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W118 2001407-1•BVwG W118 2001407-1
W118 2001407-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwer, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rechtsschutzinteresse, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung
W118 2001407-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115911270, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 29.03.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
In der Folge fand ein Auftrieb auf die Alm mit der BNr. XXXX statt.
Mit Datum vom 22.08.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle seines Mehrfachantrages-Flächen statt, in deren Rahmen diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Mit Datum vom 12.09. und 16.09.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt, in deren Rahmen ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115911270, wurde dem BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 2.961,24 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,43 ha (davon 3,42 ha anteilige Almfläche) und einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 15,70 ha (davon 3,08 ha anteilige Almfläche) sowie auf Basis von 13,77 zugewiesenen Zahlungsansprüchen der Berechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,77 ha zugrunde gelegt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) des BF vom 08.01.2012. Begründend führt der BF aus, am 22.08.2011 habe auf seinem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, wobei auch die Fläche kontrolliert worden sei. Mit dem Ergebnis der Flächenkontrolle sei der BF aber nicht einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 29.03.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Im Rahmen der Abrechnung für das Antragsjahr 2011 ging die AMA von einer Fehlfläche im Ausmaß von 0,73 ha aus. Da der BF lediglich über 13,77 Zahlungsansprüche verfügte, wirkte sich diese Fehlfläche weder hinsichtlich der Gewährung der Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche aus. Dem Antrag wurde vollinhaltlich stattgegeben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, hat eine Beschwerde zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:
Art 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
(...)
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
(...).
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
(...),
erhalten haben.
(...).
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
(...).
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65:
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
(...).
b) Rechtliche Würdigung:
Vorab ist festzuhalten, dass die dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Beschwerde nicht den formalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 VwGVG entspricht. Auch wenn nach wohl überwiegender Ansicht keine allzu hohen Anforderungen an eine Beschwerde gestellt werden dürfen (vgl. diesbezüglich Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren10, Rz. 726 ff) erscheint es nicht hinreichend, lediglich sein Missfallen an einem Kontrollergebnis zum Ausdruck zu bringen.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangte, dass dem BF ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre, würde das am Ergebnis jedoch nichts ändern.
Der BF verfügte für das Antragsjahr 2011 über 13,77 Zahlungsansprüche. Bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,43 ha wurde seitens der AMA nach den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen von einer Fehl-Fläche im Ausmaß von 0,73 ha ausgegangen.
Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist darüber hinaus gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 13,77 Zahlungsansprüchen 13,77 ha, ermittelt und damit dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde. Für die Anwendung der Kürzungsbestimmungen der VO (EG) 1122/2009 verblieb kein Raum und wurden diese seitens der AMA auch nicht zur Anwendung gebracht. Aus diesem Grund fehlt es dem BF an der für die zulässige Erhebung einer Beschwerde nötigen Beschwer (vgl. zu den Zurückweisungsmöglichkeiten nach dem VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm 5).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur aktuellen Rechtslage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es gibt jedoch in der angeführten Literatur Hinweise darauf, dass die Rechtsprechung zu den Vorgänger-Bestimmungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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