BVwG W117 2013421-1

W117 2013421-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, Revision<br/>zulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2013421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2013421.1.00

Spruch

W117 2013421-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.08.2014 internationalen Schutz.

Ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Dari erfolgte am selben Tag.

Bei dieser Erstbefragung gab sie im Wesentlichen folgendes an:

Sie habe Mitte Dezember 2013 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Asylantrag gestellt und auch ein österreichisches Visum beantragt. Das Visum sei von der österreichischen Botschaft am [...], gültig vom [...] bis [...] ausgestellt worden.

Am 25.07.2014 sei sie legal mit Reisepass uns Visum von Kabul über Istanbul nach Wien-Schwechat gereist, wo sie am 26.07.2014 in den frühen Morgenstunden angekommen sei. Ihr Ehemann habe sie vom Flughafen abgeholt und wohne sie seitdem bei ihm.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an:

"Meine Fluchtgründe liegen ausschließlich bei meinem Ehemann. Er ist bereits seit ca. 4 Jahren in Österreich, hat den Status des ‚subsidiären Schutzberechtigten' erhalten und ich möchte denselben Status wie mein Mann erhalten und bei ihm in Österreich leben."

Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus:

"Ich habe nichts zu befürchten, möchte aber bei meinem Mann bleiben."

Am 24.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für Dari niederschriftlich einvernommen.

Bei dieser Einvernahme gab sie auf die Frage, warum sie einen Asylantrag gestellt habe, folgendes an:

"Ich beziehe meine Asylgründe und Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf die meines Ehegatten und habe keine eigenen Flucht- oder Ausreisegründe."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit im Spruch angefochtenem Bescheid den (zweiten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung im gesetzlichen Ausmaß.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde in Bezug auf Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführerin keine konventionsrelevanten Gründe genannt habe und daher auszugehen gewesen sei, dass keine vorlägen.

Subsidiärer Schutz war im Rahmen eines Familienverfahrens einzuräumen, da dem Ehegatten dieser Schutz gewährt worden sei.

Gegen den im nunmehrigen Verfahren von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde.

Begründend führte die Beschwerdeführerin unter anderem entscheidungsrelevant aus:

Sie habe auch wegen der Konversion ihres Gatten selbst Probleme in Afghanistan, welche sie noch nicht schildern hätte können - da sie sich in erster Linie aufgrund des laufenden Familienverfahrens auf die Fluchtgründe ihres Mannes bezogen habe, sei sie zu ihrer eigenen Situation vor der Ausreise nicht befragt worden, auch sei ihr gesagt worden, dass sie in einer Beschwerde geltend machen könne, wenn sie noch irgendwelche zusätzlichen, relevanten Informationen hätte.

Der Religionswechsel ihres Mannes sei bekannt geworden, daraufhin seien Steine auf ihr Haus geworfen, Türe und Fenster eingeschlagen worden. Leute hätten sie belästigt, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegt hätte; es sei gefordert worden, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lassen müsse. Die konkreten Bedrohungen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, würde sie gerne vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht genauer schildern, damit diese auch vollständig und abschließend erhoben würden.

Dass die belangte Behörde ihr nach einer entsprechenden rechtlichen Aufklärung zur Bedeutung der entsprechenden Fragen nicht die Möglichkeit gegeben habe, ihre eigenen Probleme in Afghanistan zu schildern, stelle einen Verstoß gegen § 18 AsylG dar, wonach der asylrelevante Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Damit sei das Ermittlungsverfahren insgesamt als mangelhaft zu werden.

Zum Beweis dafür, dass die Konversion eines Familienmitglieds zu Verfolgung aus religiösen Gründen in Afghanistan führen könne, verweise sie etwa auf den vom Bundesasylamt in einem Fall herangezogenen Bericht vom 22.02.2011, wonach eine Frau und sechs Kinder gezwungen gewesen seien, Afghanistan zu verlassen, nachdem der Ehemann vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Aus einem anderen Bericht gehe hervor, dass Frauen, die sich nicht von einem Konvertiten trennen würden, wegen Ehebruchs gesteinigt würden (bzw. verurteilt), wie das Bundesasylamt im soeben zitierten Fall die angeführte Quelle zusammengefasst habe. Auch aus Informationen zur Lage Konvertierter selbst, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aktuell heranziehe und die die verheerende Situation Konvertierter in Afghanistan verdeutlichen würden, sei zu schließen, dass auch Familienangehörige solcher Personen entsprechenden asylrelevanten Problemen ausgesetzt seien.

Am 18.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren der Beschwerdeführerin (BF2), verbunden mit jenem ihres Gatten (BF1), durchgeführt. Bei dieser gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

[...]

BF2: Ja.

VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben und dass wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sind.

VR: Sie wissen, warum Sie heute hier sind?

[...]

BF2: Ja.

Den BF wird kurz zusammengefasst das bisherige Verfahren zur Kenntnis gebracht.

Die BF werden gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.

Da keine Einwendungen vorliegen, wird der bisherige Akteninhalt verlesen.

Beginn der Befragung in der Sache:

[...]

VR: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente bei sich? Frau [...] , wo ist Ihr Reisepass?

BF2: Meinen Reisepass haben mir die Beamten in Traiskirchen abgenommen. Ich habe ihn nicht mehr zurückbekommen.

[...]

VR: Sie haben eine Tazkira bei sich?

BF2: Ja. Ich habe sie mit.

BF2 legt die Tazkira vor. D nimmt diese in Augenschein.

VR an D: Wann ist die Tazkira ausgestellt?

D: 26.10.2013. Das ist eine englische Übersetzung.

BF2 legt eine englische Übersetzung der eingeforderten Tazkira vor.

VR: Haben Sie auch eine Heiratsurkunde?

BF2 legt weitere eine englische Übersetzung der Heiratsurkunde vor, eine Heiratsurkunde im Original und eine Geburtsurkunde vor.

VR: Wann ist die Heiratsurkunde im Original ausgestellt?

D: Die Heiratsurkunde wurde ausgestellt am [...]. Die Tazkira wurde ebenfalls am [...] ausgestellt.

VR: Wo haben Sie sich die Tazkira ausstellen lassen?

BF2: Die Tazkira wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt [...] ausgestellt.

VR: Sie sind afghanische Staatsangehörige?

BF2: Ja.

VR: Sie haben bis zum Verlassen Afghanistans immer in Afghanistan gelebt oder auch wo anders?

BF2: Ich war auch im Iran.

VR: Von wann bis wann?

BF2: Ich wurde 2 Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben. Einmal habe ich 3 Jahre dort verbracht und beim 2. Mal 4 Jahre.

VR: Wann ungefähr wurden Sie das letzte Mal abgeschoben?

BF2: Vor 3 oder 4 Jahren, ich weiß aber nicht, von wann aus gerechnet.

[...]

VR an BF2: Sie haben keine eigenen Fluchtgründe in Verfahren geltend gemacht, ist das richtig? Sie sind nach Österreich gekommen, um mit Ihrem Mann zusammen zu sein?

BF2: Das ist zwar richtig, dass ich mit meinem Mann zusammenleben wollte, aber ich hatte persönlich ebenfalls Schwierigkeiten in Afghanistan.

VR: Nach der Aktenlage wurde Ihnen am 30.10.2013 ein afghan. Reisepass ausgestellt, ist das richtig? Ich habe eine Kopie des Reisepasses hier im Akt.

BF2: Es kann sein, ich weiß es nicht genau.

VR :Sie haben sich ein Visum ausstellen lassen und sich nach Österreich eingereist?

BF2: Ja.

VR: Ich darf Sie dahingehend belehren, dass die Ausstellung eines Reisepasses selbst wenn man nicht von einer Unterschutzstellung, unter den Schutz des Herkunftsstaates ausgehend, ein deutliches Indiz dafür ist, dass keine eigene Verfolgung vorliegt. Welche eigenen Gründe haben Sie also?

BF2: Ich bin eine afghan. Frau. Es ist bekannt, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben und nichts wert sind. Sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Außerdem habe ich in Afghanistan meine Kinder verloren.

VR: Sie hatten 2 gemeinsame Kinder?

BF2: Ja.

VR: Was ist mit beiden Kindern passiert?

BF2: Mein älteres Kind wurde entführt und ist seither verschollen. Mein jüngeres Kind wurde krank und starb.

VR: Seit wann ist das ältere Kind verschollen?

BF2: Ich schätze, dass er vor 7 oder 8 Jahren entführt wurde.

VR: Wie alt war er?

BF2: Ich schätze, dass er damals 8 Jahre und ca. 3 Monate alt war.

VR: Und das 2. Kind?

BF2: Mein 2. Sohn ist vor ca. 4 Jahren verstorben. Ich schätze, dass er im Alter von ca. 9 Jahren verstorben ist.

VR: Krankheitsbedingt?

BF2: Er war krank, ich weiß aber nicht, woran er gelitten hat.

VR: Als Sie aber Afghanistan verlassen haben, bestand zumindest vor dem Hintergrund der Ausstellung des Reisepasses und der Visumerteilung für Österreich keine Verfolgungssituation in Afghanistan, ist das richtig, abgesehen von der allgemeinen Lage der Frauen, die Sie angesprochen haben?

BF2: Ich wurde mit dem Tod bedroht. Mein Mann hat in Österreich den christlichen Glauben angenommen. Ich wurde aufgefordert, mich von meinem Mann scheiden zu lassen. Sollte ich mich weigern, würde ich getötet werden. Ich bin von unserem ursprünglichen Wohnort an einen anderen Ort umgezogen.

VR: Wo haben Sie ursprünglich in Afghanistan gelebt, mit wem haben Sie gelebt, waren Sie im elterlichen Verband?

BF2: Ich habe bei meiner Schwiegermutter in [...] gelebt.

VR: Wo haben Sie sich dann hinbegeben, weil Sie sagten, Sie sind dann an einen anderen Ort gegangen?

BF2: Zuerst habe ich in [...] gelebt, als es dort nicht mehr möglich war, weiterhin zu leben, bin ich nach [...] gegangen.

VR: Da haben Sie alleine gelebt?

BF2: Ich habe mit meiner Schwiegermutter gelebt?

VR: Und vor der Schwiegermutter?

BF2: Zuvor habe ich auch mit meiner Schwiegermutter in einem Haus gelebt.

VR: Sie haben mit der Schwiegermutter den Ort gelebt?

BF2: Ja.

VR: Wie haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF2: Als der Aufenthaltsort meines Ehemannes noch nicht bekannt war, wurden wir von den Dorfbewohnern versorgt. Als wir vom Aufenthaltsort meines Ehemannes erfahren haben und der Kontakt hergestellt wurde, wurden wir von ihm finanziell unterstützt. Er hat uns immer wieder ein wenig Geld geschickt und wir haben um dieses Geld Weizen, Mehl und div. andere Grundnahrungsmittel gekauft.

VR: Von wem wurden Sie aufgrund des Glaubensübertrittes Ihres Gatten bedroht? Wie haben diese überhaupt Kenntnis vom Glaubensübertritt Ihres Gatten erhalten?

BF2: Ich weiß nicht, wie die Dorfbewohner vom Glaubenswechsel meines Ehemannes erfahren haben. Sie wussten davon und haben mich aufgefordert, mich von ihm scheiden zu lassen. Ich habe nicht gehorcht.

VR: Wie lange nach der letzten Aufforderung, sich von Ihrem Gatten scheiden zu lassen, haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten?

BF2: Als ich nach Islamabad wegen des Visums gegangen bin und dann nach Afghanistan zurückgekehrt bin, wurde ich permanent massiv schikaniert. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lange das noch gedauert hat, bis ich Afghanistan verlassen habe.

VR: Ungefähr? Ein halbes Jahr, ein Jahr, ein paar Monate?

BF2: Ich schätze, dass ca. 6 bis 7 Monate vergangen sind.

VR: Beschreiben Sie Ihren Alltag innerhalb dieser 6 Monate etwas näher. Wie muss ich mir einen durchschnittlichen Tag in Ihrem Leben in Afghanistan in diesen 6 Monaten vorstellen?

BF2: Ich bin hauptsächlich nur zu Hause gewesen. Ich habe gekocht und geputzt. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen, weil ich Angst hatte.

VR: Wie konnten Sie dann schikaniert werden, wenn Sie kaum Kontakt zur Außenwelt hatten?

BF2: Wenn ich manchmal hinausgegangen bin, um Wasser zu holen oder die Wäsche und Geschirr zu waschen, wurde ich von den Dorfbewohnern beschimpft, beleidigt und sogar mit Steinen beworfen.

VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise geschah Derartiges zum 1. Mal?

BF2: Es war vor meiner Reise nach Islamabad.

VR: Wie oft ereignete sich Derartiges?

BF2: Sehr oft.

VR: Was heißt "sehr oft" ungefähr?

BF2: Es ist mindestens 2 bis 3 Mal in der Woche zu derartigen Vorfällen gekommen. Anfangs hatten wir keinen eigenen Garten. Daher war ich viel draußen. Mit der Zeit haben die Schikanen zugenommen. Ich habe versucht, nicht mehr allzu oft aus dem Haus zu gehen.

VR: Aber das entspricht eigentlich nicht dem normalen Lebensverhalten. Spätestens wenn Ihnen das ein oder 2 Mal passiert, würde jede durchschnittliche Person davon Abstand nehmen, hinauszugehen und viell. die Schwiegermutter schicken?

BF2: Ich konnte niemanden statt mir schicken. Meine Schwiegermutter ist alt und gebrechlich. Außerdem wurde sie ebenfalls beschimpft.

VR: Haben Sie sonstige Familienangehörige im Herkunftsstaat?

BF2: Außer meiner Schwiegermutter leben meine Mutter, 2 Schwestern und 3 Brüder in Afghanistan. Meine Schwiegermutter lebt in [...], meine Mutter und meine Geschwister leben in [...].

VR: Die alte und gebrechliche Schwiegermutter lebt jetzt ganz alleine?

BF2: Meine Schwiegermutter lebt mit meiner Schwägerin zusammen. Ihr Mann hat sich von ihr scheiden lassen, weil ihr Bruder, mein Ehemann, zum Christentum konvertiert ist.

VR: Sie selbst sind islamischen Glaubens oder nunmehr auch christlichen Glaubens?

BF2: Ich habe mich bisher noch nicht entschieden, ob ich den christlichen Glauben annehmen möchte oder nicht. Für mich spielt der Glaube keine große Rolle.

VR: Sie sind aber traditionell islamisch gekleidet?

BF2: Ich kleide mich nicht immer so. Ich trage manchmal ein Kopftuch, manchmal aber auch nicht.

VR: Hat es Sie nicht überrascht, dass Ihr Gatte zum christlichen Glauben konvertierte?

BF2: Nein.

VR: Warum nicht?

BF2: Ich habe kein Problem mit seiner Konversion, weil er den christlichen Glauben aus Liebe und Überzeugung angenommen hat.

BF1: [...] Als sie schwanger wurde, ging es ihr gesundheitlich sehr schlecht. [...]

VR an BF2: Sind Sie aktuell schwanger?

BF2: Ja.

VR: Im wievielten Monat sind Sie?

BF2: Im 5.

VR: Haben Sie einen Mutter-Kind-Pass oder Unterlagen, die das bescheinigen?

BF2: Ja.

Festgestellt wird, dass die BF2 einen Mutter-Kind-Pass zur Bescheinigung ihrer Schwangerschaft vorlegt, in diesen wird Einsicht genommen und der BF2 der Mutter-Kind-Pass nach Einsichtnahme wieder ausgefolgt.

VR: Wann ist der erwartete Geburtstermin?

BF2: Zwischen dem 30.07. und dem 07.08.

Diese Angabe findet Bestätigung im Mutter-Kind-Pass, Seite 13.

VR: Wann und wie wurde Ihre Ehe geschlossen?

BF2: Unsere Ehe wurde vor 16 Jahren in meinem Elternhaus traditionell von einem Mullah geschlossen. Die Eheschließungen in Afghanistan werden nicht registriert, es wird lediglich eine Heiratsurkunde ausgestellt.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

[...]

VR: Und Ihre Gattin?

BF2: Auch Hazara.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Sicherheitslage in den Provinzen Ghazni etc. Seite 10, Seite 11, Sicherheitslage in Kabul, Seite 12-14, Religionsfreiheit Seite 21-23, Konvertierung Seite 25, ethnische Minderheit Hazara Seite 28

BF1: Wir nehmen die Länderberichte zur Kenntnis.

BF2: Die Informationen betreffend die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan entsprechen der Wahrheit. Ich habe vieles miterlebt. Wir geben keine weiteren Stellungnahmen ab.

VR: Zur Ihrer Situation in Österreich. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind. Der Strafregisterauszug weist keine Eintragungen auf. Sollte Asyl zu gewähren sein, liegen keine Asylausschließungsgründe vor.

Wollen Sie abschließend noch selbst etwas sagen?

BF1: Nein.

BF2: Nein. Wir bedanken uns lediglich für die Einladung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin (BF) führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Ihre Ehe wurde mit dem zwischenzeitlich als Konventionsflüchtling anerkannten Ehegatten vor 16 Jahren in ihrem Elternhaus traditionell vor/n einem Mullah geschlossen. Die Eheschließung wurde in Afghanistan nicht registriert, jedoch eine Heiratsurkunde ausgestellt.

Die Bf und ihr Gatte wurden bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde asylrechtlich unstrittig als Ehegatten behandelt. Die Bf nahm an der am 18.02.2015 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, welche auch ihren Gatten betraf, als Partei teil und war in der Verhandlung der ohnehin unbestrittene Eindruck eines Ehe- bzw Lebenspaares durch die familienüblichen Verhaltensweisen im Umgang untereinander festzustellen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Bf die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Gatten in einem anderen Staat möglich wäre.

Die Beschwerdeführerin und ihre Gatte versuchten zweimal, im Iran (dauerhaft) Fuß zu fassen, wurden aber wieder nach Afghanistan abgeschoben.

Im Fall des Gatten der Bf ist kein dem BVwG bekanntes Verfahren zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter anhängig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan wegen der Konvertierung ihres Gatten bereits Verfolgungshandlungen erdulden musste, bzw. der Gefahr solcher im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin beantragte Mitte Dezember 2013 bei der österreichischen ein österreichisches Visum beantragt und kehrte bis zu ihrer Ausreise nach Afghanistan zurück.

Am 25.07.2014 verließ sie legal mit ihrem am 30.10.2013 ausgestellten Reisepass und dem darin enthaltenen Visum Afghanistan. Sie flog von Kabul über Istanbul nach Wien-Schwechat, wo sie am 26.07.2014 ankam und von ihrem Ehemann abgeholt wurde. In Österreich wohnt sie mit dem Ehegatten zusammen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte sind strafgerichtlich unbescholten. (Auch sonstige) Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, HYPERLINK "http://orf.at/stories/2239755/"_Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Ghazni:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz ope_rieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:

Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:

"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:

After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:

"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

[...]

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan.

[...]

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen. (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen. (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskri_minierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Min_derjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afgha_ninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profi_tieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder wer_den Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem_ber 2013)

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität und Familiensituation

Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihr Vorbringen zur Identität

In diesem Sinne war also von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.

Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem asylberechtigten Ehegatten ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben und der Heiratsurkunde. Dass diese traditionell geschlossen wurde, hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausdrücklich angeführt. Auch die Verwaltungsbehörde ging vom Vorliegen einer Ehe aus, stellte sie doch in ihrer Entscheidung ausdrücklich fest:

"Sie sind mit Herrn [...], [...] geboren, verheiratet."

und führte das Verfahren als sogenanntes Familienverfahren durch - die Gewährung subsidiären Schutzes erfolgte auch im Hinblick auf die dem Gatten von der Verwaltungsbehörde eingeräumten Schutzes und nicht aufgrund des Bestehens eigener Gründe.

Die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten und auch die Tatsache, dass kein Verfahren gemäß § 7 AsylG 2005, diesen betreffend, anhängig ist, ergeben sich aus dessen Verfahren.

Zum Fluchtvorbringen:

Ihr Fluchtvorbringen konnte die Beschwerdeführerin nicht bescheinigen.

Die Beschwerdeführerin hat erstmals im Rahmen der Beschwerde angedeutet, ohne jedoch substantiiert er näher auszuführen, dass sie in Afghanistan, unabhängig von ihrem Gatten Verfolgungsgefahr zu befürchten hätte. Die in der Beschwerde versuchte Rechtfertigung für das Unterlassen der Angabe eigener Gründe vor der Verwaltungsbehörde vermag nicht zu überzeugen:

Einerseits, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich im Rahmen der mit ihr durchgeführten Befragungen vor der Verwaltungsbehörde das Bestehen einer sie betreffenden Verfolgungsgefahr verneinte, andererseits weil sie in der Einvernahme vom 24.09.2014 explizit auf die Frage, ob sie noch etwas anzuführen hätte antwortete "Ich habe alles gesagt".

Die Beschwerdeführerin hat alle mit ihr durchgeführten Befragungen niederschriftlich mit ihrer Unterschrift bestätigt und ist so von der Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben auszugehen. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet dahingehend belehrt worden sei, dass sie auch noch in der Beschwerde und allenfalls in der Instanz noch weiter Neuerungen vorbringen könnte. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Einvernahme vom 24. September 2014 auch ausdrücklich auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren und zur Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat ihr ursprünglich vor der Verwaltungsbehörde erstattetes Vorbringen nicht bloß gesteigert, sondern sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu jenem vor der Verwaltungsbehörde gesetzt.

Im Übrigen ist auch eine Widersprüchlichkeit zwischen dem Vorbringen in der Beschwerde und jenem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu konstatieren:

Während sie in der Beschwerde noch davon sprach, dass nach Bekanntwerden des Religionswechsels "Steine auf ihr Haus geworfen, Türe und Fenster eingeschlagen worden" seien, führte sie in der Verhandlung einerseits abgeschwächt aus "Wenn ich manchmal hinausgegangen bin, um Wasser zu holen oder die Wäsche und Geschirr zu waschen, wurde ich von den Dorfbewohnern beschimpft, beleidigt und sogar mit Steinen beworfen" und bezog den Steinwurf ausschließlich auf sie persönlich und sprach nicht mehr davon, dass Türen und Fenster eingeschlagen worden wären.

Das keine Verfolgungssituation, die Beschwerdeführerin selbst betreffend, zu konstatieren ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 von Afghanistan nach Pakistan reiste, dort einen Visumsantrag für Österreich stellte und danach wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrte und sich im Herkunftsstaat noch circa. ein halbes Jahr vor ihrer neuerlichen Ausreise aufhielt.

Die Beschwerdeführerin ist weiters legal im Jahre 2014 mit einem gültigen Reisepass ausgereist und spricht auch dieser Umstand gegen das Vorliegen jeglicher Verfolgungssituation.

Mit den angeführten Länderberichten ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:

Die aus der Arbeit von Prof. Dr. Christine Schirrmacher "www.igfm.de/themen/abfallvomislam/wennmuslimechristenwerden/ http://www.igfm.de/themen/abfallvomislam/wennmuslimechristenwerden/" zitierte Ausführung "Seine Ehe wird automatisch als illegal aufgelöst, er wird zwangsgeschieden. Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm trennen möchte, kann sie wegen Ehebruchs gesteinigt (bzw. verurteilt) werden" ist lediglich ganz allgemein gehalten, nimmt keinen ausdrücklichen Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und findet ihre Relativierung in den nachfolgenden (wiederum) allgemeinen Ausführungen "So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen Position, die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für Apostaten ausspricht auch eine säkularistische und eine modernistische Position formiert, die dem Gedanken der Gewährung von Menschenrechten nach internationalem Verständnis größeren Spielraum einräumen", welche ein moderateres Bild zeichnen.

Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Pressebericht "JAILED AFGHAN CONVERT: Obama urged to help free Said Musa" (Michael Foust, 22.02.2011) wiederum lässt sich für die Beschwerdeführerin insofern nichts ableiten, als dieser Artikel ausdrücklich auf eine Person Bezug nimmt, die wegen Konvertierung im Gefängnis war - der Artikel betrifft nicht Familienangehörige von Konvertiten.

Dass Konvertiten selbst in Afghanistan großer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, ist ohnehin unstrittig.

Für die Beschwerdeführerin wäre aber auch unter Zugrundelegung dieser Bescheinigungsmittel nichts gewonnen, da ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara war der Beschwerdeführerin kein internationaler Schutz zu gewähren, da diese Volksgruppe lediglich immer noch (mitunter) diskriminiert, aber nicht gerade wegen dieses Merkmals verfolgt wird; dem Länderdokumentationsmaterial nach hat sich ihre Lage "deutlich verbessert". Die Beschwerdeführerin hat auch nicht in diese Richtung vorgebracht.

Auch eine geschlechtsspezifische Verfolgungssituation war im gegenständlichen Fall nach der Ländersituation und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - diese bezeichnete die Lage der Frauen lediglich als "schlecht" - nicht auszumachen, da sich aus den Länderdokumenten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden allgemeinen, also ohne Hinzukommen spezifischer fallbezogener Umstände, ergeben haben.

Solingen verblieb für die Beschwerdeführerin lediglich der Anspruch auf Einräumung internationalen Schutzes im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens - siehe rechtliche Beurteilung.

Dass für die Beschwerdeführerin und ihre Gatten nur in Österreich ein gemeinsames Familienleben möglich ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen - weil widerspruchsfrei und plausibel - Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung im Zusammenhalt mit dem zweimaligen Versuch, im Iran dauerhaft zu leben. Beide Male wurden sie wieder in den Herkunftsstaat abgeschoben.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.12.2013 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Da die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Verfolgungssituation nicht bescheinigen konnte, und sich eine solche auch nicht - unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus der Ländersituation ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wegen Vorliegens eigener Gründe nicht vor, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens - bezugnehmend auf den Gatten, welchem zwischenzeitlich internationaler Schutz eingeräumt wurde - auf der Grundlage nachfolgender einfach-gesetzlicher und unionsrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen hatte:

§ 34 AsylG 2005 lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Unionsrechtlich ist idZ nunmehr Art 2 lit h RL 2004/83/EG zu beachten, der wie folgt legaldefiniert:

"Familienangehörige" die nachstehenden Mitglieder der Familie der Person, der die Flücht-lingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, die sich im Zusammen hang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

  • der Ehegatte der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, oder ihr unverheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats unverheiratete Paare nach dem Ausländerrecht auf vergleichbare Weise behandelt werden wie verheiratete Paare;

Dieser Familienangehörigenbegriff entspricht unionsrechtlich dem des Art 2 lit j der neuen Statusrichtlinie 2011/95/EU, geht aber über denjenigen des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 (jedenfalls einmal) im Punkte der in dauerhafter Beziehung lebenden unverheirateten Partner (samt entsprechender praktischer Gleichbehandlung durch die Mitgliedsstaaten im Vergleich zu Verheirateten) hinaus. Das Unionsrechts stellt damit auf die Rechtsanwendungspraxis der Mitgliedsstaaten ab.

Vor dem Hintergrund der schon bisher bestehenden Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes [vgl. etwa Zl.: 1429032-1/14E vom 10.09.2014 und Zl.: 1437729-1/3E vom 06.10.2014 - "Wenn unionsrechtlich der mit einer anderen Person in dauerhafter Beziehung lebende Partner - wie eben der Bf - jedenfalls Familienangehöriger ist, weil der Bf nach der Praxis der belangten Behörde, also nach der österreichischen Rechtsanwendungspraxis, bislang auch als Ehegatte und Familienangehöriger seiner traditionell angetrauten Gattin behandelt wurde, ist der Bf damit unionsrechtskonform jedenfalls Familienangehöriger der Frau XXXX, ohne dass in diesem Erkenntnis näher zu erörtern wäre, ob die in Afghanistan zwischen dem Bf und der Frau XXXX, also der Gattin des Bf (nach den Bf - Angaben) traditionell geschlossene Ehe zusätzlich IPR - rechtlich in Österreich als Ehe anzuerkennen ist] war auch gegenständlich internationaler Schutz einzuräumen:

Dem (Ehe) Gatten der Bf wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis Asyl zuerkannt und wurde die Bf unzweifelhaft von der Verwaltungsbehörde, sohin nach der Praxis der belangten Behörde, also nach der österreichischen Rechtsanwendungspraxis als Ehegattin behandelt.

Da im Fall des Gatten der Bf kein dem BVwG bekanntes Verfahren zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter anhängig ist, das (bereits seit 1998 bestanden habende) Familienverfahren nur in Österreich weiter gepflegt werden kann und im gegenständlichen Verfahren keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist nämlich keine (gefestigte) Rechtsprechung des VwGH dahingehend ersichtlich, inwieweit ("nur") traditionell verheiratete Personen in Österreich als Familienangehörige iSd § 34 AsylG 2005 zu bewerten sind, sofern man wie hier den über den § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 hinausgehenden Familienangehörigenbegriff des Art 2 lit h RL 2004/83/EG bzw des Art 2 lit j RL 2011/95/EU in unionsrechtskonformer Anwendung des § 34 AsylG 2005 heranzieht und dabei auf die Praxis der Verwaltungsbehörde, die unstrittig bei der Bf und ihrem Gatten von Ehegatten in tatsächlicher Familienbeziehung ausging, abstellt.

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