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I403 2100188-1•BVwG I403 2100188-1
I403 2100188-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I403 2100188-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, Zl. 13-791310405-1218497, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Sudan dreimal inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, wieder ins Gefängnis zu gehen und werde vom sudanesischen Geheimdienst gesucht. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, geschlagen und getötet werden.
3. Am 03.03.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters identitätsbezeugende Dokumente beibrachte und im Wesentlichen angab: Er sei in Umm Durman in Sudan geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater sei Buchhalter im Verteidigungsministerium gewesen und sei im Jahr 1982 eines natürlichen Todes gestorben. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei islamischen Glaubens. Im Jahr 1994 habe er die Matura gemacht und anschließend eine englische Schule besucht. Im Anschluss habe er von 1997 bis 2001 in Umm Durman in einer Computerfirma als Büroangestellter gearbeitet. Danach sei er von 2002 bis zum 10.05.2009 als Büroangestellter bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Militärdienst habe er keinen abgeleistet. Seine Mutter und seine Geschwister lebten nach wie vor in Sudan. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Familie, zudem schreibe er auch öfters E-Mails. Seine Brüder hätten sehr gut bezahlte Arbeitsstellen. Seine Mutter, seine Schwester T. und sein Bruder A. würden gemeinsam in einem Haus leben. Das Haus sei ihr Eigentum. Weiters besitze die Familie ein Mietshaus in Umm Durman, in dem sich sechs Wohnungen befinden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei und vom Gericht gesucht werde. Er sei Mitglied der "Revolutionären Bewegung" (Revolution Movement) gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Sicherheitsbehörden töten werden, nachdem er vom Militärdienst geflohen sei und somit das Gesetz gebrochen habe. Die Sicherheitsbehörden würden ihn psychisch als auch physisch foltern und ihn anschließend töten.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010 zu Zl: 09 13.104-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben zum Ausreisegrund und zu den Rückkehrbefürchtungen vage, pauschal, nicht plausibel wären und sich in wesentlichen Punkten widersprechen würden.
5. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer verließ Österreich 2010 Richtung Schweiz, 2012 Richtung Belgien und wurde jeweils nach einigen Wochen aufgrund der Dublinverordnung rücküberstellt.
7. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 10.05.2010 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2014, GZ I407 1413535-1/30E als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Insbesondere wurden die Aussagen zu seinen Fluchtmotiven nicht als inhaltlich konsistent wahrgenommen. Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass keinerlei Umstände hervorgekommen seien, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Sudan als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem in seiner Person gelegenen Grund zu befürchten sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit qualifizierter Schulausbildung, der bei einer Rückkehr zum Verdienst seines Lebensunterhaltes in der Lage sein sollte. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfüge, aber in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde daher im Sinne des § 75 Abs. 20 Asylgesetz beauftragt, die Rückkehrentscheidung im Lichte der neuen Rechtslage zu prüfen.
8. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 19.11.2014 verschiedene Fragen zu seiner Situation in Österreich gestellt und eine Zusammenfassung der aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat Sudan übermittelt. Am 19.12.2014 langte eine Stellungnahme beim Bundesamt ein, in welcher der Beschwerdeführer auf den Besuch verschiedener Deutschkurse und die Absolvierung der B2-und A2-Prüfung hinwies. Im Flüchtlingsheim fungiere er als Dolmetscher. Er habe Interesse an verschiedenen Sprachen und auch einen Kurs für Spanisch und einen für Griechisch besucht. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile viele österreichische Freunde, was sich auch an den beigelegten Referenzschreiben erkennen lasse. Es sei dem Beschwerdeführer immer wichtig gewesen, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, doch habe es dafür an einer Beschäftigungsbewilligung gemangelt. Er lese in seiner Freizeit gerne Bücher und gebe ehrenamtlich Deutschkurse. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, es bestehe kein Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer halte sich seit fünf Jahren in Österreich auf; aus Verzweiflung über die Unmöglichkeit einer Arbeitsaufnahme habe er 2010 Österreich in Richtung Schweiz, 2012 Richtung Belgien verlassen, sei aber jeweils nach kurzer Zeit nach Österreich rücküberstellt worden. Der Stellungnahme beigelegt waren verschiedene Deutschzeugnisse (unter anderem das Diplom für A2 Grundstufe Deutsch 2 des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vom 13.12.2014), eine Arbeitsbestätigung betreffend Übersetzungstätigkeiten vom Flüchtlingsheim Telfs, ein Referenzschreiben des Flüchtlingsheims Telfs und verschiedene Referenzschreiben von Privatpersonen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in den Sudan zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
9.1. Von der belangten Behörde wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dass er an keinen lebensbedrohenden Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide und keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit vorliege. Gegenüber der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Sudan feststellbar, daher sei nicht erkennbar, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen, und er verfüge im Sudan auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Familienbezug; er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig; er habe mehrere Deutschkurse besucht und sei gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Es hätten jedoch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.
9.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen unter § 57 Asylgesetz fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe. Weiter wurde dargelegt: "Zu Ihrem Privatleben in Österreich ist auszuführen, dass Sie seit Oktober 2009, also seit fünf Jahren, in Österreich leben. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem Sie wussten, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Sie wussten, dass Ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Aufgrund Ihrer zweimaligen Ausreise - einmal in die Schweiz und einmal nach Belgien - wurde Ihr Verfahren zwei Mal eingestellt und nach Ihrer Rücküberstellung gemäß dem Dublinerübereinkommen von Amts wegen wieder aufgenommen und fortgesetzt. Sie haben somit selbst für die längere Verfahrensdauer beigetragen und es kann daher kein Verschulden seitens der Behörden gesehen werden. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf den Besuch von Deutschkursen, die Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Sozialprojektes in der Flüchtlingsunterkunft und für die Aufnahmegemeinde und freundschaftliche Beziehungen. Sie haben Ihr Privatleben im Wissen um Ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet und leben Ihre Mutter sowie Ihre Geschwister und weitere Verwandte im Sudan; in Österreich haben Sie keine Verwandten. Mangels eines über dem Existenzminimum liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich und vor allem auf Grund eines fünfjährigen Aufenthaltes mit zwei Unterbrechungen kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Sie sind zwar bis dato unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und haben sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass Sie gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen haben. [...] In Bezug auf die von Ihnen besuchten Deutschkurse ist auszuführen, dass dieser Umstand allein ohne Hinzutreten weiterer integrationsverstärkender Momente nicht geeignet ist, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches Ihre Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Sie haben zwar Deutschkurse besucht, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifelslos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Bei den von Ihnen besuchten Deutschkursen und der Ihnen gebotenen Möglichkeit, gemeinnützigen Tätigkeiten nachzugehen, handelt es sich vorwiegend um eine im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahme der Alltagsbewältigung und -strukturierung, ohne dass dadurch jedoch bereits ein derartiger Grad an Integration geschaffen würde, der Ihre Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden ist." Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Ausreise des Beschwerdeführers liege somit durch die Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz komme daher nicht in Betracht. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
10. Am 08.01.2015 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fünf weitere Unterstützungsschreiben österreichischer Freunde des Beschwerdeführers ein. Unter anderem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich bei Emotion, Verein für gesellschaftliche Entwicklung engagiert. Von verschiedenen Seiten wurde das Interesse des Beschwerdeführers an der österreichischen Geschichte und Kultur hervorgehoben; er habe bei Studien zum Sudan bzw. Islam unterstützt.
11. Der angefochtene Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 15.01.2015 dem Beschwerdeführer zugestellt.
12. Unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht erhoben die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit wurden geltend gemacht. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine ausreichende Interessensabwägung vorgenommen und das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung falsch beurteilt zu haben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert, habe immer ehrenamtlich gearbeitet und viele Freunde und Fürsprecher gefunden. Er habe eine feste Anstellung in Aussicht, er sei selbsterhaltungsfähig. Mit seiner zunehmenden Integration in Österreich sei eine zunehmende Desintegration in seiner früheren Heimat einhergegangen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren in Österreich tief verwurzelt, er könne auf eine konfliktfreie Aufenthaltsdauer verweisen, eine lange Zeit, in der er sich unter schwierigen Bedingungen durch soziales Engagement und Ehrenamt in der österreichischen Gesellschaft einen Platz geschaffen habe. Der Beschwerdeführer habe überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse und werde im Februar 2015 die B1-Prüfung absolvieren. Der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Vereinen sozial engagiert und ehrenamtlich gedolmetscht. Er habe auch in Landeck in der Stadtgärtnerei gearbeitet, um sich die Deutschkurse zu bezahlen und arbeite auch seit 2010 ehrenamtlich für Fluchtpunkt Innsbruck. Art. 8 EMRK schütze nicht nur Menschen, die im Familienverband leben; der Beschwerdeführer habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Die Einvernahme der Zeugen Vera M., Roland M. und Dr. Edith K. zur Integration des Beschwerdeführers werde beantragt. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht in den Sudan zurückkehren, da er dort kein soziales Netz vorfinden würde und sein Existenzminimum nicht gesichert sei. Es wurde beantragt, dass eine Beschwerdeverhandlung abgehalten werde, der Beschwerde Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werde; in eventu dass der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werde. Folgende Unterlagen wurden gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebracht: eine Einstellungszusage für eine Vollbeschäftigung in einem Malereibetrieb, eine Bestätigung von Fluchtpunkt betreffend Dolmetschtätigkeiten des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des Vereins Emotion hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Planung und Durchführung von Sozialprojekten im Sudan, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Zeugnis des Flüchtlingsheims Telfs, eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde Zirl hinsichtlich der gemeinnützigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinde im Jahr 2010, verschiedene Sprachdiplome, verschiedene Referenzschreiben sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser darlegt, dass das kurzfristige Verlassen Österreichs in dem dringenden Wunsch zu studieren gelegen hatte.
13. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 vorgelegt.
14. Am 18.03.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gute Deutschkenntnisse erkennen lassen und kann umfassende Deutschzeugnisse (zuletzt Prüfung B1 bestanden am 25.02.2015) vorweisen.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 4 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Punkt I.6) vom 19.11.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer war wiederholt ehrenamtlich tätig.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hingegen wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, enge Freunde und starke soziale Kontakte in Österreich zu haben. Es konnten maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Zu seinen im Sudan lebenden Geschwistern hat er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr.
1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 stellen sich wie folgt dar (BF=Beschwerdeführer; RV=Rechtsvertreter; RI=Richterin):
"RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Chronische Krankheiten habe ich nicht.
RI: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente regelmäßig?
BF: Nein.
RI: Haben Sie noch zu jemanden im Sudan Kontakt?
BF: Ich habe keinen regelmäßigen Kontakt. Meine Mutter ist gestorben und danach ist der Familienkontakt zerbrochen.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Sudan?
BF: Eine Schwester und zwei Brüder.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal von ihnen gehört?
BF: Vor ungefähr sechs Monaten hat mein Bruder mich angerufen und gesagt, dass meine Schwester nach Südafrika ausgewandert ist. Das war mein Bruder in Amerika.
RI: Im Sudan leben noch eine Schwester und zwei Brüder?
BF: Ja.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal zu diesen Geschwistern im Sudan Kontakt?
BF: Ungefähr vor zwei Jahren.
RI: Haben Sie in Österreich Kontakt zu Personen aus dem Sudan?
BF: Ich habe wenig Kontakt.
RI: In Österreich leben keine Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen?
BF: Nein.
RI: Haben Sie die B1-Prüfung inzwischen absolviert?
BF: Ja.
Zertifikat wird vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.
RI: Sie haben eine Einstellungszusage in einem Malereibetrieb. Können Sie bitte berichten, wie Sie zu dieser gekommen sind? Sie haben in diesem Bereich ja keine Erfahrungen?
BF: Durch Bekannte und Freunde in Innsbruck.
RI: Haben Sie sich dort vorgestellt, waren Sie einmal in dem Betrieb?
BF: Ja, ich war dort.
RI: Warum fuhren Sie im Jahr 2010 in die Schweiz?
BF: 2010 habe ich einen negativen Bescheid bekommen. Ich wollte mich an der Universität in Innsbruck inskribieren, aber das hat nicht funktioniert. Das wurde abgelehnt und ich bekam keine Grundversorgung. Ich wusste keinen anderen Weg mehr. Ich finde die Schweiz ist besser für die Asylanten. RI: Warum fuhren Sie 2012 nach Belgien?
BF: 2011 bin ich von der Schweiz wieder zurückgekommen und ich war wieder im alten System, ich durfte nicht arbeiten und konnte nicht Deutsch lernen. Ich habe mich an der Universität in Wien beworben und wurde angenommen. Der von mir beantragte Transfer nach Wien wurde abgelehnt. Dann bin ich auf eigene Kosten nach Wien gegangen, ich hatte keine Versicherung, keine Wohnung, keine Grundversorgung. Ich war vier Monate auf der Straße, danach hatte ich keine andere Möglichkeit, dann bin ich nach Belgien gegangen. Die Kosten für die Univeristät habe ich selbst bezahlt, aber das Leben konnte ich mir nicht leisten. Es war nicht leicht. Ich fing an zu studieren, konnte aber nicht weitermachen.
RI: Warum Belgien? Was haben Sie sich von Belgien erwartet?
BF: Die Lage für die Asylanten in Belgien ist sehr gut. Man hat dort Freiheit, kann dort arbeiten und die Sprache lernen. Es gibt dort Gratis-Sprachkurse.
RI: Wie gestalten Sie Ihren Alltag in Österreich?
BF: Ich stehe um 05:00 auf, später lese ich ein bisschen im Koran. Dann trinke ich meinen Kaffee, dann schlafe ich wieder ein bisschen, oder ich lese bis 09:00. Um 09:00 gehe ich in den Supermarkt einkaufen, was man braucht. Ungefähr von 12:00 bis 20:00 lerne ich Deutsch, lese ich Bücher. Es gibt viele Leute, die mir dabei helfen. Ich helfe den Kindern bei mir im Heim, Deutsch und Mathematik zu lernen. Wenn sie Fragen haben, kommen sie zu mir. Ich gehe auch ab und zu in die Bibliothek und besuche einmal in der Woche meine Freunde.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte mich weiterbilden, von der Kultur her und von der Ausbildung.
RI: Können Sie das bitte auf Deutsch sagen?
BF antwortet auf Deutsch: Ich möchte arbeiten, damit ich genug zum Leben habe, aber das ist nicht das Wichtigste für mich.
RI: Was ist das Wichtigste für Sie?
BF: Das Wichtigste ist mir das Akademische, ich möchte schreiben, aber im Asylheim versteht das niemand. Ich möchte meine Kultur leben. Ich möchte Politikwissenschaften und Philosophie studieren.
RI ermöglicht dem Rechtsanwalt des BF Fragen zu stellen.
RV: Sie wohnen derzeit im Asylheim in Telfs. Hat Ihnen jemand eine private Wohnung angeboten?
BF: Ja, ich habe die Möglichkeit bei Herrn M. H.zu wohnen. Er schreibt ein Buch über den Islam und Indien. Er braucht meine Hilfe, aber das ist aus dem Asylheim heraus schwierig.
RV: Wieso sind Sie nicht eingezogen?
BF: Aus finanziellen Gründen. Ich könnte ihm nichts dafür geben. Ich will nicht auf seine Kosten leben.
RI: Wenn Sie jetzt einen Aufenthaltstitel bekämen, was würden Sie dann tun? Wo würden Sie dann wohnen?
BF: Ich würde bei ihm einziehen.
RV: Falls Sie beim Malermeister wären, welche Arbeiten wären für Sie vorgesehen?
BF: Ich würde dort als Hilfskraft arbeiten, ich würde einfache Arbeiten verrichten. Zum Beispiel Abdecken, Reinigen.
RV: Ist das schon konkret besprochen?
BF: Ja, wir haben darüber gesprochen.
RV: Haben Sie auch schon mit dem Deutschkurs C1 begonnen?
BF: Ja, den habe ich schon abgeschlossen. Ich habe nur die Prüfung nicht gemacht.
RV: Wer hat Ihnen die Deutschkurse finanziert?
BF: Die Hälfte von A1 habe ich alleine gezahlt, die andere Hälfte eine Lehrerin. Für B1 gab es eine ehrenamtliche Lehrerin. Ich habe in Landeck gewohnt und bin für den Kurs nach Innsbruck gefahren. Ich habe B1 und B2 gelernt. Ich bin mit dem Zug nach Innsbruck gefahren. Ich wollte dann nach Innsbruck, oder in die Nähe des BFI transferiert werden, aber das wurde abgelehnt. Das Geld, das ich in Landeck verdient habe, habe ich für die Deutschkurse verwendet.
RV: Wie haben Sie Frau Dr. K. kennengelernt? Wie ist die Beziehung?
BF: Durch einen Freund, die Frau wollte die arabische/sudanesische Sprache lernen. Er hat uns bekannt gemacht, weil sie meine Sprache lernen wollte.
RV: Können Sie etwas über ihren Verein erzählen?
BF: Der Verein heißt Emotion. Sie hat einen Verein, sie unterstützt Hilfsprojekte im Sudan. Sie unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft im Sudan.
RV: Unterstützen Sie den Verein?
BF: Ich übersetze Sachen von Arabisch auf Deutsch und umgekehrt. Ich helfe ihr Arabisch zu lernen und berate sie, wenn sie mich braucht.
Befragung einer Zeugin:
RI: Könnten Sie uns sagen, wie Sie in Beziehung zu Herrn XXXX stehen?
Z: Ich hatte ihn über einen anderen Flüchtling kennengelernt, der in Zirl war. Er hat beide Beine verloren und sollte ins Flüchtlingsheim kommen. Ich war sehr beeindruckt, weil XXXX als sein Zimmerkollege unserem Freund sehr geholfen hat, sei es im Heim oder beim Gewöhnen an die Umgebung. Zum Beispiel war XXXX regelmäßig in der Bücherei oder in der Musikschule. Obwohl der Freund aus Ghana nicht mehr dort ist, hat sich der Kontakt zu XXXX gehalten, auch mit meinem Mann und unserem ganzen Freundeskreis.
RI: Seit wann kennen Sie Herrn XXXX?
Z: Seit Juli 2013.
RI ermöglicht dem Rechtsanwalt des BF Fragen zu stellen.
RV: Besucht er Sie auch zuhause?
Z: Ja, die Freundschaft ist geblieben, auch zu meinen Kindern. Es ist eine schöne Bekanntschaft, auf Augenhöhe, wo man über viele Themen sprechen kann.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich?
Z: Auf Deutsch.
RI: Möchten Sie noch etwas über Herrn XXXX sagen?
Z: Ich schätze an Herrn XXXX sehr die aufgeschlossene Haltung, die soziale Kompetenz und seine Bildung. Ich weiß auch, dass er im Heim sehr geschätzt wird, auch wegen seines Einsatzes für andere.
RI: Wie eng ist Ihre Beziehung?
Z: Durch den Ortsunterschied (Telfs - Innsbruck) sehen wir uns nicht so oft, aber wir hören uns regelmäßig, ein bis zweimal in der Woche. Wenn wir ihn besuchen, finden wir große Gastfreundschaft vor.
Befragung einer weiteren Zeugin:
RI: Seit wann kennen Sie Herrn XXXX?
Z: Seit Oktober 2013. Ich habe ihn gesucht und gefunden.
RI: Wo haben Sie ihn gefunden?
Z: In Telfs, im Asylheim. Über die Vermittlung eines Kurden habe ich erfahren, dass es im Flüchtlingsheim einen Sudanesen gibt, der mich unterrichten kann. Ich habe ihn dann angerufen.
RI: Wie würden Sie Ihre Beziehung zu Herrn XXXX beschreiben?
Z: Es ist eine freunschaftliche Beziehung, aber auch eine "geschäftliche", weil er ja auch im Verein ehrenamtlich mithilft. Mir ist er sofort aufgefallen, als ich ihn gefragt habe, ob er mich unterrichtet, da er auf meine Frage bezüglich Bezahlung sofort erklärt hatte, dass er geistiges Wissen nicht verkaufe.
RI: Wie unterstützt er den Verein?
Z: Ich kann ihn anrufen und ihm sagen, dass ich eine Übersetzung brauche. Auch als ich einen Flohmarkt veranstaltet habe, half er mit. Er ist da, wenn ich ihn brauche. Ich hoffe auch, dass es soweit kommt, dass wir ihn beim Verein anstellen können. Er wäre eine ideale Person für den Verein, da er die Kultur und Sprache im Sudan, aber auch hier kennt.
RI: Wieviele Personen umfasst der Verein Emotion?
Z: Wir sind etwa 20 Personen aber noch im Aufbau.
RI: Was für ein Budget hat der Verein?
Z: Er finanziert sich über Spenden und Veranstaltungen. Der Verein ist erst im Aufbau und daher ist es gut, dass er dabei ist.
RI: Der Vereinszweck ist die Förderung der Hilfsprojekte im Sudan?
Z: Ja, genau. Es geht hauptsächlich um die Genitalverstümmelung der Frauen und Mädchen und dafür braucht man mehrere Standbeine, wir vergeben zum Beispiel Mikrokredite und bezahlen Bildungskosten.
RI: Seit wann gibt es den Verein?
Z: Seit 1,5 Jahren. Ich arbeite schon seit 2007, ich war zuerst allein und habe dann den Verein gegründet. Es gibt hier den Verein und im Sudan eine Gruppe, die dort arbeitet. Wenn ich sage, 20 Leute, dann meine ich damit die Mitglieder. Es gibt aber weitaus mehr Personen, die wir im Verein unterstützen.
RI ermöglicht dem Rechtsanwalt des BF Fragen zu stellen.
RV: Wieviele konkrete Projekte gibt es im Sudan?
Z: Wir haben momentan ein größeres Projekt, für Analphabeten. Es haben sich sehr viele angemeldet, etwa 60. Es ist ein Alphabetisierungskurs für Frauen, im Einzugsgebiet von Khartoum.
RI: Arbeiten Sie auch mit anderen NGO's zusammen?
Z: Momentan noch nicht, da wir im Sudan noch nicht offiziell registiert sind.
RV: Haben Sie im Sudan eine Person, die Ihren Vereinszweck fördert?
Z: Ja, ich habe dort jemanden, der mich voll vertritt, wenn ich nicht da bin.
RV: Wieviel Zeit verbringen Sie im Jahr im Sudan?
Z: Das Visum geht immer für zwei Monate, normal bin ich dann zweimal im Jahr dort, also insgesamt vier Monate. Ich suche aktuell aber um ein Dauervisum an.
RV: Welchen Eindruck haben Sie vom BF gewonnen?
Z: Ich habe ihn als sehr loyalen und gebildeten Mann kennengelernt, der gerne anderen Menschen hilft. Er hat oft unter einer Situation gelitten, da er nicht studieren konnte oder arbeiten konnte. Er ist offen, geht auf andere Leute zu und ist ehrlich und loyal. Er setzt sich für andere Menschen so ein, dass es auch auf seine eigenen Kosten gehen kann. Auch finanziell oder auch so, dass er unangenehm auffällt. Weil viele Heimbewohner schlucken alles und er ist wie eine Stimme der anderen Heimbewohner. Er hat sie vertreten und hat sie auch unterrichtet. Ich habe einen Sudanesen kennengelernt, der mit mir Deutsch gesprochen hat, er wurde vom BF unterrichtet.
RI: Wie weit wären Sie bereit Yasin in der Zukunft zu unterstützen?
Z: Der BF wird immer von mir unterstützt werden. Ich habe auch einen Unterstütztungkreis hinter mir. Er könnte auch bei Freunden von mir wohnen. Sie würden ihn aufnehmen und er müsste nichts bezahlen. Er wollte das aber nicht annehmen, solange seine Sache noch nicht geregelt ist.
RI: Möchten Sie noch etwas sagen?
Z: Ich hoffe, dass er in Österreich bleiben kann und nicht in den Sudan zurück muss.
RV: Sie kennen die Zustände im Sudan, Sie kennen den BF. Wie würden Sie die Situation im Falle einer Rückkehr für ihn einschätzen?
Z: Ich bin sicher, dass sie ihn am Flughafen empfangen würden. Sie würden ihn einsperren und verprügeln und letztlich wahrscheinlich auch töten.
RV: Hätte er eine familiäre Unterstützung?
Z: Nein, hätte er sicher nicht. Ich bin seit 2007 im Sudan, die Lage dort ist sehr schwierig. Die Leute haben kein Geld, um sich Essen zu kaufen. Die Situation hat sich in den letzten drei Jahren sehr verschlechtert.
RV: Seit der Trennung vom Südsudan?
Z: Besonders seit der Trennung. Wegen den fehlenden Öleinnahmen, die dem Norden nicht mehr zur Verfügung stehen, hat sich die Situation noch weiter verschlechtert. Der Ruhezustand zwischen Norden und Sürden besteht momentan nur weil der Süden mit einem Bürgerkrieg beschäftigt ist, für die Zukunft können aber wieder Auseinandersetzungen zwischen Norden und Süden erwartet werden, weil die Grenzen nicht geklärt sind."
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen betreffend die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im Asylverfahren auf Basis vorgelegter Dokumente getroffenen Feststellungen.
2.2. 2 Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand und den Lebensumständen des Beschwerdeführers sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer zwar über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, dass er in den letzten Jahren aber eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht erreichen konnte. Dies wurde insbesondere auch durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben und die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht belegt.
2.2.3. Die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden unter Berücksichtigung einer Einstellungszusage für einen Malereibetrieb und der schriftlichen Zusage einer kostenlosen Wohnmöglichkeit getroffen. Die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch Freunde bzw. die Möglichkeit einer bezahlten Tätigkeit in einem Verein wurden in der mündlichen Verhandlung durch eine Zeugin bestätigt.
2.2.4. Im angefochtenen Bescheid wurde geltend gemacht, dass keine besonderen sozialen Bindungen, kein Studium und keine Tätigkeit in einem Verein hervorgekommen seien. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist dem allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche intensive Bindungen verweisen kann, wie aus den Empfehlungsschreiben hervorgeht. Ihm wurde unter anderem eine kostenlose Wohnmöglichkeit im Haus eines österreichischen Staatsbürgers, dem er bei dessen wissenschaftlicher Arbeit mit Kenntnissen zum Islam und zur arabischen Sprache behilflich ist, angeboten. Zudem engagiert er sich sehr wohl seit mehr als einem Jahr bei einem Verein, der sich für Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung im Sudan, insbesondere im Bereich der Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung, einsetzt und ist dort eine unentbehrliche Stütze. Als Nachhilfelehrer für Kinder im Flüchtlingsheim versucht er die in seiner Person erfolgreich verlaufenen Integrationsschritte auch anderen näher zu bringen. Die aktuelle Situation wird daher von der belangten Behörde verkannt, wenn sie kein schützenswertes Privatleben in Österreich feststellt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Rückkehrentscheidung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat er ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Der Beschwerdeführer hält sich - mit kurzer zeitlicher Unterbrechung, da er während seines Asylverfahrens Österreich zweimal für einige Wochen verließ und dann von der Schweiz bzw. Belgien nach Österreich rücküberstellt wurde - seit 2009 in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren alleine kann noch nicht als ausschlaggebend für eine Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers angesehen werden. Es ist im konkreten Fall aber auf die außergewöhnlich tiefgehende Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich, einhergehend mit einer weitgehenden Loslösung vom Sudan zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu im Sudan lebenden Personen, hat sich im Gegenzug aber einen sehr engen Freundeskreis in Österreich aufgebaut, der über durchschnittliche soziale Bindungen hinausgeht. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seine gute Integration in seiner Umgebung (einschließlich seines sozialen Engagements), seine glaubwürdigen - und durch Dokumente belegten - Aussagen zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu beachten waren. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich stets versucht sich weiterzubilden und in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren. Er zeigte umfassende Eigeninitiative, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt - und dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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