BVwG G302 2005441-1

G302 2005441-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015

Regest

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht,<br/>Ratenzahlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2005441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005441.1.00

Spruch

G302 2005441-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.10.2013, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF) als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX (im Folgenden XXXX) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX der XXXX den Betrag von € 4.224,55 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz ab 01.11.2013 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründet wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die XXXX in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierender Bestandteil diese Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 in der Höhe von insgesamt € 4.225,23 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 31.10.2013) schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld hätte trotz Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 05.03.2013 wäre das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Die Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch eindeutig ergebe, sei die BF von 24.11.2006 bis 23.07.2011 als Geschäftsführerin der XXXX, somit während des haftungsrelevanten Zeitraumes, tätig gewesen. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge von Oktober 2010 bis Juni 2011 sei ein Bestandteil der BF als Vertreterin der XXXX auferlegten Pflichten gewesen, die sie offenkundig nicht erfüllt hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2013 sei die BF unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen oder Einwendungen, welche gegen ihre persönliche Haftung vorzubringen wäre, zu erheben. Eine Stellungnahme, insbesondere der Nachweis der Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen anderer Gläubiger sei nicht erfolgt. Der Betrag sei nicht beglichen worden. Der BF sei das Verschulden anzulasten, der ihr auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

2. Dagegen erhob die BF einen mit 12.11.2013 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde), mit dem der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde angefochten wurde.

Die BF begründete die Beschwerde damit, dass es er aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich sei, den Betrag von € 4.224,55 zur Überweisung zu bringen. Ihr monatliches Nettogehalt betrage €

800. --. Sie sehe sich außerstande die Forderung zu begleichen.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2013 fügte die BF ihrer Beschwerde hinzu, dass sie seit 04.07.2011 notariell als Geschäftsführerin zur XXXX ausgetreten sei. Alle eventuell weiteren Nachforderungen sollen zu Herrn XXXX gehen.

4. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht der belangten Behörde wurden am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schuldnerin XXXX ist zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 08.02.2013 mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die XXXX wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die aushaftenden Beiträge sind uneinbringlich.

Die BF war von 24.11.2006 bis 04.07.2011 alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX, ist ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und haftet für die laut Rückstandsausweis vom 04.04.2013 offenen Verbindlichkeiten für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 sowie für die bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211 uva).

Im konkreten Fall steht fest, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 08.02.2013 mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Die Schuldnerin XXXX ist zahlungsunfähig. Die XXXX wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen.

Die BF war unstrittig bis 04.07.2011 Geschäftsführerin der XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Die BF bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie ab 04.07.2011 die Primärschuldnerin nicht mehr als Geschäftsführerin vertreten habe, weshalb sich die belangte Behörde für zuvor nicht geleistete Beiträge an den Geschäftsführer XXXX wenden solle.

Dazu ist auszuführen, dass für die Haftung nicht entscheidungswesentlich ist, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80c).

Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2013 ist die BF unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen oder Einwendungen, welche gegen ihre persönliche Haftung vorzubringen wäre, zu erheben. Eine Stellungnahme, insbesondere der Nachweis der Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen anderer Gläubiger ist nicht erfolgt. Der Betrag ist nicht beglichen worden.

Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den SVT bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. (...) Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher die Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO: Auf dem Geschäftsführer, nicht der Behörde, lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80i)

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Die BF hat eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).

Soweit die BF einwendet, dass es ihr aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich ist, den Betrag zu begleichen, ist auszuführen, dass für die BF die Möglichkeit einer Ratentilgung des verfahrensgegenständlichen Beitrages besteht.

Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF das Verschulden anzulasten ist, der ihr auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung der gegenständlichen Beitragsschuldigkeit auszusprechen war.

Die BF hat hinsichtlich der der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen war.

3.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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