BVwG W168 1432747-1

W168 1432747-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Minderjährigkeit, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1432747-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1432747.1.00

Spruch

W168 1432747-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Macalka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 00.776-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, eine männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 17.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Zuge der Erstbefragung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die beschwerdeführende Partei zu den Gründen für die Stellung eines Asylantrages befragt aus, dass ihre Mutter in der Heimatstadt der beschwerdeführenden Partei ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe. Als sie ihr in ihrem Geschäft geholfen habe, wäre die Al Shabaab gekommen und diese hätten eine "Spende" verlangt. Da sie nicht zahlen konnte, wäre sie von den Milizen in die Stadt Afgooye mitgenommen worden. Sie wäre dort 3 Monate eingesperrt worden. Sie wäre gezwungen worden am "Heiligen Krieg" teilzunehmen. Eines Tages wäre sie mit einem Soldaten in die Stadt gegangen und hätte dort fliehen können.

3. Am 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt einvernommen und hierbei führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben stimmen würden. Sie würde der Volksgruppe der Asharaf angehören. Die übrigen Mitglieder der Familie, Vater und Mutter bzw. drei Brüder und eine Schwester, würden sich weiterhin in der Heimat bei dem Vater und der Mutter der beschwerdeführenden Partei befinden. Diese hätten dort keine Probleme. Befragt ob sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe verfolgt werden würde, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie deswegen verfolgt werde, da sie Asharaf sei. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sie eines Tages von der Al Shabaab Miliz aufgesucht worden wäre und von ihr die Zahlung einer Summe verlangt worden wäre. Da sie diese Summe nicht zahlen hätte können, wäre sie von den Al Shabaab mitgenommen worden. Jeder der Händler hätte die Summe von US$ 250 pro Monat an die Al Shabaab zahlen müssen. Sie wäre daraufhin für drei Monate in ein Camp der Miliz verschleppt worden und wäre dort ausgebildet worden. Schließlich wäre ihr von dort die Flucht gelungen. Weiters befragt führte sie aus, dass sie die geschilderten Probleme deshalb erlebt hätte, da sie Asharaf wäre. Sie wisse nicht, ob die anderen Jugendlichen im Stützpunkt auch Asharaf gewesen wären. Weiters führte sie aus, dass sie vermute, dass sie deshalb mitgenommen worden wäre, da sie Asharaf sei. Es würden zwei Familien in der Umgebung zu diesem Stamm gehören, zwei weitere Familien wären zur Hälfte Asharaf. der Al Shabaab

4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar eine Bedrohungslage durch Al Shabaab geltend gemacht habe, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia einer glaubhaften individuellen Verfolgung oder Bedrohung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Stamm der Asharaf seitens der Al Shabaab oder anderer asylrelevanter Gründe ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei würde lediglich vermuten, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf dieserart Verfolgung augesetzt gewesen wäre. Überdies wären sämtliche Angaben zur angegebenen Bedrohung selbst, zur Entführung durch die Al Shabaab, ihres Aufenthaltes für 3 Monate in einem Camp der AL Shabaab, als auch die Angaben hinsichtlich der Flucht vor den Al Shabaab Milizen als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die allgemeine Situation in Somalia begründet und ausgeführt, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage in ihrem Heimatgebiet vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur aktuellen Sicherheitslage sowie zu Clanstrukturen in Somalia getroffen. Aus diesen geht hervor, dass Somalia spätestens seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 ohne effektive Staatsgewalt sei. Die 2004 gebildete Übergangsregierung habe es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Süd-/Zentralsomalia durchzusetzen. Sie werde generell als schwach, korrupt und inkompetent beschrieben. Das Territorium von Somalia sei de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet werde. Jedes Gebiet sei von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet. Insbesondere wurden Feststellungen über die Lage des Minderheitenclans der Asharaf dem gegenständlichen Bescheid beigefügt. Hierin wird etwa zusammenfassend ausgeführt, dass "... sich auf die Sicherheitslage dieser Minderheit mehrere Faktoren negativ auswirken. Hierzu zählen das Fehlen eigener Schutzfähigkeit, die geringe Zahl an Rückzugsgebieten, ihr Ansehen als Fremde in Gebieten, welche von islamistischen Gruppen kontrolliert wird, als sich auch ihre spezifische Ausprägung der Religiosität zu Problem werden kann. Weiters ist den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation der Asharaf zusammenfassend zu entnehmen, dass gerade Angehörige dieses Minderheitenclans besonders zum Ziel von Übergriffen seitens der Al Shabaab werden können. Sie hätten nur einen mangelhaften Schutz durch das somalische Gesellschaftssystem bzw. würden Angehörige dieses Clans im Unterschied zu Angehörigen von größeren Clans leichter angreifbar seien. Auch wurde ausgeführt, dass die genaue soziale und geographische Herkunft für die Beurteilung des exakten Bedrohungsszenarios ausschlaggebend wäre. Angehörige dieser Minderheit würden insbesondere in den Fokus der Al Shabaab geraten können, da diese den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen würden. Angehörige dieser Minderheit seien insbesondere schweren Übergriffen, Erpressungen und Tötungen ausgesetzt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei - entgegen der anders lautenden Ansicht der belangten Behörde - weiterhin aufgrund der Lage in Somalia sehr wohl einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ausgesetzt sei. Sie habe Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Asharaf und aufgrund ihr persönlich drohender Verfolgung durch die Al Shabaab verlassen. Unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei und der mangelnden Schulbildung, bzw. ihres erst bei der Einvernahme vorliegenden zwei monatigen Aufenthaltes in Österreich, wären die Angaben durchaus nachvollziehbar. Die beschwerdeführende Partei wäre überdies auch politisch, religiös und ethnisch verfolgt. Dies, da die Al Shabaab eine strenge Auslegung des Islams durchsetzten möchte. Kinder wären weiterhin vor Allem das Ziel von Zwangsrekrutierungen. Die beschwerdeführende Partei wäre aus ethnischen Gründen verfolgt, da bereits die den angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen von einer erhöhten Gefährdung von Angehörigen des Clans der Benadiri/ Asharaf sprechen würden. Angehörige dieses Clans wären aufgrund ihrer religiösen, spirituellen Orientierung und eines nicht passenden ideologischen Konzeptes besonders im Fokus der Al Shabaab. Die Bedrohungslage wäre für Angehörige dieses Minderheitenclans als generell erhöht einzustufen. Die geschilderten Vorkommnisse und die individuelle Furcht der beschwerdeführenden Partei würde in Übereinstimmung mit den in den Länderfeststellungen enthaltenen Ausführungen stehen.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.

7. Hierzu langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation für die Bevölkerung in Somalia nicht gebessert, sondern verschlechtert hätte. Dies würde auch insbesondere für Afgooye gelten. Die beschwerdeführende Partei würde individuell verfolgt werden, da sie dem Minderheitenclan der Asharaf angehöre. Angehörige dieses Clans würden in ihrer spirituellen Orientierung einen nicht ins ideologische Konzept der Al Shabaab passenden Hintergrund haben, sie würden "Bid¿ah" (gegen die Lehre) sein und aus diesem Grund besonders ins Visier dieser Miliz gelangen. Bereits im Bescheid der Erstbehörde würde ausgeführte werden, dass tatsächliche und speziell gegen Asharaf gerichtete Übergriffe seitens der Rebellen stattfinden würden. Der Beschwerdeführer wäre als Jugendlicher in Somalia bzw. Afgooye direkt und unmittelbar von den genannten Gefahren vor Allem Zwangsrekrutierung, bedroht und auch individuell als Angehöriger der Asharaf direkter und unmittelbarer Lebensgefahr ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Zunächst muss festgehalten werden, dass das Bundesasylamt sämtliches Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der angegebenen Bedrohung durch die Al Shabaab als grundsätzlich unglaubwürdig erachtet hat und nicht davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei gezielt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan der Asharaf einer Verfolgung bzw. einer Rekrutierung ausgesetzt worden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens jedoch aufgrund der Aktenlage nicht bzw. nur zu einem Teil anschließen. Tatsächlich ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens Bedacht auf die bei den durchgeführten Einvernahme bestehende Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei zu nehmen. Erst durch eine umfassendere und auf die Minderjährigkeit eingehende Befragung hätte im gegenständlichen Verfahren eine abschließende Beurteilung der Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen vorgenommen werden können. So wurde etwa nicht nachgefragt, warum tatsächlich die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, dass diese Vorfälle aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Asharaf stattgefunden hätten. Auch haben ergänzende Nachfragen zu den geschilderten Abläufen nicht stattgefunden. Es wurde durch entsprechendes weiteres Nachfragen so etwa nicht abschließend geklärt, warum die beschwerdeführende Partei tatsächlich davon ausgehe, dass sie persönlich konkret verfolgt worden wäre und dieserart Bedrohungen nicht auch die übrigen Familienangehörigen weiterhin betreffen. Ergänzende Abklärungen, wie sich die generelle Situation der Familie in Afgooye im Hinblick auf ihrer Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan der Asharaf dargestellt hat, bzw. ob die Familie weiteren Übergriffen oder Bedrohungen, und wenn ja, welchen, bereits früher augesetzt war, wurden nicht vorgenommen.

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ist zur Situation der Asharaf zusammenfassend zu entnehmen, dass gerade Angehörige dieses Minderheitenclans besonders zum Ziel von relevanten Übergriffen seitens der Al Shabaab werden können. Sie hätten nur einen mangelhaften Schutz durch das somalische Gesellschaftssystem bzw. würden Angehörige dieses Clans im Unterschied zu Angehörigen von größeren Clans leichter angreifbar seien. Auch wurde ausgeführt, dass die genaue soziale und geographische Herkunft für die Beurteilung des exakten Bedrohungsszenarios ausschlaggebend wäre. Auch würden Angehörige dieser Minderheit insbesondere in den Fokus der Al Shabaab geraten können, da diese den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen würden. Angehörige dieser Minderheit seine insbesondere schweren Übergriffen und Tötungen ausgesetzt. Auch den aktuellen Länderfeststellungen ist zur Situation der Asharaf zu entnehmen:

"Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden." und weiters... "Bei Al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." Die während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seitens der beschwerdeführenden Partei angegebenen Bedrohungssituation decket sich mit diesen Informationen .

Wesentlich ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Somalia entnehmen lässt, dass sich in insbesondere Mogadishu, die Situation für Angehörige von Minderheitenclans generell, aber auch hinsichtlich dieses Minderheitenclans gebessert hat. Diese Einschätzung ist jedoch nicht für alle Teile Somalias aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zu gewinnen. Die beschwerdeführende Partei stammt nicht aus Mogadishu, sondern aus Afgooye. Sie führt explizit das Vorliegen einer Bedrohung gerade aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in ihrer Heimatstadt explizit mehrfach aus. Auch, wenn Afgooye selbst als von Al Shabaab befreites Gebiet anzusehen ist, so kann in diesem Einzelfall ohne weitere Befragungen in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob der beschwerdeführenden Partei eine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Asharaf relevant gesteigerte Bedrohung durch die Al Shabaab Milizen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Erst nach einer umfassend durchgeführten Abklärung des konkreten Sachverhaltes kann die individuelle Situation hinsichtlich einer allfälligen Asylrelevanz überprüft werden. Eine Einschätzung einer auch pro futuro mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden asylrelevanten Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bedarf somit im konkreten Einzelfall zunächst umfassender weiterer individueller und konkreter Abklärungen der tatsächlichen Situation. In den hierzu notwendigen ergänzenden Befragungen wird insbesondere abzuklären sein, worauf sich die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Einschätzung, dass sie gezielt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan einer Zwangsrekrutierung unterworfen worden wäre stützen. Das Ergebnis einer dieserart ergänzenden Befragung wird weiters für eine umfassende Einschätzung der tatsächlichen Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit des individuellen Fluchtvorbringens, bzw. der Angaben hinsichtlich der zu Protokoll gegebenen Zwangsrekrutierung relevant sein.

Es werden konkrete Länderinformationen einzuholen sein, die sich auch mit der aktuellen Situation von Angehörigen dieses Minderheitenclans in der für die beschwerdeführenden Partei relevanten Stadt Afgooye befassen. Auch wird die Situation von Zwangsrekrutierungen in dieser Region von Somalia zu beleuchten sein, bzw. wird abzuklären sein, ob allfällig eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Somalia, etwa in Mogadishu, für die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia getroffen hat. Jedoch wurden hinsichtlich der im gegenständlichen Fall bedeutenden Fragestellung einer möglicherweise in diesem Einzelfall auch hinkünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden Bedrohung durch die AL Shabaab Milizen aufgrund der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei als auch ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Asharaf in der sie konkret betreffenden Region keine ausreichenden individuellen Abklärungen im erforderlichen Umfang vorgenommen.

Dieserart umfassende Abklärungen, die für eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens essentiell sind, wurden im gegenständlichen Verfahren seitens des Bundesamtes nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen oder nicht abschließend erörtert.

4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre die im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014 gesetzten Maßstäbe für eine abschließende Vollständigkeit von Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren bereits erfüllt worden sind.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

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