BVwG W103 2100156-2

W103 2100156-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2100156-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2100156.2.00

Spruch

W103 1436493-3/3Z

W103 1436492-3/3Z

W103 1436494-3/3Z

W103 1436496-3/3Z

W103 1436495-3/3Z

W103 2100156-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Antrag der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 bzw. 28.02.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, mit welcher der Bescheid angefochten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß § 6 BVwGG; BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Aufschiebende Wirkung

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht entgegen.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch der erste Antrag auf internationalen Schutz der nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde "nunmehr" gemäß § 68 ABS 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Damit hat zwar die belangte Behörde für alle Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen, jedoch liegt bei der Sechstbeschwerdeführerin keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, da es sich bei ihrem Antrag um einen Erstantrag nach dem Asylgesetz auf "Internationalen Schutz" handelt.

Es bestehen daher schwere Bedenken über die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise

Es war daher der Beschwerde schon aus diesen Gründen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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