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I403 1421991-2•BVwG I403 1421991-2
I403 1421991-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2015
Einreiseverbot, gesteigertes Vorbringen, Gläubigerschutz,<br/>Herabsetzung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verhältnismäßigkeit
I403 1421991-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 13-557626902, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, hatte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am 22.06.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, Zahl: 11 06.191-BAT wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 30.06.2011 ausgehändigt und erwuchs am 15.07.2011 in Rechtskraft. Aufgrund dieser durchsetzbaren Ausweisung wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 30.09.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft heraus einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zahl: 11 11.376-EAST OST gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 28.01.2012 in Rechtskraft.
2. Aufgrund eines Übernahmeersuchens der deutschen Behörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2014 nach Österreich rücküberstellt.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2014 bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2012 nach seiner Freilassung aus der Schubhaft zunächst nach Italien gefahren sei, wo er sich 10 Tage aufgehalten habe. Dann sei er weiter nach Spanien, und von dort habe er sich nach einer Woche illegal nach Marokko begeben, um seine Mutter zu besuchen. Er habe sich etwa 20 Tage in Marokko aufgehalten und sei dann wieder illegal nach Spanien zurück gereist. Von dort sei er weiter nach München, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich dort in einem Flüchtlingsheim bei Köln aufgehalten, bis er nach Österreich abgeschoben worden sei. Auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung gegenüber der jetzigen Situation verändert habe, meinte der Beschwerdeführer: "Ich habe Probleme in Marokko und habe meine tatsächlichen Asylgründe beim ersten Antrag nicht erwähnt." Er führte aus, dass er vor etwa 11 Jahren eine Beziehung mit einem Mädchen namens H. gehabt habe. Er habe die Eltern des Mädchens auch um die Zustimmung zur Eheschließung mit ihrer Tochter gebeten, dies habe die Familie aber strikt abgelehnt. Die Familie des Mädchens habe dann erfahren, dass der Beschwerdeführer das Mädchen entjungfert habe, und daher habe die Familie wegen Verletzung ihrer Ehre sich an ihm rächen und ihn töten wollen. Daher sei er damals aus Marokko geflüchtet. Als er zuletzt in Marokko gewesen sei, habe er erfahren, dass er weiterhin von ihren Brüdern gesucht würde. Wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass dieser Asylgrund schon beim ersten Antrag bestanden habe, dass er sich früher aber nicht im Asylverfahren ausgekannt habe.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten zu haben. Er erklärte weiters, in Österreich keine Verwandten zu haben. In Marokko würden seine Mutter und Geschwister leben. Er habe gelegentlich zu ihnen Kontakt. Marokko habe er bereits 2003 verlassen und habe er sich dann im Anschluss sechs Jahre in Griechenland aufgehalten, ehe er nach Österreich eingereist sei, wo er seinen ersten Asylantrag gestellt habe. Er wiederholte, große Probleme in Marokko zu haben, weil er die Ehre einer Familie durch den Geschlechtsverkehr mit der Tochter verletzt habe. Er sei von dieser Familie mit dem Tode bedroht worden. Das sei 2003 gewesen, als er dann 2012 zurückgekehrt sei, habe er gedacht, dass sich die Sache beruhigt haben würde. Es sei aber das Gegenteil der Fall gewesen, er habe gehört, dass er von der Familie des Mädchens immer noch gesucht werde, und die Familie sei groß und habe einen großen Einfluss. Als er das gehört habe, habe er sich versteckt gehalten, bis ihm die Flucht aus Marokko wieder gelungen sei. Das betreffende Mädchen sei nicht verheiratet. Er habe einige Bekannte danach gefragt und diese würden die Suche nach ihm bestätigt haben. Auch seine Mutter wisse, dass er verfolgt werde. Er spreche ein bisschen Deutsch, aber nicht gut. Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, und er sei auch nicht berufstätig oder Mitglied in Vereinen oder Organisationen. In Österreich habe er keine Familie und keinerlei Verpflichtungen. Er habe keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen in Marokko, könne aber ihren Namen nennen.
6. Am 28.03.2014 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. In den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX fand dann am 08.07.2014 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, keine psychischen oder physischen Probleme zu haben. Personaldokumente könne er nicht vorlegen. In Marokko habe er zuletzt von 1999 bis 2005 mit seinem Bruder als Fliesenleger gearbeitet. Sein Bruder habe die ganze Familie versorgt. Seine Familie habe keine Besitztümer im Heimatland. Mit seinem Bruder stehe er über Facebook in Kontakt. Inzwischen würden auch die anderen Brüder erwachsen sein und arbeiten gehen und könnten so für die Familie sorgen. Er könnte im Falle einer Rückkehr auch bei seinen Verwandten wohnen. In seiner Heimat werde er weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei auch nie festgenommen oder verhaftet worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er werde auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse oder seiner Religion verfolgt. Er gab allerdings an, dass er fürchte, von der Familie des Mädchens umgebracht zu werden. Auf die Frage, warum er nicht von Rabat, wo die Probleme mit dem Mädchen gewesen seien, in einen anderen Landesteil gezogen sei, meinte er, dass auch Casablanca in der Nähe von Rabat sei. Auch dort hätte die Familie ihn gefunden. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer als gläubiger Moslem über ein Jahr eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals jung gewesen sei und jeder Mensch einmal Fehler mache und er außerdem kein streng gläubiger Moslem sei. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er bei den früheren Asylanträgen erklärt habe, seine Heimat rein aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer meinte darauf, dass er eigentlich gar keinen Asylantrag habe stellen wollen. In Griechenland habe er auch keinen gestellt und habe dort keine Probleme gehabt und sechs Jahre gelebt und gearbeitet. Ihm sei aber, als er nach Österreich gekommen sei, gesagt worden, dass er einen Asylantrag stellen müsse, um hier legal bleiben zu können. Den zweiten Antrag in der Schubhaft habe er nur gestellt, weil er aus der Schubhaft entlassen werden wollte. Über die aktuelle politische Lage in Marokko wisse er Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung seines Falls herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen Einsicht und Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte wiederum, die allgemeine Situation in Marokko zu kennen und auf eine schriftliche Stellungnahme zu verzichten. Aktuell lebe er von dem Geld, das ihm ein Cousin, der ihm Geld schulde, aus Frankreich schicke. Er sei ledig und habe keine Kinder.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz wegen Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verliere.
8. Am 28.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG in XXXX festgenommen. Die Anhaltung hatte im Zug, kommend aus Linz, stattgefunden. Am selben Tag fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, warum er keine aufrechte Meldeadresse habe, worauf er erklärte, erst vor 25 Tagen aus der Haft entlassen zu sein. Er sei dann nach Linz gefahren und habe sich dort etwa zwei Wochen bei der Caritas aufgehalten. Er habe dann von der Caritas erfahren, dass er nach Innsbruck müsse. Und daher sei er nunmehr nach Innsbruck gekommen. Er würde hier mit der Caritas Kontakt aufnehmen und versuchen eine Unterkunft zu bekommen. Der Beschwerdeführer wurde in Folge aus der Haft entlassen, da er glaubhaft hatte machen können, dass er tatsächlich geplant habe, sich in Innsbruck anzumelden bzw. sich eine Unterkunft zu suchen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.03.2014 verloren (Spruchpunkt V). Mit Spruchpunkt VI wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, aber festgestellt worden sei, dass er aus Marokko stamme. Es stehe fest, dass er arabisch spreche, zur arabischen Volksgruppe gehöre und Moslem sei. Es sei nicht klar, wann und wie er auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei. Es sei allerdings klar, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 22.06.2011 sei in Österreich der erste Asylantrag gestellt worden, über den rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Am 30.09.2011 sei der zweite Asylantrag gestellt worden, welcher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Gegenständlichen dritten Asylantrag habe der Beschwerdeführer am 13.03.2014 gestellt. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Es seien auch keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.06.2014, Zahl 034HV 51/2014h sei der Beschwerdeführer wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 15 StGB, § 269 Abs. StGB, § 127, § 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in Marokko nicht vorbestraft sei und dort weder von einer Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht gesucht werde. Es stehe auch fest, dass er in Marokko nie von der Polizei festgenommen worden sei und keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe. Es stehe weiters fest, dass er in Marokko nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei und auch von staatlicher Seite nie wegen seiner Religion Verfolgungshandlungen zu erleiden gehabt habe. Es stehe fest, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt worden sei und auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Feststehe zudem auch, dass er in seiner Heimat nie persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt worden sei. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund sei vollkommen unglaubwürdig und daher nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer ledigen Frau gehabt habe. Es sei daher nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Marokko einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde. Er habe eine rudimentäre Schulausbildung und habe als angelernter Fliesenleger gearbeitet. Er sei gesund und jung und erwerbsfähig. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Marokko in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Zum Privat- und Familienleben in Österreich stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer obdachlos sei und illegal an diversen Plätzen in Innsbruck geschlafen habe. Er sei mittellos und von der Unterstützung Dritter abhängig. Er sei in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und verfüge hier über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es habe weder ein Familienbezug in Österreich festgestellt werden können noch ein schützenswertes Privatleben. In der Folge wurden auf Seite 26 bis 40 Länderfeststellungen zu Marokko getroffen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels echter personenbezogener nationaler Urkunden nicht habe festgestellt werden können. Bezüglich der Herkunft ginge man aber davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko sei, dies basierend auf seinen Aussagen und aufgrund der von ihm verwendeten Sprache und Ortskenntnisse. Hinsichtlich des dargelegten Fluchtgrundes wurde ausgeführt, dass dieser als vollkommen unglaubwürdig und in keinster Weise nachvollziehbar bzw. plausibel festgestellt worden sei. Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde, ergebe sich für die erkennende Behörde aus der Tatsache, dass er weder bei der ersten Asylantragsstellung noch bei der zweiten Asylantragsstellung diesen Fluchtgrund angeführt habe, sondern immer nur von wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe. Es liege im gegenständlichen Fall der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens vor. Daher erachte die erkennende Behörde die Angaben als unwahr, so dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Die belangte Behörde gehe daher aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Marokko bestehe. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Marokko sicherlich eine schwierige sei, so habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht glaubhaft darzulegen, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Es könne ihm als gesunden, jungen Mann zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen, so habe er selbst angeführt, dass er in Marokko jahrelang als Fliesenleger gearbeitet habe. Auch habe er sich während seines bisherigen Aufenthaltes in Europa Sprachkenntnisse angeeignet, welche er zum Beispiel im Tourismus positiv für sich nützen könne. Zudem gebe es in Marokko eine Vielzahl von Hilfsorganisationen, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne. Weiters habe er selbst angeführt, dass er bis zu seiner Ausreise bei engen Familienangehörigen gelebt habe, zu denen er zumindest bis zu seiner Verhaftung in Österreich auch regelmäßig telefonischen Kontakt gepflegt habe. Es wäre ihm damit möglich und auch zumutbar im Fall der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zurückzugreifen. Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass für ihn im Falle der Rückkehr eine Bedrohung oder drohende Gefahr bevorstehe. Eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 8 Asylgesetz sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe selbst auf konkrete Frage im Zuge einer Einvernahme angegeben, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko mit Sicherheit bei seinen Familienangehörigen wohnen würde können. Daher würden auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen. Hinsichtlich der amtswegigen Prüfung eines möglichen Aufenthaltstitels nach § 57 und § 55 Asylgesetz wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 57 Asylgesetz nicht vorliegen würden. Hinsichtlich der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK sei darauf hinzuweisen, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vorliege. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben haben und seien solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Deutschkurs besucht und sei nirgendwo Mitglied oder karitativ tätig. Trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich sei er vor allem durch Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass er trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits wegen mehrerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, lasse erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sich dem Gesetz in Österreich anzupassen. Daher sei durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft existent. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK würde daher zu Ungunsten der Person des Beschwerdeführers ausfallen. Es sei daher auch kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zu erteilen.
Zur Verhängung des Einreiseverbotes wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Absatz 3 Ziffer 1 erfüllt sei. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes sei auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei am 03.09.2014 aus der Freiheitsstrafe entlassen worden. Aufgrund seines Verhaltens könne keinesfalls eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr sei ersichtlich, dass er auch in Zukunft gegenüber der österreichischen Bevölkerung seine kriminelle und gewalttätige Energie zu Tage bringen werde. Zu Spruchpunkt V wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ab dem 28.03.2014 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Absatz 1 Asylgesetz verloren habe.
10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Arge Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. Bescheid und Verfahrungsanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 übergeben.
12. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2014, wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben. Für das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III) wurde eine Vollmacht für den Diakonie Flüchtlingsdienst vorgelegt. Der Bescheid wurde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein außereheliches sexuelles Verhältnis mit einer Muslima gehabt habe und seither von ihren Brüdern verfolgt werde. Die marokkanischen Sicherheitsbehörden seien in einem solchen Fall nicht schutzwillig. Daher sei bei korrekter Würdigung des Fluchtvorbringens dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zu verleihen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziere. Der Beschwerdeführer habe weder bei der ersten noch bei der zweiten Asylantragsstellung von den fluchtauslösenden Vorfällen berichtet, da er nicht gewusst habe, welche Wichtigkeit diesen vermeintlich privaten Angelegenheiten im Asylverfahren zukomme. Es gäbe keine Anhaltspunkte für die Steigerung des Fluchtvorbringens. Aus gegenständlicher Entscheidung der belangten Behörde gehe eindeutig hervor, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfassend gewürdigt habe, sondern sich lediglich damit begnügt habe, auf frühere Asylverfahren zu verweisen. Damit stehe sie im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers verlange. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Situation in Marokko für den Beschwerdeführer jedenfalls die reale Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr nach Marokko in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits 2005 verlassen habe. Seitdem habe er sich in der Türkei und in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten. Der Beschwerdeführer verfüge über Freunde in Österreich und spreche auch schon ein bisschen Deutsch. Er habe einen Cousin in Frankreich. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet sohin bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK. Zur Erlassung des für die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass in Anbetracht des bisherigen Verhaltens und dem Abstellen auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig hoch sei. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck am 12.06.2014 unbescholten gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits am 03.09.2014 frühzeitig entlassen worden, was Rückschlüsse auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zulasse. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft keine Probleme mehr machen. Zu der Verurteilung sei es nur gekommen, weil er sich mit falschen Personen umgeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Die Behörde habe zudem bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes und bei Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe außer Acht gelassen. Nach dem Verbüßen einer Haftstrafe sei von einer Besserung des künftigen Verhaltens auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände sei es von der belangten Behörde unverhältnismäßig gewesen, die maximale Dauer des Einreiseverbotes auszuschöpfen. Es wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführe, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I behebe und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkenne, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II behebe und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähre, feststelle, dass die Abschiebung nach Marokko auf die Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos behebe, das auf die Dauer von 10 Jahren befristete Einreiseverbot aufhebe bzw. verkürze, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG behebe und zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweise und der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkenne.
13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 vorgelegt.
14. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014 wurde festgestellt, dass die zur Verfügung stehende Aktenlage nicht annehmen lasse, dass eine Verletzung im Sinne des § 18 Absatz 5 BfA-VG im gegenständlichen Fall vorliegen würde. Es sei daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.
15. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsberatung Länderfeststellungen zu Marokko sowie ein Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu Honour Crimes vom 17.04.2013
(http://www.ecoi.net/local_link/269209/397584_de.html) übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, ob mittlerweile über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus allenfalls weitere Gründe vorliegen würden, die einer Rückführung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind.
16. Am 20.01.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft lebe, wo er zweimal wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehme. Er sei sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und verstehe schon einiges. Er habe sich auch bei der Heimleitung gemeldet, um bei anstehenden Malerarbeiten zu helfen. Er arbeite ehrenamtlich und unterstütze die Heimleitung. Er sei freundlich, hilfsbereit und um Integration bemüht. Bezüglich der Länderfeststellungen sei am 20.01.2015 eine Anfrage an das österreichische Rote Kreuz/accord zu Ehrenverbrechen in Marokko gestellt worden. Die Beantwortung der Anfrage werde dem Bundesverwaltungsgericht umgehend nach Erhalt zur Verfügung gestellt. Mit Email vom 16.02.2015 wurde allerdings durch die Rechtsberatung Diakonie-Flüchtlingsdienst mitgeteilt, dass von Seiten des Beschwerdeführers auf die Vorlage weiterer Länderberichte verzichtet werde.
17. Am 23.03.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. Die wesentlichen Aussagen werden im Folgenden wiedergegeben (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein.
RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF: Ja.
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja, alles ist richtig.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Marokko eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe nur die Grundschule besucht.
RI: Können Sie bitte etwas über Ihre Familie erzählen? Wo hat Ihre Familie in Marokko gelebt?
BF: Meine Familie lebt in Fes.
RI: Sie selbst haben auch immer gemeinsam mit Ihrer Familie gelebt?
BF: Ich habe mit meiner Familie gelebt, aber ich habe auch eine Schwester in Rabat, ich habe sie oft besucht. Ich habe auch in Casablanca gearbeitet.
RI: Wann und wie lange haben Sie in Casablanca gearbeitet?
BF: Ungefähr von 1997, 1998 bis 2000.
RI: Als was haben Sie in der Zeit gearbeitet?
BF: Ich habe dort als Assistent in einem Obstgeschäft gearbeitet.
RI: 2000 sind Sie dann wieder nach Fes zurück gegangen?
BF: Nach 2000 bin ich wieder nach Rabat gegangen, mein Bruder hat dort als Bodenleger gearbeitet und ich habe ihm geholfen.
RI: Haben Sie von 2000 bis 2003 in Rabat gewohnt?
BF: Ich war in Rabat und in Fes.
RI: Was arbeiten Ihre Brüder?
BF: Wie ich sagte, mein Bruder ist Meister im Bodenlegen und meine Schwestern sind verheiratet, sie arbeiten nicht. Die anderen Brüder waren zu jung, sie haben nicht gearbeitet.
RI: Was arbeiten Ihre jüngeren Brüder heute?
BF: Ich habe mein Land 2003 verlassen, damals waren sie noch zu jung. Ich habe nur zu einem Bruder Kontakt und er arbeitet in einem Bekleidungsgeschäft.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern?
BF: Nur mit meinem Bruder.
RI: Wie geht es Ihrer Familie in Marokko finanziell?
BF: Sie sind sehr arm.
RI: Stimmt es, dass Sie Marokko 2003 verlassen haben?
BF: Richtig. Ich möchte auch dazu sagen, dass ich 2012 eine Chance hatte, meine Mutter zu besuchen, ich habe sie 2012 gesehen.
RI: Sie sind 2012 nach Marokko gefahren?
BF: Ja.
RI: Warum haben Sie 2003 Ihre Heimat verlassen?
BF: Ich hatte Probleme mit Leuten.
RI: Können Sie mehr darüber erzählen?
BF: Damals hatte ich eine Beziehung mit einem Mädchen. Wir hatten Geschlechtsverkehr, ihre Familie erfuhr davon und ihre Brüder wollten mich umbringen. Man kann sagen, dass sie Kriminelle sind. Ich hatte Angst, meine Familie auch, deswegen sagten sie mir, ich muss das Land verlassen.
RI: Wo lebte dieses Mädchen?
BF: In Fes, in der Nähe von uns.
RI: Was ist der Name des Mädchens?
BF: XXXX.
RI: Und der Name der Familie?
BF: Ich kann Ihnen den nicht sagen. Ich will nicht, dass sie Probleme bekommt.
RI: Wie lange führten Sie diese Beziehung?
BF: Ungefähr drei Jahre.
RI: Warum heirateten Sie nicht?
BF: Ich wollte sie heiraten, aber ihre Familie war dagegen.
RI: Warum war ihre Familie dagegen, wissen Sie das?
BF: Ich war damals jung, ich weiß nicht genau, warum sie das abgelehnt haben. Ich hatte keine Wohnung und kein festes Einkommen. Es war nicht so leicht. Meine finanzielle Situation war nicht so gut.
RI: Wie kam es zu der Bedrohung durch die Familie?
BF: Sie hat es ihrer Mutter erzählt, ich wusste damals schon, dass ich Probleme bekommen würde. Ich war damals in Rabat und hatte keinen direkten Kontakt mit der Familie, aber meine Mutter erzählte mir, dass ihr Bruder mit einer zweiten Person zu uns gekommen ist und dass sie mich gesucht haben. Diese zweite Person ist als kriminell bekannt. Beide sind kriminell.
RI: Was geschah dann?
BF: Danach bin ich nicht zurück nach Fes und ich habe gedacht, dass ich Marokko verlassen muss.
RI: Wann war das genau?
BF: 2003.
RI: Wann 2003?
BF: Im Mai 2003.
RI: Wäre es keine Möglichkeit gewesen, das Mädchen zu heiraten, nachdem die Brüder Ihre Beziehung entdeckt hatten?
BF: Ihre Eltern waren sowieso gegen die Beziehung, bevor sie es wussten. Es ist bei uns so, wenn ein Mann ein Mädchen entehrt, kann er sie heiraten und die Familie kann nichts dagegen tun, weil sie die Ehre bewahren muss. Die Familie dachte, ich hätte das mit Absicht getan, um das Ziel zu erreichen und deswegen wollten sie mich umbringen.
RI: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei gewandt?
BF: Was sollte ich zur Polizei sagen.
RI: Dass Sie bedroht werden?
BF: Wie ich sagte, habe ich sie nicht gesehen, sie haben mich persönlich nicht bedroht. Bei uns im arabischen Raum macht die Polizei sowieso nichts und was sollte ich auch sagen.
RI: Und Sie gehen davon aus, dass Sie noch immer von der Familie bedroht würden?
BF: Natürlich, weil das Mädchen bis heute nicht verheiratet ist und sie keine Zukunft hat. Ich bin auch verloren.
RI: Warum haben Sie in den ersten beiden Asylverfahren nicht von Ihren Problemen mit dieser Familie erzählt ?
BF: Ich war sechs Jahre in Griechenland und ich wollte nach Italien gehen. Ich habe gehört, dass es dort Arbeit gibt. Als ich nach Österreich kam, hatte ich keinen Plan und wusste nichts vom Asylverfahren.
RI: Aber auch wenn man nichts über das Asylverfahren weiß, so wurden Sie doch immer wieder gefragt, warum Sie Marokko verlassen haben?
BF: Als ich in Österreich war, war ich in Traiskirchen. Sie haben mich gefragt, warum ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe gesagt, ich suche eine Arbeit. Ich bekam nach drei Monaten den negativen Bescheid und bin dann nach Italien. Dann bin ich nach Marokko weitergefahren, deswegen bin ich zurück nach Innsbruck gekommen. Sie haben mich nicht genau gefragt, warum ich mein Land verlassen habe.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu dem Mädchen?
BF: Nein.
RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Marokko zurückkehren würden?
BF: Ich gehe auf keinen Fall zurück, sie werden mich umbringen. Wenn ich in Europa keine Chance habe, gehe ich nach Kanada.
RI: 2012 waren Sie wieder in Marokko. Wie lange waren Sie dort?
BF: 20 Tage.
RI: Wie erging es Ihnen in den 20 Tagen?
BF: Ich habe meine Mutter besucht und war immer nur zuhause. Ich habe das Haus nicht verlassen.
RI: Warum haben Sie das Haus nicht verlassen?
BF: Ich hatte Angst, dass sie wissen, dass ich im Land bin und dann bekomme ich ein Problem.
RI: Wenn die Familie auch in Fes lebt, warum sind Sie dann nach Fes gegangen und nicht nach Rabat?
BF: Ich bin dorthin gegangen, niemand hat gewusst, dass ich komme. Meine Mutter ist eine alte Frau und es wäre für sie zu anstrengend, nach Rabat zu fahren.
RI: Als Sie 2012 zurückkehrten, dachten Sie, dass die Familie noch eine Bedrohung wäre oder dachten Sie, dass es inzwischen sicher wäre?
BF: Ich habe nicht gewusst, ob sie mich noch suchen oder ob die Situation sicher ist. Als ich nachhause gegangen bin, erfuhr ich, dass es unsicher ist.
RI: Wie sind Sie zum Schluss gekommen, dass es unsicher ist?
BF: Meine Mutter hat mir das gesagt, dass sie es noch im Kopf haben.
RI: Wovon hat Ihre Mutter konkret berichtet?
BF: Sie wohnen nicht sehr weit von uns weg. Ihre Brüder kommen oft zu uns und sie sind als Kriminelle bekannt.
RI: Wie oft kommen die Brüder und was machen die Brüder dann?
BF: Meine Mutter hat nur gemeint, dass sie mich umbringen, wenn sie mich erwischen. Weil sie bekannte Kriminelle sind. Aber sie sind nicht zu uns nachhause gekommen.
RI: Es gab auch nie eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen einem Mitglied Ihrer Familie und den Brüdern?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie jemals Probleme mit den marokkanischen Behörden?
BF: Nein, ich habe überhaupt keine Probleme.
RI: Haben Sie, außer zu Ihrem Bruder, noch Kontakt zu jemandem in Marokko?
BF: Nein.
RI: Als Sie 2012 Marokko verlassen haben, wohin sind Sie dann gefahren?
BF: Ich bin nach Spanien gefahren.
RI: Und dann?
BF: Dann bin ich nach Deutschland gefahren, ich bin dort für 1,5 Jahre geblieben. Dann haben sie mich nach Österreich zurückgeschickt.
RI: Seit der Rückkehr nach Österreich waren Sie immer in Österreich?
BF: Ja. Ich habe das Land nicht verlassen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF antwortet auf Deutsch: Ein bisschen. Ich verstehe es gut, aber ich kann nicht so viel sprechen.
RI: Haben Sie Familie oder Freunde in Österreich?
BF: Nein.
RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?
BF: Ich bleibe im Heim und besuche einen Deutschkurs. Ich warte darauf, dass ich eine Beschäftigung bekomme. Für den Sommer ist uns Arbeit versprochen worden.
RI: Sie wurden wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Wie kam es dazu?
BF: Als ich 2012 nach Italien gefahren bin, hat eine Person mich angezeigt, dass ich ihm Geld gestohlen habe. Deswegen habe ich eine Strafe bekommen, als ich zurück nach Innsbruck gekommen bin.
RI: Im Urteil steht aber, dass Sie in Wien verschiedene Personen bestohlen haben?
BF: Ja, das ist richtig, aber ich war betrunken und ich war mit einer Person mit, er hat gestohlen. Als die Polizei mich gefunden hat, haben sie ein Handy und Geld gefunden, aber es war nicht von mir, ich war betrunken. Ich habe das nie gemacht, das ist nicht meine Art.
RI: Sie behaupten, dass Sie selbst nicht an den Diebstählen beteiligt waren?
BF: Es ist so, dass ich in einer Bar war, diese Person hat Sachen gestohlen. Als er gemerkt hat, dass ihn jemand gesehen hat, hat er die Sachen bei mir gelassen und ist geflüchtet. Die Leute haben die Polizei gerufen, ich nannte seinen Namen. Vor Gericht hatte ich dann ein schlechtes Gewissen und sagte, dass ein paar Sachen mir gehören, damit er keine Verurteilung bekommt. Er hat mir Leid getan.
RI: Der Diebstahl von einem I-Pad?
BF: Ja, das war ein I-Pad, ein Handy und eine Geldtasche. Die andere Person hat das Geld genommen und sie haben bei mir die leere Geldtasche mit den Karten gelassen.
RI: Wurden Sie vorher schon einmal in Österreich verurteilt?
BF: Ich war vier Monate in Wien in Schubhaft.
RI: Sie sagten, Sie seien einmal von einer Person in Italien angzeigt worden?
BF: Das war in Innsbruck, bevor ich nach Italien gefahren bin.
RI: Das war die Anzeige des A. I.?
BF: Ja.
RI: Er sagt, dass Sie von ihm Geld gefordert haben und ihn bedroht haben, stimmt das?
BF: Er hat das gesagt, aber das war nicht richtig.
RI: Was war wirklich?
BF: Wir waren in einem Wettlokal, wir haben gespielt und er hat verloren. Deswegen hat er gesagt, ich hätte Geld von ihm gestohlen, aber es war nicht richtig.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Es gefällt mir, hier zu bleiben. Ich hatte früher Alkoholprobleme, aber ich habe seit vier Monaten aufgehört. Ich möchte gerne arbeiten gehen und ich hoffe, dass ich Arbeit bekomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2011 und am 30.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz, über welche wie oben unter I. Punkt 1 angeführt rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 abgewiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer durch den Besuch eines Deutschkurses und die Unterstützung der Leitung des Flüchtlingsheimes seinen Integrationswillen gezeigt hat.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Marokko verschiedene Tätigkeiten ausgeübt; er hat in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und seinen Bruder beim Fliesen- bzw. Bodenlegen unterstützt und so geholfen, seine Familie zu erhalten; inzwischen arbeiten auch seine jüngeren Brüder. Seine Mutter und Geschwister leben in Marokko. Der Beschwerdeführer hat Marokko bereits im Juni 2004 verlassen und hält sich seit 2011 (mit Unterbrechung von etwa zwei Jahren) in Österreich auf.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet (Flüchtlingsheim).
1.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.06.2014, rechtskräftig am 16.06.2014 (034 HV 51/2014h) wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB sowie §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2014 nach Verbüßung von zwei Dritteln der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass er aufgrund seiner außerehelichen Beziehung mit gezielter Verfolgung durch Privatpersonen zu rechnen hätte, vor welcher er durch staatliche Behörden nicht geschützt würde. Selbst bei Wahrunterstellung würde dies zudem keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Darüber hinaus würde hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz vorliegen.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.13. Folgende Feststellungen werden zur Situation in Marokko getroffen:
Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König Mohammed VI. als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 09.01.2015])
Politik
Marokko verfügt seit der Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Das Wahlrecht macht es schwierig für eine Partei, eine deutliche Mehrheit zu erringen; Koalitionen sind deshalb die Regel. Im Parlament sind achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS.
Die großen Oppositionsparteien sind die Istiqlal-("Unabhängigkeits-") Partei, die Partei Authentizität und Modernität (PAM), die sozialdemokratische Union Socialiste des Forces Populaires (USFP) und die Union Constitutionelle (Verfassungsunion, UC). (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service, Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. (Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Sicherheitsbehörden
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 09.01.2015], Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.01.2015])
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.10.2015])
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Großfamilie. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014)
Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.
Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Dezember 2014 [abgerufen am 09.01.2015]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]);
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (d.h.: ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner). Daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch das RAMED-Programm kostenfrei in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2018; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015])
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Ehrenverbrechen
Laut Forschungen eines Doktoranden der McGill University seien Ehrenverbrechen in Marokko selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert. Es lägen auch Aussagen der Polizei aus 2009 vor, wonach Ehrenverbrechen in Marokko nicht bekannt seien und jedenfalls als Verbrechen betrachtet würden, wobei es keine spezielle Gesetzgebung diesbezüglich geben würde: "Das Gesetz behandelt Ehrenverbrechen nicht anders als andere Verbrechen im Land und die Sicherheitsbehörden zeigen keine besondere Nachsicht mit Personen, die eines Ehrenverbrechens beschuldigt werden. Sie werden wie jeder andere Verbrecher verhaftet." Allerdings würde der Staat wenig unternehmen, um Frauen, die potentielle Opfer eines Ehrenverbrechens sein könnten, zu schützen.
(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Morocco: Honour crimes, including frequency; government protection for victims (2011-March 2013) [MAR104354.FE], 17. April 2013
http://www.ecoi.net/local_link/269209/397584_de.html (Zugriff am 21. Januar 2015))
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Marokko gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hatte bereits zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden war. Er hält sich seit Juni 2011 in Österreich auf, verließ das Bundesgebiet allerdings, um nach Marokko und im Anschluss nach Spanien und Deutschland zu fahren. Er wurde im März 2014 nach Österreich rücküberstellt. Bereits die kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet weist auf eine unzureichende Aufenthaltsverfestigung hin, was auch durch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestätigt wird. Der Beschwerdeführer unternahm zwar Schritte Richtung Integration, so besucht er aktuell einen Deutschkurs und unterstützt die Heimleitung des Flüchtlingsheimes, in dem er aktuell aufhältig ist, bei verschiedenen Tätigkeiten, doch kann aus diesen Bemühungen keine umfassende Integration abgeleitet werden.
2.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, dem Bundesverwaltungsgericht aktuelle Gründe, welche im Falle einer Rückkehrentscheidung für eine Verletzung des Art. 8 EMRK sprechen würden, offenzulegen. In der entsprechenden Stellungnahme wurde diesbezüglich nur auf die unter Punkt 2.2.2. bereits berücksichtigten Integrationsversuche des Beschwerdeführers (Besuch eines Deutschkurses, Unterstützung der Heimleitung) verwiesen, sonstige Sachverhalte, welche ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründen würden, wurden nicht vorgebracht. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar seinen Integrationswillen zum Ausdruck und konnte auch Deutschkenntnisse vorweisen, doch sind keine darüber hinaus erkennbaren Elemente eines in Österreich vorhandenen Privat- oder Familienlebens hervorgekommen.
2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. So bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung, dass er gesund sei.
2.2.5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. In der gekürzten Urteilsausfertigung vom 12.06.2014 XXXX ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 6.3.2012 in Wien Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindert versuchte, indem er Polizeibeamte, welche ihn festnehmen und kontrollieren wollte, Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und dass er am 6.5.2012 in Innsbruck I.A. in den Schwitzkasten nahm, in einen Finger biss und Geld forderte. Am 26. und am 27.3.2014 wiederum beging er in Wien verschiedene Diebstähle (I-Pad, Geldtasche, Mobiltelefone).
2.2.6. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in Marokko in einem Geschäft und als Fliesen-/Bodenleger tätig. Seine Arbeitsfähigkeit ist nicht eingeschränkt. Mutter und Brüder des Beschwerdeführers leben noch in Marokko.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seinen ersten zwei Asylanträgen vor, dass er Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im gegenständlichen dritten Verfahren erklärte er erstmals, Marokko verlassen zu haben, weil er von den Brüdern eines Mädchens, mit welchem er eine Beziehung hatte, bedroht würde. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahingehend zu folgen, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund trotz mehrmaliger Einvernahme erst im Rahmen des dritten Asylverfahrens vorbringt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Asylverfahren nicht auskenne, vermag dennoch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer, nach dem Grund seiner Flucht befragt, in den ersten zwei Verfahren wirtschaftliche Gründe genannt hatte, wenn er tatsächlich doch aus Angst, von den Verwandten des Mädchens getötet zu werden, geflüchtet wäre.
Dies wird anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in den früheren Asylverfahren deutlich:
In der Erstbefragung zum ersten Asylverfahren am 23.06.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte: "Es gibt in meiner Heimat keine Zukunft und keine Arbeit für mich. Außerdem habe ich mich in die europäisch-westliche Lebensart eingelebt."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.06.2011 meinte er, wiederum auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte: "Es wird nichts passieren. Ich habe nur Angst vor der Armut und der Arbeitslosigkeit."
Im zweiten Asylverfahren meinte er am 14.10.2011 gegenüber dem Bundesasylamt auf die Frage, was gegen seine Ausweisung spreche:
"Ich möchte auf keinen Fall nach Marokko zurück. Dort hat man keine Arbeit. Die Lage verschlechtert sich langsam."
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt gefragt, was er im Falle einer Rückkehr befürchte und hat doch nie mit einem Wort die angebliche Verfolgung durch die Familie eines Mädchens erwähnt. Der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig erscheint bzw. jedenfalls nicht fluchtauslösend gewesen sein kann.
Auf die Frage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er in den vorangegangenen Asylverfahren nichts von den Problemen mit der Familie erzählt habe, meinte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er sei nicht genau gefragt worden, warum er sein Land verlassen habe und er habe nichts über Asylverfahren gewusst.
2.3.3. Dem Beschwerdeführer gelang es auch sonst in der mündlichen Verhandlung nicht, das Bundesverwaltungsgericht von dem im gegenständlichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund zu überzeugen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer 2012 seine Mutter besuchte, obwohl diese in der Nähe der Familie, von der er angeblich bedroht wird, wohnt. Wenn er tatsächlich aus Angst vor der Familie das Land verlassen haben sollte, ist es wenig plausibel, dass er dann gerade dorthin zurückkehrt, wo die verfeindete Familie lebt. Vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.03.2014 darüber hinaus, dass die Eltern den Verlust der Jungfräulichkeit des Mädchens bemerkt haben würden, als sie einen anderen Mann habe heiraten sollen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er dagegen, dass das Mädchen es ihrer Mutter erzählt habe. Mag dieser Widerspruch noch aufzuklären sein, so ist nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.07.2014 bestätigt, dass die Probleme mit der Familie des Mädchens in Rabat gewesen seien, während er sie gegenüber der erkennenden Richterin in Fes lokalisiert. Auch erscheint die vorgebliche Bedrohung nicht fluchtauslösend gewesen zu sein, wenn es 2003 zu den Problemen gekommen war, er Marokko aber erst im Juni 2004 verließ. Insgesamt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig.
2.3.4. Im gegenständlichen Fall würde aber auch bei "Wahrunterstellung" des Sachverhalts kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0317 darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des "Täters" beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen den "Täter", den Beschwerdeführer selbst, und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Zudem würden die Verfolgungshandlungen von Privatpersonen ausgehen und wäre mit einem Schutz durch den marokkanischen Staat zu rechnen. Wie in den Länderfeststellungen angeführt, werden "Ehrenverbrechen" nicht anders als sonstige Verbrechen behandelt und kann daher von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates ausgegangen werden.
2.3.5. Wenn das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers durch die Familie des Mädchens bedroht wäre, könnte sich auch die Frage stellen, ob diesbezüglich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu rechnen hätte.
Wie der EGMR bereits im Fall Osman festgehalten hat, beinhaltet Art. 2 EMRK (auch) die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnten (EGMR
28.10. 98 [GK], Fall Osman, Appl 23452/94, insb Z115; vgl auch EGMR 14.09.10, Fall Dink, Appl 2668/07 ua, Z64). Eine derartige Verpflichtung darf den Behörden jedoch keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen; auch haben die Sicherheitsbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu achten. Eine Verletzung des Art. 2 EMRK liegt aber dann vor, wenn die Behörden - sofern sie von der unmittelbaren Lebensbedrohung einer bestimmten Person wussten oder hätten wissen müssen - nicht alles getan haben, was vernünftigerweise hätte erwartet werden können. (VfGH 01.12.2012, B567/11 ua) Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass einer etwaigen Gefahr durch die Sicherheitsorgane, wie in den Länderfeststellungen ausgeführt, hinreichend begegnet werden könnte. Den Feststellungen zur effektiven Bekämpfung von Ehrenverbrechen durch die marokkanischen Sicherheitsbehörden (vgl. Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada; Morocco: Honour crimes, including frequency; government protection for victims vom 17.04.2013) wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre daher im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht mit einer Verletzung des Art. 2 oder 3EMRK zu rechnen.
2.3.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen unter Punkt 1.13 des vorliegenden Erkenntnisses um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen und verzichtete explizit auf die Einbringung weiterer Länderberichte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Marokko verlassen zu haben, weil er von den Brüdern eines Mädchens, mit dem er eine Beziehung hatte, verfolgt würde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Wie bereits dargelegt ist das Vorbringen nicht glaubhaft, da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass dieser Fluchtgrund erst im Rahmen des dritten Asylverfahrens vorgebracht wurde. Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der marokkanische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08).
Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder -willens ist. (vgl. dazu Asylgerichtshof 09.03.2009, E13 403.433-1/2008) Laut Verwaltungsgerichtshof kann auch erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an die staatlichen Behörden zu wenden.
Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall auch keine Asylrelevanz ersichtlich, da sich die mögliche Rache nicht gegen ein unbeteiligtes Mitglied der Familie (welches als solches der bestimmten sozialen Gruppe der Familie zugerechnet werden könnte), sondern gegen den "Auslöser" der Blutrache selbst richten würde. In diesem Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141) keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen (vgl. auch Asylgerichtshof, 26.09.2011, E1 250.418-0/2008).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Marokko über ein familiäres Netzwerk verfügt und bereits früher verschiedene Tätigkeiten ausübte. Der Beschwerdeführer führte aus, früher gemeinsam mit einem Bruder seine Familie erhalten zu haben, inzwischen würden aber auch seine jüngeren Brüder erwachsen sein und arbeiten. Er gab gegenüber dem Bundesamt auch zu Protokoll, dass ihm bei seinem Bruder eine Wohnmöglichkeit offenstehe.
Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Wie bereits ausgeführt könnte eine Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers durch die Familie seiner früheren Freundin gegebenenfalls auch eine Verletzung eines durch Art 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechtes bedeuten. Allerdings ist diesbezüglich erstens auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und zweitens auf obige Länderfeststellungen und Ausführungen zu verweisen, welche von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des marokkanischen Staates ausgehen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
Darüber hinaus wäre, selbst wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asylgesetz vorliegen würden, der Antrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuweisen. Ein derartiger Antrag ist gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 Asylgesetz vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 15 StGB, § 269 Abs. StGB, § 127, § 130
1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt.
§ 142 Abs. 1 StGB lautet: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 142 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und damit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Daher liegt der Tatbestand des § 8 Abs. 3a Asylgesetz vor und ist der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch aus diesem Grund abzuweisen bzw. der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt:
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer kein Familienleben behauptet und ist solches auch nicht aus dem Akt ersichtlich.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits 2011 in Österreich aufhältig war, jedoch 2012 nach Aufhebung der Schubhaft in Spanien, Italien, Marokko und Deutschland aufhältig war und erst 2014 nach Österreich zurückkehrte. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist daher insgesamt als kurz zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer weist keine besonderen Merkmale einer Integrationsverfestigung auf, er wurde im Gegenteil kurz nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 12.03 2014 straffällig - bereits am 28.03.2014 wurde Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2014, rechtskräftig am 16.06.2014 XXXX wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB sowie §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2014 nach Verbüßung von zwei Dritteln der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer versteht relativ gut Deutsch und besucht einen Deutschkurs. Er ist arbeitswillig und verweist darauf, dass er seine Alkoholabhängigkeit unter Kontrolle bekommen hat. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Umstände durchaus positiv zur Kenntnis nimmt, kann daraus aber dennoch noch keine umfassende Integrationsverfestigung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG geschlossen werden. Ebenso wenig kann der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Cousin in Frankreich hat, eine Integration in Österreich belegen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Marokko bereits vor 10 Jahren verlassen hat, doch hat er sich in dieser Zeit nur zu einem geringen Teil in Österreich aufgehalten und hat er zudem nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Marokko. Der Beschwerdeführer zeigte zudem durch die Begehung eines Verbrechens unmittelbar nach seiner (erzwungenen) Einreise nach Österreich auf, dass er kein Interesse an der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung hat.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu und ist daher im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher anzusetzen als das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.5. Zum Einreiseverbrot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dahingehend stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahre beschränkt wird. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass in Anbetracht des bisherigen Verhaltens und dem Abstellen auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig hoch sei. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 12.06.2014 unbescholten gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits am 03.09.2014 frühzeitig entlassen worden, was Rückschlüsse auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zulasse. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft keine Probleme mehr machen. Zu der Verurteilung sei es nur gekommen, weil er sich mit falschen Personen umgeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Die Behörde habe zudem bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes und bei Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe außer Acht gelassen. Nach dem Verbüßen einer Haftstrafe sei von einer Besserung des künftigen Verhaltens auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände sei es von der belangten Behörde unverhältnismäßig gewesen, die maximale Dauer des Einreiseverbotes auszuschöpfen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid aus, dass im gegenständlichen Fall die Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und demgemäß ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren gültiges Einreiseverbot erlassen werden durfte. Dies wird von der erkennenden Richterin nicht bestritten, doch darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259). Die belangte Behörde hat sich aber auf die Wiedergabe des folgenden Sachverhaltes beschränkt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2014, rechtskräftig am 16.06.2014 XXXX wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB sowie §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2014 aus der Haft entlassen.
Nähere Ausführungen zu den Straftaten sind im angefochtenen Bescheid nicht zu finden, so dass die getroffenen Feststellungen im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH, 10.4.2014, 2013/22/0310) nicht für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme ausreichen. So führte die Behörde weder die im Strafbescheid konkret angelasteten Tatbestände noch die Tatzeiten aus. Diese Feststellungen wären aber für die Beurteilung der Dauer eines Einreiseverbots erforderlich gewesen (vgl. VwGH, 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfülle, ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangt, die höchstmögliche Dauer zu verhängen.
Eine genauere Untersuchung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände ergibt, dass er am 06.03.2012 in Wien Polizeibeamten, die ihn kontrollieren wollten, Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und versuchte sich der Festnahme zu entziehen und dass er am 06.05.2012 in Innsbruck einen anderen in den "Schwitzkasten" nahm, ihm in den linken Mittelfinger biss und von ihm Geld forderte und 40 Euro bekam. Darüber hinaus hatte er in Wien gemeinsam mit einem anderen als Mittäter, am 26.3.2014 ein I-Pad und am 27.3.2014 zwei Mobiltelefone und zwei Geldtaschen gestohlen und dadurch auch fremde Urkunden und unbare Zahlungsmittel entwendet und unterdrückt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit diesen Tatbeständen konfrontiert erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Raub vom 06.05.2012 um eine Verleumdung handeln würde; er habe zudem früher Alkoholprobleme gehabt und sei bei Tatbegehung betrunken gewesen, würde aber seit vier Monaten nicht mehr trinken.
Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts doch nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Das tatsächlich verhängte Strafausmaß (24 Monate, davon 16 Monate bedingt; zudem eine Entlassung nach zwei Dritteln der unbedingten Freiheitsstrafe) berücksichtigt, dass keine außerordentliche Gefährdung der öffentlichen Interessen gegeben ist und dass die erfolgte Gewaltanwendung - so sehr diese auch zu verurteilen ist - kein extremes Ausmaß erreichte. Auch wenn die Phase des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Gesinnungswandel zu belegen, kann doch aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seinem Vorbringen, dass er sein Alkoholproblem bewältigt habe, geschlossen werden, dass der gegenständlich bemessene Umfang des Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheint, auch wenn dem Einreiseverbot Art. 8 EMRK nicht entgegensteht, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat.
Das Einreiseverbot war daher auf die Dauer von fünf Jahren herabzusetzen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.03.2014 verloren (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der Beschwerde auf Spruchpunkt V. nicht eingegangen wird. Der ex lege Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden.
In Bezug auf Spruchpunkt VI. ist auf den Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014 zu verweisen, mit dem festgestellt wurde, dass die zur Verfügung stehende Aktenlage nicht annehmen lasse, dass eine Verletzung im Sinne des § 18 Absatz 5 BfA-VG im gegenständlichen Fall vorliegen würde. Es war daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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