BVwG W173 1431958-1

W173 1431958-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 1431958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.1431958.1.00

Spruch

W173 1431958-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 12 08.966-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde vom 26.12.2012 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 27.03.2016 erteilt.

B)

I. Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.7.2012 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu in Anwesenheit eines Dolmetschers in der am 17.7.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und habe einen jüngeren Bruder (16 Jahre). Er verfüge als Analphabet über keine Schulbildung und sei Hirte gewesen. Sein Onkel habe für die Familie gesorgt. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Er habe vor 20 Tage mit einem PKW sein Heimatdorf verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich geflohen. In Griechenland habe er sich nur 3Tage aufgehalten. In Griechenland könne er nicht leben, da es dort keine Arbeit gebe. In Griechenland sei über seinen Asylantrag negativ entschieden worden. Er habe seine Heimat wegen der Taliban verlassen müssen. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und in den Djehad zu gehen. Er sollte dafür seine Tätigkeit als Hirte aufgeben und für die Taliban arbeiten. Sonst habe er keinen Fluchtgrund. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Taliban getötet.

2. Am 10.12.2012 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers angab, dass er gesund sei und keine psychischen und physischen Probleme habe. Der BF bestätigte auch, in seiner ersten Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren und als Paschtune der sunnitischen Glaubensrichtung dort bis zu seiner Flucht im Kreise seiner Familie (Eltern und einen Bruder) aufgewachsen. Seine im Heimatdorf lebenden Eltern würden aus Altersgründen nicht mehr arbeiten. Sein Bruder übe den Beruf des Hirten aus. In Afghanistan habe er für seinen Onkel als Hirte, wie sein Vater früher, gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Seine in einem eigenen Haus lebende Familie in Afghanistan werde durch den Onkel mütterlicherseits, der Viehhandel treibe, versorgt. Der BF habe im Rahmen seiner Tätigkeit kein Geld erhalten. Vielmehr habe sein Onkel seiner Familie geholfen und sie unterstützt. Zu seiner in Afghanistan lebenden Familie (Eltern und einen Bruder) sowie zu seinem Onkel und dessen Familie habe der BF derzeit keinen Kontakt. Er kenne sich nur in der Umgebung seines Heimatdorfes aus und habe dort bis zu seiner Flucht gelebt. Er habe Afghanistan vor drei Jahren verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo es sich drei Jahre in XXXX in der Nähe von

XXXX aufgehalten und auf den Feldern illegal für einen niedrigen Lohn gearbeitet habe. Die Behörden hätten sich nicht um die Flüchtlinge gekümmert. Auf Grund eines Bescheides habe er Griechenland binnen 30 Tagen verlassen müssen. Sein Onkel habe seine Ausreise nach Österreich finanziert. Er habe in Afghanistan Probleme gehabt. Schlepper hätten ihn nach einer dreitägigen Reise nach Österreich gebracht. Nach einem ausdrücklichen Hinweis auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gab der BF an, die Wahrheit bereits in der vorhergehenden Einvernahme gesagt zu haben. Nach der Aufforderung seine Fluchtgründe zu schildern, gab der BF an, Afghanistan vor drei Jahren wegen Problemen mit den Taliban verlassen zu haben. Da ihn Taliban gegen seinen Willen trainieren hätten wollen, habe er mithilfe seines Onkels vor drei Jahren Afghanistan verlassen. Die Taliban hätten ihn trainiert. Bereits vor fünf Jahren hätte das begonnen. Er habe keine Waffen tragen können. Er habe schießen lernen müssen. Nach einer weiteren Aufforderung zur genauen Schilderung gab der BF an, dass ihn die Dorfbewohner an die Taliban verraten hätten. Mehr könne er dazu nicht sagen. Nach nochmaliger Aufforderung zur genauen Schilderung, sprach der BF davon, dass die Taliban in der Nacht gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Wohin, wisse er nicht. Anschließend habe er dort 2 oder 3 Jahre verbracht. Er sollte schießen lernen und Waffen tragen. Nach Aufforderung zur näheren Schilderung gab der BF an, nicht mehr dazu nicht sagen zu können. Da er diese Tätigkeit nicht auf Dauer machen habe wollen, sei er ausgereist. Die Behörde sei nicht von den Vorfällen informiert worden. Er habe weg wollen. Der Druck habe zugenommen. Er habe alles erzählt, was er wisse, und könne nichts mehr dazu vorbringen. Er sei weder wegen seiner politischen Gesinnung, noch seiner Rasse oder Religion, seiner Nationalität, wegen seiner Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von den Behörden oder der Regierung verfolgt worden. Er habe weder gekämpft, noch sei er Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden, jedoch Angst vor den Taliban im Fall seiner Rückkehr. Nachdem der BF darauf hingewiesen wurde, dass seine Aussagen vage, allgemein gehalten und durch nichts gestützt seien, gab der BF an, ausführlich geschildert zu haben, was ihm passiert sei. Mehr könne er dazu nicht sagen. In Österreich sei er am 17.7.2012 eingereist und besuche zweimal in der Woche Deutschkurse. Sonst gehe er keiner Beschäftigung nach. Er habe weder Verwandte noch Familienangehörige oder Freunde in Österreich. Der BF erklärte während der Befragung keine Probleme gehabt und den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Korrektheit.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl 12 08.966-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage von Rückkehrern. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität mangels vorliegender Dokumente nicht feststellbar sei, afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Der BF habe mit der Behörde in Afghanistan nie Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Seine Fluchtgründe seien unglaubwürdig, sodass nicht festgestellt haben werden können, dass der BF einer Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der BF den letzten Teil seiner Reise nach Österreich bewusst verschleiert habe. Von jedem Reisenden sei zu erwarten, dass er zumindest die bereisten Länder bzw. Reisestationen anführen könne. Von einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung sei beim BF nicht auszugehen. Die vom BF behauptete Verfolgung in seiner Heimat sei als eine in den Raum gestellte Behauptung zu werten, da das Vorbringen des BF nicht hinreichend substantiiert sei. Die aufgrund der Verfolgung durch Taliban vom BF begründete Lebensgefahr sei oberflächlich und vage dargestellt worden. Details und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle würden fehlen. Der BF habe keine detaillierten Angaben weder zum Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs der Taliban, noch zu seinem zweit- bzw. dreijährigen Aufenthalt bei den Taliban machen können. Darüber hinaus bestünden Widersprüche zu den Aussagen bei der ersten Einvernahme, wonach er seine Tätigkeit als Hirte aufgeben hätten und für die Taliban arbeiten hätte sollen. Eine Entführung bzw. langjähriger Aufenthalt bei den Taliban sei bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt worden. Das Vorbringen des BF sei im Laufe des Verfahrens gesteigert worden. Bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der dabei auftretenden Widersprüche ergebe sich der Eindruck, dass der BF seine Schilderungen nicht selbst erlebt habe. Der BF habe keine konsistente bzw. homogene Schilderung der von ihm behaupteten Vorfälle angeboten und trotz Nachfrage keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zu seinen Fluchtgründen bzw. seinen Verfolgern machen können. Aus der Darstellung und dem Auftreten des BF sei darauf zu schließen, dass er den Asylantrag nur aus Gründen der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Es habe auch kein Umstand festgestellt werden können, dass der BF gegenwärtig im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wäre. Der BF habe in seiner Heimat in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Auch in Griechenland habe er trotz schwieriger Umstände für sich selbst gesorgt und seinen Lebensunterhalt bestritten. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan sei es dem BF zumutbar, sich eine entsprechende Arbeit zu suchen oder sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es würden in Afghanistan auch "Employment Services Centers" existieren, an die sich der BF wenden könnte. Selbst bei Fehlen von Bezugspersonen sei es dem BF möglich, eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e-Sharif, Jalalabad oder Herat in Erwägung zu ziehen. Die Sicherheitslage im Stadtbereich Kabul habe sich spürbar verbessert. Die Zahl der Rückkehrer sei gestiegen. Es seien keine Umstände bekannt, wonach beim BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen wäre. Die Behauptung des BF, im Fall der Rückkehr verfolgt zu werden, sei als unglaubwürdig einzustufen. Selbst wenn von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auszugehen wäre, würde es sich beim BF um eine Verfolgung durch Privatpersonen und nicht durch staatliche Institutionen handeln. Für den BF würde sich auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative eröffnen. Der BF gehöre auch nicht einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen an. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde dem BF keine Gefahr für Leib und Leben drohen, die eine Abschiebung im Licht des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse. Der BF könne im Fall seiner Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erfahren, sodass er nicht Gefahr laufe in eine aussichtslose Lage zu geraten. Kabul sei ohne Probleme vom Ausland per Flugzeug direkt zu erreichen. Der BF könne sich auch dort an ansässige staatliche und nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen wenden. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2012 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 26.12.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.012, zugestellt am 12.12.2012, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt sei der Dolmetscher ungeduldig gewesen und habe den BF bei seinen Erzählungen ständig unterbrochen. Die belangte Behörde sei der umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der belangten Behörde wäre es möglich gewesen, die Angaben des BF durch Befragung von Zeugen vor Ort zu überprüfen. Damit hätte die Glaubwürdigkeit des BF untermauert werden können. Es werde daher der Antrag gestellt, die Angaben des BF durch einen Vertrauensanwalt vor Ort überprüfen zu lassen. Es wäre auch ein psychologisches Gutachten einzuholen, wonach der BF traumatisiert sei. Der BF sei persönlich einzuvernehmen und ein Ländersachverständiger zu bestellen. Im Fall allfälliger Zweifel über die Identität des BF wäre die belangte Behörde jedenfalls zur genaueren Befragung verhalten gewesen, wodurch die vom BF dargestellten persönlichen Verhältnisse verlässlich hervorgekommen wären. Unrichtig seien die Negativfeststellungen für die Gründe des Verlassens des Herkunftslandes sowie der Situation im Fall der Rückkehr. Zutreffend seien teilweise die Feststellungen zum Herkunftsland im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde habe die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzogen. Bei wohlwollender Betrachtung der Aussagen des BF in der 1.Einvernahme und der 2.Einvernahme wären die Aussagen des BF auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen gewesen. Die Erstbefragung beziehe sich größtenteils auf den Fluchtweg. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass in Regionen mit großer Analphabetenrate keine genauen Datumsbezeichnungen gängig wären. Die Unglaubwürdigkeit des BF werde mit einer angeblichen Emotionslosigkeit begründet. Psychische Aspekte würden dabei außer Acht gelassen werden. Die belangte Behörde nehme offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Die Weigerung, weiter für die Taliban zu arbeiten, sei als eine gegen die Taliban gerichtete politische und religiöse Gesinnung des BF zu werten. Der BF sei der sozialen Gruppe zuzuordnen, die sich der Zwangsrekrutierung der Taliban verweigert hätten. Gegen die Vorgangsweise der Taliban würde der Staat Afghanistan nicht hinreichend Sicherheit bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den alleinstehenden Mann ohne ein familiäres Netzwerk unzumutbar. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei für jeden Menschen ein Leben in Afghanistan lebensgefährlich. Dazu werde auf die Judikatur des Asylgerichtshofes hingewiesen. Für den BF bestünde die reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK. Für den BF sei es nicht zumutbar, ohne soziales Netz einer Familie nach Afghanistan zurückzukehren. Ihm sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

7. Am 11.12.2013 wurde der BF wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB und versuchter Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB vom LG XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (XXXX; RK 17.12.2013). Der BF hat am 17.7.2012 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich im Verfahren gegen XXXX wegen § 114 Abs. 1 und 4 FPG in seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er behauptete, durchwegs über Ungarn nach Österreich in einem LKW geschleppt worden zu sein, und versucht, die genannten Personen, die eine mit einer Strafe bedrohte Handlung begangen haben, nämlich für die Schleppung des Angeklagten von Ungarn nach Österreich verantwortlich waren, der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 20.3.2015 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.

9. In der mündlichen Verhandlung am 20.3.2015 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt ausdrücklich seine Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides betreffend aufrecht. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er nehme keine Medikamente ein. Die bisherigen Einvernahmen im Beisein eines Dolmetschers seien problemlos verlaufen. Er sei am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe zuletzt in Afghanistan in seinem Heimatdorf gewohnt, wo er sich immer aufgehalten habe. Er verfüge weder über eine Schul- noch Berufsausbildung in Afghanistan und habe lediglich den Koran gelesen. Er sei in seinem Heimatdorf seit seinem 12. oder 13. Lebensjahr als Hirte tätig gewesen und habe die Ziegen seines Onkels gehütet. Später habe ihn auch sein Bruder bei dieser Tätigkeit begleitet. Sein vormals ebenfalls als Hirte tätiger Vater lebe mit seiner Mutter in Afghanistan. Als er Afghanistan verlassen habe, sei sein Bruder 14 oder 16 Jahre alt gewesen. Wo sich sein Bruder und seine Eltern derzeit aufhalten würden, wisse er nicht, da er seit seiner Ankunft in Griechenland mit seiner Familie keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er sei von Afghanistan ausgehend über den Iran und die Türkei nach Griechenland geflogen, wo er sich drei lange Jahre aufgehalten habe. 2012 sei er weiter nach Österreich geflohen. In Griechenland, wo er auf Gemüsefeldern gearbeitet habe, habe er keinen Asylantrag gestellt. Er habe nicht vorgehabt, in Griechenland zu bleiben, sondern wollte nach London weiterreisen, um zu arbeiten. Da er in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt habe, habe er seine Heimat verlassen müssen. Die Taliban hätten ihn zu Trainingszwecken 2 bis 3 Jahre mitgenommen und abends wieder nach Hause gebracht. Sie hätten ihn immer wieder mitgenommen und zurückgebracht. Der BF habe nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen. Dies habe er seinem Onkel erzählt, der zur Finanzierung seiner Flucht Vieh verkauft habe. Beim Training mit den Taliban sei ihm der Umgang mit Waffen näher gebracht worden. Er habe mit Raketen auf der Schulter Strecken zurücklegen müssen. Er habe die Anordnungen der mächtigen Taliban befolgen müssen, sich nicht wehren können und keine andere Wahl gehabt. Auf dem Weg in das unbekannte Lager der Taliban, das nach einer ein- bis zweistündigen Autofahrt erreicht worden sei, seien ihm die Augen verbunden worden. Sein Onkel habe nichts dagegen unternehmen können. Da die Distriktleitung von den Taliban dominiert worden sei, habe man sich auch nicht an die Behörden wenden können. Der BF habe eigentlich die Absicht gehabt, nach London zu fliehen, um einen Asylantrag zu stellen und zu arbeiten. Er habe während seines Aufenthaltes in Griechenland auch gearbeitet, wo allerdings nie einen Asylantrag gestellt habe und es auch nicht zu einer Befragung gekommen sei. Die Paschtu sprechenden Taliban seien drei Jahre jeden Tag in der Nacht gekommen, um ihm abzuholen. Meistens sei dies gegen Mitternacht erfolgt. Er sei mit Waffen bedroht und gezwungen worden, mit ihnen mitzugehen. Dagegen habe niemand etwas unternehmen können. Dem BF sei gedroht worden, seine ganze Familie zu vernichten, falls er sich an die Behörden wenden würde. Die Familie habe gewusst, dass es sich hierbei um Taliban handle. Der BF sei in ein Auto verfrachtet worden, wo sich weitere ihm unbekannte Personen befunden hätten, und mit verbundenem Gesicht mitgenommen worden. Die Polizei habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Bevor es morgens hell geworden sei, seien sie wieder nach Hause gebracht worden. Der BF hätte auf Wunsch der Taliban gegen die Amerikaner kämpfen soll. Es sei aber nicht zu Kampfhandlungen oder einem Kampfeinsatz gekommen, sondern seien drei Jahre lang Trainingseinheiten durchgeführt worden. Er hätte auch als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. Er habe nicht herausfinden können, welcher Dorfbewohner seinen Namen an die Taliban bekannt gegeben habe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Das Heim, indem er sich derzeit aufhalte, liege in den Bergen. In der näheren Umgebung gebe es für den BF keine Möglichkeit, regelmäßig an einem Deutschkurs teilzunehmen. Der BF bemühe sich aber trotzdem, die deutsche Sprache zu lernen. In Österreich habe er ein paar Freunde, die er im Heim kennengelernt habe. Der BF möchte seine Sprachkenntnisse verbessern und einen Beruf erlernen und arbeiten. Derzeit reiche das monatliche Geld nicht, um sich beim Sportverein oder in einem Fitnesscenter anzumelden. Er möchte sich aber sportlich betätigen. Der BF gab zu seiner strafrechtlichen Verurteilung an, die Gesetze streng zu beachten und nicht mehr zu lügen. Wie sich auch aus dem Länderbericht zu seiner Heimatprovinz ergebe, sei die Lage sehr unsicher. Dies gelte insbesondere für den Heimatdistrikt des BF XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.7.2012, auf den Einvernahmen des BF, den Recherchen, der Beschwerde vom 26.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, zugestellt am 12.12.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.3.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist im Dorf XXXX am XXXX geboren, das im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX liegt, und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Sein als Hirte tätiger Vater ist nicht mehr berufstätig. Der BF hat in Afghanistan weder eine Schul-, noch eine Berufsausbildung erworben, sondern hat lediglich den Koran "gelesen". Im Alter von 12 bis 13 Jahren begann er seine Tätigkeit als Hirte von Ziegen bei seinem Onkel. Sein jüngerer Bruder begleitete ihn später bei dieser Tätigkeit. Die Flucht des BF von seinem Heimatdorf ausgehend über den Iran und die Türkei nach Griechenland wurde von seinem Onkel finanziert. Seit seiner Ankunft in Griechenland hat der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF, der beabsichtigte, nach London weiter zu reisen, um dort zu arbeiten, blieb in Griechenland drei Jahre und arbeitete auf Gemüsefeldern. 2012 floh der BF weiter nach Österreich, wo er illegal einreiste und am 16.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der BF hat in Afghanistan mit seiner Familie seit mehr als fünf Jahren keinen Kontakt mehr. Wo sich seine Eltern und sein jüngerer Bruder aufhalten, ist ihm nicht bekannt. Der BF, der sich in einem abgeschiedenen, in den Bergen liegendem Heim in Österreich aufhält, bemüht sich auch, die Deutsche-Sprache zu lernen und möchte nach Absolvierung einer Ausbildung, in Österreich arbeiten. Er hat die Absicht, die Gesetze streng zu beachten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinz XXXX:

Die Bewohner der Provinz XXXX bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel XXXX zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(XXXX residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 20.3.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.

2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsdatum und zur Glaubensrichtung stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 20.3.2015 aus, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Über keine Schul- und Berufsausbildung in Afghanistan zu verfügen und im Kreise seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder, im Heimatdorf aufgewachsen zu sein, geht aus den Aussagen des BF sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als auch in der vorhergehenden Einvernahmen hervor. Ebenso decken sich die Ausführungen des BF zu seiner Tätigkeit als Ziegenhirte bei seinem Onkel - eine Tätigkeit, die auch sein Vater bereits ausgeübt hat. Glaubwürdig gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, später bei seiner Tätigkeit als Hirte von seinem jüngeren Bruder begleitet worden zu sein und in Afghanistan sich nur in der Gegend seines Heimatdorfes bis zu seiner Flucht aufgehalten zu haben. Dies geht auch aus seiner Einvernahme am 10.12.2012 hervorgeht. Gefolgt wird auch der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 20.3.2015, zu seiner Familie seit seinem Aufenthalt in Griechenland keinen Kontakt mehr zu haben. Dies gab der BF auch in seiner Einvernahme vom 10.12.2012 an. Wie der BF in der Verhandlung am 20.3.2015 und in seiner Einvernahme übereinstimmend ausführte, wurde seine von seinem Heimatdorf ausgehende Flucht von seinem Onkel finanziert und führte über den Iran, die Türkei nach Griechenland, wo sich der BF drei Jahre aufhielt, in der Folge nach Österreich illegal einreiste und am 16.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.4. Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung am 20.3.2015, die deutsche Sprache lernen zu wollen. Dazu hat er auch einen Deutschkurs besucht. Dass derzeit der Besuch eines solchen auf Grund der abgeschiedenen Lage seines derzeitigen, in den Bergen liegenden Aufenthaltsortes mangels Angebot nicht möglich ist, ist nachvollziehbar. Überzeugend gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, in Österreich bereits Freunde gewonnen zu haben und zu beabsichtigen, eine Schulausbildung zu machen und einen Beruf zu lernen, um zu arbeiten. Dass der BF gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, zeigt sich auch darin, dass der BF nach seiner strafrechtlichen Verurteilung am 11.12.2013 wegen falscher Beweisaussage (§ 288 Abs. 1 und 4 StGB und der versuchten Begünstigung gemäß §3 15, 299 Abs. 1 StGB) keine Gesetzesübertretung mehr begangen hat.

2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.

Wo sich seine Familienangehörigen in Afghanistan befinden, ist dem BF nicht bekannt, da er seit mehr als fünf Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr mit ihnen hat. Von einem vorhandenen familiären, funktionierenden Netzwerk, auf das der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte, kann in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich (2012) Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat, ihm aber derzeit keine Möglichkeit des Besuchs eines Sprachkurses auf Grund der Abgeschiedenheit seines derzeitigen Aufenthaltes offensteht. Der BF zeigt sich gewillt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat bereits Freunde gefunden. Seinem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 20.3.2015 zufolge hat er den Vorsatz, eine Schul- und Berufsausbildung zu absolvieren und zu arbeiten.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für Rückkehrer ohne ausreichenden familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Nicht außer Acht gelassen werden kann, dass der BF in Afghanistan lediglich die Umgebung seines Heimatdorfes kennt und in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erworben hat. Er hat lediglich geringe berufliche Erfahrung beim Hüten von Ziegen gesammelt. Mit den sonstigen Gegebenheiten in Afghanistan oder mit Örtlichkeiten über die Gegend seines Heimatdorfes hinausgehend ist der BF nicht vertraut. Darüber hinaus ist die Sicherheitslage in seinem Heimatdistrikt sehr angespannt.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), außerhalb seiner Heimatprovinz in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I und A.II. sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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