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L501 2008926-2•BVwG L501 2008926-2
L501 2008926-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, Zl. VR/RS stk 4567, zu Beitragskontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 40,00 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 20.11.2014, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnzettel für XXXX (in der Folge Herr R.V.), VSNR XXXX, und XXXX (in der Folge Herr B.P.), VSNR XXXX, nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2014 verwies die bP auf die in der Anlage übermittelten Bildschirmausdrucke der Datendrehscheibe ihres Programmes, auf denen der fristgerechte Vollzug der Eingaben am 15.01.2013 ersichtlich sei, und ersuchte von der Festsetzung eines Beitragszuschlages abzusehen sowie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Entgegen den Ausführungen war der Beschwerde nur der Bildschirmausdruck betreffend Herrn B.P. angefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2014, Zl. VR/RS stk 4567, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, dass bei der bP im Jahr 2012 Herr R.V. von 04.10.2012 bis 31.12.2012 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei sowie Herr B.P. von 04.06.2012 bis 06.06.2012 und von 14.06.2012 bis 31.12.2012. Im Zuge einer Überprüfung sei im Feber 2014 festgestellt worden, dass für die beiden Dienstnehmer keine Jahreslohnzettel für das Kalenderjahr 2012 vorgelegt worden seien, weshalb mit Schreiben vom 24.02.2014 um Übermittlung der fehlenden Jahreslohnzettel ersucht worden sei. Die angeforderten Jahreslohnzettel wären in der Folge mittels E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 25.02.2014 übermittelt worden, nicht jedoch im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (System ELDA). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass Bildschirmausdrucke aus einem internen EDV-Programm einerseits per se keinen geeigneten Nachweis für den Erfolg einer Übermittlung an die Kasse bieten würden sowie andererseits für die Dienstnehmer Herr R.V. und B.P. kein Übermittlungsdatum/Sendedatum auf den Ausdrucken angeführt sei. Das Nichteinlangen der gegenständlichen Jahreslohnzettel sei überdies aufgrund der Meldeunterlagen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger klar nachgewiesen. Zudem sei belegt, dass die Jahreslohnzettel erst am 25.02.2014 mittels E-Mail der steuerlichen Vertretung der bP übersandt worden seien und habe dieses E-Mail keinen Einwand der bP dahingehend enthalten, dass die Jahreslohnzettel bereits übermittelt worden seien. Rechtlich wurde festgehalten, dass die bP nicht erstmalig Lohnunterlagen verspätet vorgelegt habe, es sich vielmehr um den 8. und 9. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten handeln würde und der belangten Behörde durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei. Im Hinblick auf die gemäß § 113 Abs. 4 mögliche Höhe des Beitragszuschlages von € 1.510,-- sei der vorgeschriebene im Ausmaß von € 40,-- angemessen.
Die bP beantragte hierauf mit Schriftsatz vom 10.12.2014 innerhalb offener Frist die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verwies neuerlich auf die Bildschirmausdrucke.
Mit Schreiben vom 03.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und merkte nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges an, dass dem Vorlageantrag - entgegen dem diesbezüglichen Hinweis im Schriftsatz - keine Bildschirmausdrucke der internen Steuerberater-EDV angefügt gewesen seien.
I.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2014 war die in der gegenständlichen Sache (nicht fristgerechte Übermittlung der Jahreslohnzettel betreffend Herrn R.V. und Herrn B.P.) ursprünglich ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.05.2014 aufgrund der Erstellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 21.03.2014 mit Hilfe des EDV-Programms MVB (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) behoben worden. Die Ausführungen der gegen die angeführten Erledigungen der belangten Behörde im ursprünglichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel sind mit jenen im gegenständlichen Verfahren beinahe wortident, neben dem Bildschirmausdruck betreffend Herrn B.P. war ihnen jedoch auch jener betreffend Herrn R.V. angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Im Jahr 2012 waren Herr R.V. (VSNR XXXX) von 04.10.2012 bis 31.12.2012 sowie Herr B.P. (VSNR XXXX) von 04.06.2012 bis 06.06.2012 und von 14.06.2012 bis 31.12.2012 bei der bP als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Die Jahreslohnzettel 2012 betreffend die beiden Dienstnehmer wurden der belangten Behörde nicht fristgerecht bis spätestens Ende Februar 2013 übermittelt. Dem Ersuchen der belangten Behörde vom 24.02.2014 um Übermittlung der fehlenden Jahreslohnzettel, kam die bP mit E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 25.02.2014 nach; eine Übermittlung im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (System ELDA) erfolgte nicht. Es handelte sich hierbei um den 8. und 9. Meldeverstoß der bP innerhalb von 12 Monaten.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakten der belangten Behörde betreffend die Bescheide/Beschwerdevorentscheidungen vom 21.03.2014/06.05.2014 und vom 20.11.2014/05.12.2014 sowie den Bezug habenden hg. Akten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Meldeunterlagen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger, dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2014 sowie dem E-Mail der bP vom 25.02.2014.
Der angefochtene Bescheid - respektive die Beschwerdevorentscheidung - basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie in den seitens der bP vorgelegten Bildschirmausdrucken keinen geeigneten Nachweis für eine erfolgte Übermittlung der Unterlagen sieht, zumal die Ausdrucke betreffend die Herren R.V. und B.P. gerade kein "Gesendet" Datum aufweisen. Auch wäre es nach allgemeiner Lebenserfahrung im Falle einer fristgerecht erfolgten Übermittlung zu erwarten gewesen, dass die bP in ihrem E-Mail vom 25.02.2014 zumindest einen entsprechenden diesbezüglichen Hinweis aufgenommen hätte. Die bP hat im zweiten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder die Feststellungen noch die ihr bekannte Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiierter bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie von der nicht fristgerechten Übermittlung der Unterlagen bzw. vom Vorliegen des 8. und 9. Meldeverstoßes spricht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach §410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Des Weiteren ist im § 34 Abs. 2 ASVG festgelegt, dass der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Die bP ist verpflichtet, der belangten Behörde für alle Dienstnehmer (Lehrlinge), die Beitragszeiten haben, die Lohnzettel bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Die Lohnzetteln der Dienstnehmer R.V. und B.P. langten weit verspätet bei der belangten Behörde ein. Es liegt jedoch ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers, für die fristgerechte Vorlage zu sorgen; bei entsprechender Sorgfalt und Disposition wäre der Meldeverstoß vermeidbar gewesen. Werden nun gesetzlich oder satzungsma¿ßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach §113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Ho¿he nach (bis zum Zehnfachen der Ho¿chstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Beho¿rde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Gegenständlich handelt es sich um zwei Meldeverstöße, den 8. und 9. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten und erfolgte die Übermittlung - nur über Aufforderung der belangten Behörde - zudem weit verspätet. Da gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zu € 1.510,-- hätte verhängt werden können, kann in der Vorschreibung eines - nach dem unteren Ende bemessenen - Betrages von € 40,00 seitens des erkennenden Gerichts kein Ermessensfehler erblickt werden. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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