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W164 2012660-1•BVwG W164 2012660-1
W164 2012660-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
Alterspension, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W164 2012660-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 8.9.2014, Zl. WLA3/1741220953, mit dem der Antrag der Frau XXXX vom 20.8.2014 auf Alterspension wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.3.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.11.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) vom 15.10.2013 auf Zuerkennung der Alterspension mit der Begründung abgelehnt, das die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Die PVA stützte sich mit dieser Entscheidung auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten der BF und wendete die §§ 235 und 236 ASVG an.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2. Mit Einlangensdatum 20.08.2014 hat die BF einen neuerlichen Antrag auf Alterspension an die PVA gestellt und verwies darin hinsichtlich ihres Versicherungsverlaufes auf den Versicherungsdatenauszug.
3. Mit Bescheid vom 08.09.2014 wies die PVA, gestützt auf § 68 Abs. 1 AVG den Antrag der BF vom 20.08.2014 auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurück und führte zur Begründung aus, es liege ein rechtskräftiger Bescheid über die Alterspension der BF vor. Weder in der Sachlage noch in der Rechtslage habe sich seit dieser Entscheidung geändert.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde. Die BF legt darin einen ärztlichen Befundbericht von Dr. R. Pöhnl, Krankenanstalten der Stadt Wien, Sozialmedizinisches Zentrum, Kaiser Franz Josef Spital, XXXX, vom 19.04.2007, mit der Diagnose XXXX vor und bringt vor, sie verstehe nicht, warum ihr Antrag trotz ihrer Krankheit zurückgewiesen wurde.
Aus dem Akt der PVA ist ersichtlich, dass dieser Befundbericht der PVA bereits vor ihrer Entscheidung vom 12.11.2013 vorgelegen war.
5. Mit Schreiben vom 01.10.2014 legte die PVA die Beschwerde der BF dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
6. Anlässlich der am 16.3.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte die BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Sie habe seit 12.11.2013 keine zusätzlichen Versicherungszeiten erworben. Sie sei der Auffassung gewesen, dass sie neuerlich ärztlich untersucht werden würde und im Falle des Vorliegens einer Erschwerung ihrer Krankheit weniger Versicherungszeiten benötigen würde. Der Antrag vom 15.10.2013 sei ihr erster an die PVA gerichteter Antrag gewesen. Die BF habe in ihrer Jugend als Reinigungskraft in der Gastronomie gearbeitet. Ab dem Tod ihres Mannes habe sie ihren Lebensunterhalt aus der Witwenpension plus Ausgleichzulage bestritten.
Die Pensionsversicherungsanstalt legte den aktuellen Versicherungsverlauf der BF vor, der keine neuen Versicherungszeiten aufwies. Die PVA führte aus, dass die BF zum Zeitpunkt ihres Antrages vom 20.8.2014 bereits das 60. Lebensjahr überschritten habe. Dies führe dazu, dass es hinsichtlich der für die BF relevanten Wartezeit auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die PVA den als Antrag auf Alterspension bezeichneten Antrag der BF vom 20.8.2014 als Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aufgefasst hätte: Es würden für beide Formen der Pension (Alterspension oder Pension infolge geminderter Arbeitsfähigkeit) mindestens 60 Ersatzmonate fehlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Mit Bescheid vom 12.11.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.10.2013 auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt, da die Wartezeit nicht erfüllt war. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Die BF hat seither keine zusätzlichen Versicherungszeiten erworben. Mit 20.08.2014 hat die BF einen neuerlichen Antrag auf Alterspension an die PVA gestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.
Verwaltungssache gemäß § 355 ASVG:
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...]
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226). Auch im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob die PVA zu Recht den Antrag der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Zur Frage, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.
Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 2001/08/0057 vom 4.10.2001 mit Verweis auf VwGH 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Die Pensionsversicherungsanstalt hat den Antrag der BF vom 15.10.2013 auf Zuerkennung der Alterspension mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 12.11.2013 abgelehnt, da die Wartezeit nicht erfüllt war.
Seit dieser Entscheidung ergab sich keine tatsächliche Änderung hinsichtlich erworbener Versicherungsmonate.
Es ist daher keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen würde, dass nun eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Auch die Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0077 demzufolge der Sozialversicherungsträger bei der Beurteilung von Anträgen im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorzugehen hat, also den Antrag eines/einer Versicherten im Zweifel zu dessen/deren Gunsten auszulegen hat, führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu keinem anderen Ergebnis: Selbst die Annahme, dass die BF mit ihrem Antrag vom 20.8.2014 nicht wie angegeben eine Alterspension sondern eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beantragen wollte, wäre im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, eine geänderte Sachlage zu herbeizuführen:
Die BF hatte am 20.8.2014 ihr 60. Lebensjahr bereits überschritten. Auch wenn die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der BF vom 20.8.2014 auf Alterspension als Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausgefasst hätte, hätte sie ihrer Entscheidung das Erfordernis der gleichen Wartezeit zugrunde legen müssen, wie dies im Bescheid vom 12.3.2013 geschehen ist (§ 236 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 ASVG).
Der vorliegende Sachverhalt hat die Pensionsversicherungsanstalt somit nicht zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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