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W153 1259217-3•BVwG W153 1259217-3
W153 1259217-3Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen
W153 1259217-3/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 06 01.011 - BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 6 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 19.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 15.03.2005, Zl. 04 23.523-BAS, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gem. § 8 leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, diese jedoch aufgrund der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen Anfang Jänner 2006 ausdrücklich zurückgezogen. Der Bescheid des BAA erwuchs somit in Rechtskraft.
Am 21.01.2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag, der mit Bescheid des BAA vom 09.02.2006, Zl. 06 01.011-BAS, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Laut Ehebuch eines Standesamtes hat der Beschwerdeführer am 07.01.2006 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde stattgegeben und der Bescheid vom 09.02.2006 gem. § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde dazu vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt, dass sich die Lage in der unmittelbaren Herkunftsregion, dem Niger Delta, in jüngster Zeit verschlechtert habe und damit ein neuer nach dem rechtskräftigen Abschluss des "ersten" Asylverfahrens entstandener Sachverhalt entstanden sei und eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2007, Zl. 06 01.011-BAS, wurde der "zweite" Antrag auf internationalen Schutz gem. §3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 leg.cit. wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine jeweils verlängerbare befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend hierfür wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit einer österreichischen Staatsangehörigen verehelicht sei und sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, außerdem stehe zu befürchten, dass er im Falle der festgestellten instabilen Verhältnisse im Niger Delta schwerwiegenden existenzbedrohenden Übergriffen ausgesetzt sein könnte. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 17.02.2007 in Rechtskraft.
Laut Mitteilung einer Bezirkshauptmannschaft vom 24.04.2008 wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2008 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Am 12.03.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen §§ 83 Abs. 1 und 85 Z 3 StGB (Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt, das Urteil ist am 08.07.2009 in Rechtskraft erwachsen.
In Zusammenhang mit der zwischenzeitlich begehrten Verlängerung der seinerzeit erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz des BAA vom 22.12.2009 aufgefordert eine Stellungnahme zu den begangenen Straftaten abzugeben bzw. auch mitzuteilen wieweit seine bisherigen Integrationsbemühungen für Österreich gediehen sind.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2010 wies er u.a. daraufhin, dass er trotz Straftat in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er lebe in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und habe mit dieser zwei in Österreich geborene Kinder (XXXX). Außerdem wurden dem Schriftsatz diverse Unterlagen angeschlossen, die seine Einbindung in die österreichische Gesellschaft beweisen sollen.
Am 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer zur begehrten Verlängerung der seinerzeit erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung vom BAA in einem landesgerichtlichen Gefangenenhaus niederschriftlich einvernommen und führte hierzu wie folgt aus:
"Danke, dass Sie mich hier besucht haben. Es ist ein großes Problem. Es war mein Fehler, ich habe darum gekämpft, dass ich hier ein gutes Leben haben kann. Am Ende entstanden daraus Probleme für mich. Zuerst, vor drei Jahren, habe ich eine Petition an den Bürgermeister geschickt, ich habe das öffentlich gemacht, ich habe mich gegen die Prostitution und Menschenhandel ausgesprochen. Als einige Nigerianer hier in XXXX davon erfuhren, haben sie sich gegen mich gestellt und gegen mich gekämpft. Sie haben mich gefragt warum ich das mache, ich sagte, dass wir Nigerianer allgemein keinen guten Ruf haben wegen dem Drogenhandel, etc. Manche dieser Nigerianer machen eben dumme Dinge. So begann das Problem.
Ich habe mit der Polizei darüber gesprochen, damit sie etwas tun gegen diese Sache. Die Polizei hat dann diesen Nigerianern gesagt, dass ich ein Informant sei, das stimmte aber nicht, ich habe nicht für die Polizei gearbeitet. Ich habe diese Sache nur öffentlich gemacht. Mein Schwager XXXX war mit einer Prostituierten zusammen in XXXX im Club XXXX. Als ich meinen Schwager mit dieser Frau gesehen habe, habe ich mit dem Schwager darüber gesprochen, ich sagte ihm, dass das eine Prostituierte sei, die nur Geld wolle. Mein Schwager hat mit mir hier in XXXX gearbeitet, das erste Gehalt, das er bekam, nahm ihm gleich die Prostituierte. Ich war darüber nicht glücklich. Die Prostituierte hat meine Frau angerufen und gesagt, wenn ich nicht zustimme, dass sie mit meinem Schwager zusammen sei, dann werde etwas passieren für mich und meine Frau.
Das war zuviel für mich, immer wieder wurden wir angerufen und beleidigt. Ich bin jeden Tag von XXXX nach XXXX zur Arbeit gefahren, so bin ich nach der Arbeit zur "XXXX" gefahren und wollte mit dem Chef dort sprechen. Die Prostituierte sagte schon vorher dem Chef, wenn ich komme, dann solle er mich schlagen. Als ich mit dem Chef sprach kam diese Prostituierte und ergriff mich am Hemd. Ich habe noch nie eine Frau geschlagen, der Mann hat mich mit Pfefferspray besprüht. Zuerst fragte er die Prostituierte ob ich XXXX sei, sie sagte ja, dann sprühte er und so musste ich mich verteidigen. Der Mann hatte auch einen Baseball-Schläger in der Hand, die Polizei in XXXX weiß das, ich kam dann ins Krankenhaus, der Mann wurde aber nicht eingesperrt. Deshalb war ich sehr verärgert. Er wollte mich mit dem Baseballschläger schlagen, ich habe ihm den Schläger abgenommen und ihn am Arm getroffen.
Als ich zu Gericht kam war ich plötzlich die beschuldigte Person, das war rund drei Wochen nach der Sache. Ich war verwundert, dass die Polizei sagte, ich sei hingegangen um dort Streit anzufangen, ich glaube, dass die Polizei von XXXX mit dem Club zusammensteckt. Ich habe seit dieser Zeit noch immer Probleme mit den Augen, ich muss Augentropfen nehmen. Ich habe vorher nie Probleme gehabt, ich habe gegen dieses Urteil nie berufen.
Ich habe mit meiner Frau zwei Kinder, eines ist drei Jahre alt, das zweite Kind ist vier Monate alt. Ich habe eine sehr nette Frau, ihr Vater kooperiert nicht mit uns, aber die Mutter unterstützt uns. Ich habe noch eine weitere sehr gute Frau, XXXX, sie ist sozusagen meine österreichische Mutter für mich. Ich will noch sagen, dass ich einen Zeugen habe bei der Polizei bei der Kriminalpolizei Peter Massler, der kennt die ganze Sache mit dem Frauenhandel. Frau XXXX, sie ist Staatsanwältin, hat das ganze gestoppt die Zeugenanbote von Herrn XXXX, sie hat gegen das erste Urteil berufen von Richter XXXX, so habe ich mehr Strafe ausgefasst als ursprünglich. Sie kennt die meisten Nigerianer hier, das ist die wirkliche Wahrheit in diesem Fall, sie hat das ganze beendet zu meinen Ungunsten."
Mit Schriftsatz vom 24.03.2010 teilte das BAA unter Anschluss diverser landeskundlichen Feststellungen mit, dass nach Prüfung und Bewertung der zur Disposition stehenden Aktenlage ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des seinerzeit gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wird.
In seiner Stellungnahme vom 04.04.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohung für sein Leben und seine Unversehrtheit darstellen würde. Er hege große Abneigung gegen Gewalt, er sei jedoch durch unglückliche Umstände und zu seinem größten Bedauern zweimal in Raufhandel verwickelt gewesen. Er weise darauf hin, dass seine Ehefrau und seine zwei Kinder österreichische Staatsbürger sind. Eine Ausweisung wäre daher auf Dauer unzulässig und würde in sein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK eingreifen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer I. der mit Bescheid des BAA vom 02.02.2007, Zl. 06 01.011-BAS, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt, II. die mit Bescheid des BAA vom 30.01.2009, Zl. 06 01.011-BAS, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer wurde III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
Sie haben am 21.01.2006 einen "zweiten" Asylantrag gestellt und diesen Antrag mit den allgemein instabilen Verhältnissen in Nigeria bzw. in weiterer Folge im Niger Delta begründet. Das Bundesasylamt hat sich dieser Ihrer Meinung insoferne angeschlossen, indem zwar Ihr mit noch anderen Vorbringen verbundener Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen abgewiesen und Ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, Ihnen andererseits jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Als Begründung für diese rechtskräftige Entscheidung hat das Bundesasylamt in seinem seinerzeitigen Bescheid vom 02.02.2007, Zl. 06 01.011-BAS, unter Heranziehung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen angeführt, dass Ihr Lebensmittelpunkt durch die hier erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin offenbar Österreich und nicht mehr Nigeria ist, ferner die instabilen Verhältnisse in Niger Delta existenzbedrohende Übergriffe provozieren könnten.
Wie die im Zuge Ihrer nunmehr begehrten Verlängerung des Ihnen seinerzeit gewährten befristeten Aufenthaltsrechts für das österreichische Bundesgebiet amtswegig durchgeführte Prüfung der zur Verfügung stehenden aktualisierten landeskundlichen Feststellungen zu
Nigeria ergeben hat, haben sich in den vergangenen Jahren insoferne Veränderungen in der Bewertung des von Ihnen gestellten Antrages ergeben, indem nun von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist.
Den zur Bewertung Ihres damaligen nunmehr nicht mehr aktuellen Vorbringens herangezogenen Dokumentationsmaterialen lässt sich klar entnehmen, dass Sie sich vor den von Ihnen genannten regional genau umgrenzten zeitlich begrenzten Gewalttätigkeiten durch Umzug in andere Landesteile Nigerias jedenfalls dauerhaft in Sicherheit bringen können, es herrscht im ganzen Land Reise- und Niederlassungsfreiheit. Das dazu vom Bundesasylamt herbeigeschaffte spezialisierte Themenpapier sagt ganz klar, dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen. Damit allenfalls verbundene wirtschaftliche und/oder soziale Probleme können in Ihrem Fall unberücksichtigt bleiben, gerade als volljähriger erwachsener und gesunder Mann mit Auslandserfahrung wird es wohl so sein, dass Sie in dem Ihnen kulturell und gesellschaftlich bestens vertrauten Herkunftsstaat durch Aufnahme einer Beschäftigung oder bei Bedarf auch durch Empfang von staatlichen Wohlfahrtsleistungen ihre elementarsten Lebensbedürfnisse abdecken werden können. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass Sie vor Einreise nach Österreich in Ihrem Herkunftsstaat alleine gelebt haben und offenbar für Ihren Lebensunterhalt sorgen konnten; es ist nicht einzusehen warum Ihnen dies gegenwärtig nicht oder nicht auch in einem anderen Landesteil Nigerias möglich sein sollte.
Schlussendlich muss darauf hingewiesen werden, dass Sie während Ihres bisherigen nur wenige Jahre währenden Aufenthaltes in Österreich Gegenstand zweiter Strafverfahren geworden sind und entsprechend gerichtlich bestraft werden mussten (siehe dazu die weiter oben gemachten Ausführungen).
Grundsätzlich wird davon ausgegangen werden müssen, dass nicht jede einen subsidiär Schutzberechtigten betreffende Verwaltungsübertretung oder auch ein Gerichtsurteil von vorneherein zur Annahme führen kann es hier mit einem besonders "gefährlichen" Menschen zu tun zu haben, dem der subsidiäre Schutz jedenfalls aberkannt werden muss. In Ihrem Fall vertritt das Bundesasylamt aber aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Sie sich abseits der rechtlichen Qualifikation der von Ihnen begangenen Taten besonders schwerer Delikte schuldig gemacht haben, dem kein Verständnis entgegengebracht werden kann und ein entsprechendes behördliches Einschreiten seitens des Bundesasylamtes unbedingt erforderlich gemacht hat.
Die Ihnen angelasteten letztendlich zu erheblichen Gerichtsstrafen führenden Delikte zeigen ganz klar, dass Sie offenkundig ein gewaltbereiter Mensch sind, der seine wie auch immer gearteten persönlichen Interessen rücksichtslos durchzusetzen sucht. In Ihrem Fall kann sicher nicht von einer vernachlässigbaren Geringfügigkeit der Delikte gesprochen werden, immerhin wurden durch die von Ihnen begangenen Gewalttätigkeiten Menschen z.T. schwerst verletzt, sodass sich die für die Bewertung Ihrer Straftaten zuständigen Gerichte veranlasst sahen Ihre Taten mit langjährigen Haftstrafen zu sühnen.
Abgesehen davon, dass jeder in Österreich lebende Mensch u.A. das Recht auf Unversehrtheit der Person hat und vor Personen, die dieses elementare Grundrecht vorsätzlich verletzen, kraft gesetzlicher Verpflichtung geschützt werden muss, ist in Ihrem Fall besonders erschwerend, dass Ihnen aufgrund des nur befristet erteilten Aufenthaltsrechts für Österreich wohl klar sein musste, dass neben anderen Kriterien entsprechendes Wohlverhalten für einen weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet unabdingbar sein wird. Beachtlich und damit auch gegen eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich Ihres hinkünftigen Wohlverhaltens wird es auch sein, dass die Ihnen angelasteten Delikte immer Gewaltdelikte sind, Sie also geradezu auf Gewalttätigkeiten "spezialisiert" sind.
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Stellungnahmen bzw. persönlichen Einvernahme versuchen die vorhin angesprochenen Delikte zu verharmlosen und sich quasi als Opfer von Ihnen nicht verursachter Umstände darzustellen versuchen, so kann das Bundesasylamt nicht umhin darauf hinzuweisen, dass diese Taten in einem für einen Familienvater nicht gerade günstigen Milieu stattfanden, sie also schon fast milieubedingt sind (Nachtklub mit Prostitutionsanbahnung, Bahnhofsmilieu), d.h. Sie sich gerade dort bewegen wofür es eigentlich gar keinen Anlass gibt.
Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass Sie sowohl objektiv als auch subjektiv betrachtet besonders schwere Straftaten begangen haben, für die es aus den vorerwähnten Überlegungen keine Milderungsgründe oder sonst welche plausiblen Rechtfertigungsgründe gibt. Ihr Verhalten ist als besonders sozialschädlich zu bezeichnen und glaubt das Bundesasylamt auch nicht, dass für Sie vorbehaltlos positive Zukunftssaussichten getroffen werden können, Ihre mehrfachen einschlägigen Verurteilungen sprechen einfach dagegen.
Sie sind im November 2004 illegal nach Österreich eingereist und verfügen nur über eine aus den derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen entspringenden vorläufig erteilten Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet.
Sie gingen in der Vergangenheit immer nur kurzfristigen Beschäftigungen nach, die nicht auf eine besondere Schulbildung fußten oder eine qualifizierte Ausbildung voraussetzten. Damit ist klar, dass Sie nicht als Schlüsselarbeitskraft bezeichnet werden können und jedermann bei Vorliegen der entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Auflagen solche Berufstätigkeiten durchführen wird können. Aufgrund Ihrer gegenwärtig zu verbüßenden Haftstrafe können Sie kein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.
In Zusammenschau mit der gegenwärtigen schwierigen Weltwirtschaftslage und stark steigender Arbeitslosenzahlen in Österreich, ferner einer fehlenden fundierten qualitativ hochstehenden Berufsausbildung kann eine dauerhafte Beschäftigung hier in Österreich nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Dieser Umstand lässt den begründeten Schluss zu, dass Sie nicht dauerhaft in der Lage sein werden sich wirtschaftlich zu behaupten, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die öffentliche Hand hier einen hinkünftigen Sozialfall zu betreuen haben wird.
Das Bundesasylamt kann auch nicht erkennen, dass Sie hier irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten. Die bloße Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin wird noch nicht eine gelungene soziale Integration in die hiesige Gesellschaft bedeuten. Es ist nicht wahrnehmbar, dass Sie sich in das hiesige bestehende kulturelle und gesellschaftliche Leben eingefügt haben, alle dazu von Ihnen vorgelegten Unterlagen sind veraltet und sprechen nur von früheren logischerweise mit sozialen Kontakten verbundenen Beschäftigungsverhältnissen bzw. einer nicht mehr aktuellen Mitgliedschaft in einem Sportverein. Alle diese Unterlagen in Verbindung mit Ihren sonstigen Stellungnahmen ergeben für das Bundesasylamt kein für Sie sprechendes Bild, ganz im Gegenteil: offenkundig konnten Sie sich in das hier herrschende Gesellschaftsgefüge kaum einbringen, leben fallweise von Gelegenheitsjobs bzw. sind sonst auf Unterstützungen durch Drittpersonen angewiesen, haben Kontakt zu Ihnen abträglichen Subkulturen (Bahnhofs- Nachtklubmileu), haben sportliche Vereinskontakte abgebrochen, sind gerichtsbekannt.
Die nunmehr herangezogenen Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebrachten weiter oben abgedruckten spezialisierten Feststellungen zu Nigeria zeigen deutlich, dass Sie völlig problemlos eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen können, um regional begrenzten Konflikten ausweichen zu können, diese haben sich jedenfalls in den letzten Jahren seit Gewährung des subsidiären Schutzes nicht weiter ungünstig verändert und sind weiterhin lokal genau begrenzte Unruheherde, die keinesfalls das ganze Land erfasst haben. Klargestellt wurde bereits an anderer Stelle dieses Bescheides, dass Sie bei Rückkehr nach Nigeria nicht befürchten müssen dem Hunger und der Obdachlosigkeit preisgegeben zu sein, eine Grundversorgung Ihrer Person ist jedenfalls anzunehmen.
Sonst sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Die spezialisierten Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war dem Beschwerdeführer abzuerkennen, da auf Grund aktueller, landeskundlicher Feststellungen festgestellt werden konnte, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und eine Grundversorgung für einen allein stehenden, jungen arbeitsfähigen und gesunden Mann realistisch möglich sei. Außerdem sei er von österreichischen Gerichten wegen begangener Gewalttätigkeiten, die besonders schwer und mit gravierenden Verletzungen der Kontrahenten verbunden waren, zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass eine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen konnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wurde durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die vorliegende Beschwerde vom 27.04.2010 ein und führte in dieser aus, dass er aufgrund seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Eine Ausweisung sei im Vergleich zu den öffentlichen Interessen vollkommen unverhältnismäßig. In Nigeria fehle ihm jeglicher sozialer Anschluss. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass Beweiswürdigungsbegründung unschlüssig und nicht plausibel sei. Sie finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Die Behörde habe es unterlassen sich mit dem individuellen Sachverhalt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Weiters sei die rechtliche Beurteilung verfehlt und die Behörde habe es unterlassen anhand der Länderfeststellungen konkrete Rückkehrgefährdungen des Beschwerdeführers zu prüfen.
Mit Bescheid vom 22.06.2010 wurde ein bis 23.11.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2011 aus der Strafhaft nach Verbüßung von 2/3 der Strafe bedingt entlassen.
Am 27.04.2012 wird das BAA informiert, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers seit 16.03.2012 mit den gemeinsamen Kindern in einem Frauenhaus befinde. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.03.2012 wurde von einem Bezirksgericht gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung erlassen, d.h. ein Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung für sechs Monate und für die Dauer eines Jahres ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Örtlichkeiten sowie der Auftrag eine Kontaktaufnahme zur Ehegattin und zu den Kindern zu vermeiden.
Mit Urteil vom 05.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen gefährlicher Drohung gegen seine Gattin zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2012 aus der Strafhaft entlassen.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 wurde vom Gewaltschutzzentrum XXXX das Scheidungsurteil vom 13.09.2013 übermittelt, in dem die Ehe aus alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers geschieden wurde. Es wurde festgestellt, dass die geschilderten Drohungen und ausufernden Kontrollmaßnahmen in der von der Klägerin geschilderten Form stattgefunden haben. Diese ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Klägerin vor Gericht und andererseits aus den einschlägigen Verurteilungen des Beklagten (Beschwerdeführer). Die Aussagen des Beklagten, er habe seine Frau niemals bedroht, erscheine hingegen wenig glaubhaft und stelle daher lediglich Schutzbehauptungen dar. Es gebe keinerlei substantielle Beweise für eine außereheliche Beziehung der Klägerin. Vielmehr deute alles auf ein stark überzogenes Kontrollbedürfnis des Beklagten und einen besonderen Hang zu Eifersucht hin.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert.
Zum Ermittlungsergebnis wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2013 Stellung bezogen. Der angefochtene Bescheid habe schon keinen Bestand, da die Behörde hätte prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer durch eine Abschiebung nicht eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer sei im politisch-militanten Widerstand im Niger-Delta gewesen. Er sei von Regierungskräften verfolgt und mehrfach inhaftiert worden. Von diesen Verfolgungen habe der Beschwerdeführer auch Verletzungen und Narben davongetragen. Aufgrund seiner Aktivitäten sei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben, da er in ganz Nigeria von den Sicherheitskräften verfolgt werden könne. Bezüglich der Entziehung des subsidiären Schutzes aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine ersten beiden Tatvergehen bedauere. Die letzte Verurteilung sei aber gänzlich anderer Natur, diese sei aus dem Beziehungskonflikt des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau entsprungen. Es sei auch zu keinem physischen Übergriff gekommen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers solle humanitär berücksichtigt werden, dass dieser bereits seit 2004 in Österreich aufhältig sei. Die beiden ersten Straftaten seien aus Ausnahmesituationen entstanden, in denen der Beschwerdeführer die Kontrolle über sich verloren habe. Diese Taten seien aber gesühnt und der Strafrest sei ihm im Wege einer bedingten Entlassung bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe aber durch die lange Strafhaft das soziale Gleichgewicht verloren. Auch die Entfremdung von seiner Ehefrau sei in letzter Konsequenz eine Folge der langen Strafhaft. Der Beschwerdeführer sei ein Familienmensch, er komme allerdings aus einem anderen Kulturkreis, was auf Grund der sich daraus ergebenden, unterschiedlichen Werthaltungen in einer ehelichen Beziehung durchaus zu Reibungen führen könne. Doch nunmehr könne sich die Konfliktsituation mit seiner Ehefrau nicht wiederholen, da der einzige Berührungspunkt zwischen beiden die beiden Kinder und das noch laufende Scheidungsverfahren sei. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde jedenfalls einen sehr tiefgreifenden und folgenschweren Eingriff in die familienrechtliche Beziehung zu den beiden leiblichen Kindern darstellen. Die Kinder würden ihren leiblichen Vater für immer verlieren. Die Kindesmutter instrumentalisiere jedoch die Kinder für ihre Zwecke. So behaupte sie, dass sich die Kinder gegen den Besuchskontakt aussprechen. Jedenfalls sei es dieser bisher gelungen, dass der Beschwerdeführer das am 16.07.2012 gerichtlich vereinbarte überwachte Besuchsrecht nicht ausüben kann. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, einen Antrag auf Zwangsdurchsetzung einzubringen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er in den letzten Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, da er keine Arbeitsbewilligung mehr habe. Jedenfalls sei es ihm seit seiner Haftentlassung nicht mehr gelungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Trotzdem bemühe sich der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.
Zu seiner Integration und seinem Wohlverhalten wurden zahlreiche Beweismittel vorgelegt. Darunter sind Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen 2007 und 2011 und eine Bestätigung eines Erste Hilfe Kurses im Zuge des Führerscheinerwerbs aus 2012 sowie eine Arbeitsbescheinigung für Oktober bis Dezember 2007. Bestätigungen von Tätigkeiten in Vereinen wie Mitarbeit beim Fest zum internationalen Flüchtlingstag oder als Fußballspieler,
Schreiben von langjährigen Bekannten und dem Caritas Flüchtlingshaus Salzburg aus 2010, von einem Fundbüro sowie ein Dauerauftrag über Unterhaltszahlungen aus 2012 würden seine Integrationsfortschritte, sein Wohlverhalten und seine positiven Charaktereigenschaften belegen.
Abschließend bat der Beschwerdeführer noch um eine zweite Chance, da dies seinen beiden Kindern zugutekommen und dem Kindeswohl gerecht werden würde.
Die vorliegende Rechtssache wurde mit 01.01.2014 der o.a. Gerichtsabteilung zuständigkeitshalber zugewiesen.
Am 03.12.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen Folgendes angab:
"...
VR: Aus den Akten ist zu entnehmen, dass Sie am 30.03.2011 aus der Haft bedingt entlassen wurden und sie Bewährungshilfe erhalten haben. In der Strafregisterauskunft scheint dann eine neuerliche Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegen Ihre Gattin auf. Außerdem wurde eine Wegweisung aus dem gemeinsamen Haushalt verfügt. Seit 13.09.2013 sind Sie aus Ihrem alleinigen Verschulden geschieden.
VR: Was sagen Sie dazu?
BF: Beim Scheidungsverfahren hatte ich nicht die Gelegenheit mich richtig zu verteidigen. Daher ist der Beschluss ergangen, dass die Ehe nur aus meinem Verschulden geschieden wurde.
Anmerkung: Die Verhandlung wird vorerst auf Deutsch durchgeführt und D nur bei Verständigungsproblemen beigezogen.
VR: Sie haben zwei Kinder. Sind das Buden oder Mädchen?
BF: Ich habe zwei Buben.
VR: Nennen Sie mir die Namen.
BF: Der Ältere heißt XXXX und der Jüngere heißt XXXXXXXX.
VR: Wann haben die Kinder Geburtstag?
BF: XXXX ist am XXXX geboren, ich korrigiere XXXX, und XXXX ist am XXXX geboren.
VR: Wann haben Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Kindern gehabt?
BF: Zwei Jahre konnte ich sie überhaupt nicht sehen. Nunmehr hat das Bezirksgericht angeordnet, dass ich die Kinder sehen darf. Seither habe ich sie ca. 15 Mal gesehen.
VR: Sie haben Fotos von den Kindern dabei?
BF: Ja. (BF zeigt Fotos von den Kindern.) Diese Fotos sind vom August 2014. Meine Frau hat früher gelogen, weil sie angab, dass ich die Kinder nach Nigeria entführen möchte. Aber nunmehr ist die Wahrheit ans Licht gekommen. An dem Tag, als ich diese Fotos gemacht habe, habe ich mit meinen Kindern Fußball gespielt. Es kam die Polizei, da meiner Ex-Frau eine Anzeige gemacht hatte. Sie behauptete wiederum, ich wolle die Kinder entführen.
VR: Das heißt, der Streit mit Ihrer Ex-Frau geht weiter?
BF: Ja, wobei ich sagen muss, dass sie stets gelogen hat. Sie hat behauptet, ich hätte sie geschlagen. Das ist unwahr. Ich habe mit ihr acht Jahre zusammen gelebt und sie nie geschlagen. Sie hat weiters behauptet, dass ich sie umbringen möchte und die Kinder nach Nigeria entführen möchte. Auch das war gelogen.
Die Verhandlung wird mangels Deutschkenntnisse auf Englisch fortgesetzt.
VR: Haben Sie jetzt regelmäßig Kontakt zu Ihren Kindern?
BF: Ja, zwei Mal pro Monat besuche ich sie. Ich darf sie nur im Kinderschutzzentrum besuchen, jeweils nur eine Stunde. Dieser Besuch ist überwacht.
VR: Wann war der letzte Besuch?
BF: Letzte Woche am Donnerstag.
VR: Sie sagen, dass die Besuche überwacht im Kinderschutzzentrum stattfinden. Wie konnte es sein, dass Sie mit Ihren Kindern Fußball-spielen konnten?
BF: Das war im Bereich des Kindeschutzzentrums.
VR: Zahlen Sie für Ihre Kinder Unterhalt?
BF: Ja, jedes Monat € 60,-- Euro. Ich war drei Jahre arbeitslos, weil ich keine gültigen Papiere hatte. Ich habe mich dann mit Schwarzarbeit (Reifen wechseln, Malerarbeiten, Musik) durchgeschlagen.
VR: Was zahlen Sie noch für die Kinder?
BF: Ich bekomme über den Verein "XXXX" € 441,-- Euro monatlich. Davon bezahle ich meine Miete und jeweils € 60,-- Euro Unterhalt für meine beiden Kinder. Jetzt habe ich eine Arbeit bei der Firma XXXX, in der XXXX, in XXXX bei XXXX.
VR: Seit wann haben Sie diese Arbeit?
BF: Seit drei Monaten. Kaum hatte ich diese Arbeit, bekam ich einen Auftrag, dass ich mehr Unterhalt zu zahlen hätte.
VR: Finden Sie das ungerecht?
BF: Ja, schon. Ich hatte nie Probleme mit meinen Kindern. Man hat mich aus der Wohnung rausgeworfen und nun verlangt man für eine Stunde Besuchszeit alle 14 Tage diese hohen Unterhaltszahlungen.
VR: Dieses Geld kommt ja Ihren Kindern zu Gute, nicht Ihrer Ex-Frau.
BF: Die gibt das Geld für sich selbst aus. Sie kauft den Kindern nichts. Im Gegenteil, alles was diese bekommen haben, habe ich bezahlt.
VR: Können Sie mir ein Beispiel nennen? Was haben Sie für Ihre Kinder bezahlt?
BF: Fußballschuhe, Kleidung und große Spielsachen.
VR: Das geben Sie bei den Besuchen Ihren Kindern?
BF: Ja. Der Größere spielt sehr gut Fußball. Der Kleine hat vor drei Wochen Geburtstag gehabt, da habe ich ihm eine gesamte Tennisausrüstung und einen Basketballkorb gekauft.
VR: Sie wurden 2010 zu Schadenersatzzahlungen verurteilt. Haben Sie diese abbezahlt oder haben Sie dafür noch etwas zu zahlen?
BF: Bis jetzt habe ich nichts bezahlt. Wie könnte ich auch, ich hatte keine Arbeit.
VR: Sie sind jetzt zehn Jahre in Österreich. Was tun Sie für Ihre Integration konkret?
BF: Derzeit besuche ich keinen Deutschkurs.
VR: Sie sind als Fußball-Trainer tätig?
BF: Ich trainiere ein Integrationsfußballteam unentgeltlich.
VR: Haben Sie hier in Österreich Kontakt zu Personen aus Nigeria?
BF: Ich bin Mitglied des Vereins NANCA XXXX.
VR: Haben oder hatten Sie von hier aus Handel mit Nigeria betrieben?
BF: Ich machte Geschäfte bis 2008. Da wollte ich meiner Mutter ein Auto schicken.
VR: Seither machen Sie keine Geschäfte mit Nigeria?
BF: Freunde und ich schicken manchmal gebrauchte Reifen oder auch gebrauchte elektronische Geräte nach Nigeria.
VR: Was ist mit der Musik?
BF: Es gibt einen Integrationsverein namens "XXXX" in Salzburg, wo ich Musik mache. Ich bin noch immer als Musiker tätig. Ich mache auch Musik mit XXXX, aber nur am Flüchtlingstag, sonst alleine. Ich habe schon in Nigeria zwei CD¿s aufgenommen. In Österreich konnte ich leider mit der Musik nicht Fuß fassen.
VR: Haben Sie auch österreichische Freunde? Warum sprechen Sie nicht Deutsch?
BF (nunmehr auf Deutsch): Aufgrund der vielen Probleme habe ich keinen freien Kopf gehabt Deutsch zu lernen. Aber ich habe zum Beispiel einen österreichischen Freund, XXXX, er ist auch im Musikgeschäft und er spricht nicht gut Englisch. So sprechen wir teilweise Englisch und teilweise Deutsch miteinander. In der jetzigen Firma muss ich Deutsch sprechen.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Frau XXXX?
BF: Ja, sie ist meine Freundin, aber wir leben nicht zusammen. Sie wohnt in XXXX und ich in XXXX. Sie ist Ärztin.
VR: Sie hat Sie behandelt?
BF: Ja, sie hat mich behandelt.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Frau XXXX?
BF: Ja, sie ist quasi meine Patin. Sie weiß alles über mich und meine Ex-Frau. Man kann diese Frau auch vorladen, damit sie sagt, wie das zwischen meiner Frau und mir war.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
VR: BF werden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria vorgelegt.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
BFV werden die Länderfeststellungen mit der Einladung binnen 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
VR: Warum glauben Sie, dass Sie in Nigeria nicht leben können?
BF: Hätte ich eine Möglichkeit, in Nigeria zu leben, dann wäre ich schon die letzten sechs Jahre zurückgegangen, da dieses Aufenthaltsverbot gegen mich besteht. Aber ich kann nicht zurück, denn ich habe dort Feinde und man würde mich umbringen. Meine Mutter ist nun auch nicht mehr am Leben. (Legt Kopie der Sterbeurkunde der Mutter vor, Kopie kommt als Beilage zum Akt.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Nigeria?
BF: Nein, nur meine Mutter und die ist tot. Meine Schwester ist in Kanada.
VR: Könnten Sie in einem anderen Teil in Nigeria leben?
BF: Das habe ich versucht, eher ich mein Land verlassen habe, nämlich in einem anderen Landesteil zu leben. Das geht nur solange gut, als einen die Leute nicht kennen. Wenn sie dich kennen und wissen, dass du gegen die Regierung aufgetreten bist, dann kannst du auch 15 oder 20 Jahre später nicht in Frieden leben. Und bitte nehmen Sie Bedacht auf meine Kinder. Meine Kinder leben hier, ich möchte für sie da sein und mich hier um sie kümmern.
VR: Möchten Sie noch etwas von sich aus sagen?
BF: Ich möchte an Sie plädieren, dass Sie bitte vergessen mögen, was war. Geben Sie mir eine neue Chance. Ich bin weder dumm noch bin ich ein Verbrecher und ich weiß was ich kann. Sie können Vertrauen in mich haben.
..."
Bei der Verhandlung wurden eine Kopie des Totenscheins der Mutter des Beschwerdeführers aus 2014 und medizinische Befunde aus 2013 und 2014 und Belege über Physiotherapie aus 2013 vorgelegt und als Beilagen zum Akt gelegt.
Das BFA teilte mit Schreiben vom 12.11.2014 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war für die mündliche Verhandlung entschuldigt und gemäß seinem Verbringen wurde er mit Schreiben vom 04.12.2014 unter Beilage aktueller Länderfeststellungen zu Nigeria (Stand: 21.10.2014) zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Itsekiri und der römisch katholischen Religionsgemeinschaft an. Er wurde in Lagos geboren und lebte bis 1976 bei seiner Mutter im Delta-State. Seine Schulzeit verbrachte er bei einem Onkel in Lagos und von 1995 an lebte er bis zur Ausreise 2004 ununterbrochen in XXXX (vgl. AS 21). Er arbeitete als Musiker und zuletzt als selbständiger Händler und Verkäufer. Seine Mutter verstarb 2014 und seine Schwester lebt in Kanada. In Nigeria leben keine nahen Angehörigen mehr. Der Beschwerdeführer hat jedoch u.a. durch seine Handelsgeschäfte Kontakte in Nigeria.
Mit Bescheiden vom 02.02.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuletzt rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den nigerianischen Behörden wegen politischer Aktivitäten im Niger-Delta individuell verfolgt wird (vgl. AS 478f).
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der sich aufgrund seiner Berufserfahrung als Händler, Verkäufer oder auch Musiker eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. In Großstädten gibt es für Rückkehrer medizinische Grundversorgung. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit in Nigeria als eingedämmt gilt.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste 2004 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber bzw. aufgrund befristeter Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer war von 2006 bis 2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und wurde aus alleinigem Verschulden geschieden. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder im Alter von acht und sechs Jahren. Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig und hat das Recht seine Kinder in 14-tägigen Abständen in einem Kinderschutzzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung zu besuchen.
Der Beschwerdeführer besuchte 2007 und zuletzt 2011 Deutschkurse, eine Sprachprüfung wurde jedoch nicht abgelegt. 2011 erhielt er nach erfolgreich abgelegter Prüfung den Staplerführerschein. Als Fußballspieler spielte er zeitweise bei einem Fußballverein und trainiert ein Integrationsfußballteam unentgeltlich. Er ist Mitglied der "XXXX" (NANCA) in XXXX und tritt als Musiker in einem Integrationsverein auf.
Der Beschwerdeführer lebt alleine, hat aber nach eigenen Angaben eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Gelegenheitsarbeiten. Ein längeres Beschäftigungsverhältnis oder ein bestimmtes regelmäßiges Einkommen sind nicht bekannt. Er erhält von einem Verein eine regelmäßige finanzielle Unterstützung. Davon bezahlt er die Miete und bestreitet seine Unterhaltszahlungen für seine Kinder von monatlich € 60.-. Seit einigen Monaten hat er auch eine Beschäftigung. Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.
Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht 2008 und 2009 u. a. wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen strafrechtlich verurteilt, wobei ein Oberlandesgericht die unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf 2 Jahre und 6 Monaten erhöhte und der Beschwerdeführer die Haftstrafe zu 2/3 verbüßen musste.
2010 wurde der Beschwerdeführer in Folge der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zivilrechtlich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Mit Bescheid der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 22.06.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot bis 23.11.2019 verhängt.
2012 wurde gegen den Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, d.h. ein Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung für sechs Monate und für die Dauer eines Jahres ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Örtlichkeiten sowie der Auftrag eine Kontaktaufnahme zur Ehegattin und zu den Kindern zu vermeiden.
Zuletzt wurde er 2012 von einem Landesgericht wegen gefährlicher Drohung gegen seine Gattin strafrechtlich verurteilt. Er wurde am 25.05.2012 aus der Strafhaft entlassen.
Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014 und vom 29.09.2014 zitiert:
"...
KI vom 29.9.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Der nigerianische Präsident Jonathan hat sein Land bei einer Rede vor der UN-Generalversammlung am 25. September für Ebola-frei erklärt. Die Deklaration war möglicherweise voreilig (TAZ 28.9.2014; vgl. FAZ 25.9.2014), denn es hat zwar seit dem 8. September keine Neuinfektion mehr in Nigeria gegeben, doch erst 42 Tage nach der letzten Neuinfektion gilt Ebola als besiegt (TAZ 28.9.2014; vgl. WHO 25.4.2014). Laut WHO wurden seit dem 8. September keine neuen Infektionen aus dem Land gemeldet. Demnach könnte das Land erst am 20. Oktober für Ebola-frei erklärt werden (FAZ 25.9.2014).
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO gab es in Nigeria seit Juli 20 bestätigte Ebola-Fälle, acht der Patienten starben an dem Virus (FAZ 25.9.2014).
Dennoch kehrt in Nigeria langsam wieder Alltag ein und es ist Entwarnung angesagt. Nach dem ersten bestätigten Fall vor zwei Monaten hatte Jonathan den medizinischen Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen in die Wege geleitet: Fiebermessen an Flughäfen, Desinfektion in öffentlichen Einrichtungen sowie die verlängerten Schulferien für alle Schulen, auch die privaten. Schließlich sollten große Menschenansammlungen vermieden werden (TAZ 28.9.2014).
Quellen:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).
Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).
Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).
Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).
Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014
ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks, http://allafrica.com/stories/201403260187.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014
BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 18.2.2014
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):
Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 65
die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Quellen:
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Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).
Quellen:
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Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
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Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Chaos herrscht hinsichtlich der Zahl an IDPs - vor allem in Nordnigeria. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen. Im Juni 2013 schätzte die National Commission for Refugees (NCFR) die Zahl auf rund 258.350 Personen (USDOS 27.2.2014). Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl an IDPs im Zuge der Auseinandersetzungen in Nordnigeria im März 2014 mit ca. 500.000 an. 57.000 seien zudem in Nachbarländer geflohen (OHCHR 14.3.2014). IRIN wiederum berichtet von mindestens 350.000 Vertriebenen, davon 290.000 IDPs. UNHCR schätzt die Zahl der IDPs alleine schon auf 470.000. Allerdings gibt es keine Berichte über IDP-Lager, viele Flüchtlinge werden von der Lokalbevölkerung absorbiert (IRIN 14.3.2014) Die staatliche Agentur NEMA hingegen stellt nach einer Erhebung fest, dass im Norden 249.446 Menschen vertrieben worden sind. Diese leben entweder bei Gastgemeinden oder aber in Lagern. Den Erhebungen zufolge waren alleine im Zeitraum Jänner bis März 2014 über drei Millionen Menschen von den Auswirkungen der Gewalt im Norden betroffen. Die NEMA hat derweil um Unterstützung bei der Versorgung gebeten. Der Repräsentant des nigerianischen Roten Kreuzes stellt fest, dass es noch nie zuvor dermaßen viele Vertriebene aufgrund eines Konfliktes in Nigeria gegeben hat (ALL 25.3.2014).
Jedenfalls gab es aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte Fluchtbewegungen innerhalb des Nordens und aus dem Norden in den Süden. Aus den Städten Maiduguri, Kano und Damaturu gab es einen Exodus. Die Flüchtlinge suchen meist bei Familie oder anderen Gemeinden Unterschlupf und werden nicht von der Regierung unterstützt. Hinsichtlich der genauen Zahl an Flüchtlingen aufgrund der Gewalt im Norden gibt es keine verlässlichen Schätzungen. Ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen (USDOS 27.2.2014).
Gemäß UN OCHA versuchen das nigerianische Rote Kreuz, das IKRK, der UN Bevölkerungsfonds und die Regierungsagenturen NEMA und SEMA (State Emergency Management Agency) die IDPs zu unterstützen. Das IKRK, das in Maiduguri, Jos und Kano über Stützpunkte verfügt, hat seit August 2013 an 18.000 aus dem Bundesstaat Borno Vertriebene Materialien für Hilfsunterkünfte, Decken und andere Notwendigkeiten verteilt. Über 1.500 Witwen, die ihre Männer im Konflikt verloren haben, wurden mit Nahrung versorgt (IRIN 14.3.2014).
Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen in den Zonen Süd-Süd und Südwest; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die NCFR hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 27.2.2014).
Der UNHCR unterstützte zudem rund 39.000 IDPs in elf Bundesstaaten, die im Jahr 2012 von Überschwemmungen betroffen waren (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), deren Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 1.865 anerkannte Flüchtlinge und 1.662 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ALL - All Africa/Premium Times (25.3.2014): Boko Haram Crisis Displaces 250,000 Nigerians in Three Months - NEMA, http://allafrica.com/stories/201403260278.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014
IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014):
Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 25.3.2014
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9
IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).
Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University
Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos
University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:
Psychiatrische Versorgung,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Behandlung nach Rückkehr
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
..."
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften sowie aus den vorgelegten Unterlagen und aus der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014.
Die dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme vorgelegten aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Stellungnahme abgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch fest, dass bereits zuletzt mit Bescheid des BAA vom 02.02.2007 rechtskräftig entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Asylgrund gem. der GFK glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat während seiner Schulzeit und dann seit 1995 ununterbrochen in XXXX gelebt hat (vgl. AS 21). Im Delta-State hat bis zu ihrem Tod 2014 lediglich seine Mutter gelebt. Aus der Aktenlage und den Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 geht hervor, dass dieser regelmäßigen Kontakt zu seinem Heimatstaat pflegt. Er ließ sich immer wieder Dokumente aus Nigeria schicken und auch nach dem Tod der Mutter im Jahr 2014 konnte er einen aktuellen Totenschein vorlegen. Außerdem ist er durch den Handel mit gebrauchten Reifen und elektronischen Geräten (vgl. AS 13), früher auch mit Autos, mit Nigeria verbunden und es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort weiterhin über soziale Netzwerke verfügt.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da der Beschwerdeführer hauptsächlich in XXXX sozialisiert ist und auch nicht die Notwendigkeit einer solchen substantiiert dargelegt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, 27.02.2014; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 28.08.2013; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).
Laut aktueller Befunde kann von keinen besonders schweren Erkrankungen ausgegangen werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt
oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung als Musiker und selbständiger Händler in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Kirche zu suchen. Laut mündlicher Verhandlung vom 03.12.2014 ist der Beschwerdeführer bis dato im geschäftlichen Kontakt mit Nigeria (vgl S 13). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über ein soziales Netzwerk verfügt. Immerhin konnte er problemlos aus Nigeria eine Kopie eines aktuellen Totenscheins seiner Mutter aus 2014 beschaffen. Die Ausführungen in der Beschwerde er verfüge über keinerlei Bindungen zu Nigeria gehen somit ins Leere. Letztlich stellen sich auch die vorgebrachten Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden.
Die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BAA auf Basis des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 liegen somit vor und es war daher die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
Im Gegensatz zum BAA ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund des Sachverhaltes der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes bereits zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung nicht vorlagen, da das unmittelbare Lebensumfeld des Beschwerdeführers zumindest seit 1995 die Großstadt Lagos und nicht das Gebiet des Niger-Deltas war. Daher hat die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des § 9 Abs 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 zu erfolgen.
Der in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als erster Fall angeführte Tatbestand stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben, und sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor (vgl. Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz. 241). Derartige Regelungen können, wie sich auch aus § 68 Abs. 6 AVG ergibt, vom jeweiligen Materiengesetzgeber vorgesehen werden und sind mit dem Rechtsinstitut der Rechtskraft vereinbar.
Da die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG nur subsidiär anzuwenden sind, d.h. wenn die Aberkennung nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat (vgl. Benndorf, Hudsky, Taucher, Völker, Wiener, Fremdenrecht, 6. Auflage, 2014, S 337, RV 330 XXIV. GP zu § 9 Abs. 2 und 3 AsylG) war auf die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen strafrechtlicher Verurteilung nicht weiter einzugehen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
...
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer in Österreich minderjährige Kinder hat, sind
v. a auch folgende Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder vom 16. Februar 2011 zu berücksichtigen:
"Artikel 1: Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 2: (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte
Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
..."
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen zwar die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).
Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Nigeria und reiste erst im Juli 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seither nur aufgrund vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber bzw. befristeter Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer war von 2006 bis 2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser zwei Kinder im Alter von acht und sechs Jahren.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Schwierigkeiten mit der Integration in die österreichische Gesellschaft hat. Obwohl er sich seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhält, mit einer Österreicherin verheiratet war und mit dieser zwei Kinder hat, ist er kaum der deutschen Sprache mächtig. Da der Beschwerdeführer in Nigeria eine höhere Schulbildung absolvierte und auch über zahlreiche praktische und künstlerische Fähigkeiten verfügt, ist ihm diesbezüglich mangelnder Wille vorzuhalten. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einige Kontakte zu Österreichern, doch überwiegen die Kontakte zu Kreisen aus Nigeria bzw. Afrika. U.a. arbeitet er mit Personen aus Nigeria und betreibt Handelsgeschäfte mit Nigeria. In den 10 Jahren seines Aufenthaltes hatte er nie ein längeres Beschäftigungsverhältnis oder ein bestimmtes regelmäßiges Einkommen. Er erhält eine regelmäßige finanzielle Unterstützung vom Verein Neustart, von der er u.a. seine Unterhaltszahlungen für seine Kinder von monatlich € 60.- bestreitet. Seit einigen Monaten hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung, es liegen aber keine Hinweise für eine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer lebt alleine, hat aber nach eigenen Angaben eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin.
Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt. U.a. wurde er wegen schwerer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, verurteilt und zivilrechtlich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, der er bis dato nicht nachgekommen ist. 2010 wurde ein Rückkehrverbot bis 23.11.2019 verhängt. Auch während des derzeitigen Beschwerdeverfahrens kam es im Zuge von Eheproblemen zu gerichtlichen Verurteilungen. 2012 musste gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung erlassen werden, d.h. es wurde ihm eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und ein Aufenthalt in bestimmten Örtlichkeiten verboten sowie der Auftrag erteilt eine Kontaktaufnahme zur Ehegattin und zu den Kindern zu vermeiden. Zuletzt wurde er 2012 von einem Landesgericht wegen gefährlicher Drohung gegen seine Gattin strafrechtlich verurteilt. 2013 wurde er dann aus alleinigem Verschulden geschieden. Der Beschwerdeführer darf seine Kinder auch nur in 14-tägigen Abständen in einem Kinderschutzzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung besuchen.
Obwohl er 2010 wegen schwerer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu Schadenersatz verurteilt wurde, hat er bis dato keine Zahlungen geleistet. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitmenschen somit als schwierig dar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine geringe Gewalttoleranz und es fehlt ihm an kritischer Selbstreflexion. Bezüglich seines Verhaltens gegenüber seiner nunmehrigen Ex-Frau ist er uneinsichtig und es ist aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Streit um die Kinder nicht beendet ist (vgl. S 12).
Im vorliegenden Fall ergab daher die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, unter der Berücksichtigung seines mehr als 10 jährigen Aufenthaltes in Österreich, der mehr als vierjährigen Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens, die dem Beschwerdeführer nicht anzulasten ist und auch in Hinblick auf den Eingriff in sein Privat- und Familienleben, dass aus gegenwärtiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht unverhältnismäßig wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die Problematik des Eingriffes in ein bestehendes Privat- und Familienleben, gerade auch in Hinblick auf das Wohl der beiden Kinder. Der Beschwerdeführer hatte aber durch sein selbst verschuldetes Verhalten lange Zeit keinen und nunmehr sehr eingeschränkten Kontakt zu seinen beiden Kindern. Seine Gewaltbereitschaft und sein Verhalten gegenüber seiner nunmehrigen Ex-Frau zeugen von einer für die österreichische Gesellschaft nicht akzeptablen Wertehaltung. Derzeit kann das Gericht auch keine Änderungsabsicht des Beschwerdeführers feststellen. Nicht ohne Grund darf er seine Kinder nur sehr eingeschränkt und nur unter Beaufsichtigung sehen und es ist aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zu befürchten, dass seine Kinder unter den Auseinandersetzungen weiter leiden müssen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedenfalls keine Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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