BVwG W104 2016655-1

W104 2016655-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,<br/>Vertrauensschutz, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2016655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2016655.1.00

Spruch

W104 2016655-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.9.2012, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

II. Der Bescheid vom 27.9.2012, XXXX, wird so geändert, dass der Spruch lautet: Das Bild kann nicht dargestellt werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 14.4.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 814,15 gewährt. Dabei wurden 25,45 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18 ha zugrunde gelegt.

Am 28.8.2012 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

In Folge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 27.9.2012, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der ursprünglich für das Antragsjahr 2009 gewährte Betrag in Höhe von EUR 814,15 wieder rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Almfläche im Ausmaß von 18 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,08 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,92 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 20 % betrug, konnte keine Prämie mehr gewährt werden und es kam zur Rückforderung des zu Unrecht gewährten Mehrbetrages.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Hinweis, er habe die Futterfläche nach bestem Wissen händisch eingeschätzt.

Mit weiterem "Abänderungsbescheid" vom 27.2.2013, XXXXwurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie neuerlich abgewiesen, und zwar wiederum mit der Begründung, dass wegen der Flächenabweichung im Ausmaß von mehr als 20 % eine Flächensanktion von 100 % zu verhängen sei. Aufgrund einer Änderung der vorhandenen Zahlungsansprüche änderte sich der auszuzahlende Betrag (ohne Flächensanktion) jedoch auf EU 624,76; diese Änderung wirkte sich aber aufgrund der Flächensanktion von 100% nicht auf das Ergebnis aus.

Mit Vorlageantrag vom 4.3.2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe erstmals am 7.12.2012 von der Möglichkeit einer "Almen, Futterflächen-Richtigstellung" erfahren und einen derartigen Antrag mit 17.12.2012 bei der AMA eingebracht. Dieser Antrag sei jedoch nicht berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 14.4.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Datum vom 28.8.2012 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. im Hinblick auf das Antragsjahre 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2009 im Ausmaß von insgesamt 5,92 ha bei beantragter Fläche von 18 ha ab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer gesteht Flächenabweichungen zu und tritt dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zum Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Auch gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. § 19 Abs. 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, weil dieser erst am 1.1.2014 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dies war auch gemäß § 64a Abs. 2 AVG in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung in Bezug auf eine Vorlage an die Berufungsbehörde möglich.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EG) 1290/2005, lautet:

"Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel

(1) Die Mitgliedstaaten

a) erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um

i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;

iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;

b) richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:

a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;

c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen bzw. getroffenen Vorschriften und Maßnahmen und bezüglich der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER getroffenen Maßnahmen mit, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen."

In der Sache selbst:

Art. 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 50,51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

8. Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und Prämienzeitraum auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten. Müssen die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden, so können die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen darauf verzichten, einen Zinsbetrag von bis zu 50 EUR einzuziehen."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid vom 27.9.2012 nach Einbringung der Berufung abgeändert. Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, wo auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, deuten darauf hin, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

Bei der Qualifizierung dieses Bescheides als Berufungsvorentscheidung ist folgendes zu bedenken:

Das im Jahr 1990 als § 64a ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eingeführte Institut der Berufungsvorentscheidung (das mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz in § 14 VwGVG zur Beschwerdevorentscheidung umgebildet wurde), dient nach dem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren offenkundigen Willen des Gesetzgebers der Selbstkontrolle der Verwaltung, die im Abhilfefall zu einer schnellen und kostengünstigen Rechtsschutzmöglichkeit für den Betroffenen führt und die gleichzeitig mit einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verbunden sein kann; es stellt so eine "zweite Chance" der Verwaltung dar, in Fällen, in denen aufgrund einer Grobprüfung der Berufung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer gute Gründe für seinen Standpunkt ins Treffen führen kann, selbst neuerlich in der Sache zu entscheiden. Damit soll der Partei gegebenenfalls in einem vereinfachten Verfahren - ohne Inanspruchnahme der Berufungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts - zu ihrem Recht verholfen werden (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 3; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Anm. 1; Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a Rz 1 mwH auf Gesetzesmaterialien). Dem ist allerdings zumindest für die neue Rechtslage nach § 14 VwGVG hinzuzufügen, dass mit dieser Entscheidung nicht nur dem Beschwerdebegehren zum Durchbruch verholfen werden kann, sondern auch umgekehrt, eine ab- oder zurückweisende Entscheidung erfolgen kann, wenn die Behörde dafür gute Gründe findet. In jedem Fall ist die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls ausschließlich als Instrument einer Entscheidung auf Grund der Beschwerde zu verstehen (vgl. den Verweis in § 14 auf § 27 VwGVG).

Aus dem Bescheid vom 27.2.2013 ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Bescheid auf Grundlage der Berufung des Beschwerdeführers verändert wurde, dieser entgegengekommen oder diese im Gegenteil zurück- oder abgewiesen werden sollte. Jedenfalls dient er auch der - unionsrechtlich gebotenen - Aktualisierung des Bescheides im Hinblick auf die Anspruchsgrundlagen, im konkreten Fall dazu, die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche anzupassen. Die Flächenabweichung auf der Alm selbst von 5,92 ha, gegen die sich die Beschwerde wendet, wird im Bescheid vom 27.2.2013 im Vergleich zum Vorgängerbescheid vom 27.9.2012, gegen den Berufung erhoben wurde, nicht verändert, in der Bescheidbegründung ist auch keine Auseinandersetzung mit den Berufungsgründen erkennbar.

Unter Berücksichtigung von Artikel 58 VO (EG) 1306/2013, der den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, müssen die zuständigen Zahlstellen jederzeit in der Lage sein, neue Ergebnisse von Verwaltungskontrollen zu berücksichtigen und die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216, auf Basis der Vorgängerbestimmung des Art. 9 VO [EG] 1290/2005).

Dies bezweckt offensichtlich der nicht als Berufungsvorentscheidung, sondern als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Bescheid vom 27.2.2013. Die Behörde hat aber in der Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung und in der Rechtsmittelbelehrung auf einen Vorlageantrag als Rechtsmittel hingewiesen, womit kein Zweifel am behördlichen Willen besteht, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, auch wenn diese als "Abänderungsbescheid" und nicht als "Beschwerdevorentscheidung" übertitelt ist.

Damit handelt es sich beim Bescheid vom 27.2.2013 aber nicht um einen Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, einer Bestimmung, die offensichtlich der Umsetzung des Artikel 9 VO (EG) 1290/2005 dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 103 Abs. 1 und 2 MOG 1985 ausgesprochen, dass auch ein Bescheid, der aufgrund einer Berufung zum Zeitpunkt seiner Abänderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, von der Behörde 1. Instanz wirksam und zulässig abgeändert werden konnte (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147). Zwar hat der hier anzuwendende § 19 Abs. 2 MOG 2007 einen anderen Wortlaut, doch ermöglicht dieser eine (unionsrechtskonforme) Interpretation dahingehend, dass - über die durch § 68 AVG gesetzten Grenzen hinaus - eine Abänderung auch nicht rechtskräftiger Bescheide jederzeit möglich ist. Für diese Auslegung sprechen auch die Materialien zur Erlassung des MOG 2007 und zur MOG-Novelle 2013, mit der die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz im MOG umgesetzt wurde (RV 37 BlgNR 23. GP, zu § 19 MOG und RV 2291 Blg. NR 24. GP, zu § 19 MOG).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass Beschwerdegegenstand der abgeänderte Bescheid vom 27.9.2012 ist; der weitere, als Berufungsvorentscheidung anzusehende Änderungsbescheid vom 27.2.2013 ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die - mit Erhebung des Vorlageantrages außer Kraft getretene - Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 27.9.2012 durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2013 ersetzt wird. Auf die Begründung der außer Kraft getretenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

3.2.2. In der Sache selbst:

Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche.

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfläche im Ausmaß von 18 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,08 ha zugrunde gelegt, es wurde mithin eine Abweichung im Ausmaß von 5,92 ha festgestellt. Bezogen auf die beantragte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 25,45 ha, ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von rund 23 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, war gemäß Art. 50 i. V.m. 51 VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurde seitens der AMA der Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 814,15 zurückgefordert.

Der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Abänderungsantrag (Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen) war nicht zu berücksichtigen, und zwar schon allein deshalb, da die Berichtigung entgegen der klaren Regelung des Art. 68 VO (EG) 796/2004 Abs. 2 erst erfolgte, nachdem er Kenntnis erlangt hatte, dass die Behörde bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen wird bzw. durchgeführt hat.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 und die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft (Art. 68 dieser VO). Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der EuGH schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnungen Stellung genommen und zu vergleichbaren Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2012, Rs C-304/00, 6.7.2000, Rs C-356/97, 11.7.2002, Rs C-210/00, und 11.3.2008, Rs C-420/06).

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 urgiert.

Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sein mangelndes Verschuldens darzulegen.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.

Das Beschwerdevorbringen ist somit in diesem Punkt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch setzt der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12

Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben in Pkt. 3.2. jeweils angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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