BVwG W164 1432807-1

W164 1432807-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 1432807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1432807.1.00

Spruch

W164 1432807-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 05.395-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 zu Recht erkannt.

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.03.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 03.05.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.05.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und seine Muttersprache sei Farsi. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und sei Analphabet. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, habe eine Bombe oder Rakete das Haus seiner Eltern getroffen, dabei seien seine Eltern und seine zwei Schwestern sowie sein Bruder gestorben. Nach diesem Bombenangriff sei der BF vier Monate stationär im Krankenhaus in Kabul behandelt worden und habe danach mit XXXX weiter gelebt. Ab diesem Zeitpunkt sei er von Verwandten seiner Mutter betreut worden. Ein Monat nachdem er das Krankenhaus verlasse habe, habe sich die Familie entschlossen in den Iran zu gehen und ihn mitgenommen. Seit dem habe er im Iran gelebt. Zwei Jahre hätten sie ihn im Iran betreut. Danach hätten sie ihn zu einer Schneiderei geschickt und er habe für sich selbst aufkommen müssen. Der BF sei im Iran illegal aufhältig gewesen, deshalb habe er bei Aufgriffen bzw. Kontrollen durch die Polizei Probleme gehabt. Er sei zweimal festgenommen und aufgefordert worden das Land zu verlassen. Er sei auch einmal von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel geschlagen worden. Er sei ein kranker Mensch. Da er aber im Iran illegal aufhältig gewesen sei, habe er immer gegen Bezahlung zu privaten Ärzten gehen müssen. Nachdem er das zweite Mal, vier Monate bevor er den Iran verlassen hatte, von der Polizei in Teheran aufgegriffen worden sei, habe die Gefahr bestanden, dass er beim nächsten Aufgriff nach Afghanistan abgeschoben werde. Da er im Iran von der Beachtung der Menschenrechte und der Gastfreundlichkeit der österreichischen Behörden gehört habe, habe er sich entschlossen nach Österreich zu kommen. Er habe keine Bezugspersonen in Afghanistan und kenne Afghanistan überhaupt nicht. Er wisse daher nicht, ob er etwas zu befürchten hätte.

3. Am 24.10.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er könne keine Personaldokumente oder andere Dokumente in Vorlage bringen, da er ein solches Dokument nie besessen habe. Er sei in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und habe dort mit seinen Eltern bis zu seinem achten Lebensjahr gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Kabul in den Stadtteil XXXX gezogen und habe dort zwei Jahre gelebt. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei das Haus seiner Elternvon einer Rakete getroffen worden und seine ganze Familie (Eltern, zwei Schwestern und sein Bruder) sei verstorben. Er sei verletzt worden und im Krankenhaus "XXXX" in Kabul stationär behandelt worden. Anschließend habe der Cousin seiner Mutter ihn in den Iran gebracht. Dort habe er zwei Jahre bei der Familie seines Cousins in Teheran gelebt. Danach sei die Familie nach XXXX gezogen. Der Cousin seiner Mutter habe ihn zuvor in einer Schneiderei in Teheran im Stadtteil XXXX gebracht, wo er gearbeitet und geschlafen habe. Dort sei er acht Jahre lang gewesen. Dann sei die Schneiderei geschlossen worden. Anschließend habe er im Stadtteil XXXX eine Arbeit und Unterkunft in einer Plastikfabrik gefunden. Dort habe er zwei Jahre lang gearbeitet. Danach habe er in eine Plastikfirma im Stadtteil XXXX gewechselt. Dort sei er dann wieder zwei Jahre lang tätig gewesen. Anschließend sei er gemeinsam mit vier Freunden ausgereist. Er habe sich einen Monat in der Türkei und neun Monate in Griechenland aufgehalten.

Er habe einen Onkel mütterlicherseits im Distrikt XXXX in Afghanistan und eine Tante väterlicherseits in Pakistan. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe weniger als ein Jahr die Schule besucht. Er spreche Dari und Farsi, in Farsi könne er ein wenig lesen. Er habe keinen Kontakt zu Freunden, Bekannten, Verwandten oder Familienangehörigen in seiner Heimat. Er habe im Iran keinen Aufenthaltstitel gehabt. Der Cousin seiner Mutter habe am Anfang viel versucht, aber es habe nichts geklappt. Er sei zwei Mal, einmal vor ca. drei Jahren und einmal ca. drei Monate vor seiner Ausreise, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei aber jedes Mal wieder illegal in den Iran zurückgekehrt. Vor seinen Abschiebungen vom Iran nach Afghanistan sei er einmal ein Monat in einem Abschiebungscamp und einmal drei Tage in Abschiebehaft gewesen.

Befragt nach dem konkreten Grund, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, im Zuge des Krieges zwischen den Taliban und der Nordallianz sei ihr Haus in Kabul von einer Rakete getroffen worden. Seine Eltern und seine Geschwister seien ums Leben gekommen. Er sei verletzt gewesen, habe aber überlebt und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Er sei insgesamt vier Monate im Krankenhaus stationär in Behandlung gewesen. Als er zu sich gekommen sei, habe er den Cousin seiner Mutter gesehen. Dieser habe ihn dann mit in den Iran genommen. Er sei damals zehn Jahre alt gewesen.

Befragt, warum er den Iran verlassen habe, antwortete er, sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen. Die iranische Polizei hätte dies am Anfang toleriert. Das sei in den letzten Jahren aber schlechter geworden. Zwei Mal sei er von der iranischen Polizei aufgegriffen und auf der Stelle nach Afghanistan abgeschoben worden. Beim zweiten Mal sei er dabei mit einem Schlagstock am Rücken geschlagen worden, obwohl er auf seine Beeinträchtigung hingewiesen habe. Er habe im Iran nicht lange bleiben können, da es jederzeit der Fall sein hätte können, dass er von der iranischen Polizei festgenommen und abgeschoben werden würde. Deshalb habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Im Monat Saratan 1390 hätten vier Afghanen, die in derselben Fabrik gearbeitet hätten, nach Europa fliehen wollen. Sie hätten gemeint, dass sie bei einer gemeinsamen Reise auf ihn aufpassen würden. Er wisse nicht, wo sich die vier Afghanen nun befinden. In Österreich besuche er zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Er lerne auch mit Hilfe des Internets Deutsch und spiele Tennis und Fußball. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich.

Dem BF wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Einsichtnahme vorgelegt, wobei er auf eine Übersetzung und Abgabe einer Stellungnahme verzichtete.

Der BF brachte einen Arztbrief der Ambulanz des Bezirkskrankenhauses Kufstein vom 25.05.2012 in Vorlage.

4. Mit Schreiben vom 29.10.2012 brachte der BF weiters einen Arztbrief vom 13.06.2012 in Vorlage.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.01.2013, Zahl: 12 05.395-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er sein Heimatland gänzlich unverfolgt verlassen habe und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aktuell einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgungsgefahr in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Es sei glaubwürdig, dass seine Eltern und Geschwister ca. im Jahr 1996 im Zuge von Kampfhandlungen getötet und er selbst eib verletzt worden sei. Glaubwürdig erscheine zudem, dass er anschließend im Alter von ca. zehn Jahren von seinem Cousin in den Iran mitgenommen worden sei, dort zwei Jahre bei der Familie und anschließend acht Jahre lang in einer Großschneiderei gelebt und gearbeitet habe. Auch seine Angaben, dass er wegen seinem illegalen Aufenthalt im Iran bereits zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei und den Iran aus Angst vor Abschiebung nach Afghanistan verlassen habe, seien glaubwürdig. Seine wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme würden aber mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang stehen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass aus seinem gesamten Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, zumal er seine Heimat nur verlassen habe, da sein Cousin mit ihm aufgrund des Todes seiner Familienangehörigen im Kleinkindalter in den Iran gezogen sei. Die Bedrohung müsse aktuell, das heißt auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorhanden sein. Die von ihm vorgebrachten Ereignisse liegen zu lange zurück, um daraus eine Bedrohungssituation auch noch zum heutigen Zeitpunkt erwarten zu lassen, zumal aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums, in dem es zu keinerlei weiteren Verfolgungshandlungen gekommen sei, von einer aktuellen Bedrohungssituation nicht mehr ausgegangen werden könne. Er habe seinen Fluchtgrund auf den Iran bezogen und vorgebracht, Angst vor Abschiebung seitens der iranischen Sicherheitskräfte nach Afghanistan gehabt zu haben. Er habe somit Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und sei somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Auch seine Krankheit alleine führe nicht zu einer Asylgewährung, setze eine solche doch konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Es könne im Fall des BF von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung in Kabul ausgegangen werden. Er sei jung, gesund, erwerbsfähig und verfüge über eine überdurchschnittliche Selbsterhaltungsfähigkeit, welche er seit dem Alter von 12 Jahren erfolgreich unter Beweis stelle. Es wäre ihm in seinem Herkunftsland auch möglich und zumutbar durch eigene Arbeit, beispielsweise Gelegenheitsarbeiten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. So sei es ihm auch im Iran, trotz illegalem Aufenthalt, möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt und das für seine private medizinische Behandlung Notwendige durch eigene berufliche Tätigkeit zu erwirtschaften. Es wäre ihm auch möglich und zumutbar - zumindest zur Überwindung von möglichen Anfangsschwierigkeiten - auf die Unterstützung seiner Verwandten (Cousin, Onkel, Tante) zurückzugreifen, von denen er obwohl er keinen aktuellen Kontakt habe, den etwaigen Aufenthaltsort wisse und diese somit kontaktieren könne. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme ergebe sich kein Abschiebungshindernis, zumal Rückkehrer genauso wie alle anderen behandelt werden würden, und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan, speziell in Kabul, grundsätzlich vorhanden seien. Die Abschiebung eines kranken Asylwerbers verstoße nur in extremen Einzelfällen gegen die Bestimmung des Art. 3 EMRK. Selbst wenn die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, liege in der Abschiebung kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, solange im Herkunftsstaat grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Bei körperlichen Krankheiten könne dabei davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Schwere erst erreicht sei, wenn die Krankheit lebensbedrohend sei, bereits ein tödliches Endstadium erreicht habe und im Herkunftsstaat keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, sodass der Asylwerber unter unmenschlichen Umständen allein ohne jegliche Unterstützung qualvoll sterben würde.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung eine fehlerhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe und nicht auf die tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse in Afghanistan eingegangen sei. Die Länderfeststellungen im Bescheid würden ein gegenteiliges Bild zeigen, eine entsprechende Begründung für die Einschätzung der Behörde fehle. Zudem habe der BF Anfang März 2013 eine weitere Untersuchung auf der Universitätsklinik Innsbruck, in welcher die Notwendigkeit einer Operation besprochen werde. Er sei nicht unbeschränkt erwerbsfähig. Es sei ihm bereits im Iran nur möglich gewesen körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten zu verrichten. In den Fabriken sei er nur als Aushilfe tätig gewesen und habe Tee oder Essen zubereitet, aufgeräumt und Zigaretten geholt. Es sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass er, wenn er im Iran arbeiten konnte, auch in Afghanistan arbeiten könne. Er habe im Iran 12 Jahre lang Geld sparen müssen um das Land zu verlassen und habe in den Fabriken gewohnt. Er verfüge über kein soziales Netz in Afghanistan. Er habe, seitdem er Afghanistan mit ungefähr 10 Jahren verlassen habe, keinen Kontakt zu seinem Onkel in Afghanistan und wisse nur über seine Eltern, dass er über einen Onkel in XXXX verfüge. Aufgrund der Lebenserwartung und der Vorkommnisse in Afghanistan könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Onkel noch am Leben sei und der BF die Möglichkeit hätte ihn zu kontaktieren. Dies gelte auch für seine Tante, zudem habe diese vor langer Zeit in Pakistan gelebt. Auch die Familie seines Cousins lebe nicht in Afghanistan, sondern im Iran, wobei er auch seitdem diese ihn zurückgelassen hätte, keinen Kontakt zu ihr gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass der BF, da er einen etwaigen Aufenthaltsort von Verwandten in Pakistan, dem Iran oder Afghanistan wisse, diese auch kontaktieren könne. Auch die Annahme, dass er die kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan kenne, werde nicht begründet. Hinsichtlich Kabul sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF nur zwei Jahre seines Lebens dort verbracht habe. Hinsichtlich der Entwicklung von Kabul wurde auf den Bericht des Danish Immigration Service zu Afghanistan vom 29.05.2012 verwiesen. Die Ausführung der belangten Behörde, der BF sei im Schoße seiner afghanischen Verwandten aufgewachsen, widerspreche den eigenen Feststellungen der Behörde, zumal er mit 12 Jahren alleine in Teheran zurückgelassen worden sei.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan verwies der BF neben den Länderberichten der Behörde auf das aktuelle Themendossier von ecoi.net, Stand 13.12.2012, sowie auf Auszüge des Informationsverbundes Asyl und Migration (Dezember 2011):

Afghanistan: "Länderschwerpunkt Afghanistan" (in: ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406-424).

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit Schreiben vom 12.03.2013 brachte der BF einen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 11.02.2013 zur laufenden Behandlung in Vorlage.

10. Am 23.05.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung vorgelegt und vorgebracht, dass er sich einer Operation unterziehen habe müssen. Eine weitere Operation sei geplant. Es sei nicht geklärt, inwieweit sich diese gesundheitliche Beeinträchtigung auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Er stelle daher den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Abklärung seiner gesundheitlichen Verfassung und der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung in Afghanistan. Der Beschwerdeergänzung beiliegend wurde ein Arztbrief der Universitätsklinik Innsbruck vom 14.05.2013, ein vorläufiger Arztbrief der Universitätsklinik Innsbruck vom 19.04.2013, Laborbefunde vom 17.04.2013 sowie ein Operationsbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 22.04.2013, übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 19.06.2013 wurden die bereits vorliegenden Arztbriefe und Operationsberichte neuerlich vorgelegt.

12. Am 24.09.2013 wurden weitere ärztliche Unterlagen (Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses Innsbruck Universitätskliniken vom 14.09.2013, vorläufiger Arztbrief vom 02.09.2013 und Laborbefunde) beim Asylgerichtshof vorgelegt.

13. Am 19.12.2013 langte eine Stellungnahme von Dr. Norbert Rutschmann, MSc, ein, der den BF ehrenamtlich im Rahmen der Ordensgemeinschaft der Herz-Jesu-Missionare begleite.

14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

15. Am 22.04.2014 langten eine Stellungnahme einer Klassenlehrerin und des Direktors sowie eine Stellungnahme der Schüler der Klasse 4b des Gymnasiums der Herz Jesu Missionare und eine weitere Stellungnahme von Dr. Norbert Rutschmann, MSc beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dr. Rutschmann bringt unter anderem vor, dass der BF aufgrund der neuen Erfahrungen zum Christentum konvertieren wolle und er darüber bereits überraschend gute Kenntnisse gewonnen habe. Es sei bereits der Kontakt zum dafür Verantwortlichen in der Diözese Innsbruck hergestellt worden und ihm Rahmen eines Besuches des Volkskundemuseums habe er ihm anhand einer Ausstellung zum Kirchenjahr eine erste Einführung geben können.

16. Mit Schreiben vom 17.07.2014 übermittelte der BF ein Deutschzertifikat sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen.

17. Anlässlich der am 2.3.2015 durchführten mündlichen Verhandlung hat der BF folgende ergänzende Angaben gemacht:

Seine im Iran verrichteten Arbeiten hätten im Wesentlichen darin bestanden, Tee zuzubereiten, zu putzen, aufzuräumen und Stoffreste bzw. Plastikteile aufzusammeln und zu ordnen. Er habe am Arbeitsplatz wohnen können und Geld für Zigaretten und Essen erhalten. Man habe auf seine Behinderung Rücksicht genommen. Seinen zweiten Arbeitsplatz in einer Plastikfabrik habe er deshalb gewechselt, weil er den ihm gegenüber gehandhabten Umgangston dort nicht mochte. Zwei Mal sei der BF nach Afghanistan abgeschoben worden, habe es aber beide Male geschafft durch illegalen Grenzübertritt wieder in den Iran zu kommen. Von seinem Onkel in "XXXX"habe ihm die Mutter seinerzeit erzählt. Der BF habe diesen Onkel selbst nie gesehen. Er vermute, dass XXXX in der Provinz Kunduz liege. Der BF habe im Iran alle drei bis vier Wochen Privatärzte aufgesucht. Von seinem Gehalt (200.000 Toman) habe er monatlich etwa 16.500 Toman für Arzt und Apotheke ausgegeben. Im Fall von Beschwerden habe er öfter zum Arzt gehen müssen. Der Erfolg seiner im August 2013 in Österreich durchgeführten Operation werde derzeit (sofern keine Schmerzen auftreten) alle sechs Monate ärztlich beobachtet. Der BF könne keine körperlich schweren Arbeiten verrichten und werde dies ärztlich bestätigen lassen. Ein Mann aus einem christlichen Orden habe dem BF bei seinen Deutsch-Kursen geholfen. Durch ihn habe der BF Kontakt zu einem christlichen Orden aus Deutschland bekommen. Der Mann arbeite derzeit in Brasilien. Der BF habe keine Schritte unternommen, um zu konvertieren. Der BF legte Bestätigungen über ehrenamtliche Arbeiten, ein Deutschkurszertifikat A2 und Klinikbefunde betreffend seine Operation vor.

19. Mit 5.3.2015 legte der BF eine ärztliche Bestätigung von Dr. Vogl-Gurtschler Elisabeth, Ärztin für Allgemeinmedizin, Innsbruck vom 3.3.2015 vor, mit der bestätigt wird, dass der Patient nicht zu schwerer körperlicher Arbeit herangezogen werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und lebte dort mit seinen Eltern bis zu seinem achten Lebensjahr. Danach zog er mit seiner Familie nach Kabul in den Stadtteil XXXX. Der BF hat keine Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Als er etwa zehn Jahre alt war, traf eine Bombe das Haus der Familie. Dabei starben die Eltern, die zwei Schwestern und der Bruder des BF. Der BF selbst überlebte als einziger seiner Familie schwerverletzt. Er wurde im Krankenhaus "XXXX" in Kabul vier Monate stationär behandelt, behielt aber bleibende Schäden. Er musste mit XXXX weiterleben. Danach wurde der BF von der Familie des Cousins seiner Mutter aufgenommen und betreut. Diese Familie entschloss sich bald nachdem der BF das Krankenhaus verlasse hatte, in den Iran, nach Teheran, zu ziehen und nahm den BF mit. Nach etwa zwei weiteren Jahren entschied sich diese Familie von Teheran nach XXXX zu ziehen, brachte davor den BF in eine Schneiderei in Teheran im Stadtteil XXXX wo er arbeiten und schlafen konnte. Von da an musste der BF für sich selbst aufkommen. Er kochte Tee, sammelte Stoffreste, räumte auf und erledigte Reinigungsarbeiten. Der BF blieb etwa acht Jahre in der Schneiderei, bis diese geschlossen wurde. Dann fand er im Stadtteil XXXX Arbeit und Unterkunft in einer Plastikfabrik, wo er zwei Jahre blieb und wechselte dann in eine andere Plastikfirma im Stadtteil XXXX, wo er zwei weitere Jahre blieb. Auch auf diesen Arbeitsplätzen kochte der BF Tee, sammelte und ordnete Plastikteile, räumte auf und erledigte Reinigungsarbeiten. Der BF hielt sich illegal im Iran auf. Er hatte regelmäßig Privatärzte aufzusuchen. Seine Kosten dafür betrugen (wenn es zu keinen Entzündungen kam) etwa ein Zehntel seines Gehalts. Zwei Mal wurde der BF in Abschiebehaft genommen und nach Afghanistan abgeschoben, er kehrte aber beide Male wieder illegal in den Iran zurück. In Afghanistan hat der BF einen Onkel mütterlicherseits im Distrikt XXXX, der BF vermutet diesen Ort in der Provinz Kunduz. Von diesem Onkel hat seinerzeit die Mutter dem erzählt; er selbst hat den Onkel nie gesehen. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF erfolgreich operiert. Er kann aber weiterhin keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.

Der UN Emergency Relief Coordinator (UN-Koordinator für humanitäre Hilfe) stellt fest: "Angesichts des Abzugs der internationalen Truppen und der daraus folgenden Auswirkungen auf politischer und ökonomischer Ebene sowie auf den Sicherheitssektor, ist mit einem Anstieg der Bedürfnisse humanitärer Hilfe zu rechnen."

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Gemäss US Departement of State bleibt die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrende aufzunehmen, weiterhin tief. Politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran haben zu einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt.

Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Intern Vertriebene zählen zu den verletzlichsten Personengruppen. Sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem stark eingeschränkten Zugang zu Wasser, Wohn-, Bildungs-, Gesundheits- und sanitären Einrichtungen betroffen. Allein in Kabul leben rund 50.000 Personen als intern Vertriebene, die der Kälte im Winter sowie der Hitze im Sommer schutzlos ausgeliefert sind.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014

http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014):

Die dänische humanitäre NGO Danish Refugee Council (DRC) zitiert die dänische Einwanderungsbehörde das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (Ministry of Refugees and Repatriation, MoRR), wonach Kabul keine Kapazitäten für die Aufnahme neu Hinzuziehender mehr habe und dass keine grundlegenden Dienstleistungen in Kabul zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge habe die Stadt, die mittlerweile mehr als fünf Millionen EinwohnerInnen habe, ihre Grenzen erreicht. Gegenwärtig gebe es in Kabul keinen Platz mehr für neu Hinzuziehende, die Menschen könnten keinen angemessenen Lebensunterhalt verdienen und Häuser sowie öffentliche Dienstleistungen wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien nicht verfügbar.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Oktober 2012, dass es in Afghanistan soziale Unterstützung und soziale Sicherheit in Form von Unterstützungsleistungen der Behörden für benachteiligte Familien oder Einzelpersonen so gut wie nicht gebe. Es seien die Familie, die Großfamilie und ein erweitertes soziales Netzwerk, die für eine Absicherung sorgen würden. Die Absicherung einer Person hänge dementsprechend zu einem großen Teil von seinem Netzwerk und den Ressourcen dieses Netzwerks ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die unbedenklichen Angaben des BF, auf die von ihm vorgelegten. eingangs näher genannten Dokumente sowie auf die oben genannten Länderberichten zur allgemeinen Situation Afghanistans. Die Vorbringen des BF wurden bereits in erster Instanz als glaubwürdig beurteilt. Es besteht auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A:

Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519).

Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor:

Den BF trifft im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Er hat auch keine derartige Verfolgungsgefahr behauptet.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ableiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 17.6.1993, 92/01/1081).

Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkte II. und III.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit eines Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (. VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff)

Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK relevante Gefährdungslage bezogen auf ganz Afghanistan vor:

Aufgrund der schwachen Behördenstruktur, fehlender Ressourcen und der schlechten Sicherheitslage ist aktuell keine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegeben. Der BF wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer (nicht auf einen Konventionsgrund beruhenden) Bedrohungssituation ausgesetzt, die infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden könnte. Auch eine Rückkehr in den als relativ sicher geltenden urbanen Raum (etwa nach Kabul) kommt für den BF keinesfalls in Betracht:

Der BF ist gesundheitlich in einer Weise eingeschränkt, die ihn daran hindert, körperlich schwere Arbeiten anzunehmen. Schon dieser Umstand führt für den BF - in Zusammenhalt mit der Tatsache, dass er als Kind keine Schulbildung erhalten hat - zu einer Benachteiligung am (angespannten) Arbeitsmarkt, sodass der BF keinesfalls zur Bevölkerungsgruppe der jungen gesunden Männer gezählt werden kann, die in Afghanistan aktuell noch am ehesten in der Lage wäre, sich wieder einzugliedern. Der BF hat in Afghanistan weiters keine Verwandten, zu denen er jemals Kontakt hatte. Dem BF verfügt somit über kein familiäres Netzwerk, das er zum Zweck einer Hilfestellung bei einer Wiedereingliederung in Anspruch nehmen könnte. Wie sich aus den angegebenen Länderberichten ergibt, sind in Afghanistan beheimatete Behörden und Organisationen aktuell nicht in der Lage, Neuankömmlingen zuverlässig Hilfestellungen zur Erlangung der wesentlichen Elemente einer neuen Lebensgrundlage zu geben. Der BF hat sein Leben seit seiner Kindheit im Iran verbracht, was seine Chancen, sich in Afghanistan wiedereinzugliedern, zusätzlich erschweren würde.

Im vorliegenden Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit jedenfalls in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der BF wäre im Fall seiner Rückführung nach Afghanistan daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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