BVwG W175 1415581-1

W175 1415581-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Verfahrensentziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1415581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1415581.1.00

Spruch

W175 1415581-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sri Lanka, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2010, Zahl: 10 05.131-BAG, beschlossen:

A)

Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der XXXX vom 14.06.2010 wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 14.06.2010 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 10.09.2010, Zahl: 10 05.131-BAG, zugestellt am 17.09.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Sri Lanka (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 27.09.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 04.10.2010 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) einlangte.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

I.4. Weitere Unterlagen und Beschwerdeergänzungen wurden in den nächsten Monaten eingebracht. Am 03.06.2013 heiratete die BF einen in Italien aufhältigen Mann, blieb jedoch in Österreich aufrecht gemeldet.

I.5. Im Zuge einer Verhandlungsausschreibung durch das BVwG ergab eine polizeiliche Hauserhebung, dass sich die BF seit über einem Jahr in Genua aufhält.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Graz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (in der Folge: B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum BVwG. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

II.2.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG (hier: wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist) als gegenstandslos abzulegen ist. Das Asylverfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da der BF nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.

II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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