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W161 2103441-1•BVwG W161 2103441-1
W161 2103441-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
Außerlandesbringung, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Zuständigkeit
W161 2103441-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien alias Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl. 1014437310-1494884-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 05.04.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab 2 Treffer mit Bulgarien, einen der Kategorie 2 vom 12.12.2012 und einen der Kategorie 1 vom 16.01.2013 sowie einen Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 15.04.2013.
1.3. Bei der Erstbefragung am 07.04.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schlepperunterstützt nach Europa gelangt. Er habe seine Heimat im Sommer 2011 schlepperunterstützt verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von Griechenland sei er in die Türkei geschickt worden. In der Folge sei er in Bulgarien in die EU eingereist und habe seither das Gebiet der Europäischen Union nicht mehr verlassen. Vor ca. einer Woche sei er aus Italien kommend mit einem Zug nach Österreich eingereist. Er habe in Bulgarien, in Mazedonien, in Serbien und in Ungarn um Asyl angesucht, den Ausgang der Asylverfahren jedoch nicht abgewartet und selbständig diese Länder verlassen. Die Unterlagen habe er weggeworfen. Er möchte in diese Länder zurückkehren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht in seinem Land (Tunesien), sondern in Europa leben. Außerdem herrsche in Tunesien Krieg. Er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten, möchte aber nicht zurück nach Tunesien. Er sei ca. 17 Jahre alt, das sei sein richtiges Geburtsdatum.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) leitete am 28.05.2014 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung mit Bulgarien ein.
Mit Schreiben vom 04.06.2014 stimmten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien um Asyl ansuchte.
1.5. Eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer konnte nicht durchgeführt werden, da dieser unbekannten Aufenthaltes war.
1.6. Mit Bescheid vom 11.06.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen mit Stand April 2014 zur Situation in Bulgarien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Beweiswürdigend wurde in der Entscheidung des Bundesamtes hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, tatsächlich Gefahr zu laufen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ferner bestünden keine Hinweise dafür, dass er im Falle eines asylrelevanten Vorbringens oder eines Vorbringens, dem im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, nicht Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder einen anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung nach Afghanistan erhalten würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben.
1.7. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt und erwuchs am 21.06.2014 in Rechtskraft.
2.1. Am 18.09.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab seine Personalien mit XXXX, geb. XXXX, Tunesien, Staatsangehörigkeit Tunesien an.
2.2. Bei der Erstbefragung am 18.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Befragt nach dem Grund der neuerlichen Antragstellung gab er an, er finde, dass er sich in die Gesellschaft integriert habe. Er habe seit einiger Zeit eine österreichische Freundin namens XXXX, den Familienname wisse er nicht. Er habe auch schon ein wenig Deutsch gelernt und möchte auch in Österreich bleiben. Weiters gebe er an, dass er diese österreichische Freundin in drei Monaten heiraten werde. Deshalb habe er einen neuerlichen Antrag gestellt. Der Grund für seine neue Antragstellung sei die bevorstehende Heirat mit einer Österreicherin. Dieser Grund sei ihm seit ca. einen Monat nach seinem ersten Asylantrag bekannt. Das wäre ca. der 07.05.2014 gewesen, als er das österreichische Mädchen namens XXXX kennengelernt habe. Sie wohne in XXXX und sei ca. 20 Jahre alt. Die genaue Adresse wisse er nicht, er würde aber hinfinden. Da er nicht nach Tunesien zurückgehen wolle und dieses Mädchen heiraten wolle, möchte er unbedingt in Österreich bleiben. Seit der letzten Entscheidung habe er sich bei seiner Freundin in XXXX aufgehalten.
2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 19.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich gut. Er nehme Tabletten (Parkemed) gegen Zahnschmerzen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und bei der Erstbefragung alles richtig angegeben. Über Befragen, wo er sich seit Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag und seiner Anhaltung am 17.09.2014 aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei einen Monat bei einem Freund in XXXX gewesen. Danach habe er über diesen Freund seine jetzige Freundin kennengelernt und bei ihr bis zu seiner Anhaltung gewohnt. Er habe vom negativen Bescheid keine Kenntnis gehabt. Er habe nicht gewusst, dass es notwendig sei, seine Adresse bekannt zu geben. Er sei außerdem Opfer eines Übergriffes gewesen, bei dem er auch verletzt worden sei. Er habe bei der Polizei in XXXX eine Anzeige erstattet. In Bulgarien sei er drei Monate aufhältig gewesen. Er sei dort zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe in Bulgarien keine Entscheidung bekommen, das Lager verlassen und auf eigene Kosten leben müssen. Ein Bruder von ihm lebe in Frankreich, eine Tante in Italien. In Österreich lebe er mit seiner Freundin, die er heiraten möchte. Sie heiße XXXX, den Familiennamen kenne er nicht. Sie sei 20 Jahre alt und wohne in XXXX. Er wisse weder den Namen der Straße noch die Hausnummer. Er habe die Freundin ca. im Mai 2014 in XXXX kennengelernt. Sie arbeite nicht, sondern bekomme Sozialhilfe und komme ihre Familie für ihren Lebensunterhalt auf. Er sei an der Adresse seiner Freundin polizeilich nicht gemeldet gewesen. Befragt, was einer Außerlandesbringung seiner Person nach Bulgarien entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, die Bulgaren seien Rassisten und würden die Araber hassen. Die Araber würden dort von der Bevölkerung angegriffen. Ein Algerier habe ein bulgarisches Mädchen mit einem Messer verletzt und seitdem würden die Bulgaren die Araber hassen und angreifen. Befragt, ob er persönlich betroffen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf der Straße schlafen müssen und sei er auch angegriffen worden. Es sei ein großer Fehler gewesen, in Bulgarien seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei im Camp von Polizisten geschlagen worden.
2.4. Mit Bescheid des BFA vom (richtig:) 10.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 ‚Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet. Weiters wurde festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Der Bescheid trifft zur Lage in Bulgarien nachstehende Feststellungen (Stand Dezember 2014):
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller
2013
Bulgarien 7.145
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller
Bulgarien 2.030 1.510
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV
1. Qu. 2014 2.865 1.495 1.295 70
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, der im vorläufig letzten vom April 2014 zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestierte. (UNHCR 04.2014)
Es gab eine Reihe von Verbesserungen und Beschleunigungen in den Asylverfahren, vor allem bei Syrern, welche die größte Asylwerber-Gruppe in Bulgarien darstellen. Durch diese Konzentration auf Syrer sollen jedoch Nicht-Syrer benachteiligt sein und ihre Verfahren entsprechend länger dauern. (BMB 2014 vgl. AIDA 18.4.2014)
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (SAR o.D.)
SAR hat angesichts der Überlastung in der 2. Hälfte des Jahres 2013 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen inhaltlichen Asylverfahren ist binnen 14 Tagen inhaltliche Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Beide Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen angeblich durchschnittlich 12 Monate. (AIDA 18.4.2014)
Kostenfreie Rechtshilfe
2013 wurde das nationale Gesetz über die Rechtshilfe geändert und verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens eingeführt, wenn diese nicht bereits anderweitig gewährleistet ist. AW haben demnach ab Registrierung ihres Asylantrags das Recht die Bestellung eines Rechtsvertreters zu beantragen. Zuvor war staatliche Rechtshilfe nur in Beschwerdeverfahren vor einem Gericht verfügbar gewesen. In der Praxis hat die für staatliche Rechtshilfe zuständige Stelle (untersteht dem bulg. Justizministerium) keine Finanzmittel zur Verfügung, weswegen zusammen mit dem BHC ein EFF (Europäischer Flüchtlingsfonds)-Projekt eingereicht wurde. Die Rechtshilfe, die im Rahmen von EFF-Projekten gewährt wird, umfasst Rechtsberatung und -vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bzw. bei Beschwerden und Übersetzungskosten. Solange Geldmittel zur Verfügung stehen, ist die Rechtshilfe für jeden AW wie oben geschildert im erstinstanzlichen Verfahren verfügbar. Das gilt auch für Folgeantragsteller. In Beschwerdeverfahren, wo auch zuvor bereits Rechtshilfe verfügbar war, geschieht die Finanzierung aus dem Staatshaushalt und wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Es gibt lediglich Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. (AIDA 18.4.2014)
Laut Auskunft der Staatlichen Flüchtlingsagentur erfolgt die verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für Asylwerber in allen Phasen des Asylverfahrens nach dem EFF-Projekt und steht zur Verfügung (VB 29.8.2014b).
Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).
Haft
Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Wer in der Haft einen Asylantrag stellt wird in der Regel entlassen. Im beschleunigten Verfahren ist die Inhaftierung des Antragstellers möglich. Rechtsmittel gegen eine Haftentscheidung ist generell binnen 14 Tagen möglich. Eine automatische richterliche Überprüfung der Haft ist nicht vorgesehen, dafür eine monatliche administrative Überprüfung. Haft von Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (EMN 2014).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 5.12.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014
BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 5.12.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 5.12.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2014): Right to Justice: Quality Legal Assistance for Unaccompanied Children, http://ecre.org/component/downloads/downloads/907.html, Zugriff 5.12.2014
EMN - European Migration Network (2014): The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies. Synthesis Report for the EMN Focussed Study 2014, http://www.emn.at/images/stories/2014/studien_2014/emn_study_detention_alternatives_to_detention_synthesis_report_en.pdf, Zugriff 5.12.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 5.12.2014
Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 5.12.2014
Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 5.12.2014
SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014
VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, in denen auch zu einem Moratorium von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgerufen wurde. (UNHCR 2.1.2014) Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, äußerte sich Ende 2013 dahingehend. (ECRE 20.12.2013) Im vorläufig letzten UNHCR-Bericht vom April 2014 wurden Bulgarien zahlreiche Verbesserungen im Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestiert. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014) Eine Meinung, der sich die NGO Border Monitoring Bulgaria nicht anschließt. (BMB 2014) Auch ECRE (April 2014) und Amnesty International (März 2014) äußersten sich gegenteilig. (AIDA 18.4.2014) Ebenso Human Rights Watch. (HRW 04.2014) UNHCR gibt lediglich zu bedenken, dass bezüglich der Dublin-Überstellung bestimmter Gruppen (Vulnerable) weiterhin Gründe gegen eine Überstellung sprechen könnten. (UNHCR 04.2014)
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
erstmaliges Stellen eines Asylantrags:
Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)
inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)
inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)
Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)
Dublin-Rückkehrer haben in Bulgarien kein Problem beim Zugang zum Asylverfahren. Lediglich im Falle, dass ihr erstinstanzliches Verfahren in Abwesenheit negativ entschieden und dies rechtskräftig wurde, werden sie bei Rückkehr in Abschiebehaft genommen. (AIDA 18.4.2014)
Folgeanträge sind jederzeit möglich und sie haben aufschiebende Wirkung. Auch ist die Zahl der Folgeanträge nicht begrenzt. Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden sie im beschleunigten Verfahren üblicherweise binnen 3 Tagen als unzulässig abgelehnt. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen. Priorisiert werden angeblich nur Folgeanträge von Syrern. (AIDA 18.4.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat im Dublin-Verfahren können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. Gesetz fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)
Beschwerden im Dublin-Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird vom AW ausdrücklich beantragt. (AIDA 18.4.2014)
Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)
Nach den oben geschilderten Änderungen am nationalen Gesetz über die Rechtshilfe, ist seit 2013 staatlich finanzierte rechtliche Vertretung auch für AW im Dublin-Verfahren möglich. Zusätzlich zur schon zuvor verfügbaren Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren vor einem Gericht. In der Praxis bestehen auch hier die o.g.
Finanzierungsprobleme für die Rechtshilfe in erster Instanz. (AIDA 18.4.2014)
Unterbringung nach Rücküberstellung
Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht. Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 5.12.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (20.12.2013): Weekly Bulletin
HRW - Human Rights Watch: Containment Plan (04.2014). Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399451773_bulgaria0414-forupload-0.pdf, Zugriff 5.12.2014
Asylum Seekers and Migrants
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 5.12.2014
VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. (UNHCR 04.2014, vgl. BMB 2014 / HRW 04.2014)
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail
HRW - Human Rights Watch: Containment Plan (04.2014). Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399451773_bulgaria0414-forupload-0.pdf, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen:
Minderjährige oder Unmündige, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen oder unmündigen Kindern und Behinderte, die Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wurden. (Law, Art. 30 a)
Gemäß den Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat jeder Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens das Recht auf Sozialhilfe unter den Bestimmungen und in dem Ausmaß, die für bulgarische Staatsbürger gelten. Alleinerziehende Mütter fallen unter die Kategorie "schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe". Nach Durchführung eines Interviews zur Abklärung der sozialen Hintergründe und Berücksichtigung der besonderen Stellung dieser Personenkategorie wird den jeweiligen Personen nach Ermessen des zuständigen Sozialarbeiters einmalige Sozialhilfe gewährt. Darüber hinaus sind alle Asylwerber mit laufendem Asylverfahren, sowohl die Eltern als auch ihre Kinder, zu monatlichen Sozialleistungen für Essen berechtigt, und zwar in Höhe des für das Land üblichen garantierten Mindesteinkommens. (VB 24.6.2014)
Die Gesetze sehen, außer für Kinder, keine spezifischen Mechanismen zur Identifizierung vulnerabler AW vor. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf Vulnerable ist nur im Falle von UMA ausgeschlossen. NGOs haben Bedenken bezüglich eines Mangels an Verfahrensgarantien für Vulnerable, speziell UMA. Insbesondere stoßen sie sich daran, dass in der Praxis statt der Bestellung eines Vormunds angeblich oft Sozialarbeiter beigezogen werden, was rechtlich umstritten sein soll. (AIDA 18.4.2014)
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers kann der Entscheider der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat eine medizinische Altersfeststellung veranlassen. Standardverfahren ist ein Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben. (AIDA 18.4.2014)
Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt angeblich von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. (AIDA 18.4.2014)
Für Asylwerber-Kinder ist der Zugang zu kostenfreier Bildung bzw. Berufsausbildung unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Kinder explizit gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis soll dieser Zugang in Pastrogor nicht gegeben sein, da das Zentrum recht abgelegen ist. Es soll keine Vorbereitungskurse geben, die auf den Zugang zum bulgarischen Erziehungssystem vorbereiten. Für AW-Kinder mit speziellen Bedürfnissen gibt es keine besonderen Arrangements, außer jenen für bulgarische Kinder. AIDA 18.4.2014)
UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. SAR und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 5.12.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 5.12.2014
Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014
VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Unterbringung
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, sie sind vulnerabel. Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar. Dafür ist auch Rechtshilfe vorgesehen. (AIDA 18.4.2014)
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern. (AIDA 18.4.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Mit Stand 6. Juni 2014 lebten 2.329 AW und Schutzberechtigte in den Zentren. 2.359 lebten unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Handgeld (BGN 65,-) nicht mehr. Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, soll außerdem immer noch verbreitet sein und zu einem Problem der Obdachlosigkeit unter AW und Schutzberechtigten beitragen, wobei jedoch keinerlei Zahlen hierzu vorhanden sind und sich die NGO BMB auch keinerlei Schätzung zutraut. (BMB 2014)
SAR führt verschiedene Unterbringungseinrichtungen für AW:
Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja und Harmanli; das Transitzentrum (TC) Pastrogor. Das RRC Sofia besteht seinerseits aus den Zentren Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa und verfügt zudem über das Integrationszentrum (IC) Ovcha Kupel (BMB 2014), das AW und Schutzberechtigten den Zugang zu Sprach- und Jobtraining und anderen Aktivitäten bietet, die für die Integration wichtig sind. (UNHCR 2013)
Die bulgarischen Behörden haben Anstrengungen zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen unternommen. Gebäude wurden renoviert und Möblierung sowie Verpflegung verbessert. Gewisse Unzulänglichkeiten sollen jedoch fortbestehen, wie überlastete elektrische und Abwasserleitungen, ungenügende medizinische Versorgung und Mangel an Übersetzern. NGOs klagen über einen Mangel an Sozialarbeitern. Bei Übersetzern sei angesichts der Überzahl an arabischen Antragstellern, eine gewisse Benachteiligung nicht-arabischsprachiger AW feststellbar, da man sich hauptsächlich auf die Bereitstellung von Arabisch-Übersetzern konzentriere. (BMB 2014)
Statistik der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge zur Belegung der Unterbringungen; Stand: 28.8.2014; Auslastung bei 47%:
Aufnahmezentrum
Banja
Pastrogor
Sofia
Vrazhdebna
Voenna rampa
Harmanli
Kovacevtsi
Total
Kapazität
70
300
860
420
700
1900
350
4600
Unterge-brachte
Total
42
216
399
26
327
991
160
2161
% belegt
50%
73%
46%
6%
48%
52%
45%
47%
Syrer
17
133
243
14
311
955
19
1692
(VB 29.8.2014a)
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. AW kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet, in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen. (AIDA 18.4.2014)
In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 5.12.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014
EMN - European Migration Network (2014): The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies. Synthesis Report for the EMN Focussed Study 2014, http://www.emn.at/images/stories/2014/studien_2014/emn_study_detention_alternatives_to_detention_synthesis_report_en.pdf, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014
VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014a): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
AW haben in Theorie und Praxis Zugang zu derselben Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger, sind aber auch den Unzulänglichkeiten des bulgarischen Gesundheitssystems aufgrund von Unterfinanzierung in gleichem Maße ausgesetzt. SAR ist verpflichtet, die Krankenversicherung der AW zu übernehmen. (AIDA 18.4.2014; vgl. VB 29.8.2014b)
Mit April des Jahres hat SAR in allen Zentren die medizinische Versorgung übernommen. Es gibt Berichte von Antragstellern über unzureichende medizinische Versorgung. Auch soll es, aufgrund der Tatsache, dass die bulgarische Krankenversicherung die Kosten für Medikamente nicht übernimmt, für AW nicht möglich sein von ihren BGN 65,- an monatlichem Handgeld (ca. Euro 33,-), Medikamente in Apotheken zu kaufen. (BMB 2014)
Im Hinblick auf Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen wurden in allen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Sprechzimmer mit medizinischem Personal eröffnet. Es steht auch die Eröffnung einer Zahnarztpraxis bevor. Anfang Juni 2014 hatten 49,5% der in den Zentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge untergebrachten Personen internationalen Schutz in Bulgarien erhalten. Unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht, bekommen diese Personen kostenlose medizinische Untersuchung und Betreuung. Die restlichen Personen (50,5 %) sind im Status des Asylwerbers und sind ohnehin gesetzlich krankenversichert. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige. (VB 13.6.2014)
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.
Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind. Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die sich in Schubhaft befinden, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (VB 24.6.2014)
Es gibt in Bulgarien 3 Zentren in denen AW eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung erhalten können. Es sind dies Sofia, Pastrogor und Harmanli (nur psychologische Behandlung). Es gibt eine enge Kooperation mit der NGO "Asset", welche auf die Betreuung von traumatisierten Personen spezialisiert ist. Für psychiatrische Behandlungen werden die AW von den Psychologen an einen Spezialisten überwiesen. Im Juni begann weiters eine Schulung für die Betreuer von Staatlicher Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat und bulgarischem Rotem Kreuz für den Umgang mit traumatisierten Personen, welche von der israelischen NGO "Isra AID" durchgeführt wird. (VB 13.6.2014)
Die Unterbringung vulnerabler Asylwerber - alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern - erfolgt in speziellen, entsprechend den Bedürfnissen gestalteten Unterbringungsstellen. Im Registrierungs- und Aufnahmezentrum Harmanli steht ein separates Gebäude mit 180 Plätzen zur Verfügung, momentan ist dies nur zu 25% belegt. Eine andere Unterbringungsstelle wird im Registrierungs- und Aufnahmezentrum in Banja entstehen. Dort werden in Kürze 10 Häuser mit insgesamt 40 Plätzen fertiggestellt. Ältere Leute werden je nach Wunsch zusammen mit Angehörigen untergebracht. Momentan bekommen alle Asylwerber, untergebracht in den territorialen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat zweimal am Tag kostenlose Nahrung, sowie unabhängig von ihrem Alter auch eine soziale Unterstützung von 65 BGN/Monat. SAR versorgt die Flüchtlinge zusammen mit dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) mit Nahrungs- und Hygienepaketen. Seit Anfang des Jahres wurden in allen Unterbringungszentren Sozialarbeiter von der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge und Sozialarbeiter und Mediatoren vom BRK angestellt. Im Gebäude für alleinstehende Mütter in Harmanli wurde auch ein Kinderzimmer eingerichtet, wo die Kinder täglich von ihren Eltern und/oder Freiwilligen vom BRK oder NGOs unterhalten und versorgt werden. In allen Zentren werden auch Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene durchgeführt, zu denen jeder Interessierte Zugang hat. (VB 13.6.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 5.12.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014
VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail
Unterstützung durch NGOs
Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.) BRC unterstützt die Insassen der Registrierungs- und Empfangszentren mit Essenspaketen, Medikamenten und Handgeldern. (UNHCR 2013)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.
Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (lcrien o.D.)
Quellen:
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):
http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 5.12.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 5.12.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.
http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 5.12.2014
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 5.12.2014
lcrien - Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 5.12.2014
Schutzberechtigte
Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)
Mit Stand 6. Juni 2014 lebten 2.329 AW und Schutzberechtigte in den Zentren. 2.359 lebten unter externen Adressen. Schutzberechtigte haben grundsätzlich die Möglichkeit bis zu 6 Monate nach Statuszuerkennung im Unterbringungszentrum bleiben zu können. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt die BGN 65,- monatliches Handgeld nicht mehr. Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, soll immer noch verbreitet sein und zu einem Problem der Obdachlosigkeit unter AW und Schutzberechtigten beitragen, wobei jedoch keinerlei Zahlen hierzu vorhanden sind und sich die NGO BMB auch keinerlei Schätzung zutraut. (BMB 2014)
Fremde müssen sich binnen 14 Tagen ab der Zuerkennung eines Schutzstatus in der Gemeinde melden, in der sie zu leben gedenken, damit sie ins Melderegister aufgenommen werden können. Gemäß Gesetz haben sie die Möglichkeit für 6 Monate eine finanzielle Unterstützung für Wohnen zu erhalten. Ihr Aufenthalt im Zentrum kann entsprechend verlängert werden. Unterstützung durch das nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) kann binnen 2 Monaten ab Statuszuerkennung beantragt werden. Nach einem Interview wird ein individueller Integrationsplan erstellt und unterzeichnet. Die Teilnehmer verpflichten sich, Sprachtraining, Kurse zur kulturellen und sozialen Anpassung, sowie Jobtraining ein Jahr lang regelmäßig zu besuchen. Die Leistungen des NPIR sind sehr umfassend und detailliert festgelegt, die Plätze im NPIR sind jedoch auf 60 pro Jahr begrenzt und nur in Sofia verfügbar. 2011 waren von 194 Schutzberechtigten 83 im NPIR, 37 davon schlossen es ab. (UNHCR 2013)
Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014) SAR berichtet, dass im Rahmen des neuen nationalen Programms zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016,. Schutzberechtigte 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen beziehen können: Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. (VB 3.4.2014) Laut BMB gab es Anfang Juni 2014 noch immer kein funktionierendes NPIR und die diesbezüglich vorgestellte Strategie verfüge über keine gesicherte Finanzierung. (BMB 2014) Laut SAR wurde ein nationaler Plan zur Verwirklichung der Integrationsstrategie 2014 und eine Jahresfinanzberechnung für die zu treffenden Maßnahmen vorbereitet. Der Plan und die Finanzberechnung, seien jedoch nicht angenommen worden (VB 29.8.2014b). Mit ein Grund dafür dürften die Neuwahlen in Bulgarien im Oktober gewesen sein (vgl. AJ 19.8.2014).
Gemeindewohnungen zu erhalten ist für Personen mit einem Schutzstatus in BG aufgrund diskriminierender Bestimmungen oder geringer Kapazitäten in den meisten großen Städten angeblich nicht möglich. Obdachlose Personen mit einem Schutzstatus können in den Obdachlosenheimen untergebracht werden. Diese stellen aber keine Dauerlösungen dar. In einem dieser Zentren in Sofia existieren Zugangshindernisse wie das Erfordernis eines Unbescholtenheitszeugnisses. Obdachlose Fremde verlassen sich hauptsächlich auf Hilfe von Bekannten innerhalb der jeweiligen ethnischen Community. Der RMS des BRC bietet finanzielle Hilfe für das Anmieten von Unterkünften; Medizin und Essenspakete. Neben den NGOs, welche die Hauptunterstützer von obdachlosen Fremden sind, sind die Kirchen als Unterstützer zu nennen. Katholische Kirche und das Prelom Christian Center bieten soziale Hilfe. Wie die Sozialmediatoren des BRC, unterstützt Prelom die Fremden auch bei Problemen mit der Bürokratie. Generell werden die Maßnahmen des bulgarischen Staates von den Betroffenen positiv bewertet, stellenweise seien aber zusätzliche Anstrengungen nötig. (UNHCR 2013)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014) SAR bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung decke einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber. (VB 29.8.2014b).
Die Rechte und Pflichten von Ausländern, denen in der Republik Bulgarien Schutz gewährt worden ist, sind in der nationalen Gesetzgebung geregelt. Auf Grundlage des Art. 36 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat ein subsidiär Schutzberechtigter die Rechte und Pflichten eines Ausländers mit erteilter Daueraufenthaltsberechtigung in der Republik Bulgarien. Mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzes erwerben Ausländer die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger in Bezug auf Arbeit und sie dürfen sich auch bei dem nach aktuellem Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden. Gemäß Gesetz über die soziale Unterstützung und seiner Durchführungsverordnung haben Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz das Recht auf Sozialhilfe wie bulgarische Staatsbürger. Sozialhilfe bedeutet Unterstützung in Form von Geldhilfe und Sachleistungen und Sozialleistungen. Jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, der politischen Gesinnungen, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der familiären Situation oder der Herkunft, usw. ist unzulässig. Gemäß Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung, ist die Krankenversicherung für Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus oder subsidiär Schutzberechtigte verbindlich und diese sind als eigene Krankenversicherungsgruppe einbezogen. (VB 4.9.2011)
Es existieren Berichte über Probleme beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, diese dürften aber zu einem gewissen Grad Informations- und Verständigungsdefiziten geschuldet sein. Größere Probleme soll für AW und Schutzberechtigte der Kauf von Medikamenten bereiten, die selbst bezahlt werden müssen. Das bulgarische Rote Kreuz hilft hier zwar mit Kostenübernahmen, das scheint aber nicht automatisch der Fall zu sein. Familien mit kleinen Kindern werden demnach vorgereiht. (UNHCR 2013)
Es gibt Berichte, dass Schutzberechtigte, die weiter in den Zentren untergebracht waren, Probleme mit der medizinischen Behandlung im Zentrum gehabt hätten, weil diese ihre Krankversicherungsbeiträge selbst entrichten müssen und sich einen Hausarzt auszusuchen haben. Jeder Besuch bei diesem Hausarzt kostet BGN 2,- (ca Euro 1,-). Diese Umstände führen angeblich dazu, dass Schutzberechtigte "üblicherweise außerhalb des Gesundheitssystems" bleiben würden. (BMB 2014)
In Bezug auf die medizinische Betreuung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten verhält es sich so, dass bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung (bei Arbeitslosen ist dies ein Fixbetrag von BGN 16,80 bzw. € 8,58 pro Monat), die Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung verlieren. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zum Abitur sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für die Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Im Hinblick auf Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen wurden in allen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Sprechzimmer mit medizinischem Personal eröffnet. Es steht auch die Eröffnung einer Zahnarztpraxis bevor. Momentan haben 49,5% von den in den Zentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge untergebrachten Personen internationalen Schutz in Bulgarien erhalten. Unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht, bekommen diese Personen kostenlose medizinische Untersuchung und Betreuung. Die restlichen Personen (50,5 %) sind im Status des Asylwerbers und sind ohnehin gesetzlich krankenversichert. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige. (VB 13.6.2014)
Die NGO Bulgarischer Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM) arbeitet u.a. auf dem Gebiet der Integration von Flüchtlingen. Sie arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Die NGO Bulgarian Helsinki Committee betreibt u.a. seit 1994 ein Programm zum Rechtsschutz für Flüchtlinge. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Flüchtlingen kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. Kostenlose Rechtsberatung wird angeboten für Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren usw. (lcrien o.D.)
Quellen:
AJ - Al Jazeera (19.8.2014): Bulgaria grapples with Mideast refugee surge,
http://www.aljazeera.com/indepth/features/2014/08/bulgaria-grapples-with-mideast-refugee-surge-2014819124227217604.html, Zugriff 5.12.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):
http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 5.12.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.
http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 5.12.2014
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 5.12.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 5.12.2014
lcrien - Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014
UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 16.4.2014
VB des BM.I in Bulgarien (4.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (3.4.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail
Prüfung subsidiärer Schutz
Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländer gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).
Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).
Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).
Quellen:
VB des BM.I für Bulgarien (30.9.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I für Bulgarien (17.11.2014): Bericht des VB, per E-Mail
politische Lage
Die Republik Bulgarien hat auf einer Fläche von 110.897 Quadratkilometer 6,9 Mio. Einwohner (7. 2014 est.). Die Bevölkerung setzt sich zusammen aus 76,8% Bulgaren, 8% Türken, 4,4% Roma, und anderen (darunter Russen, Armenier usw.) (CIA 23.7.2014).
Bulgarien ist eine parlamentarische Republik. Staatsoberhaupt ist seit 22.01.2012 Präsident Rosen Plevneliev. Regierungschef ist Premierminister Boiko Borissov. Dessen Partei Gerb wurde in den Neuwahlen vom 5. Oktober mit gut einem Drittel der Stimmen mit Abstand stärkste Kraft im Parlament, das sich aus insgesamt acht Fraktionen zusammensetzt. Gerb und der Reformblock (RB) kommen auf 107 von 240 Sitzen. Um die notwendige parlamentarische Mehrheit von mehr als 120 Sitzen zu erreichen, versicherte sich Borissov der Unterstützung der Patriotischen Front (PF, 19 Sitze) und der Alternative für Bulgarische Widergeburt (ABV, 11 Sitze) (AA 3.2014a / KAS 7.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Bulgarien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Bulgarien_node.html, Zugriff 5.12.2014
CIA - Central Intelligence Ageny (23.6.2014): The World Factbook:
Bulgaria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bu.html, Zugriff 5.12.2014
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.11.2014): Bulgarien hat eine neue Regierung, http://www.kas.de/bulgarien/de/publications/39439/, Zugriff 5.12.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, aber Korruption, Ineffektivität und fehlende Verantwortlichkeit sind weiterhin allgegenwärtige Probleme. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist aufgrund der Wahrnehmung von Einflussnahme und Ungleichheit in der Rechtsprechung extrem niedrig. Der Oberste Justizrat ernennt, diszipliniert und entlässt Richter und Staatsanwälte. Er untersucht angebliches richterliches Fehlverhalten und empfiehlt Maßnahmen. Seine disziplinären Entscheidungen werden als intransparent kritisiert. Mit Oktober 2013 waren 30 Disziplinarverfahren eröffnet worden. In 19 davon wurden Sanktionen ausgesprochen, davon drei Entlassungen. Arbeitsrückstand ist ein Problem bei größeren Kompetenzbereichen und lange Verzögerungen bei Strafverfahren sind üblich. Die Gesetze kennen die Unschuldsvermutung. Verfahren sind in der Regel öffentlich. Geschworenenprozesse gib es keine. Bei Fällen ernster Verbrechen entscheiden ein professioneller und zwei Laienrichter im Kollegium. Geht es um einen Strafrahmen von mehr als 15 Jahren Gefängnis, entscheiden zwei professionelle und drei Laienrichter im Kollegium. Geht es um einen Strafrahmen von mehr als 10 Jahren Gefängnis oder ist der Angeklagte ein Jugendlicher, Fremder oder geistig/körperlich Behinderter, ist ein Verteidiger Pflicht. Verurteilung in Abwesenheit ist möglich, es muss dann aber ein Verteidiger anwesend sein. Es gibt ein Recht auf Beschwerde, das weithin genutzt wird. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene. Das Gesetz sieht eine unabhängige und unteilbare Zivilgerichtsbarkeit vor, aber auch hier kommt es zu langen Verzögerungen. Bulgarien unterliegt der Rechtsprechung des EGMR. Laut NGOs ist die Umsetzung der EGMR-Urteile oft mangelhaft (USDOS 27.2.2014).
Das Gerichtssystem umfasst den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Obersten Kassationsgerichtshof, den Obersten Verwaltungsgerichtshof, Berufungsgerichte, Militärgerichte und Bezirksgerichte. Der Oberste Justizrat, der Selbstverwaltungskörper der Justiz, ist wohl die meistkritisierte Institution des Justizsystems in Bulgarien. Die Hälfte seiner 25 für fünf Jahre ernannten Mitglieder werden vom Parlament bestellt, was politische Einflussnahme ermöglicht. Obwohl die bulgarische Justiz von Reformen im Zuge des EU-Beitritts profitierte, kam die Europäische Kommission 2012 zu dem Schluss, dass dies zu keinen praktischen Verbesserungen der Verantwortlichkeit geführt hat. Bulgarien wird daher von der Kommission im Rahmen des Cooperation and Verification Mechanism (CVM) streng überwacht. Im Juli 2013 entließ der Oberste Justizrat zum ersten Mal seit 1991 eines ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit einem Skandal um Lauschangriffe auf Richter (FH 12.6.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/277845/411140_de.html, Zugriff 5.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die zivilen Behörden üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Sicherheitsbehörden verübten Fälle von Verstößen gegen die Menschenrechte, darunter übermäßige Gewaltanwendung, willkürliche Verhaftung, Drohung und Einschüchterung. Es gab 2013 auch Vorwürfe betreffend illegale Lauschangriffe. Die Marginalisierung der Roma ist eines der dringendsten Menschenrechtsprobleme des Landes. Problematisch ist auch die Tendenz der Medien zur Selbstzensur aufgrund von Druck aus Unternehmen und Politik. Die Korruption unterminiert weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und andere Regierungsbehörden. Weitere Probleme sind überbelegte Gefängnisse und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, zunehmender Antisemitismus im Internet und Diskriminierung sexueller Minderheiten. Die Regierung unternahm aber Schritte Beamte in Sicherheitsbehörden und anderswo, die sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, anzuklagen und zu bestrafen. Diese Bemühungen sind jedoch ungenügend und Straflosigkeit ist ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Die Bürgerrechte werden von der Verfassung garantiert und von allen staatlichen Institutionen respektiert. Bulgarische Bürger werden durch Mechanismen und Institutionen geschützt, die es ermöglichen Verletzungen der Bürgerrechte anzuklagen, zu bestrafen und zu entschädigen. 2012 stellte der EGMR in 58 Fällen zumindest eine Verletzung der EMRK durch Bulgarien fest. Der bulgarische Ombudsmann hat die Möglichkeit bei der Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten zu intervenieren. Die Mehrheit der Beschwerden betrifft die Qualität öffentlicher Leistungen. Frauen haben zwar dieselben Rechte wie Männer, sind aber Diskriminierung bei der Bezahlung ausgesetzt. Der Nationale Rat für Gleichheit zwischen Frauen und Männern unter Leitung des Sozial- und Arbeitsministers ist als hauptsächlich beratendes Gremium für die Einhaltung der Rechte der Frau verantwortlich und fördert die Kooperation und Koordination zwischen NGOs und Regierungsinstitutionen. Die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung ist sehr aktiv. Die Zahl ihrer Fälle nimmt jedes Jahr zu und ethnische Diskriminierung ist ein wichtiger Teil ihrer Arbeit, vor allem strukturelle Diskriminierung. Die Kommission ist dabei immer wieder Anfeindungen nationalistischer Politiker ausgesetzt, die sie beschuldigen ein politisches Instrument der Partei der bulgarischen Türken zu sein (BS 2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Transformationsindex:
Bulgaria Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Bulgaria.pdf, Zugriff 5.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014
Ethnische Minderheiten: Roma
Seit Generationen existieren unterschwellige Vorbehalte gegen die Roma-Minderheit (sowie gegen die autochthone türkisch-/muslimische Minderheit). Anders als letztere ist aber die Minderheit der Roma (ca. 5% der Bevölkerung) unzureichend in die Gesellschaft integriert. Mehrheitlich leben Roma in Bulgarien in schwierigen wirtschaftlich-sozialen Verhältnissen. Im Rahmen der europäischen Dekade zur Integration der Roma 2005-2015 soll ihre Situation wesentlich gebessert werden. Bestimmte Vorfälle wie der durch einen Roma-Angehörigen verursachte Tod eines ethnisch-bulgarischen Jugendlichen im Herbst 2011 Im Ort Katunitsa können zeitweilig zum Ausbruch ethnischer Spannungen führen, legen sich aber meist nach einiger Zeit und haben mitunter andere Ursachen (wie z.B. soziale Ungerechtigkeiten, die scheinbare Unantastbarkeit reicher Oligarchen, Unzufriedenheit mit der Effizienz der Verwaltung und der Ordnungsbehörden). Rechtsausgerichtete Parteien nutzen Vorfälle wie den in Katunitsa, um ihre nationalistischen und teilweise auch rassistischen Ziele zu propagieren (AA 3.2014b).
Die beiden großen Religionsgemeinschaften - die autokephale Orthodoxe Kirche und der Islam - gehen in toleranter Weise miteinander um. Die bulgarische muslimische Bevölkerungsgruppe ist mit über 750.000 Mitgliedern die größte autochthone muslimische Minderheit in der EU. Sie setzt sich im Wesentlichen aus bulgarisch sprachigen Pomaken und türkisch stämmigen Muslimen zusammen.
Gemäß Zensus 2011 leben offiziell 325.345 Roma in Bulgarien. Beobachter gehen aber davon aus, dass die Dunkelziffer deutlich höher liegt. Gesellschaftliche Diskriminierung und populäre Vorurteile gegen Roma und andere Minderheiten sind weiterhin ein Problem. Die Medien berichten über Roma oft in diskriminierender Weise und Sprache. Im April verließen Romani-NGOs den Nationalen Rat für ethnische und Integrationsfragen der bulgarischen Regierung, aus Protest gegen seine Ineffizienz und Unfähigkeit, die Integration der Roma voranzubringen. Sie forderten eine radikale Änderung der Vorgehensweise der Regierung und die Schaffung einer Exekutivagentur unter Beteiligung von Roma-Experten. Die Roma-NGO Amalipe äußerte sich besorgt, dass die Aufmerksamkeit der Regierung für die Integration der Roma seither stagnierte. Viele Roma leben weiterhin unter schlechten Bedingungen. Die Volkszählung von 2011 zeigte, dass 55,4% der Roma in überfüllten Stadtvierteln leben. NGOs schätzen, dass 50-70% ihrer Häuser illegal errichtet wurden, oft ohne ausreichende Wasserversorgung und Kanalisation. Viele Kommunen strengen weiterhin Gerichtsverfahren an, um illegal gebaute Häuser abreißen zu dürfen. Diskriminierung von Minderheiten am Arbeitsplatz ist nach wie vor ein Problem. Allgemeines Misstrauen der Öffentlichkeit, gepaart mit niedrigem Bildungsniveau, macht es für Roma schwierig Arbeit zu finden. Einer Umfrage der Regierung im Jahr 2013 zufolge wird die Arbeitslosenrate bei erwachsenen Roma auf 44,8% geschätzt und 68,1% der Roma sollen außerhalb des Sozialversicherungssystems stehen. Roma-Kinder besuchen de facto oft getrennte Schulen, wo sie schlechtere Bildung erhalten. NGO-Projekte zur Senkung der Abbruchquote bei Roma-Schülern führten meist dazu, dass weniger als 1% der Grundschüler abbrach. Roma über 10 Jahren in der Schule zu halten ist eine Herausforderung für die Regierung, die auch über keine wirksamen Programme zur Wiedereingliederung von Schülern nach einem Abbruch verfügt. Nach Angaben der Regierung haben 2013 14,8% der Roma ein Gymnasium abgeschlossen, 44,7% schlossen die Grundschule ab und 15,5% erreichten keinerlei Bildungsabschluss. Der Zugang von Roma zu medizinischer Versorgung ist weiterhin ein Problem und in einigen Fällen diskriminierend. Regierungserhebungen zufolge sind geschätzt 30% der Roma nicht bei einem Hausarzt angemeldet (das bedeutet sie haben keine Krankenversicherung) und 78,8% haben keinen Zugang zu einem Zahnarzt. Darüber hinaus ist die Qualität der medizinischen Versorgung, die Roma durch medizinisches Personal und Sozialarbeiter erfahren, gering. Das Nationale Netzwerk der Gesundheitsmediatoren als erfolgreiches Modell der Partnerschaft mit nationalen und lokalen Behörden für den Zugang von Roma zu Gesundheitsdienstleistungen, expandiert weiter. Mit Oktober 2013 gab es 130 Vollzeit-Gesundheitsmediatoren in 72 Gemeinden ernannt, die mit benachteiligten und Hochrisikogruppen arbeiten (USDOS 27.2.2014).
Im Januar 2012 äußerte sich der Unabhängige UN-Experte für Minderheiten besorgt darüber, dass Roma in zentralen Bereichen wie Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und Wohnen unverändert am unteren Ende der soziökonomischen Leiter verblieben. Nach wie vor waren Roma kaum vor rechtswidrigen Zwangsräumungen geschützt (AI 23.5.2013).
Bulgarien kennt drei große Minderheiten: türkischstämmige Bulgaren, ethnische Bulgaren muslimischen Glaubens (Pomaken) und Roma. Gemäß den Angaben der letzten Volksbefragung von 2011 gehören zu den Roma offiziell rund 325.000 Menschen, das sind ca. 5% der Bevölkerung. Da die Befragten aber ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma häufig leugnen, muss diese Zahl in etwa auf zehn Prozent oder 700.000 Personen geschätzt werden. Anders als Türken und Pomaken leben die Roma über ganz Bulgarien verteilt, 55% in den Städten, 45% auf dem Land, jedoch fast immer in abgeschlossenen Siedlungen oder Stadtvierteln. Das Ghetto Stolipinovo in Plovdiv (350.000 Einwohner) zählt 45.000 Roma. Diese räumliche Segregation hat in den letzten 15 Jahren zugenommen. Alle Roma sind sesshaft. Die Siedlungsräume der Roma sind gekennzeichnet durch Verdichtung und prekäre Lebensbedingungen. Statistisch stehen jedem Bulgaren 23 Quadratmeter Wohnraum zur Verfügung, Roma haben hingegen nur zehn. Die Siedlungen und Ghettos besitzen in weiten Teilen kein Frisch- und Abwassersystem sowie keine Versorgung mit Elektrizität. 40% der Roma verfügen über keinen Frischwasseranschluss, 60% über keine Kanalisation. 80% besitzen kein Bad. Diese Lebensbedingungen korrespondieren mit mangelnder Schulbildung. Der Analphabetismus ist bei Frauen dreimal höher als bei Männern, insgesamt sind 19% der Erwachsenen Roma Analphabeten. Durch patriarchalische Strukturen bedingt, werden sehr häufig die Mädchen gezwungen, die Schule frühzeitig zu verlassen. Erfolg in der Schule variiert allerdings stark bei einzelnen Romagruppen (es gibt in Bulgarien drei Gruppen mit diversen Untergruppen) und in verschiedenen Regionen. Die Lebensbedingungen haben gesundheitliche Folgen. 10% der unter Zehnjährigen haben einen bedenklichen Gesundheitszustand. 13% der Roma sind gesundheitlich stark beeinträchtigt, die Lebenserwartung liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt. 33% der Männer und 40% der Frauen zwischen 45 und 60 Jahren sind arbeitsunfähig. Die Arbeitslosenquote ist extrem hoch, diejenigen, die arbeiten, sind zumeist im Niedriglohnsektor beschäftigt. So leben 90% der Roma mit Einkommen unter der nationalen Armutsgrenze. Die bulgarische Regierung versucht seit Jahren durch Integrationsmaßnahmen und Förderprogramme, unterstützt durch Finanzmittel der EU, die Integration zu verbessern. Ansatzpunkte sind die Bereiche Wohnumfeld, hygienische Verhältnisse, Gesundheit sowie Schule und Beruf. Die jüngste Maßnahmenplanung stammt aus dem Jahr 2012 und läuft acht Jahre. Sie setzt den auf zehn Jahre angesetzten Integrationsplan aus dem Jahr 2005 fort. Die Maßnahmen setzen an den richtigen Stellen an, sind aber, was Resultate angeht, eher erfolglos zu nennen. Als größtes Hindernis für eine erfolgreiche Integration dürfte sich die Ghettobildung mit ihren patriarchalisch-feudalen, sehr oft kriminellen Strukturen erweisen. Auch fehlt auf Seiten vieler Roma das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der Regierungsmaßnahmen. Diese prekären Lebensverhältnisse der Roma sind ursächlich für die Armutswanderung in andere europäische Länder (KAS 8.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Bulgarien:
Staatsaufbau/Innenpolitik,
Zugriff 5.12.2014
AI - Amnesty International: Amnesty International (23.5.2013):
Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/247915/374027_de.html, Zugriff 5.12.2014
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.3.2014): Geschlossene Gesellschaft. Zur Lage der Roma in Bulgarien, http://www.kas.de/wf/doc/kas_33727-1522-1-30.pdf?130308132715, Zugriff 5.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Nach ansehnlichen Wachstumsraten zwischen 2000 und 2008 - meistens über 6% - ging der weltweite Konjunktureinbruch 2009 auch an Bulgarien nicht spurlos vorüber (BIP: -5,5%). 2010 wurde die Wende geschafft: +0,2%; 2011: +1,8%, 2012: +0,8%; 2013: +0,9%. Das Bruttoinlandsprodukt Bulgariens beträgt rund 40 Mrd. €, das sind zum Vergleich 1,5% des deutschen BIP. Bulgarien ist das ärmste EU-Land mit rund 46% des EU-BIP pro Kopf (nach Kaufkraftstandards; nominal sind es nur rund 20%). Die öffentliche Infrastruktur, insbesondere im Verkehrs- und Gesundheitswesen, sowie bei Bildung und Forschung, ist unterdurchschnittlich entwickelt. Staatliche Unternehmen sind überschuldet (Bahn, Energiesektor, Krankenhäuser) und können nicht privatisiert werden. Das Land leidet zudem unter einem alarmierenden Bevölkerungsrückgang. Die Inflation lag im Jahresdurchschnitt 2011 bei 2,8%, stieg 2012 auf 4,2%, sank dann in der Folge gar auf negative Werte (-1,6% 2013). Die Arbeitslosenquote steigt seit 2010 und hat Ende 2013 13,1% erreicht. Oberste Priorität der Finanzpolitik war bislang ein weitgehend ausgeglichener Staatshaushalt. Soziale und konjunkturbelebende Maßnahmen sowie Bildungsinvestitionen sollen vor allem durch EU-Mittel finanziert werden. Wichtige Wirtschaftszweige sind Energieerzeugung, Nahrungsmittel und Getränke, Metallindustrie, Maschinenbau, Bergbau, Tourismus, Software-Entwicklung, Pharmaindustrie, Landwirtschaft. Bulgarien ist ein wichtiger Standort für Callcenter und technische Unterstützung per Internet (AA 3.2014 c).
Bulgarien wird unter den Ländern mit der höchsten relativen Armutsquote in der Europäischen Union geführt. Wie andere ex-kommunistische Ländern hat Bulgarien erhebliche institutionelle Veränderungen und eine nahezu konstante wirtschaftliche Umstrukturierung erlebt, wodurch viele wichtige wirtschaftliche und soziale Indikatoren in ständigem Fluss waren. Einkommensunterschiede sind für ein europäisches Land recht hoch. Ungleichheit ist strukturell verfestigt, speziell im Falle der Roma. Maßnahmen zur sozialen Inklusion stehen nicht ganz oben auf der Agenda der Regierung, sondern sind eher ein Reagieren auf Schwankungen der Wirtschaft, ohne ausreichende soziale Puffer für arme Haushalte. Sozialleistungen in Bulgarien sind ungenügend und oft von schlechter Qualität, weil chronisch unterfinanziert (BS 2014).
Es gibt in Bulgarien ein verpflichtendes Pensionsversicherungssystem in das Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beträge einzahlen, sowie ein System mit verpflichtenden individuellen Pensionsversicherungen. Der Staat deckt Defizite ab, sowie beitragslose Pensionen. Es gibt eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente. Des Weiteren sind im Rahmen der Sozialversicherung Leistungen für Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit vorgesehen. Im Rahmen staatlicher Sozialhilfe gibt es einkommensabhängige Leistungen für Familien und Mutterschaft. Die Mindestalterspension liegt bei 150 Leva monatlich; für eine Teilpension gibt es 127,5 Leva; die einkommensabhängige Alterspension (Sozialpension) liegt bei 110 Leva. Die Mindestpension wird jährlich per Gesetz festgelegt. Die Mindestinvalidenrente liegt bei 85% der Mindestalterspension. Die Mindesthinterbliebenenpension liegt bei 50% der Mindestalterspension. Arbeitslosengeld beträgt mindestens 7,20 Leva am Tag; Arbeitslosengeld wird je nach Arbeitsjahren für vier bis 12 Monate ausbezahlt (SSA 9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Bulgarien Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1D8F4460D2D44E6DC74CE196FDBB6E61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bulgarien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.12.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Transformationsindex:
Bulgaria Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Bulgaria.pdf, Zugriff 5.12.2014
SSA - US Social Security Administration (9.2014): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414008400_bulgaria.pdf Zugriff 5.12.2014
Medizinische Versorgung
Das bulgarische Krankenversicherungssystem ist obligatorisch. Es bietet allen Bürgern und Einwohnern des Landes ungeachtet einer möglichen Erwerbstätigkeit einen Versicherungsschutz. Mit dem Gesetz zur Einführung der nationalen Krankenversicherung hat die bulgarische Regierung den nationalen Gesundheitsversicherungsfonds (National Health Insurance Fund, NHIF) eingeführt, der aus 28 regionalen Fonds besteht. Er schließt mit den Leistungserbringern Verträge ab und legt einmal jährlich in Absprache mit dem Gesundheitsministerium den Leistungskatalog fest. Der Versicherungsschutz der nationalen Krankenversicherung deckt die Akut- und die Notversorgung sowie Teile der Arzneimittelversorgung ab. Im ambulanten Sektor zählen Einzelpraxen, Gesundheitszentren und Polikliniken zu den Leistungsanbietern. Haus- beziehungsweise Familienärzte arbeiten meist freiberuflich, Fachärzte als Angestellte in Gesundheitszentren und Krankenhäusern. Für Facharztbesuche ist eine Überweisung des Familienarztes nötig. Allerdings dürfen Hausärzte nur eine begrenzte Anzahl an Patienten pro Monat zum Facharzt überweisen. Ist die Grenze überschritten, muss der Patient entweder warten, oder die Behandlung selbst bezahlen. Die stationäre Versorgung stellen die überwiegend staatlichen Allgemeinkrankenhäuser und spezialisierte Kliniken sicher. Ihre Anzahl ist - gemessen an der Einwohnerzahl - sehr hoch. Sowohl im Krankenhaus als auch beim Arztbesuch und bei Arzneimitteln fallen Zuzahlungen an. Die Selbstbeteiligung zählt zu den höchsten innerhalb der EU. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation müssen die Bulgaren knapp 50% aller Leistungen selbst bezahlen. Die Versorgung in Notfalleinrichtungen, die Krankenhäusern angegliedert sind, ist für alle kostenlos. Private Vollversicherer gibt es nicht. Etwa 16 Unternehmen bieten Zusatzversicherungen an (AOK o.D.).
Pflichtversicherte Personen haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, die vom Budget der Nationalen Krankenkasse (NZOK) gewährleistet werden:
Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen zur Vorbeugung von Krankheiten;
Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen zur frühen Erkennung von Krankheiten;
Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung zur Diagnose und Behandlung im Falle einer Erkrankung;
Medizinische Rehabilitation;
Ärztliche Soforthilfe;
Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;
Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind, in einem Umfang und gemäß den Bestimmungen, die mit einer Verordnung des Ministers für das Gesundheitswesen festgelegt worden sind;
Abtreibungen aus medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung;
Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;
Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln, welche für die häusliche Krankenpflege auf dem Territorium des Landes bestimmt sind;
Verschreibung und Abgabe von medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke;
Medizinische Begutachtung der Erwerbsfähigkeit;
Transportdienstleistungen aus medizinischer Indikation.
Wer nicht krankenversichert ist, muss für diese Leistungen zur Gänze selbst bezahlen. Ungeachtet des Krankenversicherungsstatus werden jedoch medizinische Notversorgung und Hebammendienste kostenlos gewährt.
Alle medizinischen Dienstleistungen außerhalb des von der NZOK gewährleisteten Grundpakets, sind durch die Patienten zu bezahlen, und zwar zu Preisen, die von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festgelegt werden.
Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Leistungen pflichtversicherter Personen. Wer nicht krankenversichert ist, muss für diese Leistungen zur Gänze selbst bezahlen. Alles über das Grundpaket hinaus müssen auch pflichtversicherte Personen selbst tragen.
Pflichtversicherte Personen haben das Recht, einen Allgemeinarzt wie auch einen Zahnarzt auszuwählen. Je nach Einschätzung des ausgewählten Allgemeinarztes oder -zahnarztes können krankenversicherte Personen zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Behandlung auch an einen Facharzt (z.B. an einen Neurologen, Chirurgen, Frauenarzt o.ä.) bzw. an einen Fachzahnarzt (einen Chirurgen, Kieferorthopäden o.ä.) verwiesen werden. Die Einweisung in ein Krankenhaus können alle Ärzte vornehmen.
Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind. Pflichtversicherte Personen, die unter chronischen Erkrankungen leiden, welche in der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" aufgeführt sind, sind zu einem "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" berechtigt, mit dem man verschriebene Arzneimittel gänzlich oder teilweise durch die NZOK übernommen werden. Die verschriebenen Medikamente dürfen nur in einer Apotheke ausgefolgt werden, die bei der NZOK unter Vertrag steht. Die NZOK übernimmt die Kosten für bis zu drei Arzneimittel, die zugunsten des chronisch Erkrankten zur Behandlung einer Erkrankung für ein und denselben Zeitraum verschrieben worden sind. Unversicherte Personen müssen alles selbst tragen (VB 24.6.2014).
Während der Wirtschaftskrise wurden die Gesundheitsleistungen schlechter. Das Gesundheitssystem gilt in der Öffentlichkeit als größtes Feld der Unzufriedenheit (BS 2014).
Der Gesundheitssektor gilt in Bulgarien als der korrupteste nach der Justiz und den politischen Parteien (FH 12.6.2014).
Quellen:
AOK - Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in Bulgarien, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01375.html, Zugriff 5.12.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Transformationsindex:
Bulgaria Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Bulgaria.pdf, Zugriff 5.12.2014
FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/277845/411140_de.html, Zugriff 5.12.2014
VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Beweiswürdigend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es sei davon auszugehen, dass bei diesem weder eine schwere körperliche Erkrankung noch eine schwere psychische Störung vorliege. Im rechtskräftigen Vorverfahren sei mit Verfahrenserklärung vom 23.05.2014 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Bei diesem sei ein Vier-Augen-Prinzip vorgenommen worden und dabei schütteres Haupthaar und leichte graue Haaransätze festgestellt worden. Weiters haben als Indiz für die Volljährigkeit noch Bartwuchs, persönliche Ausstrahlung, Unterarmbehaarung zum Handrückenbereich sowie eine für einen Minderjährigen nicht angepasste Gestik und Mimik festgestellt werden können. Zudem habe sich ein hoher Grad an Selbständigkeit aus dem Gesamtverhalten ergeben. Nach Vorhalt der Zweifel an der Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung mittels multifaktorieller Untersuchungsmethodik persönlich am 16.04.2014 zugestimmt und sei auf diese Mitwirkungspflicht auch durch Ausfolgung eines Informationsblattes hingewiesen worden. Die Ladung für den 23.04.2014 sei von ihm am 16.04.2014 persönlich übernommen worden. Er habe dieser Ladung jedoch unentschuldigt keine Folge geleistet sondern sich zum zweiten Mal dem Verfahren durch Entfernen aus der BS-Ost entzogen. Nach eingehender Abwägung der vorliegenden Hinweise sie davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Das Asylverfahren aufgrund des Antrages vom 05.04.2014 sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Zustimmung von Bulgarien sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen der erkennenden Behörde gehe hervor, dass sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides der objektive Sachverhalt geändert habe, möge er auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden sein. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher davon auszugehen, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages keine neuen Umstände geltend gemacht, welche geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
2.5. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gem. § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
2.6. In der Folge legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe eine am 30.09.2014 unterfertigte Vollmacht des Beschwerdeführers vor und erhob in dessen Namen Beschwerde. Hierin wird vorgebracht, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden ein beschönigendes Bild von der tatsächlichen Situation in Bulgarien zeichnen, insbesondere betreffend die allgemeine Versorgungslage und die medizinische Versorgungslage. Verweisend auf Berichte zu Bulgarien werden systematische rechtswidrige Push backs an der Grenze, die mangelhafte Situation für vulnerable Personen, die Tatsache, dass Asylanträge von Dublin-Rückkehrern als zurückgenommen gelten würden, die systematische Inhaftierung von Asylsuchenden problematisiert und ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller und sei damit gem. Art. 8 der Dublin-III-Verordnung Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 zu Zl. 1014437310-14516295 gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. § Art. 18 Abs. 1 lit. c. der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Bulgarien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Dieser Bescheid erwuchs am 21.06.2014 in Rechtskraft.
Am 18.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bulgarien hat sich mit Schreiben vom 04.06.2014 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für zuständig erklärt. Die Zustimmungserklärung ist nach wie vor gültig.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, seinen Asylantragstellungen sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, schwere Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer selbst begründete seine neue Asylantragstellung bei der Erstbefragung lediglich mit der bevorstehenden Heirat mit seiner österreichischen Freundin.
Hierzu ist auszuführen: Seine Angaben zu der behaupteten Lebensgemeinschaft sind jedoch nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte von seiner "Freundin" weder ein Geburtsdatum, noch den Familiennamen noch deren genaue Anschrift nennen. Dies obwohl er angeblich bei dieser gewohnt hat.
Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren ist zu bemerken, dass dieser laut eigenen Angaben sich bereits seit Sommer 2011 in Europa aufhält. Er hat nach seinen eigenen Angaben zufolge in Europa bereits in mehreren Ländern Asylanträge gestellt, ohne jedoch den Ausgang derselben abzuwarten. Er bediente sich in Bulgarien einer anderen Identität und hat somit zumindest in einem der beiden Verfahren falsche Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer ist im ersten Asylverfahren in Österreich untergetaucht, nachdem er eine Vorladung zur Altersfeststellung erhalten hatte. Auch im zweiten Verfahren tauchte er unter, bevor ihm der Bescheid zugestellt werden konnte und befindet er sich derzeit unbekannten Aufenthaltes.
Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich darum, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und hat er offenbar die Absicht, solange unbekannten Aufenthaltes zu bleiben, bis seine positive Entscheidung über seinen Antrag ergeht. Aus diesem Verhalten folgt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, am Verfahren mitzuwirken. Er missachtet dadurch auch die ihn im Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben zu einer Freundin in Österreich, sind diese Angaben in der getätigten Form nicht geeignet, ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darzulegen. Der Beschwerdeführer ist diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. In der Folge befand er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages illegal in Österreich. Mangels genauerer Angaben zur Freundin, trifft das BFA auch keine weitere Ermittlungspflicht zu dem vorgebrachten Sachverhalt.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen zu Bulgarien ist anzuführen, dass eine rechtskräftige Entscheidung vom 11.06.2014 vorliegt, wonach Bulgarien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben seit Bescheiderlassung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Er hat nicht dargetan, warum er nicht imstande gewesen wäre, seine nunmehr vorgebrachten Argumente zur Lage in Bulgarien, bereits im ersten Verfahren darzulegen. Die Lage in Bulgarien hat sich vom Juni 2014 bis dato nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer hat sich seither auch nicht in Bulgarien aufgehalten. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich zusammenfassend, dass in Bulgarien ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Die nunmehrige Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid soll und kann nicht dazu dienen, die nichteingebrachte Beschwerde gegen den ersten Bescheid vom 11.06.2014 nachzuholen.
Wie dargelegt ist der einzig neue und in diesem Verfahren zu beachtende Sachverhalt die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgemeinschaft, auf die bereits oben eingegangen wurde.
In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit ist den oben dargelegten Argumenten im angefochtenen Bescheid zu folgen. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch in Bulgarien ein Geburtsdatum genannt, nachdem er volljährig wäre. Er hat in Österreich und Bulgarien bereits 3 verschiedene Geburtsdaten angegeben, ohne seine Identität überhaupt unter Beweis stellen zu können. Einer beabsichtigten Untersuchung zur Altersfeststellung hat er sich entzogen. Wenn er in Kürze in Österreich tatsächlich heiraten möchte, wie von ihm behauptet, wäre eine behauptete Minderjährigkeit ohne Zustimmung des Gerichtes und ohne seine Anwesenheit jedenfalls nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Bulgarien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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