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W175 2101156-1•BVwG W175 2101156-1
W175 2101156-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion
W175 2101156-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2015,
Zahl: 1014428910-14515809, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.04.2014 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 17.04.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 07.10.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.04.2014 gab der BF in der Sprache Farsi befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und spreche Dari und Farsi. Er habe nie eine Schule besucht und habe zuletzt als Radio- und Fernsehmechaniker gearbeitet. Seine Ehefrau und seine sechs Kinder würden (ebenso wie der BF) seit 1999 im Iran leben. Davor hätten sie in der afghanischen Provinz Daikundi gelebt. Überdies gab er vorsorglich an, vergesslich zu sein.
Nach seiner Reiseroute befragt gab der BF an, dass er seit 1999 mit der gesamten Familie im Iran lebe. Im November/Dezember 2012 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Juni 2013 sei er schlepperunterstützt von Afghanistan über die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe die Reise selbst organisiert.
Nach dem Grund für die Ausreise befragt gab der BF an, dass er mit seiner Familie illegal im Iran gelebt habe. Er sei von der Polizei aufgegriffen, kontrolliert und letztlich nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme mit den Beinen von einem Freund regelmäßig mit einem Motorrad in ein Krankenhaus gefahren worden. Im Krankenhaus habe er einen Angestellten des Krankenhauses näher kennengelernt, der ihm ein christliches Buch gegeben habe, in dem der BF gelesen hätte. Das habe der Mullah erfahren, worauf er ihn habe verfolgen lassen. Der Mullah habe dies auch dem Großmufti mitgeteilt, worauf vermutlich dieser die Polizei zum Haus des BF geschickt habe. Als der BF erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, sei er sofort in den Iran geflüchtet.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung laut Protokollsvermerk rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme vom 07.10.2014 gab der BF in Dari befragt an, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei.
Er stehe mit seiner Familie im Iran in Kontakt. Es gehe ihr nicht gut, sie würden als Afghanistan im Iran unterdrückt. Der älteste Sohn versorge die Familie.
Der BF gab an, in Afghanistan vor seiner ersten Ausreise als Landarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe ein eigenes Haus und ein paar Stück Vieh besessen, das Haus habe er immer noch.
Nach den Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Iran abgelaufen sei, weshalb er Ende 2012 bei einer polizeilichen Kontrolle festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er sei zurück in sein Heimatdorf gefahren und habe sich dort etwa sechs Monate aufgehalten. Er sei öfter in ein Krankenhaus gefahren, um Schmerztabletten zu bekommen Eines Tages habe ihn im Wartezimmer ein Junge angesprochen. Er habe begonnen über Propheten zu reden und habe ihm dann ein Buch gegeben. Der BF habe auf der ersten Seite gelesen, dass es sich um die Bibel handle und habe das Buch eingesteckt.
Nach ein paar Tagen sei er vor dem Haus gestanden und sei gerade beim Lesen des Buches gewesen, als ein Mullah vorbeigekommen sei. Er habe den BF begrüßt und gefragt, was er lese, der BF habe ihm das Buch gezeigt, worauf der Mullah wütend geworden sei und ihm gesagt habe, dass dies die Bibel sei. Er habe den BF beschimpft und erniedrigt. Er habe ihm vorgeworfen, ein Heide und kein Moslem mehr zu sein. Er sei nur nach Afghanistan zurückgekommen, um andere über das Christentum zu informieren.
Danach sei der Mullah mit dem Buch zu einem großen Mullah gegangen und habe ihm alles erzählt. Der große Mullah habe zum Mullah gesagt, dass der BF getötet werden müsse, da er gefährlich für den Islam sein könne. Dies habe dem BF ein Nachbar erzählt.
Als der BF eines Tages wieder Medikamente habe holen wollen, habe er den Nachbarn gebeten, ihn mit dem Motorrad ins Krankenhaus zu fahren. Der Nachbar habe gemeint, dass er Angst habe, da alle denken würden, der BF verbreite das Christentum. Er wies den BF an, einen bestimmten Weg zu gehen und der Nachbar werde dann seinen Sohn schicken, um ihn ins Krankenhaus zu bringen. Als der Sohn gekommen sei, habe dieser einen Anruf auf dem Handy bekommen und der Nachbar habe mitgeteilt, dass der große Mullah mit zwei Polizisten beim Haus des BF sei, um diesen festzunehmen.
Der BF habe daraufhin in einer Moschee übernachtet und sei danach nach Herat gefahren. Ein Schlepper habe ihn in die Türkei bringen wollen, worauf der BF mit seinem Schwiegersohn Kontakt aufgenommen habe, der den vom Schlepper geforderten Betrag zur Verfügung gestellt habe. Dieser habe den Betrag in einem Geschäft im Iran hinterlegt, erst dann habe der Schlepper den BF in die Türkei geschickt.
Auf Nachfrage, ob der BF alle Fluchtgründe genannt habe, gab er an, dass alle Leute ihm seit Jahren geraten hätten, nach Europa zu gehen, er habe dies nicht wollen, da es sein Wunsch gewesen sei, in Afghanistan zu leben. Er habe dort keine Feindschaften gehabt. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt.
Näher zu der Buchübergabe befragt gab der BF an, dass es sich um ein Taschenbuch gehandelt habe, er habe erst drei bis vier Seiten gelesen, bevor der Mullah gekommen sei. Dort sei gestanden, dass Jesus eine magische Fähigkeit besessen habe, er habe die Toten zum Leben erweckt und sei zu Fuß über einen Fluss gegangen. Ein junger Mann habe ihm das Buch gegeben, er habe im Gebiet Lahl gelebt. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass der Mann dort gelebt habe, meinte der BF, er vermute es, da es in der Nähe kein Dorf gegeben habe.
Auf die Frage, weshalb er das Buch genommen habe, gab der BF an, dass er nicht gewusst habe, dass er später damit Probleme bekommen würde.
Der BF habe dem Mullah gesagt, dass ihm ein junger Mann im Krankenhaus das Buch gegeben habe, worauf der Mullah gemeint habe, dass Leute wie der junge Mann nur hier seien, um das Christentum zu verbreiten. Kurz danach gab der BF an, dass der Mullah ihm vorgeworfen habe, dass er im Iran konvertiert sei und zurückgekommen sei, um die christliche Religion zu verbreiten.
Auf die Frage, woher der BF wisse, was der Mullah mit dem großen Mullah besprochen habe, gab er an, dass man in einem kleinen Dorf alles mitbekomme. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass er alles mitbekommen habe, auch dass der Mullah den BF zum Tode verurteilt habe. Dies habe ihm der Nachbar ca. drei bis vier Tage bevor der BF Afghanistan verlassen habe, erzählt. Der BF habe sich gerade in der Nähe des Hauses waschen wollen, als der Nachbar gekommen sei und ihn gewarnt habe.
Auf die Frage, was er danach gemacht habe gab der BF an, er habe nichts gemacht. Ein paar Tage später habe ihm der Nachbar auf dem Weg ins Krankenhaus mitgeteilt, "was los sei". Er meine damit drei bis vier Tage später.
Auf Vorhalt gab der BF an, dass er bei der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass der junge Mann ein ihm bekannter Angestellter des Krankenhauses gewesen sei.
Auf die Frage, ob er nicht etwa in Kabul leben hätte können, gab der BF an, dass man ihn finden könne. Die Wahabis und die Taliban würden Schiiten töten.
Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde man ihn töten, da man ihm Konversion vorwerfe. Er sei Hazara und werde nie zum Christentum konvertieren.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.02.2015, Zahl:
1014428910-14515809, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 04.02.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht lebensnah.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
3. Mit Fax vom 12.02.2015, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. Der BF widerholte kurz zusammengefasst sein Fluchtvorbringen und führte unsubstantiiert an, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und der Bescheidinhalt rechtswidrig seien, und dass unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge. Eine nähere Begründung führte der BF nicht an.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet, hat sechs Kinder und spricht Dari und Farsi.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nur insofern relevant sind, als sich bereits daraus Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF ergeben (einmal gab er an, von Afghanistan in den Iran zurückgekehrt zu sein, ein anderes Mal führte er aus, von Afghanistan in die Türkei gebracht worden zu sein).
2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF vorgehalten, sodass er mehrfach Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Die Angabe des BF in der Erstbefragung, dass er vergesslich sei, wurde von ihm in der Befragung vor dem BFA nicht mehr aufgegriffen. Diesbezüglich ist naheliegend, dass der BF sich lediglich die Möglichkeit offen lassen wollte, spätere Widersprüche zu berichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt relativiert sich auch die Angabe des BF, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei.
Insgesamt waren die Angaben des BF widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt völlig lebensfern.
Es ist davon auszugehen, dass in Afghanistan allgemein bekannt ist, dass die Beschäftigung mit dem Christentum und die Missionierung zu ernsten rechtlichen Problemen führen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die vorgebrachte Fluchtgeschichte als in einem Maße konstruiert und lebensfern anzusehen, dass sie insgesamt als reines gedankliches Konstrukt zu werten ist. In der kurzen Zeit, in der sich der BF in Afghanistan aufgehalten haben will, spricht ein junger Mann an einem öffentlichen Ort ihm unbekannte (anders nach den Angaben des BF in der Erstbefragung) Personen an und verteilt Bibeln. Der BF, der laut eigenen Angaben nie konvertieren würde, steckt trotzdem einfach eine ihm von einem Fremden angebotene Bibel ein - da er ja nicht gedacht hätte, dass dies zu Problemen führen könnte - und beginnt Tage darauf auf offener Straße darin zu lesen. Dass er erst drei bis vier Seiten gelesen habe will, bevor ausgerechnet ein Mullah vorbeigeht, kann nicht einmal mehr als unglücklicher Zufall angesehen werden. Dass ihn der Mullah fragt, was er so lese und der BF, der bereits im Krankenhaus auf der ersten Seite gelesen haben will, dass es sich um die Bibel handeln würde, das Buch dem Mullah aushändigt, ist nicht nachvollziehbar (obwohl der BF an dieser Stelle der Erzählung angab, dass der Mullah ihm gesagt habe, dass es sich um die Bibel handle). Letztlich ist noch jedem im Dorf bekannt, was der Mullah mit dem großen Mullah bespricht und dass dieser den BF zum Tode verurteilt. Lediglich der BF, der sich dabei nichts gedacht haben will, weiß nichts davon und erfährt die Geschichte von seinem Nachbarn.
Darüber hinaus sind die Angaben des BF immer wieder in sich nicht schlüssig.
Unter anderem gab der BF zuerst an, er habe den Nachbarn gebeten, ihn mit dem Motorrad ins Krankenhaus zu fahren, als er eines Tages wieder Medikamente habe holen wollen. Der Nachbar habe gemeint, dass er Angst habe, da alle denken würden, der BF verbreite das Christentum. Später in der Befragung gab der BF auf die Frage, woher er wisse, was der Mullah mit dem großen Mullah besprochen habe, an, dass man in einem kleinen Dorf alles mitbekomme. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass er alles mitbekommen habe, auch dass der Mullah den BF zum Tode verurteilt habe. Dies habe ihm der Nachbar ca. drei bis vier Tage bevor der BF Afghanistan verlassen habe, erzählt. Der BF habe sich gerade in der Nähe des Hauses waschen wollen, als der Nachbar gekommen sei und ihn gewarnt habe. Später, als der Nachbar ihn ins Krankenhaus habe fahren sollen, habe er ihm (neuerlich?) erzählt, "was los sei".
Der BF habe dem Mullah gesagt, dass ihm ein junger Mann im Krankenhaus das Buch gegeben habe, worauf der Mullah gemeint habe, dass Leute wie der junge Mann nur hier seien, um das Christentum zu verbreiten. Kurz danach gab der BF an, dass der Mullah ihm vorgeworfen habe, dass er im Iran konvertiert sei und zurückgekommen sei, um die christliche Religion zu verbreiten. Weshalb der Mullah einmal davon ausgehen sollte, dass der junge Mann existiert und danach wieder davon, dass der BF selbst im Iran konvertiert sei und nun das Christentum verbreite, ist nicht nachvollziehbar.
Die Fluchtgeschichte war somit realitätsfern, widersprüchlich und selbst bei grundsätzlich angenommenem Wahrheitsgehalt in weiten Teilen unplausibel.
Auf Nachfrage, ob der BF alle Fluchtgründe genannt habe, gab er an, dass alle Leute ihm seit Jahren geraten hätten, nach Europa zu gehen, er habe dies nicht wollen, da es sein Wunsch gewesen sei, in Afghanistan zu leben. Er habe dort keine Feindschaften gehabt. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Betrachtung der Länderfeststellungen, die keine generelle asylrelevante Verfolgung von Schiiten oder Hazara in Afghanistan beziehungsweise in Daikundi erkennen lassen, ist die vom BF eingestreute Bemerkung, "die Wahabis und die Taliban würden Schiiten töten", als substanzlos zu betrachten.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde bietet keine Klärung der Widersprüche an.
3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 09.01.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 18.01.2012 beim BAA eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht; insbesondere wurde darin lediglich ein Vorbringen des BF wiederholt und die (Ermittlungs)Tätigkeit des BFA in unsubstantiierter Weise kritisiert. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt -in unauflösbarer Weise in sich nicht glaubhaft war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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