BVwG W164 2101269-1

W164 2101269-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015

Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2101269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2101269.1.00

Spruch

W164 2101269-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch TWP Steuerberatung OG, 7100 Neusiedl am See, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 17.11.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass gemäß § 113 Abs 2, dritter Satz, ASVG die gesonderte Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 500,- Euro zu entfallen hat und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,- Euro herabzusetzen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 02.10.2013 gegen 14:20 Uhr, im Weingarten XXXX in XXXX, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle, Frau XXXX, bei der Verrichtung von Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb des BF betreten worden und festgestellt worden sei, dass Frau XXXX seit 01.10.2013, um 8.00 Uhr, für den BF tätig gewesen sei, aber erst nach Beschäftigungsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.

Im Rahmen der Erhebungen der BGKK zur Ermittlung des Sachverhaltes sei eine Niederschrift mit dem BF, aufgenommen am Tag der Kontrolle von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes, herangezogen worden, in der er angab, dass die betretene Person am 01.10.2013 um 8.00 Uhr ihre Tätigkeit als Erntehelferin aufgenommen habe.

Die betretene Person sei für den BF tätig gewesen, dieser als lohnauszahlende Stelle für die Betretene hervorgegangen und sie der Weisungsbefugnis des BF unterworfen gewesen, sodass sie die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt habe und als Dienstnehmerin im Sinne des ASVG anzusehen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, dass er für die Weinlese 2013 sieben Personen aufgenommen habe. Zwei dieser Personen seien kurzfristig und unvorsehbar am 01.10.2013 ausgefallen. Als Ersatz sei am 01.10.2013 die betretene Person mit den anderen ungarischen Dienstnehmern mitgekommen und sei auch von den anderen Dienstnehmern eingeschult worden. Der BF betreibe den Weinbau alleine, seine Frau übe eine eigene unselbständige Vollzeitbeschäftigung aus und unterstütze ihren Mann in der Verwaltung und bei Schreibarbeiten. Der BF sei während der Lese unter großem Druck gestanden und habe daher vergessen seine Frau zu informieren, dass zwei Dienstnehmer nicht gekommen seien und dass stattdessen die betretene Person gekommen sei. Die Änderungen (sowohl die An- als auch die Abmeldung) seien daher erst am 02.10.2013 gemeldet worden. Aufgrund des kurzfristigen Ausfalls der beiden eingeplanten Dienstnehmer sei die Anmeldung der Betretenen leider übersehen worden. Der BF habe bisher sämtliche Meldepflichten und Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht und ordnungsgemäß erfüllt. Das genständliche Vergehen sei aufgrund des außerordentlichen Drucks während der Lese entstanden.

3. Die BGKK legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015 einlangend vor. In ihrer Stellungnahme bestätigte die BGKK nach Wiedergabe des von ihr festgestellten Sachverhaltes, dass es sich um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß des BF handle, beantragte aber dennoch die Beschwerde abzuweisen, da den Meldepflichtigen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur eine Erkundigungspflicht treffe und die Frage des subjektiven Verschuldens nicht zu untersuchen sei. Die BGKK verwies diesbezüglich auf VwGH 25.5.2011, 2009/08/0234 und 20.11.2002, 2000/08/0186. Es stehe außer Streit, dass beim Prüfeinsatz der Abgabenbehörde des Bundes eine zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete Dienstnehmerin beim BF angetroffen worden sei, sodass der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 02.10.2013, gegen 14:20 Uhr, durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes im XXXX in XXXX, wurde die Dienstnehmerin XXXX, XXXX, für den BF arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß des BF gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG.

Die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung wurde am 02.10.2013 um 14:35 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 02.10.2013 per ELDA der BGKK übermittelt. Am 04.10.2013 erfolgte eine Richtigstellung des Beschäftigungsbeginns der betretenen Person mit 01.10.2013 per ELDA an die BGKK.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die diesbezüglichen Vorbringen beider Verfahrensparteien erscheinen unbedenklich und werden den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei erwiesenen Sachverhaltes nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).

Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 02.10.2013 ein Prüfeinsatz durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes eine Dienstnehmerin, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden war, bei Arbeiten für den BF angetroffen wurde. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.

Gemäß der o.a. Judikatur kommt im vorliegenden Fall sowohl ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß des BF gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die betretene Person erst am Tag der Betretung und somit verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurde (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. Da im gegenständlichen Fall nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten wurden, sondern nur eine beschäftigte Dienstnehmerin betreten wurde, ist in diesem Fall von einer unbedeutenden Folgen auszugehen, weshalb ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro zu erfolgen hat.

Die von der BGKK gegen die Beschwerde vorgebrachten rechtlichen Einwände sind somit nicht geeignet, gegen den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro (§ 113 Abs 2 dritter Satz) zu sprechen. Ihnen kommt allerding, was § 113 Abs 2 vierter Satz ASVG betrifft, Berechtigung zu:

Gemäß § 113 Abs 2 vierter Satz kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der BF bringt diesbezüglich vor, er sei unter großem Druck gestanden und habe daher vergessen seine Frau zu informieren, dass zwei Dienstnehmer ausgefallen und stattdessen die betretene Person arbeiten gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist dabei nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271).

Das Vorbringen des BF, dass die verspätete Anmeldung aufgrund des außerordentlichen Drucks während der Lese entstanden sei, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vorzunehmen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 10.07.2013, 2013/08/0117). Der BF vermochte angesichts der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung der Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Der BF hat auch nicht dargelegt, dass er seit dem verfahrensgegenständlichen Meldeverstoß Vorkehrungen getroffen hätte, um Fälle wie den hier gegenständlichen in Zukunft zu verhindern (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0154).

Der BF hat somit keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe aufgezeigt, die auch zum Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könnten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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