Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W173 1426368-2•BVwG W173 1426368-2
W173 1426368-2Bundesverwaltungsgericht20.03.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W173 1426368-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl. 11 07.201/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision betreffend Spruchpunkte A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.07.2011 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers und Vertreters in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX im Camp XXXX in Peschawar in Pakistan geboren zu sein. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Vor ca. einem Monat sei er vom XXXX Camp in Peschawar in Pakistan ausgehend über den Iran, die Türkei und Serbien nach Ungarn und von dort per Taxi nach Österreich geflüchtet. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater von seinen Brüdern aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei. Um den Anspruch auf die Grundstücke zu wahren, sollte auch der BF getötet werden. Sein Onkel sei Anhänger und Mitglied der Taliban. In Afghanistan habe er niemanden mehr und sei aus Angst um sein Leben geflohen. In Pakistan hätte seine Familie (Mutter: XXXX, Geschwister: 1 Bruder: XXXX und 1 Schwester: XXXX) eine Flüchtlingskarte besessen. Da der Aufenthalt des BF den Onkeln bekannt gewesen sei, sei ihm gedroht worden. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.
2. Zwecks Altersfeststellung wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, in welchem am 18.8.2011 nach einer körperlichen Untersuchung und Befragung, Anfertigung eines Röntgenbildes der linken Hand, Panoramaröntgen des Gebisses und einer zahnärztlichen Untersuchung zusammenfassend festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren ergebe. Das angegebene Geburtsdatum vom XXXX entspreche dem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 5.8.2011 von 17 Jahren und 7 Monaten. Das angegebene Alter des BF könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
3. Am 14.3.2012 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt in XXXX statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers und Vertreters sein Geburtsdatum mit XXXX bestätigte und angab, zuletzt in Afghanistan in XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. Er sei aber mit seiner Familie (Mutter, ein Bruder und eine Schwester) nach Pakistan, Peschawar, ins Camp XXXX geflohen. Aufgrund seiner Schmerzen im Bauchbereich sei er untersucht worden. Es sei in Afghanistan in XXXX, im Dorf XXXX geboren worden und habe die letzten fünf Jahre vor seiner ein Monat dauernden Flucht nach Österreich in Pakistan verbracht. In seinem Heimatdorf habe er bis zum Tod seines Vaters, der eine Landwirtschaft betrieben habe, mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Er habe keine Schulausbildung. In Pakistan sei die Familie vom Onkel mütterlicherseits unterstützt worden, der als Landarbeiter gearbeitet habe und Gesammeltes verkauft habe. Dieser Onkel habe seine schlepperunterstützte Flucht von Pakistan über den Iran, die Türkei, Serbien und Ungarn nach Österreich finanziert. Er besuche derzeit Deutschkurse. In Afghanistan würden sich keine Familienangehörigen außer seinen vier Onkeln - Halbbrüder seines Vaters - in seinem Heimatdorf aufhalten. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater, der mehrere Grundstücke besessen habe und ein Haus gegen den Willen seiner Onkeln und deren Söhne habe bauen wollen, von diesen getötet worden sei. Die Familie habe daraufhin nach Pakistan fliehen müssen. Die Söhne des Onkels, die die Grundstücksdokumente hätten, würden mit den Taliban zusammenarbeiten. Gegen sie könnte nichts unternommen werden. Sonst gebe es keine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes bzw. Asylgründe. Eine Verfolgung aus religiösen oder rassischen Gründen verneinte der BF. Im Zeitpunkt der hausbaubedingten Zwistigkeiten zwischen seinem Vater und seinen Onkeln sei der BF noch im Kindesalter gewesen (acht oder neun Jahre). Bis zu seiner Tötung habe sein Vater das Fundament für das Haus errichtet. Als der Vater von der Feldarbeit nachmittags gegen vier nach Hause gekommen sei, sei es zum Streit wegen des Hausbaus mit den bereits wartenden vier Onkeln väterlicherseits (XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) mit einigen Söhnen gekommen. Der BF habe geschlafen. Es sei zu einer Rangelei gekommen. Sein Vater sei mit einem Stock oder Stein am Kopf getroffen worden und verstorben. Die Onkeln hätten mit den Söhnen das Haus verlassen. Nach der Beerdigung seines Vaters sei seine Familie nach zwei Wochen wegen der Angst seiner Mutter, dass auch der BF getötet werden könnte, nach Pakistan geflohen. Als Ältester der Familie könnte der BF Erbschaftsansprüche stellen. Die Söhne seines Onkels hätten die Grundstücksunterlagen besessen, zumal sein Vater der jüngste gewesen sei. Nach dem Vorhalt zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des BF, wonach sich die Grundstücksunterlagen im Besitz der Halbbrüder seines Vaters befinden würden, obwohl sein Vater bereits als Erwachsener eine eigene Familie gehabt habe, führte der BF aus, dass sein Vater der Jüngster und ein Halbbruder gewesen sei und deshalb die Grundstücksdokumente nicht herausgegeben worden seien. Beweise für seine Ausführungen könnte er keine vorlegen. Der BF wäre weder in Kabul, noch in Mazar-e-Sharif oder Pakistan in Sicherheit gewesen. Seine sich noch im Kindesalter befindenden Geschwister und der Onkel mütterlicherseits hätten in Pakistan hingegen nichts zu befürchten. Ebenso wie seine Mutter und sein Onkel habe er als Kind keinen Ausweis und Aufenthaltsstatus in Pakistan gehabt. Die Angaben zur Flüchtlingskarte in den vorhergehenden Einvernahme seien auf seine Übermüdung und Erschöpfung zurückzuführen. Den Geburtsort korrigierte der BF vom Camp in Pakistan auf die Provinz XXXX in Afghanistan. Die Söhne seines Onkels würden mit den Taliban zusammen kämpfen. Über das Alter seines Bruders könne er keine Auskunft geben. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat bestehe Lebensgefahr aufgrund seiner Onkeln und der Taliban. Die Söhne der Onkel seien Talibananhänger. Die Amerikaner würden jeden töten, den sie sehen. Sein Vater habe aufgrund des desolaten Zustandes des alten Hauses ein neues bauen wollen. Von der Tötung seines Vaters sei die Polizei nicht informiert worden. In Pakistan habe ein Dorfbewohner des Camps (XXXX) den BF davon informiert, dass nach ihm gesucht werde. Der BF habe davon seiner Mutter erzählt, die davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Personen handle, die den Onkeln väterlicherseits zuzuordnen seien. Der BF habe sich daraufhin nur zuhause aufgehalten und sei ein Monat später geflohen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, in zwei Wochen zum Länderbericht Stellung zu nehmen. Nach Rückübersetzung unterzeichnete der BF die Niederschrift und bestätigte deren Richtigkeit.
4. In der Stellungnahme vom 28.3.2012 wies der BF zu den Länderfeststellungen darauf hin, dass es sich um allgemein gehaltene Ausführungen handle, die nicht auf die spezifischen Probleme des BF eingehen würden. Viele Quellen würden vom auswärtigen Amt und der USDOS herrühren. Ergänzend würden aktuelle Berichte zu unsicheren Lage des BF in allen Regionen Afghanistans angeführt. Im Fall der Rückkehr habe der BF konkret begründete Angst vor GFK- relevanter Verfolgung in ganz Afghanistan. Der BF habe in ganz Afghanistan keine nennenswerten sozialen Kontakte mehr. Darüber hinaus seien wesentliche Teile der Länderfeststellungen massiv veraltet. Im Dezember 2011 sei es verstärkt zu vornehmlich religiös motivierten blutigen Anschlägen gekommen. Experten würden eine neue Terrorwelle befürchten. Auf Tötungen pakistanischer Grenzbeamte im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet und Massaker durch US-amerikanische Soldaten werde hingewiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2012, Zl 11 07.201-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Rückkehrer. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität mangels vorliegender Dokumente nicht feststellbar sei, afghanischer Staatsangehöriger und illegal nach Österreich eingereist sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits bzw. dessen Söhne ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Seinem Fluchtvorbringen sei die Glaubwürdigkeit zu versagen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF möglich und zumutbar. Er sei keiner Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. unverhältnismäßig wären. Dem Vorbringen des BF komme geringe Glaubwürdigkeit zu. Sein Vorbringen sei abstrakt und allgemein gehalten, sodass es keiner konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit zugänglich sei. Der BF wäre während seines zweiwöchigen Aufenthaltes nach dem Tod seines Vaters in Afghanistan bei tatsächlich bestehendem Interesse an seiner Person von den Onkeln väterlicherseits aufgegriffen worden. Unglaubwürdig sei auch, dass diese Onkel nach dem BF im Camp in Pakistan gesucht hätten. Bezweifelt werde auch, ob der BF tatsächlich bis vor fünf Jahren in Afghanistan gelebt habe, zumal bei der Erstbefragung als Geburtsort XXXX/Pakistan angegeben worden sei. Bei den Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Der BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen. Es liege auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vor. Die Bedrohung durch die Halbbrüder seines Vaters sei nur allgemein in den Raum gestellt worden, ohne diese zu belegen oder glaubhaft machen zu können. Zudem würde es sich bei der vom BF vorgebrachten Verfolgung lediglich um nur von dritter/privater (Onkel väterlicherseits und deren Söhne) Seite herrührende - und nicht um eine staatlichen Akteuren zurechenbare Verfolgung des BF handeln. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Stellen des Herkunftslandes insgesamt nicht in der Lage oder gewillt seien, Schutz vor der Verfolgung durch die Onkeln bzw. die Cousins bzw. Taliban zu gewähren. Im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland, wäre der BF auch keiner realen Bedrohung im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt. Eine völlige Perspektivenlosigkeit könne bei ihm nicht erkannt werden. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK stehe einer Ausweisung des BF nicht entgegen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 5.4.2012 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 25.4.2012 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2012, zugestellt am 10.4.2012, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorbringen des BF glaubhaft. Es würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine detaillierte Begründung der Rechtsansicht des BF werde schriftlich nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 27.4.2012 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung i. V.m. einer Beschwerde gestellt. Fälschlicherweise sei von einer besonders pflichtbewussten, genauen und zuverlässigen Mitarbeiterinnen der Caritas in XXXX als Zustelldatum "11.4. (Fristende somit 25.4.)" vermerkt worden. Es handle sich insgesamt um ein einmaliges Versehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Die Nichteinhaltung der Frist sei auf ein Versehen bzw. einen minderen Verschuldensgrad zurückzuführen. Dem Antrag sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde wurde ergänzend zu Spruchpunkt I. vorgebracht, dass der Vater des BF bereits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten vom Onkel getötet worden sei. Der BF werde ebenso von diesem Onkel - einem Talibananhänger - mit dem Umbringen bedroht. Die ganze Familie des BF sei nicht mehr sicher gewesen und habe nach Pakistan in das Flüchtlingslager XXXX flüchten müssen. Auch dort sei der BF vom Onkel väterlicherseits verfolgt worden. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen zur konkreten Situation des BF getroffen. Es wären auch Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen gewesen. Talibananhänger seien auch in Pakistan gut vernetzt. Es fehle eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob der BF Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan hätte haben müssen. Auch inhaltliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien unrichtig. Dazu werde insbesondere auf die verkannte Sicherheitslage - etwa in Kabul - verwiesen. Es habe sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF und im pakistanischen Grenzgebiet verschlechtert. Eine Rückkehr nach Afghanistan stelle für den BF eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK dar. Der BF sei erst 18 Jahre alt. Er könne nicht auf ein Netz einer Großfamilie zurückgreifen. Es würden auch noch wesentliche Verfahrensfehler vorliegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
8. Am 2.5.2012 hat sich der BF mit einem Messer in seinem Zimmer mehrere oberflächliche Schnittwunden an der Innenseite beider Unterarme zugefügt und mehrmals gegen die Wand mit dem Kopf geschlagen. Er wurde in das Krankenhaus XXXX gebracht und dort stationär in der psychiatrischen Abteilung zur Beobachtung aufgenommen. Mit Bescheid vom 3.5.2012, Zl 11 07.201/1-BAE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben. Am 21.5.2012 erteilte der BF der Caritas Diözese XXXX die Zustellvollmachten.
9. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 18.6.2012, Zl C13 426.368-1/2012/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2012, Zl 11 07.201 - BAE gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die in der Beschwerdebegründung angekündigte konkrete Begründung für die darin aufgestellten Behauptungen der asylrelevanten Verfolgung des BF seien bislang nicht nachgebracht worden. Die belangte Behörde hätte zu klären gehabt, ob der BF in seinem Herkunftsstaat über ausreichende soziale Netzwerke verfüge. Dazu seien Fragen zur Herkunftsregion des BF, seines Lebenslaufes und seiner Familienverhältnisse, die teilweise offen geblieben seien, gestellt werden müssen. Bei den Grundstücken hätte geklärt werden müssen, um welche es sich handle und ob solche erworben werden könnten, indem der verwandte Eigentümer getötet werde. Wie der hohe Geldbetrag für die Flucht des BF aufgebracht habe werden können, sei ebenfalls ungeklärt, wenn doch wegen des Verlustes von Grundstücken der BF habe fliehen müssen. Auch die gesundheitliche Situation des BF wäre zu klären. Bezüglich der nicht erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz fehle eine hinreichende Begründung.
10. In der Folge legte der BF Bestätigungen über Deutschkursbesuche sowie eine Teilnahmebestätigung am Projekt "XXXX" vor. Weitere Teilnahmebestätigungen des BF bezogen sich auf den Besuch eines Box - Fitness Trainings, einer Basisausbildung als Vorbereitungskurs Schreiben, Lesen und Rechnen. Aus vorgelegten ärztlichen Befunden geht hervor, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, dissoziativen Störung und cervikogenen Kopfschmerz leide. Unterlagen zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei der Rückkehr nach Afghanistan wurden ebenfalls übermittelt.
11. Am 14.8.2012 fand eine weitere Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers, eines Vertreters und einer Vertrauensperson angab, unter psychischen Problemen zu leiden. Unter Druck gesetzt bekomme er Herzrasen. Einer Einvernahme aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung stimmte der BF zu. Seine bisherigen Angaben hielt der BF aufrecht. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er gezwungen, verschiedene Medikamente zu nehmen. Wegen seiner psychischen Erkrankung habe er sich auch fünf Tage im Krankenhaus XXXX aufgehalten und sei in psychotherapeutische Behandlung in XXXX. Er besuche Deutschkurse, betreibe ein Boxtraining und habe die Absicht, ein Fitnessstudio zu besuchen. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder sowie sein Onkel mütterlicherseits würden sich in Pakistan aufhalten. Im Kindesalter (acht oder neun Jahre) sei sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten verstorben. Zu seiner Familie in Pakistan pflege er telefonischen Kontakt. Bereits mit acht oder neun Jahren sei er nach Pakistan ausgereist. In Afghanistan lebe sein Onkel väterlicherseits, zu dem er keinen Kontakt wegen der Streitigkeiten habe. In Afghanistan habe er in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX gelebt, wo sich auch seine Onkeln aufhalten würden und er daher nicht dorthin zurückkehren könne. Als umliegende Nachbardörfer seines Heimatdorfs bezeichnete der BF XXXX. Die etwa eine halbe Stunde Fußmarsch vom Heimatdorf entfernte Moschee werde als XXXX-Moschee bezeichnet. Für seine Flucht seien aus dem Erlös eines Grundstücksverkaufs US-Dollar 15.000,-- bezahlt worden. Sein Vater sei mit einem Stein oder Stock zuhause am Nachmittag gegen 16:00 Uhr wegen Grundstücksstreitigkeiten erschlagen worden. Er habe damals geschlafen und Schreie gehört. Vier Halbbrüder seines Vaters (XXXX) und 4 Cousins (zwei Söhne von zwei Onkeln: XXXX) seien die Täter gewesen. Eigentümer des Grundstücks, auf dem sein Vater ein Haus habe bauen wollen, sei ursprünglich sein Großvater gewesen. Nach dessen Tod seien alle Kinder erbberechtigt gewesen. Die Onkeln, die mit seinen Vater über seinen gemeinsamen Großvater verwandten seien, würden - nach Aussagen seiner Mutter - über die Grundstückbesitzurkunde verfügen. Der älteste Onkel heiße XXXX. Sein Vater sei der jüngste gewesen. Die Onkeln würden schon immer mit den Taliban in Afghanistan zusammenarbeiten. Der einzige Bruder seiner Mutter sei mit ihnen nach Pakistan geflüchtet und verkaufe Gemüse. In Afghanistan habe der BF, der keine Schule besucht habe, seinem Vater auf die Felder das Essen gebracht. Auch im Pakistan habe der BF keine Schule besucht, sondern nur mit den Kindern draußen gespielt. Nach Ansicht des BF würden in Afghanistan Grundstücke lediglich Söhne zu gleichen Teilen erben. Der Onkel mütterlicherseits habe sein einziges Grundstück in seinem Heimatdorf zur Finanzierung der Flucht des BF verkauft. Aus finanziellen Gründen hätten seine nicht berufstätige Mutter und seine Geschwister in Pakistan bleiben müssen. Beweise für seine Angaben könne er nicht vorlegen, zumal Frauen nicht zu Behörden gehen könnten und der BF damals noch sehr jung gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Kabul drohe dem BF Lebensgefahr, zumal ihm die Onkeln als Taliban sofort finden würden, auch wenn sie ihn zehn Jahre nicht mehr gesehen hätten. Medikamente wegen seines Eisen- und Vitaminmangels nehme er nicht mehr. Seine Mutter könne seine Geburtsurkunde nicht übermitteln, zumal sie sich als Frau nicht auskenne. Sein Onkel verfüge über keine Schulausbildung. Seine Vertreterin verwies insbesondere auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf die Zugehörigkeit des BF zur vulnerablen Gruppe der jungen Afghanen ohne familiäres Netzwerk. Der BF habe keine Schulausbildung und könne nicht auf ausreichende medizinische Versorgung in Afghanistan zurückgreifen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift wurde dessen Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Unterschrift des BF bestätigt. Eine Kopie wurde dem BF ausgefolgt.
12. Die Antworten zu den Anfragen der Staatendokumentation über die österreichische Botschaft in XXXX wurden nach Recherchen der österreichischen Botschaft am 12.11.2012 übermittelt. Die Sicherheitslage im Heimatdorf des BF in der Provinz XXXX sei nicht gut. Es hätten drei Personen mit XXXX- Abstammung, nämlich XXXX, ausfindig gemacht werden können. Diesen Personen war eine Feindschaft zwischen den Onkeln und dem Vater des BF bekannt. Sie wussten nicht, wer den Vater des BF ermordet habe. Über die Besitzverhältnisse des Grundstückes und die Erbfolge sowie die Besitzurkunde konnten die genannten Personen keine Auskunft geben. Ihrer Meinung nach handle es sich um eine persönliche Sache, in die sie nicht hingezogen werden wollten. Die Taliban seien im Heimatdorf des BF präsent. Niemand wisse von einer Zusammenarbeit der Söhne der vier Onkeln mit den Taliban. Die Sicherheitslage in XXXX sei nicht gut. Im Heimatdorf des BF komme es beinahe täglich zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften bzw. der ISAF. Eine Autofahrt von Heimatdorf des BF nach Kabul beanspruche ca. 2 Stunden und 20 Minuten. Einheimische hätten bestätigt, dass der BF und seine Familie im Heimatdorf gewohnt habe, aber zur Zeit in Pakistan leben würden. Die Onkeln des BF würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Das staatliche Gesundheitssystem in Afghanistan sei in schlechtem Zustand. Die einzige Einrichtung für psychiatrische Erkrankungen im östlichen Afghanistan befinde sich in XXXX. Diese Abteilung verfüge nur über wenige Betten, sei mit einem zertifizierten Psychiater stark unterbesetzt und habe keine Psychopharmaka. In Kabul und in XXXX würden sich weitere Einrichtungen für psychische Erkrankungen befinden.
13. Der BF legte weitere Bestätigungen über seine Teilnahme am Box - Fitnesstraining, über seinen Besuch einer Psychotherapie und eines Kurses in den Bereichen Basisausbildung und Deutsch als Fremdsprache vor.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl 11 07.201/2-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 16.11.2013 erteilt (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Rückkehrer. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität und Nationalität (afghanischer Staatsangehöriger) feststehe, sich in psychischer Behandlung befinde und illegal nach Österreich eingereist sei. Es bestehe eine Feindschaft zwischen dem Vater des BF, der getötet worden sei, und seinen Halbbrüdern. Die Familie des BF sei nach Pakistan gereist. Es habe jedoch nichts feststellt werden können, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. gegenwärtig sei. Stichhaltige Gründe würden jedoch gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen. Zwar sei das Vorbringen zur Feindschaft zwischen dem Vater des BF und seinen Halbbrüdern glaubwürdig, bezweifelt werde jedoch, dass die Onkeln nach dem BF im pakistanischen Camp gefragt hätten. Beim BF handle es sich nicht um eine berühmte Persönlichkeit. Selbst wenn eine solche Suche im Pakistan stattgefunden hätte, wäre der BF gefunden worden. Einer asylrelevanten Verfolgung sei der BF persönlich nicht ausgesetzt gewesen und auch gegenwärtig nicht ausgesetzt. Es könne kein direkter Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF und den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen festgestellt werden. Aufgrund der psychischen Erkrankung des BF in Zusammenhang mit der prekären Lage in Afghanistan sei derzeit eine Rückkehr nicht möglich. Seine Familie lebe im Pakistan. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten, sodass ihm subsidiärer Schutz zu zuerkennen sei. Es sei in diesem Fall eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
15. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2012 wurde der BF die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Rechtsberatung amtswegig für das Beschwerdeverfahren vor den Asylgerichtshof als Rechtsberater zu Seite gestellt.
16. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012 erhoben, mit welcher Spruchpunkt I. angefochten wurde. Der BF sei in seinem Heimatland in einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die asylrelevante Verfolgung rühre von den Halbbrüdern des Vaters her, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Eine detaillierte Begründung dazu werde nachgereicht. Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF seien erhoben worden, ohne die entsprechenden Widersprüche dem BF vorzuhalten und die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei insofern nicht nachvollziehbar. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensfehlers besteht kein Neuerungsverbot. Es sei eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung des Vorbringens des BF erforderlich.
17. Nach Vorlage eines weiteren Sprachzertifikates (A1 Grundstufe Deutsch 1) des BF wurde mit Schriftsatz vom 28.2.2013 vom BF ergänzend vorgebracht, dass der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da zwar die Feindschaft zwischen seinem Vater und dessen Halbbrüder als erwiesen betrachtet worden sei, jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF bestanden hätten. Durch einen entsprechenden Vorhalt wäre dem BF die Möglichkeit genommen worden, dazu Stellung zu nehmen und diese auszuräumen. Der BF hätte darstellen können, wie sein Onkel erfahren habe, dass der BF sich im Camp in Pakistan aufhalte und es ihm trotzdem nicht gelungen sei, den BF tatsächlich dort ausfindig zu machen. Die belangte Behörde sei auch nicht auf die konkreten und detaillierten Ausführungen des BF eingegangen. Zu prüfen wäre, ob der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie einer Gefährdung ausgesetzt sei. Sein Vater sei wegen Grundstücksstreitigkeiten von den Halbbrüdern und deren Söhne ermordet worden. Es liege eine Verfolgung in der Angehörigeneigenschaft des BF vor. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich, dass im Heimatdorf des BF die Taliban präsent seien. Die Söhne seiner Onkel seien Taliban-Mitglieder. Die Taliban würden weiterhin über Macht in Afghanistan verfügen. Die Regierung sei nicht im Stande, dem Einhalt zu gebieten und die Zivilbevölkerung vor den Taliban zu schützen. Dies ergebe sich aus einem Bericht der UK-Border Agency. Es liege somit eine wohl begründete Furcht des BF vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie durch Taliban Mitglieder als nichtstaatliche Akteure vor. Die afghanische Regierung sei nicht im Stande, dem BF vor Verfolgung zu schützen. In der Folge wurden Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.11.2016 wurden vorgelegt.
18. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 9.2.2015 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
19. In der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 gab der BF an, bei der ersten Einvernahme sei müde gewesen zu sein. Die zweite Einvernahme in XXXX sei einwandfrei gewesen. Er sei am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX als afghanischer Staatsbürger geboren und gehöre als sunnitischer Moslem der Gruppe der Kuchi-Nomaden an. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und erst in Österreich Schreiben gelernt. Sein Vater (XXXX) sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe im Pakistan. Er sei der älteste von drei Kindern. Er stehe auch noch in telefonischen Kontakt mit seiner engsten Familie, die bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan lebe. Seine herzkranke Mutter sei in Sorge über seinen Bruder, der mittlerweile groß sei. Sein Onkel werde von Leuten aufgrund der Anwesenheit der Familie des BF belästigt. Dies sei das einzige Problem. Es würde immer wieder im Camp nach seiner Familie gefragt. Dies sei auf den Vorfall zurückzuführen, der sich ereignet habe, als der BF 8-9 Jahre alt gewesen sei. Es handle sich um Personen, die vom Onkel väterlicherseits bezahlt werden würden. Seine Mutter verbietet deshalb seinem jüngeren Bruder, das Haus zu verlassen. Seine Mutter, die auf seinen Onkel mütterlicherseits angewiesen sei, könne aus finanziellen Gründen nicht an einen anderen Ort verziehen. Sein Vater habe sich gegenüber seinen als Taliban Anhänger geltenden Brüdern geweigert, sich aus Glaubensgründen den Taliban anzuschließen. Als sein Vater später die Absicht gehabt habe, ein Haus zu bauen, sei ihm dies verweigert und als Grund herangezogen worden, ihn zu verfolgen. Das umstrittene Grundstück sei ursprünglich im Eigentum des Großvaters des BF gestanden. Sein Großvater habe fünf Söhne gehabt, wobei der Vater des BF von einer anderen Frau stamme als seine anderen vier, älteren Brüder. Das umstrittene Grundstück befinde sich im Besitz seines Onkels väterlicherseits in Afghanistan. Außer seinen Onkeln väterlicherseits, mit denen er nicht in Kontakt stehe, habe der BF keine Verwandte mehr in Afghanistan. Sein Vater habe ursprünglich die Absicht gehabt, auf dem umstrittenen Grundstück, das im Eigentum aller fünf Brüder gestanden sei, ein Zimmer zu bauen, zumal das alte von der Familie des BF bewohnte Haus desolat gewesen sei. Sein Vater habe von seinen Brüdern seinen Anteil am umstrittenen Grundstück verlangt. Als der BF cirka 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater im Sommer den Grundstein für das neue Haus habe legen wollen. Von den Onkeln des BF, die mit ihren Söhnen zu ihm gekommen seien, sei mitgeteilt worden, kein Baurecht auf dem Grundstück zu haben. Während der BF geschlafen habe, seien die Onkeln mit ihren Söhnen dazu in das alte Haus gekommen. Sein Vater sei nach einem Streit getötet worden. Die Mutter des BF habe ihn schreiend geweckt und über die Tötung seines Vaters informiert. Nach Erzählungen seiner Mutter sei sein Vater mit einem Stein oder Holzstück erschlagen worden. Der konkrete Täter habe nicht aufgrund der vielen anwesenden Personen (Onkeln und deren Söhne) ermittelt werden können. Der Vorfall sei der Polizei nicht mitgeteilt worden, da seine Onkeln mächtig gewesen seien. Ca. ein Monat nach der Tötung seines Vaters sei die Mutter mit den Kindern aus Angst nach Pakistan verzogen. Sein als Landarbeiter angestellter Vater habe das umstrittene Grundstück nicht landwirtschaftlich nützen dürfen. Dieses sei von den Onkeln landwirtschaftlich genützt worden. In der Absicht ein Haus auf dem Grundstück zu bauen, habe sein Vater nur seinen Anteil am großen, flachen Grundstück verlangt. Die Onkeln väterlicherseits seien mächtig und würden das Grundstücksdokument, das auf den Großvater des BF laute, besitzen. Weder seine Onkeln, noch die Familie des BF habe das alleinige Recht auf das Grundstück. Dem Grundstücksdokumente käme aber bei den Behörden und beim Ältestenrat Bedeutung zu. Der Großvater des BF habe kein Testament hinterlassen. Das offizielle, staatlich anerkannte Grundstücksdokument weise den bereits verstorbenen Großvater des BF als Grundstückseigentümer aus. Ob dieses Dokument bei den Behörden registriert sei, wisse der BF nicht. Aufgrund der mächtigen Position der Onkeln und ihre Kontakte zu den Taliban bestehe auch nicht die Möglichkeit, sich wegen des Grundstückstreits an die Schlichtungsstelle im Dorf zu wenden. Seine Onkeln würden befürchtet, dass sich der BF im Erwachsenenalter rächen könnte. Der BF habe aber selbst Angst und könne nicht zurückgehen. Nach der Tötung seines Vaters sei seine Familie (Mutter, BF, jünger Bruder und jüngere Schwester) noch ca. ein Monat im Dorf geblieben und in der Folge mit dem Onkel mütterlicherseits nach Pakistan geflüchtet, wo der BF fünf Jahre gelebt habe. Da er damals noch im Kindesalter (8 oder 9 Jahre) gewesen sei, sei er von den Onkeln nicht verfolgt worden. Der Onkel mütterlicherseits habe in Pakistan durch Verkauf von Gemüse für die Familie des BF gesorgt. Die Mutter habe im Pakistan große Angst davor gehabt, dass von den Onkeln bezahlte Personen die Familie im Pakistan ausfindig machen könnte. Der Nachbar (XXXX) habe der Mutter des BF erzählt, dass nach ihren Söhnen von Männern gefragt worden sei. Da sonst keine Konflikte mit anderen Leuten bestanden hätten, sei davon ausgegangen worden, dass es sich bei den suchenden Männern um von den Onkeln väterlicherseits bezahlte Personen gehandelt habe, die die Familie des BF im Pakistan verfolgen würde. Es habe aber nicht festgestellt werden können, ob es sich bei den suchenden Männern um einen der Onkeln oder um eine von ihnen bezahlte Person gehandelt habe. Das sei im Winter gewesen. Diese Personen hätten bereits das 2.Mal sich nach seiner Familie in Pakistan erkundigt. Danach habe seine Mutter nach Rücksprache mit seinem Onkel mütterlicherseits gebeten, den BF ins Ausland zu schicken. Das habe sich vor cirka vier Jahren ereignet. Der BF habe damals gleich unmittelbar danach die Flucht angetreten. Nach seiner Flucht aus Afghanistan wegen des Vorfalls habe sich der BF fünf Jahre durchgehend in Pakistan aufgehalten und sei nie nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern habe von Pakistan aus seine vom Onkel mütterlicherseits organisierte und finanzierte Flucht nach Österreich angetreten. Nach Afghanistan könne der BF nicht zurückkehren, da sein Leben in Gefahr sei. Seine mit den Taliban zusammenarbeitenden Onkeln väterlicherseits würden ihn verfolgen. Er könnte keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren. Sein Vater sei mit seinen vier Halbbrüdern, die von einer anderen Mutter stammen würden, oft in Streit gestanden und von ihnen schlecht behandelt worden. Die Dorfbewohner hätten aus Angst vor den mächtigen vier Onkeln, die Talibananhänger gewesen seien, die Familie des BF nicht unterstützt. Die vier Onkeln väterlicherseits hätten auch kein gutes Verhältnis zum Ältestenrat im Dorf gehabe, die sich sogar vor ihnen gefürchtet hätten und deshalb auch nicht bereit gewesen wären, sich mit ihnen zusammenzusetzen. Der BF sei kein Anhänger der Taliban, da diese niemanden gut behandeln würden und sich alle Menschen vor ihnen fürchten würden. Dazu führte die Vertreterin des BF aus, dass die vom BF drohende und glaubhaft vorgebrachte Verfolgungsangst vor Blutrache weiterhin bestehe, zumal der BF mittlerweile volljährig und der älteste Sohn sei. Dazu werde auf die Judikatur des BVwG verwiesen. Blutrache werde oft über viele Jahre und Generationen ausgeübt. Zwischen den die Taliban ablehnenden Vater und den Onkeln als Talibananhänger habe eine Feindschaft bestanden. Nicht nur der Vater sondern auch der BF lehne die Taliban ab, sodass ein entsprechender familiärer Konnex zu den Taliban bestehe, der in der ablehnenden Haltung klar zum Ausdruck komme. Im XXXX bestehe eine große Talibanpräsenz. Aus der jüngsten Judikatur des VwGH ergebe sich, dass bei Orten mit besonders hoher Taliban-Präsenz der Umstand, sich diesen nicht anzuschließen, eine unterstellte religiöse/politische Gesinnung darstellen könne. Der BF habe seine ablehnende Haltung gegenüber den Taliban zum Ausdruck gebracht. Er folge den Wertvorstellungen seines Vaters. Der BF gab an, dass die Zusammenarbeit mit den Taliban von seinem Vater verlangt worden sei. Der BF sei damals noch sehr jung gewesen.
Der Sachverständige, XXXX erstellte nachfolgendes Gutachten:
"Zu 1:) Wie gestaltet sich die Erbfolge bei Grundstücken in Afghanistan?
Die Erbfolge gestaltet sich bei Grundstücken folgendermaßen, was meine Kenntnisse über die afghanischen Verhältnisse betrifft. In Afghanistan wird die Erbfolge nach islamischem Recht (Sharia) und nach der Tradition der jeweiligen afghanischen Ethnie bestimmt. Im Allgemeinen wird die Erbfolge nach dem Tod einer Person, wenn diese vor seinem Tod kein Testament hinterlassen hat, von seinen hinterbliebenen Söhnen untereinander geregelt. An dieser Erbschaft sind Frauen, als auch Männer beteiligt. Die Mädchen bekommen die Hälfte dessen, was ein Junge bekommt und die Mutter ein Achtel von dessen, was ihr Sohn vom Erbnachlass bekommt. Wenn der verstorbene Mann mehr als eine Frau und damit auch Kinder hat, die Halbbrüder sind, ist der Ausbruch eines Konfliktes unter den Halbbrüdern über die Erbverteilung nicht ausgeschlossen. Diese Tatsache ist deshalb in Afghanistan derzeit wichtig, weil auf Grund des mehr als 30jährigen Krieges und die Erhöhung der Einwohnerzahl in Afghanistan, zu Ressourcenknappheit und zu erhöhtem Konfliktpotential geführt hat. Nach meinen Beobachtungen während meiner Forschungsreise in Afghanistan, habe ich beobachten können, dass es zwischen Halbbrüdern oft zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen ist bzw. kommt.
Zu 2.) Spielt die Ermordung eines Erbberechtigten bei der Erbfolge eine Rolle?
Nach meiner Beobachtung ist es vorgekommen, dass die Halbbrüder untereinander gestritten und auch zur Waffe gegriffen haben und dabei sind auch Leute ums Leben gekommen. Wenn ein leiblicher Bruder oder ein Halbbruder ein Grundstück als seinen Anteil bezeichnet und okkupiert, können die anderen Brüder in der heutigen Zeit, ich meine seit dem Beginn des Krieges in Afghanistan, gegen diesen Bruder nichts unternehmen, wenn er bewaffnet und mächtig ist. Der Grund liegt darin, weil die Sicherheitskräfte nicht imstande sind, einem Betroffenen Schutz zu geben und die Gerichtsbarkeit korrupt ist. Wenn die benachteiligten Brüder oder ein Bruder den Okkupanten nicht angreifen, dann werden seinerseits keine Aktionen gesetzt, mit diesen Brüdern einen Konflikt zu provozieren. Wenn er versuchen würde, wegen des alleinigen Besitzanspruchs seine Brüder anzugreifen bzw. sie zu vernichten, begeht er eine Straftat bzw. einen Mord. In diesem Fall wird die Behörde auf alle Fälle tätig und nimmt ihn fest, es sei denn, er flüchtet zu irgendwelchen bewaffneten Gruppen oder in das Ausland. Angenommen der Okkupant versucht einen Sohn seines Bruders zu ermorden, wenn dieser Bruder, Schwester, Mutter und Onkel mütterlicherseits hat, muss der Täter mit deren Rache rechnen. Auch aus diesem Grund wird der Okkupant, wenn er nicht bewaffnet angegriffen wird, in diese Richtung nicht tätig werden. Im Fall des BF hätte der Onkel ihn auch als Kind ermorden können, wenn der Onkel wegen eines kleinen Grundstücks das Risiko eingegangen ist und seinen Bruder getötet hat. Solche Personen, die ihre Brüder wegen einer Erbschaft absichtlich töten, sind den Kriminellen gleich zu setzen. Die Kriminellen scheuen sich nicht vor Kindern, Frauen und alten Menschen.
Zu 3.): Ist das Alter oder Geschlecht bei der Erbfolge maßgebend?
Diesbezüglich habe ich bei der ersten Frage eine Antwort gegeben. Ich möchte betonen, dass die Männer mehr bekommen, als die Frauen, ein Sohn ist erbberechtigt, eine Tochter ist halb erbberechtigt und die Witwe bekommt ein Achtel der Erbschaft.
Zu 4.): Womit kann das Eigentum an einem Grundstück nachgewiesen werden?
Das Eigentum wird großteils in Afghanistan dadurch nachgewiesen, dass diese Familie Jahrezehnte das Grundstück besessen hat und dies den Dorfbewohnern bekannt ist. Ein anderer Beleg für den Besitz des Grundstücks ist, dass es nach der Tradition Schriftstücke in Anwesenheit der Geistlichkeit und der Ältesten verfasst und der Besitz festgelegt wird. Bei diesen Grundstücken geht es meistens um gekaufte Grundstücke oder Grundstücke, die nach dem Tod des Vaters oder des Großvaters nach der Erbschaftsregelung verfasst worden sind. Ein geringer Teil der Afghanen haben ihren Besitz staatlich registriert bzw. hat der Staat sie dazu gezwungen, ihre Grundstücke bzw. ihren Besitz zu registrieren, dies vor dem Hintergrund der Einführung des Steuersystems. Das Eigentum von Hinterbliebenen eines Verstorbenen wird einerseits dadurch, dass sie auf dieses Grundstück schon immer besessen haben, andererseits durch das traditionelle Schriftstück und durch die staatlichen Urkunden bzw. Grundbuchsauszug nachgewiesen.
Zu 5.) Wie beurteilen Sie das Fluchtvorbringen des BF aus länderspezifischer Sicht?
Das Ergebnis der Forschung der Staatendokumentation kommt nicht zum Schluss, dass der Vater des BF, auch wenn er angeblich ums Leben gekommen ist, von seinem Bruder getötet worden zu sein. Der BF gibt an, dass seine Onkel sehr mächtige Personen und Taliban-Mitarbeiter sind und sie auf die Ältesten und den Ältestenrat nicht hören. Wenn sie solche Personen sind, dann müssen sie nicht vor dem BF oder anderen Personen sich fürchten, wie ich als SV in Afghanistan beobachtet habe. In diesem Fall bleibt die Tat der Onkel des BF im Dorf und im Distrikt nicht geheim und bei den Nachforschungen kann man auf alle Fälle den Namen der Täter in einem Mordfall sehr bald erfahren. Daher sind die Angaben des BF betreffend seine Furcht vor seinen Onkeln, dass sie seinen Vater getötet hätten, und präventiv ihn auch töten würden, entsprechen nicht ganz der derzeitigen Wirklichkeit mit Afghanistan überein. Wenn die Onkel das Grundstück haben und mächtige Personen sind, brauchen sie sich nicht vor dem BF zu fürchten, der sogar mit seiner Mutter in das Ausland geflüchtet ist. Wenn die Onkel tatsächlich präventiv gegen die Familie des BF vorgehen würden, dann können die Onkel seinen Bruder, seine Schwester und seine Mutter auch verfolgen. Wenn die Onkel Taliban sind, können diese in Pakistan, genau so wie in Afghanistan die Familie des BF erreichen. Die Taliban sind eine Erfindung Pakistans. Sie haben freien Zugang in die paschtunischen Gebiete. Der BF hat 5 Jahre lang in Pakistan gelebt. Seine Familie ist seit 8 Jahren dort. Daher ist es nach meinem Wissen kein Problem, dass die Onkel des BF den BF seinerzeit oder derzeit seinen Bruder oder seine Schwester in Pakistan erreichen könnten. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass eine Präventivmaßnahme, indem die Onkel den BF ermorden wollen, sich die Onkel zu Mörder machen. In diesem Fall können sie auch von den Taliban belangt werden, wenn die Taliban darauf kommen, dass ihre Mitglieder Menschen töten, wofür sie keinen Grund für Rache bzw. Blutrache nach der Sharia und nach der afghanischen Tradition haben.
Zu 6.) Gewährt der Staat Afghanistan Schutz bei Verfolgung auf Grund von Erbstreitigkeiten bei Grundstücken? Kann er es und ist er gewillt?
Wie ich oben auch erwähnt habe, sind die afghanischen Sicherheitskräfte nicht imstande, einer gefährdeten Person im Vorhinein überhaupt nicht, aber auch im Nachhinein, wenn er in Verfolgung geraten ist, schwer Schutz zu bieten, aber, wenn jemand eine Person tötet, wird er auf alle Fälle von der Behörde festgenommen bzw. verfolgt, wenn er sich auf der Flucht befindet. Daher ist es nicht üblich in Afghanistan, dass jemand wegen eines Grundstücks seinen Neffen (zum Beispiel BF) tötet und sich damit zum Mörder macht und sich der Verfolgung der Behörde aussetzt.
Zu 7.) Bestünde für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative im Fall seiner Grundstückstreitigkeiten?
Ich erkenne beim Fluchtvorbringen des BF keine Gründe für Blutrache und Racheakte, die darauf beruhen, dass der BF, oder sein Vater, oder sein Bruder, jemanden schwer geschadet oder getötet hätte. In solchen Fällen gibt es in Afghanistan keine Fluchtalternative, denn die Mitglieder der Opferfamilie warten auf eine Gelegenheit, den Täter irgendwo in Afghanistan oder in Pakistan zu erwischen. Wegen einer angeblichen Präventionsmaßnahme werden die Onkel den BF nicht in anderen Teilen Afghanistans oder in Pakistan suchen, zumal, wie ich oben erwähnt habe, eine Präventionsmaßnahme eine Straftat ist, die sowohl seitens des Staates, als auch von den Taliban geahndet werden. Außerdem ist das Grundstück im Besitz der Onkel, wie der BF angibt, und sie haben keinen Grund, den BF zu verfolgen und zu töten und sich unnötig in Schwierigkeiten zu bringen, sogar ihre Rechte durch ihre Tat auf das Grundstück zu verlieren."
Der BF wies darauf hin, dass eine den eigenen Bruder tötende Person auch in der Lage sei, den Neffen umzubringen. Zur Frage der Vertreterin des BF, wie im hypotethischen Fall einer Rückkehr des BF bei der Geltendmachung von Besitzanspruch durch ihn die Gegebenheiten wären, führte der Sachverständige aus:
"Ich bin oben auf diese Frage eingegangen. Wenn der BF oder sein Bruder versuchen, ihren Anspruch auf das Grundstück geltend zu machen, sie sind ja erbberechtigt, auch wenn ihr Vater tot ist, und wenn sie zum Gericht gehen oder zu den Taliban gehen oder zur Waffe greifen, dann müssen sie mit Gegenwehr seitens ihrer Onkel rechnen. Wenn sie bewaffnet gegen ihren Onkel vorgehen, müssen sie damit rechnen, dass sie getötet werden. Wenn sie den Prozess beim Gericht gegen die Onkel gewinnen und dabei sind, ihren Grundstücksanteil zu bekommen, dann besteht die Möglichkeit, dass sich die Onkel dagegen wehren und das Grundstück nicht hergeben, wenn der BF und sein Bruder versuchen würden, ihren Anteil, den sie vom Gericht zugesprochen bekommen haben, mit Waffen zu verteidigen."
Zur Frage der Vertreterin des BF, ob angesichts des Machtmonopols der Taliban, hinsichtlich der konkreten Verstrickungen zu den Taliban mit einem fairen Prozess bzw. mit einer durchsetzbaren Entscheidung und einem Zugang zu einem fairen Verfahren gerechnet werden könne, führte der Sachverständige aus:
"Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nicht bekannt ist, welchen Anspruch der BF und sein Bruder auf dieses Grundstück haben, denn er spricht von 4 Onkel, die auf dieses Grundstück Anspruch haben. Wir wissen auch nicht, welche Unterlagen über die Besitzverhältnisse existieren. Dann möchte ich ausführen, dass zwar die staatliche Gerichtsbarkeit korrupt ist und meistens diejenigen, die Macht und mehr Geld haben, als Gewinner aus einem Prozess hervorgehen, aber es ist nicht ausgeschlossen, in vielen Fällen, dass das Gericht tatsächlich zugunsten jener Personen entscheidet, die im Recht sind.
Auf Grund der Korruption in der Gerichtsbarkeit gehen die Leute in den Gebieten, wo die Taliban vorherrschen zu den Taliban und sie bitten die Taliban um Hilfe. Es kommt oft vor, dass die Entscheidung der Taliban zugunsten jener Personen, die im Recht sind, ausgeht. Ich möchte damit nicht die Taliban in Schutz nehmen. Die Taliban steinigen zum Beispiel ein verliebtes Paar, wenn eine Anzeige seitens der Familie des Mädchens bei den Taliban ergangen ist. Das ist die Sharia, das ist gegen die Menschenrechte. Wenn die Taliban den Anteil der Personen, die angestrebt hatten, ihren rechtmäßigen Anteil zu bekommen, diesen zugesprochen haben, dann können die Verlierer nicht ohne Weiteres die Person, die ihren Anteil bekommen hat, belangen bzw. verfolgen, ansonsten bekommen sie (diese Verlierer), es mit den Taliban zu tun. Wenn während des Gerichtsprozesses der Taliban die angezeigten Personen sich wehren, das Recht des anderen nicht über ein Grundstück anzuerkennen, kann es auch passieren, dass sie von den Taliban als Vorwarnung einmal zusammen geschlagen werden. Ich möchte aber nicht außer Acht lassen, dass die Taliban sich in manchen Fällen zugunsten ihrer Anhänger entscheiden, wenn die anzeigende Person oder sein Vater eine Todfeindschaft bzw. Feindschaft mit den angezeigten Personen gehabt haben, bei denen die angezeigten Personen in der Vergangenheit von diesen (vom BF oder von seinem Vater) schwer geschädigt worden sind."
Die Vertreterin des BF erklärte, dass sich ihre Frage auf ein allfälliges Jirga-Verfahren bezogen habe. Die die Taliban würden als Prozessgegner kein Verfahren starten, sondern umgehend von deren Macht, gemeint auch Gewalt, Gebrauch machen. Aus der Staatendokumentation vom Nov. 2012 gehe klar hervor, dass die Feindschaft zwischen dem Vater und den Brüdern (Onkel) bestanden habe. Der BF gab an, im hypothetischen Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Anteile am Grundstück nicht beanspruchen zu können, weil er keine Unterstützung bekommen würde und anders als seine mächtigen Onkeln selbst über keine Macht verfüge. Die Vertreterin des BF betonte, dass sich aus den Antworten der Staatendokumentation zur Frage 2 ergebe, dass die Befragten nicht in "diese Sache" nicht hineingezogen werden wollen. Dies müsse wohl auch hinsichtlich Frage 3 der Staatendokumentation Berücksichtigung finden die allfällige Taliban-Mitgliedschaft betreffen, zumal als bekannt angesehen werden müsse, dass vor allem in dieser Gegend die Taliban-Präsenz sehr hoch sei und sich wohl niemand zusätzliche Probleme einhandeln wolle. Zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach allfällige Verfolgungsmaßnahmen in Pakistan durch Familienangehörige mit Kontakten zu Taliban auch schon früher stattfinden hätten können, bemerkte die Vertreterin des BF, dass dies insbesondere jetzt zu befürchten wäre (gemeint: im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan), zumal der BF mittlerweile volljährig sei und im Angesicht dessen als Anteils-Eigentümer die größere Wahrscheinlichkeit besteht, diesen Besitzanspruch auch geltend zu machen.
20. Mit Schriftsatz vom 16.2.2015 teilte der BF mit, weiterhin in psychiatrischer Behandlung zu sehen und regelmäßig verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen zu müssen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, wonach nach der Ermordung des Vaters des BF und Beendigung der Grundstücksstreitigkeiten kein Anlass für Blutrache bestünde, sei in der gegenständlichen Konstellation von Blutrache auf Grund der Wiederherstellung der Ehre auszugehen. Blutrache-Fehde könne oft über Generationen bestehen. Dazu werde auf den Bericht von UNHCR/CORI verwiesen. Blutfehde halte oftmals trotz stattgefundener staatlicher Verfahren an. Mord gebe den stärksten Anlass für Blutrache. Es gelte als Schande, die gebotene Blutrache nicht durchzuführen. Der BF müsse im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie befürchten. Im Rahmen der antizipierenden Blutrache würde versucht werden, den BF umzubringen, zumal vermutet werden würde, dass der BF den archaischen paschtunischen Gewohnheitsrechten zufolge jedenfalls Rache nahmen würde/müsste. Er würde auch auf Grund der unterstellten politischen/religiösen Gesinnung verfolgt werden. Auf Anfragebeantwortungen zu Afghanistan Informationen zu Grundstücksstreitigkeiten, insbesondere zwischen Verwandte werde verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.7.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 29.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX geboren, wo er sich im Kindesalter aufhielt und im Kreise der Familie und seinen jüngeren Geschwistern (eine Schwester und einen Bruder) aufwuchs. Zwischen seinem Vater und dessen vier, älteren Halbbrüdern bestanden Streitigkeiten wegen eines Grundstückes des Großvaters des BF, der verstorben war. Der BF besuchte keine Schule. Im Alter von 8 bis 9 Jahren verstarb sein Vater. Nach dessen Tod verzog die Familie (Mutter, BF und 2 Geschwister) mit dem Onkel mütterlicherseits nach Peschawar in Pakistan, wo sich der BF durchgehend 5 Jahre aufhielt und keine Schule besuchte. Nach einer einmonatigen Flucht von Pakistan ausgehend reiste der BF illegal nach Österreich ein und stellte am 14.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgrund) im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz XXXX:
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.
(Pajhwok: "XXXX security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.
2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit und zum Glaubensbekenntnis stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig führte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 aus, am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX als afghanischer Staatsbürger geborenen worden zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören, sowie die Kindheit im genannten Heimatdorf bis zu seinem 8-9 Lebensjahr mit seiner Familie (Vater, Mutter und eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder) verbracht zu haben. Dies ergibt sich auch aus den vorherigen Einvernahmen des BF am 14.3.2012 und 14.8.2012. Auch die Recherchen über die Staatendokumentation vom 12.11.2012 bestätigen die familiären Anknüpfungspunkte des BF in seinem Heimatdorf.
Aus den übereinstimmenden Angaben des BF in den vorherigen Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 ergibt sich auch, dass der BF mit 8-9 Jahren nach dem Tod seines Vaters sein Heimatdorf mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern in Begleitung des Onkels mütterlicherseits verlassen hat und nach Pakistan gezogen ist. Dies spiegelt sich auch in den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation vom 12.11.2012 wider, wonach von drei Einheimischen bestätigt wurde, dass sich der BF mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern in Pakistan aufhalten würden. In Übereinstimmung mit seinen Aussagen in den Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 hat der BF weder in Afghanistan, noch während seines anschließenden durchgehenden Aufenthalts in Pakistan eine Schule besucht, sondern ist vielmehr von Pakistan ausgehend nach einer einmonatigen Flucht nach Österreich illegal eingereist und hat am 14.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dass Streitigkeiten zwischen dem Vater des BF und seinen vier, älteren Halbbrüder wegen eines dem verstorbenen Großvater des BF gehörenden Grundstückes bestanden, ergibt sich aus den Einvernahmen des BF und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015.
2.4. Unglaubwürdig ist hingegen, dass der Vater des BF von den Onkeln als Talibananhänger aufgefordert worden wäre, sich den Taliban anzuschließen, und dem Vater des BF wegen seiner Absage der beabsichtigte Hausbau verweigert bzw. der Vater verfolgt worden wäre, wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 vorbrachte. Abgesehen davon, dass der BF bei der Einvernahme am 14.3.2012 lediglich davon sprach, dass die Söhne seiner Onkel Tablibananhänger wären, hingegen in der Einvernahme am 14.8.2012 und in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 seine Onkeln als Talibananhänger bezeichnete, führte der BF in seinen vorhergehenden Einvernahmen als Grund für die Verweigerung der Zustimmung zum Hausbau seines Vaters auf dem umstrittenen Grundstück, das ursprünglich im Eigentum seines nunmehr verstorbenen Großvaters gestanden sei, die familiäre Konstellation an. Danach wäre sein Vater gegenüber den Onkeln des BF der jüngste und auf Grund unterschiedlicher Mütter nur Halbbruder gewesen. Darüber hinaus vermögen auch die Ausführungen des BF zur Tötung des Vaters des BF durch die als mächtige Talibananhänger einzustufende Onkeln bzw. deren Söhne im Zuge eines Streits durch einen Schlag auf den Kopf verbunden mit deren daraus abgeleiteten Verfolgung seiner Person bzw. der Familie des BF in Afghanistan bzw. Pakistan und Flucht des BF nach Österreich nicht zu überzeugen. Bereits die vom BF in diesem Zusammenhang dargestellte zeitliche Abfolge ist nicht nachvollziehbar. Der BF sprach durchgehend davon, 8 bis 9 Jahre alt gewesen sei, als sein Vater zu Tode gekommen sei. Abgesehen davon, dass der BF in der Einvernahme am 14.3.2012 angab, nach 2 Wochen nach der Beerdigung seines Vaters mit der Familie aus Angst nach Pakistan geflohen zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 behauptete, ein Monat nach dem Tod seines Vaters mit der Familie aus Angst vor den mächtigen einzustufenden Onkeln als Talibananhänger nach Pakistan geflohen zu sein, gab der BF immer an, sich anschließend in Pakistan 5 Jahre bis zu seiner Flucht nach Österreich aufgehalten zu haben. Seinen Ausführungen in der Einvernahme am 14.7.2011 zufolge dauerte seine Flucht von Pakistan nach Österreich 1 Monat, wo er am 14.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 bestätigte der BF ausdrücklich, sich fünf Jahre durchgehend in Pakistan aufgehalten zu haben und nie nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, sondern von Pakistan aus die Flucht nach Österreich angetreten zu sein. Bei Addition der vom BF angegebenen Zeiträume, im Alter von 8 bis 9 Jahr aus Angst nach Pakistan geflohen zu sein, sich dort 5 Jahre aufgehalten zu haben (Alter des BF 13-14 Jahre) und anschließend nach einer einmonatigen Flucht nach Österreich geflohen zu sein (bei großzügiger Berechnung 15 Jahre), wo er den genannten Antrag (14.7.2011) stellte, ergibt sich beim BF kein Alter, das mit dem vom BF angegebenen, bestätigten Geburtsdatum, XXXX, in Einklang zu bringen wäre. Unter Berücksichtigung des Geburtsdatums des BF mit XXXX, das der BF bestätigte, und auch mit dem medizinische Gutachten im Einklang steht, ist der BF aber bei seiner Flucht nach Österreich (2011) bereits cirka 17 Jahre alt.
Weitere gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechende, widersprüchliche Angaben des BF ergeben sich in Zusammenhang mit der Suche nach ihm und seiner Familie in Pakistan durch die als mächtigen einzustufenden Onkeln als Talibananhänger bzw. durch von diesen beauftragten Personen. Während der BF in der Einvernahme am 14.3.2012 ausführte, dass in Pakistan ihm der Dorfbewohner (XXXX) erzählte habe, dass nach dem BF von Personen gesucht werde, führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Nachbar XXXX die Mutter des BF direkt darüber informiert habe, dass nach ihren Söhnen gesucht werde. Wird den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 gefolgt, nämlich, dass in Pakistan im Winter bereits das
2. Mal nach der der Familie des BF gefragt worden sei und der BF unmittelbar danach die einmonatige Flucht nach Österreich angetreten habe, so lassen sich diese Aussagen des BF aus jahreszeitlicher Sicht nicht mit der illegalen Einreise des BF nach Österreich im Sommer und seinem anschließend gestellten Antrag auf internationalen Schutz (14.7.2011) in Einklang bringen. Wie der Sachverständige, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 schlüssig und nachvollziehbar in seinem Gutachten ausführte, hätten darüber hinaus die - den Schilderungen des BF folgend - mächtigen Onkeln als Talibananhänger sich nicht vor dem BF oder anderen Personen fürchten müssen. Außerdem würde bei einem Mordfall die Tat im Dorf und Distrikt nicht geheim bleiben und bei Nachforschungen auf alle Fälle der Name der Täter sehr bald in Erfahrung gebracht werden. Die Angaben des BF zur Furcht vor seinen Onkeln, die seinen Vater getötet hätten und auch ihn präventiv töten würden, entsprechen nicht den Gegebenheiten in Afghanistan.
Weitere Widersprüche ergeben sich aus den Aussagen des BF in Zusammenhang mit den Besitztümern seines Vaters. Während der BF in der Einvernahme am 14.3.2012 dargelegt hat, dass der Vater des BF seine Familie von der familiären Landwirtschaft versorge habe und mehrere Grundstücke besitze, gab der BF im Gegensatz dazu in der Einvernahme am 14.8.2012 an, dass nur ein Grundstück im Besitz seines Vaters gewesen sei, was der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.2.2015 bestätigte und ergänzend ausführte, dass dieses einzige, gemeinsame Grundstück auch vom Vater des BF nicht hätte landwirtschaftlich genutzt werden dürfen.
Für die Unglaubwürdigkeit des BF in Zusammenhang mit seinem Vorbringen betreffend die Tötung seines Vaters durch die Onkeln und deren Söhne und in Verbindung damit die Verfolgung des BF bzw. dessen Familie durch die Onkeln sprechen auch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015, wonach im Fall des BF die Onkeln den BF auch als Kind hätten ermorden können, wenn bereits wegen des Grundstückes die Tötung des Vaters des BF riskiert worden wäre. Personen, die Brüder wegen einer Erbschaft töten, sind als Kriminelle einzustufen, die auch nicht vor Tötung von Kindern, Frauen und alten Menschen zurückscheuen würden. Gelegenheit hätten die Onkeln des BF nach der Tötung des Vaters auch gehabt, da nach Angaben des BF seine engere Familie in Afghanistan noch 2 Wochen bzw. ein Monat verblieb. Zudem könnten Talibananhänger den BF und seine Familie in Pakistan genauso wie in Afghanistan erreichen. Taliban sind eine Erfindung Pakistans, haben freien Zugang zu paschtunischen Gebieten und hätten daher den sich dort mehrere Jahre aufhaltenden BF mit seiner Familie in Pakistan ohne Probleme erreichen können.
Die erkennende Richterin hat auch im Rahmen der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 vom BF den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018; 22.4.1999, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass es sich bei den auch in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 und seinen vorhergehenden Einvernahmen zu seinem Fluchtvorbringen insbesondere in Hinblick auf die Onkeln als Talibananhänger, die den Vater des BF, der sich ihrer Gefolgschaft verweigert habe, verfolgt hätten, um sich steigernde Angaben des BF handelt, die nur seiner Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH, 6.3.1996, 95/20/0650; 2.2.1994, 93/01/1035).
An diesem Ergebnis vermag auch das in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 vorgebrachte Argument des BF zur hohen Talibanpräsenz in der Gegend seiner Heimat in Afghanistan ebenso wenig zu ändern, wie der Hinweis des BF, dass im Rahmen der Staatendokumentationsrecherche hervorgehe, dass eine Feindschaft zwischen dem Vater des BF und den Brüdern bestanden habe. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf, dass die drei befragten Personen nicht von einer aktuellen, sondern von einer vergangenen Feindschaft sprachen.
2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF nicht aus asylrelevanten Gründen nach Österreich geflohen ist. Als unglaubwürdig einzustufen ist das Vorbringen des BF zur Tötung seines Vaters, die im Zuge von Streitigkeiten mit den als mächtige Talibananhänger einzustufenden Onkel und deren Söhne erfolgt sein sollte, und auf der Verweigerung eines Hausbaus auf einem Grundstück verbunden mit der Absage des Vaters des BF, sich den Taliban anzuschließen, beruhen sollte. Als ebenso unglaubwürdig ist das darauf aufbauende Vorbringen des BF zu seiner Verfolgung und der seiner Familie durch die als mächtig einzustufenden Onkeln als Talibananhänger in Afghanistan und Pakistan und seine daraus abgeleitete Frucht zu werten.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Dies ist jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu verneinen.
Die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015, im hypothetischen Fall seiner Rückkehr nicht seinen Anteil am Grundstück geltend machen zu könne, da die Onkel (Talibananhänger) mächtig wären, ist - wie oben ausführlich dargelegt wurde - als unglaubwürdig einzustufen.
Beim BF handelt es sich vielmehr allenfalls um private Grundstückstreitigkeiten, die für sich gesehen jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK darstellen (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062; 31.5.2006, 2004/20/0474; 13.11.2001, 2000/01/0098).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch den Staat Afghanistan wäre jedoch nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (vgl VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Dies ist jedoch zu verneinen. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Heimatstaat des BF nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren, sodass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz greift (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Auch der Sachverständige, XXXX, hat in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass in vielen Fällen von Grundstücksstreitigkeiten das Gericht tatsächlich zugunsten jener Person entscheidet, die im Recht ist. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung am 9.2.2015 angab, die Taliban persönlich nicht zu mögen, liegt damit noch kein asylrelevanter Fluchtgrund vor. Wie der BF zugleich einräumte, wurde der BF auch nicht von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert. Eine konkrete Bedrohung durch die Taliban - abgesehen von den unglaubwürdigen Ausführung zur Talibananhängerschaft seiner Onkeln und deren Söhne, der Tötung seines Vaters und der Verfolgung des BF und seiner Familie - hat der BF auch nicht behauptet.
Es ergaben sich auch - wie bereits unter II. Punkt 2. ausgeführt - weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den Informationsquellen zu Afghanistan geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder seiner Glaubens- oder Sprachzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine diesbezüglich konkrete gegen den BF erfolgte Bedrohung aus der in den GFK genannten Gründen wurde auch nicht dargelegt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine schlechte Sicherheitslage, desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkte A.I ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.