BVwG W163 2101191-1

W163 2101191-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 2101191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.2101191.1.00

Spruch

W163 2101191-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF. als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX in Wien als Tochter der nepalesischen Staatsbürger XXXX geboren.

Der Vater der BF, XXXX, hatte am 20.10.2006 nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 10.09.2007 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen worden war. Weiters war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen worden. Eine dagegen erhobenen Beschwerde war vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.10.2007 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen worden.

Die Mutter der BF, XXXX, hatte am 23.09.2011 nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BAA vom 06.12.2011 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen worden war. Das BAA hatte der BF weiters den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nepal zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 10.12.2012 (Spruchpunkt III.) erteilt, welche zuletzt mit Bescheid vom 12.11.2014 bis 10.12.2016 verlängert worden war.

2. Mit Schreiben vom 04.11.2014 brachte die BF durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Beigelegt wurden eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel der BF sowie ein Vaterschaftsanerkenntnis.

Am 18.12.2014 wurde die Mutter der BF vor dem BFA, Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.01.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters erkannte es der BF im Rahmen des Familienverfahrens den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nepal zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 10.12.2016 (Spruchpunkt III.).

4. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die durch den gewillkürten Vertreter der Mutter der BF beim BFA fristgerecht am 14.01.2014 eingebrachte undatierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid betreffend Spruchpunkt I. aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 18.02.2015 vom BFA vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die BF heißt XXXX, geboren am XXXX in Wien, und ist Staatsangehörige der Republik Nepal.

Sie ist die minderjährige Tochter des XXXX, geboren am XXXX, und der subsidiär Schutzberechtigten XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörige der Republik Nepal.

Die BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, es liegt ein Familienverfahren vor.

2. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte die BF bzw. ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin weder glaubhaft machen und sind auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Religionsfreiheit

Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Dem letzten Zensus (2011) nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zu der ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund 10 Prozent sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden 4 und Kirati 3 Prozent der Bevölkerung; Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine Minderheiten (0,4 Prozent). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 6.2014c). Die in der vorläufigen Verfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet jedoch Missionierung. Es gibt keine Berichte über Personen, welche auf Grund ihres Glaubens inhaftiert wurden (USDOS 20.5.2013).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2014c): Nepal, Gesellschaft, http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 2.7.2014

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/247475/371060_de.html, Zugriff 2.7.2014

Kastenwesen

Die Gesellschaft Nepals ist stark durch das aus Nordindien stammende brahmanische Kastensystem und dessen Sozialkodex geprägt. Zwar wurde bereits 1963 im New National Code und in der 1991er Verfassung Nepals das Kastensystem verboten, die rechtliche Beseitigung der Kasten konnte aber keineswegs die politische und wirtschaftliche Macht der Hochkasten gegenüber dem Rest der Bevölkerung aufheben. Noch immer gehören fast alle nepalesischen Politiker den Hochkasten (Bahuns und Chetris) an (GIZ 6.2014c). Durch die Verabschiedung des "Caste-Based Discrimination and Untouchability (Crime and Offences) Act" im Mai 2011 ist Nepal führend in der Welt im Kampf gegen die Kasten-Diskriminierung geworden. Trotz des neuen Gesetzes spielt das Kastenwesen vor allem in ländlichen Bereichen jedoch weiterhin eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Obwohl die Regierung auf Kastenzugehörigkeit basierende Diskriminierung verboten hat und sich um den Schutz der Rechte der benachteiligten Kasten bemüht, kommen vor allem in der Tarai-Region und in den ländlichen Gebieten im Westen Diskriminierungen von Angehörigen der unteren Kasten und von einigen ethnischen Gruppen weiterhin vor. Erfolgreicher waren die Fortschritte bei der Beseitigung von Diskriminierungen in den städtischen Gebieten (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 20.5.2013).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2014c): Nepal, Gesellschaft, http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 2.7.2014

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (7.12.2011): Opening the door to equality: Access to Justice for Dalits in Nepal,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1326371593_2011-12-07-opening-the-door-to-equality-e.pdf, Zugriff 2.7.2014

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/247475/371060_de.html, Zugriff 2.7.2014

Dalits

Im Februar 2012 hat die Regierung die Fortsetzung der Bereitstellung von 100.000 Rupien (ca. 760 Euro) für Paare, welche eine Mischehe innerhalb verschiedener Kasten eingehen, beschlossen, um so eine Eheschließung zwischen Dalit und Nicht-Dalit-Paaren zu fördern (Nepal News 8.2.2012). Es gab einen zahlenmäßigen Anstieg von Ehen zwischen Dalits und Nicht-Dalits. Dies hat wiederum in vielen Fällen eine Gegenbewegung verursacht, in welchen manche Mitglieder von Nicht-Dalit Kasten mit verbaler und physischer Einschüchterung und Gewalt reagiert haben (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 20.5.2013).

Quellen:

Nepal News (8.2.2012): Govt to provide Rs 100,000 to couples entering into inter-caste union, http://www.nepalnews.com/home/index.php/news/1/16546-govt-to-provide-rs-100000-to-couples-entering-into-inter-caste-union.html, Zugriff 10.7.2013

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (7.12.2011): Opening the door to equality: Access to Justice for Dalits in Nepal,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1326371593_2011-12-07-opening-the-door-to-equality-e.pdf, Zugriff 2.7.2014

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/247475/371060_de.html, Zugriff 2.7.2014

Frauen/Kinder

Obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimmt, finden sich im "muluki ain", dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basieren. Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten, oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung (BAMF 4.2010). Seit dem Abschluss des Friedensvertrags 2006 hat die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter in der provisorischen Verfassung eine wichtige Rolle gespielt. So wurde 2007 anerkannt, dass für die Töchter das gleiche Erbrecht gilt wie für die Söhne, obwohl bis dahin nur 1 Prozent der Frauen tatsächlich über Besitz verfügten. Zudem ist ein Drittel der Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert. In der Verfassungsgebenden Nationalversammlung haben Frauen einen Anteil von 33 Prozent. Trotz der politischen Schwierigkeiten ist die Genderfrage im nepalesischen Friedensprozess nach wie vor ein Thema (GIZ 6.2014c).

Die Kinder haben, ebenfalls wie die Frauen, eine untergeordnete Stellung. Aufgrund der schlechten Ernährung, mangelnder Hygiene und schlechten medizinischen Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt, kommt es zu einer extrem hohen Kindersterblichkeit und viele Kinder kommen behindert auf die Welt. Die Kinderarbeit stellt ein zunehmendes Problem dar (GIZ 6.2014c). Viele Kinder werden hierdurch von Bildung ferngehalten und ihrer Gesundheit beraubt. Nach jüngsten Schätzungen gehen rund 1,6 Millionen Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren einer Arbeitstätigkeit nach. Von diesen üben 621.000 Kinder gefährliche Arbeiten aus. Die Regierung plant eine vollständige Ausrottung der Kinderarbeit bis zum Jahr 2020 (Nepal-Aktuell 6.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (4.2010): Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, Nepal, April 2010

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2014c): Nepal, Gesellschaft, http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 2.7.2014

Nepal-Aktuell (6.2014): Auswertungen aus der nepalischen und internationalen Presse, ein deutschsprachiger Service von Nepal Research, Ausgabe 20/2014, 8. - 14. Juni 2014, http://nepal-aktuell.de/2014/2014_20.pdf, Zugriff 3.7.2014

Bewegungsfreiheit

Die gesetzlich garantierte Bewegungs,- Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/270812/400935_de.html, Zugriff 1.7.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4 Prozent. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 692 US-Dollar ist Nepal das ärmste Land der Region und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 3.2014c).

Die Möglichkeiten, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung der jeweiligen Person ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, usw. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen in der Regel aber nicht aus, um eine große Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen (Brüser 13.6.2007). Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht Ziele erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 6.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Nepal, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0487F92912D19EBF5A66F50D09E71B7D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 1.7.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2014b): Nepal, Wirtschaft,

http://liportal.inwent.org/nepal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 1.7.2014

Mag. Christian Brüser (13.6.2007): Allgemeines Gutachten zu Nepal

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard (AA 2.7.2014). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmkanals, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren (GIZ 6.2014c). 83 Prozent der 234 Krankenhäuser des Landes haben Probleme mit der Abwasserentsorgung. Nur 84 Prozent der Krankenhäuser haben überhaupt eine Wasserversorgung. 38 Prozent bieten nicht einmal eine Möglichkeit zum Waschen der Hände. 1.700 Health Posts und 2.102 Sub-Health Posts haben keine Möglichkeit der Entsorgung medizinischer Abfälle (Nepal-Aktuell 6.2014). In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr lang. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung, 7,2 Prozent des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert werden, die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 6.2014c).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.7.2014): Nepal, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EE38ADE68856B5A14F12052B627EE663/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html, Zugriff 2.7.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2014): Nepal, Gesellschaft,

http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 2.7.2014

Nepal-Aktuell (6.2014): Auswertungen aus der nepalischen und internationalen Presse, ein deutschsprachiger Service von Nepal Research, Ausgabe 20/2014, 8. - 14. Juni 2014, http://nepal-aktuell.de/2014/2014_20.pdf, Zugriff 3.7.2014

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der dem BFA vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Innere Stadt vom 28.10.2014, Zl. XXXX.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF sowie ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Vertreterin im Verfahren vor dem BFA.

2. Das BVwG erachtet das Vorbringen der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus den Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF vor dem BFA sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. In der Einvernahme vor dem BFA, RD Niederösterreich, am 18.12.2014 brachte die Mutter der BF vor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr von den bereits in ihrem eigenen Asylverfahren vorbrachten Fluchtgründen betroffen wäre, weshalb sie wolle, dass die BF den gleichen Status wie sie selbst bekomme. Auch würde der Ex-Mann sie und ihre Tochter nicht in Ruhe lassen.

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Vertreterin eine konkret die BF betreffende Gefährdung nicht behauptet hätte, sondern sich die Fluchtgeschichte auf die eigenen Fluchtgründe bezogen hätte. Da diese bereits im Asylverfahren der Mutter der BF als unglaubwürdig beurteilt worden wären, sei auch im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Gründe festzustellen. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe somit nicht festgestellt werden können.

Abschließend wurde der BF als Angehörige einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt.

3.3. In der Beschwerde brachte der gewillkürte Vertreter vor, dass der Vater der BF aus Nepal stamme und einer anderen gesellschaftlichen Schicht als die Mutter angehöre. Das Faktum, dass die BF einer interreligiösen Beziehung entstamme und die Eltern aus verschiedenen Gesellschaftsschichten kommen würden, entfalte die Asylrelevanz des Vorbringens. Abschließend wurden eine konkrete fallbezogene Recherche und die Befragung eines Experten für Nepal und interreligiöse Ehen sowie Mischehen angeregt.

3.4. Wie sich aus der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die Vertreterin der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Fluchtgründe ihrer Tochter umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die Vertreterin der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der Vertreterin der BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass sich die Fluchtgründe der BF im Wesentlichen (zum Vorbringen in der Beschwerde siehe unten) auf die Fluchtgründe der Mutter, die diese in ihrem Asylverfahren vorgebracht hatte, stützen.

Die Mutter der BF hatte in ihrem Verfahren angegeben, dass es einerseits einen Grundstücksstreit mit einem Mann, der Maoist gewesen wäre, gegeben hätte, und andererseits eine Verfolgung durch Maoisten vorliege, die sie vergewaltigt und ihren Mann vor mehreren Jahren gewaltsam entführt hätten. Diese Fluchtgründe wurden allerdings bereits damals als unsubstantiiert, widersprüchlich und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt. Da eigene Verfolgungsgründe der BF von ihrer Mutter als deren gesetzliche Vertreterin nicht behauptet wurden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Nepal eine individuelle Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß drohen könnte.

Anzumerken ist weiters, dass durch die Behauptungen der Mutter der BF im Verfahren ihrer Tochter der Eindruck der Unglaubwürdigkeit ihres damaligen Vorbringens verstärkt wird. So gab die Mutter nunmehr an, ihr Ex-Mann würde sie und ihre Tochter im Falle einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen, obwohl sie im Zuge ihres eigenen Asylverfahrens behauptet hatte, dass der Mann bereits vor mehreren Jahren von den Maoisten gewaltsam verschleppt worden wäre und sie seitdem nichts mehr von ihm gehört hätte.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, die BF entstamme einer interreligiösen Beziehung und die Eltern seien Angehörige verschiedener Gesellschaftsschichten, was somit eine Asylrelevanz des Vorbringens entfalte, ist auszuführen, dass es sich hierbei einerseits um eine Steigerung des bisherigen Vorbringens handelt, und andererseits hier lediglich unsubstantiiert und unbelegt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in den Raum gestellt wird. Weder äußerte die Mutter der BF im Verfahren ihrer Tochter vor dem BFA die Befürchtung, die Tochter könnte aus diesen Gründen einer Verfolgung unterliegen noch wurde in der Beschwerde dargelegt, warum die Beziehung "interreligiös" sei. Zudem wurde in der Beschwerde nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, weshalb der Umstand, einer interreligiösen Beziehung zu entstammen bzw. Kind von Angehörigen verschiedener Gesellschaftsschichten zu sein, zu einer asylrelevanten Verfolgung in Nepal führen sollte. Auch den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und Quellen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass es in Nepal zur Verfolgung von Kindern aus "Mischehen" oder interreligiösen Beziehungen käme. Die unsubstantiierten und unbelegten Behauptungen in der Beschwerde sind daher als wenig geeigneter Versuch anzusehen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe zu kreieren. Im Lichte dieser Erwägungen konnte die in der Beschwerde angeregte fallbezogene Recherche und Befragung eines Experten für Nepal und interreligiöse Ehen sowie Mischehen unterbleiben.

4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF (bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin) zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 18.12.2014 der gesetzlichen Vertreterin der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen langte jedoch keine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin beim BFA ein.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten worden.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. § 17 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

5. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Da der Bescheid des BFA am 12.01.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 14.01.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der gesetzlichen Vertreterin der BF, die angab, dass für die BF dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden, nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Die Mutter der BF hat ihren Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch weder für sie noch für ihre in Österreich geborene Tochter eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt. Der BF wurde gerade aufgrund ihrer individuellen Situation im Rahmen des Familienverfahrens bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der gesetzlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal darin das Vorbringen in unglaubwürdiger Weise gesteigert und lediglich in den Raum gestellt wurde, der BF drohe eine asylrelevante Verfolgung, ohne dass dazu nähere Ausführungen getätigt worden wären. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde fand dabei nicht statt. Die lapidaren Behauptungen in der Beschwerde in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen und deren Quellen sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der gesetzlichen Vertreterin der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dem Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht glaubwürdig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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