Welt. Der Beschwerdeführer beteiligt sich an der Erziehung der gemeinsamen Kinder und plant, seine Lebensgefährtin in naher Zukunft zu heiraten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich in Österreich auch zum Wohl seiner Kinder zu integrieren. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere im Suchtmittelbereich ist positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer wöchentlich mit einer Therapeutin trifft, mit welcher er über die negativen Auswirkungen des Drogenkonsums sprechen kann.

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in Nigeria eine Verwandte (Schwester), doch muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich eine Familie hat, wodurch der Grad der Beziehungen zur Schwester allein schon dadurch herabgesetzt ist. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch selbst vor, zu ihr keinen Kontakt mehr zu pflegen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen (vor allem in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers) in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf oben angeführte Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.

Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen.

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