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G303 2012054-1•BVwG G303 2012054-1
G303 2012054-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe
G303 2012054-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, geboren am XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.05.2014 durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 33 und 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) meldete sich mittels eAMS-Konto erstellter Nachricht bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mit 07.05.2014 arbeitslos. Als letzten Arbeitstag gab sie den 06.05.2014 an. Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die BF eine Bestätigung, wonach durch die Firma XXXX bestätigt werde, dass das Dienstverhältnis in der Probezeit durch den Dienstgeber aufgelöst worden sei.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2014, wurde dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.05.2014 gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) mangels Notlage keine Folge gegeben. In der Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten in Höhe von monatlich EUR 796,00, trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen, den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Diesem Anrechnungsbetrag liege ein Nettoeinkommen von EUR 1.430,66 (laut XXXX Personalamt bis 31.12.2014 gleichbleibendes Gehalt vom Jänner 2014) zugrunde. Davon seien Beträge in Höhe von EUR 624,00 (Grundfreibetrag für ihren Gatten) sowie EUR 11,00 Werbekostenpauschale abgezogen worden.
3. Am 11.06.2014 langte bei der belangten Behörde die über das eAMS-Konto erstellte und versendete Beschwerde ein. Darin brachte die BF vor, dass die belangte Behörde aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehepartners ihren Antrag auf Notstandshilfe mangels Notlage abgelehnt habe. Die Freigrenze für über 55jährige in Höhe von EUR 1.626,00 sei nicht berücksichtigt worden. Das Nettoeinkommen des Ehepartners betrage EUR 1.430,66. Da sich die BF in einer finanziellen Notlage befinde und die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei, ersuche sie um Richtigstellung und Zahlung der Notstandshilfe ab dem 07.05.2014.
4. Mit Bescheid vom 14.08.2014 erließ die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 11.06.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die BF sei vom 01.05.2014 bis 06.05.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Am XXXX habe die BF ihren 55. Geburtstag gehabt. Davor sei sie zuletzt von 01.02.1989 bis 31.03.1991 und von 10.11.1991 bis 08.04.2001 bei XXXX beschäftigt gewesen. Ab 17.12.2001 habe die BF Arbeitslosengeld mit Unterbrechungen wegen Krankengeldbezug für die Dauer von 39 Wochen bezogen. Seit 10.12.2002 beziehe die BF Notstandshilfe (ebenfalls mit Unterbrechungen wegen Krankengeldbezug). Der Gatte habe laut Bestätigung des Personalamtes der XXXX ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 1.743,10. Nach Abzug von EUR 312,44 verbleibe ein Nettoeinkommen von EUR 1.430,66. Auch habe die BF in ihrer Beschwerde erklärt, dass ihr Gatte monatlich EUR 1.430,66 verdiene.
Die belangte Behörde legte weiters dar, dass unter gewissen Voraussetzungen die Freigrenze für Ältere im Sinne des § 6 NH-VO gewährt werden könne. Über 55jährige müssten nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Anspruch von 52 Wochen Arbeitslosengeldbezug erschöpft haben und zusätzlich für die Anwartschaft 240 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen haben. Die BF habe jedoch nie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen zuerkannt bekommen, weshalb keine erhöhte Freigrenze gewährt werden könne. Nur wenn alle drei geforderten Voraussetzungen, nämlich Alter, Mindestbeschäftigungsdauer und 52-wöchige Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges zutreffen, könne die hohe Freigrenze gewährt werden. Die gewährte Freigrenze könne bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe noch um 50 % erhöht werden.
Die belangte Behörde führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Ehegatten der BF folgende Einkommensanrechnung durch:
Gleichbleibendes Nettoeinkommen des Ehegatten
EUR 1.430,66
Abzüglich Werbungskostenpauschale
Abzüglich Freigrenze für Ehegatten
Abzüglich Anhebungsbetrag für Ehegatten
Ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
EUR 795,66
gerundet
EUR 796,00
Ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
EUR 26,16
Täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung
EUR 16,80
Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
EUR 0
Die belangte Behörde stellte fest, dass Notlage im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, da der tägliche Anrechnungsbetrag rein rechnerisch den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe der BF übersteige.
5. Mit Schreiben vom 28.08.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.09.2014, stellte die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass das AMS ihr seit 2001 keine Beschäftigung vermitteln habe können. Die BF habe alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS erfüllt. Es sei für die BF unverständlich, dass die Zeit der Arbeitslosenversicherung bzw. die 52wöchige Dauer des vorangegangenen Arbeitslosenbezuges unter diesen Umständen die Gewährung der Notstandshilfe beeinflussen könne. In ihrem Fall liege Notlage vor, da die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei; zudem habe seitens des AMS eine Beschäftigung nicht vermittelt werden können. Die BF beziehe sich nochmals auf die maßgebenden Werte aus der Arbeitslosenversicherung für 2014, wonach die Freigrenze für Ehepartner bei der Berechnung der Notstandshilfe für über 55jährige monatlich EUR 1.626,00 betrage.
6. Am 18.09.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde dabei aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und lebt mit ihrem Ehegatten, XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Die BF bezog ab 17.12.2001 Arbeitslosengeld mit Unterbrechungen wegen Krankengeldbezug für die Dauer von 39 Wochen.
Im Zeitraum von 10.12.2002 bis 31.01.2014 bezog die BF mit Unterbrechungen wegen Krankengeldbezug Notstandshilfe.
Die BF war zuletzt von 01.05.2014 bis 06.05.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt.
Das Nettoeinkommen des Ehegatten der BF beträgt pro Monat EUR 1.430,66.
Die der BF täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und bei Gewährung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenze EUR 0,00.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der gemeinsame Haushalt der BF und ihres Ehegatten ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung hinsichtlich des Nettoeinkommens des Ehegatten der BF beruht auf den Angaben der BF und ist unbestrittener Akteninhalt.
Die Angaben zum Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt aufliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Die Feststellung zum letzten Beschäftigungsverhältnis der BF ergibt sich aus der im Akt vorliegenden Bestätigung des Arbeitgebers und den Angaben der BF.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 542,00 (Stand: 2014) für den das Einkommen beziehenden Partner plus dem ab 01.07.2013 geltenden Anhebungsbetrag von EUR 80,00 pro Monat, insgesamt EUR 624,00 monatlich. Mit BGBl. I Nr. 2013/3 wurde die einfache Freigrenze ab 01.07.2013 um EUR 80,00 erhöht (§ 36 Abs. 5 AlVG). Diese Anhebung findet jedoch nicht statt, wenn die doppelte oder dreifache Freigrenze gebührt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 687)
Der einfache Freibetrag ist gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG (§ 6 Abs. 3 NH-VO) um 100 % zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger ausgeschöpft und das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Stelle vermitteln konnte. Die doppelte Freigrenze beträgt im Jahr 2014 pro Monat EUR 1.084,-- für den Partner (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 688).
Der einfache Freibetrag ist gemäß § 36 Abs. 3 lit B subli. B AlVG um 200% zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger ausgeschöpft hat, auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten oder von 1.040 Wochen (20 Jahren) nachgewiesen hat und weiters das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Stelle vermitteln konnte. Es darf hier der Eintritt der Arbeitslosigkeit erst nach dem vollendeten 55. Lebensjahr erfolgen. Die dreifache Freigrenze beträgt im Jahr 2014 pro Monat EUR 1.626,00 für den Partner (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 689).
Im gegenständlichen Fall kann dem Beschwerdevorbringen der BF, wonach die belangte Behörde bei der Berechnung der Notstandshilfe die dreifache Freigrenze zugrunde zu legen hätte, nicht gefolgt werden, zumal die oben angeführten, gesetzlich normierten Voraussetzungen weder für die Gewährung einer doppelten noch einer dreifachen Freigrenze vorliegen.
Die BF kann hatte nie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen zuerkannt bekommen, noch kann sie auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten oder von 1.040 Wochen (20 Jahren) vorweisen.
Die belangte Behörde hat zu Recht bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens die einfache Freigrenze angewendet und auf dieser Grundlage den Notstandshilfeanspruch der BF berechnet.
Die konkrete Berechnung wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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