BVwG W203 2100441-1

W203 2100441-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Beschwerdelegimitation, Gleichwertigkeit<br/>von Lehrinhalten, mangelnde Beschwer, Parteistellung,<br/>Prüfungsbeurteilung, Rechtschutzbedürfnis - Wegfall, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2100441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2100441.1.00

Spruch

W203 2100441-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14.10.2014, Zl. B/2484/14-3, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 i.V.m. § 8 AVG und § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 15.08.2014 im Rahmen eines Summer-School-Programmes an der "London School of Economics and Political Science (LSE)" den Kurs "Organisational Behaviour".

2. Am 10.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Antragsformulars F 35 die Anerkennung des Kurses für ihr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

3. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.10.2014, Zl. B/2484/14-3 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde entschieden, dass die an der LSE abgelegte Prüfung "Organisational Behaviour" gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertig mit der Prüfung "124015, 2 LVP (4 ECTS) Personal, Führung, Organisation" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt wird und eine Begründung dafür gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfällt.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch unmittelbare Ausfolgung durch die belangte Behörde am 14.10.2014 zugestellt.

Auf der der Beschwerdeführerin ausgefolgten Ausfertigung des Bescheides befindet sich nach der Rechtsmittelbelehrung ein von der Beschwerdeführerin zu unterfertigender, aus 4 Zeilen bestehender

Hinweis folgenden Inhalts: Zeile 1: "Ich verzichte auf das Rechtsmittel der Beschwerde." Zeile 2: "Bescheid übernommen am".

Zeile 3: "Datum:" Zeile 4: "Unterschrift:". In der Zeile "Datum:" ist handschriftlich "14.10.2014" vermerkt, in der Zeile "Unterschrift:" hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Namen unterfertigt.

4. Am 24.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe sich vor Einbringung des Antrags auf Anerkennung beim "Study Service Center" um die Notenumrechnung erkundigt. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre an der LSE abgelegten Prüfungen mit den Noten "1" und "2" anerkannt würden. Tatsächlich würden die anerkannten Prüfungen im "LPIS" nur mit den Noten "2" und "3" aufscheinen. Unter diesen Umständen hätte sie sich aber die Prüfungen gar nicht anerkennen lassen.

5. Am 17.12.2014 teilte der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien mit, dass er von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 absehe.

6. Am 04.02.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 09.02.2015 eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):

2.1. Gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I 120/2002 i.d.F. BGBl. I 21/2015, sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

2.2. Das Beschwerderecht ist zwar mit der Rechtsstellung als Partei im Sinne des § 8 AVG untrennbar verbunden, durch sie allein aber noch nicht begründet. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass das Beschwerderecht nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder deren rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können. (vgl. in diesem Sinn die Ausführungen zur Berufung in Hengstschläger-Leeb, AVG [2007], 3. Teilband, RZ 61 zu § 63 mit Verweis auf VwGH 20.01.1981, 2589/80; 18.09.1991, 91/01/0035). Daraus folgt, dass eine Beschwerde mangels "Beschwer" unzulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen kann, weil beispielsweise dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde. (VwGH 27.11.1972, 883/72; 22.04.1994, 93/02/0283). Ein Antragsteller kann nur durch die (zumindest teilweise) Verweigerung des Antrags in seinen Rechten verletzt sein. (VfGH 07.10.1992, 13.212/1992; 17.03.1993, 13.361/1993).

Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin war ausschließlich die Frage, ob ihre an der LSE positiv abgelegte Prüfung "Organisational Behaviour" als gleichwertig mit der im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien vorgesehenen Prüfung "Personal, Führung, Organisation" anzuerkennen ist. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich stattgegeben, was sich sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem Hinweis auf einen Entfall der Begründung mit Verweis auf § 58 Abs. 2 AVG ergibt.

Weder bezog sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Anerkennung der Prüfung unter der Voraussetzung, dass diese mit einer bestimmten Note beurteilt werde, noch geht der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in irgendeiner Weise auf die Frage der Benotung ein. Auch aus der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 78 Abs. 1 UG 2002 ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die konkrete Benotung der anzuerkennenden Prüfung oder Lehrveranstaltung Gegenstand des Anerkennungsverfahrens wäre, vielmehr beschränkt sich der Verfahrensgegenstand auf die Prüfung der Gleichwertigkeit der dem Verfahren zu Grunde liegenden Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen.

Die Beurteilung des Studienerfolges steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren, sondern ist in § 73 UG 2002 gesondert geregelt. Außerdem ist gemäß § 79 Abs. 1 UG 2002 eine Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht zulässig. Vielmehr sieht das Studienrecht eine Berechtigung Studierender vor, positiv beurteilte Prüfungen einmal wiederholen zu dürfen. (vgl. § 77 Abs. 1 UG 2002).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ihrer an der LSE abgelegten Prüfung "Organisational Behaviour" gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 vollinhaltlich entsprochen hat, und dass es der Beschwerdeführerin somit an der für die Zulässigkeit einer Beschwerde erforderlichen Beschwer mangelt. (VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.01.1988, 86/10/0191; 31.05.1988, 87/11/0096; 22.04.1994, 93/02/0283).

Da somit schon aus Mangel an der erforderlichen Beschwer die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, kann die Frage, ob diese auch wegen Abgabe eines wirksamen Rechtsmittelverzichtes anlässlich der Übernahme des Bescheides am 14.10.2014 zurückzuweisen wäre, hintanstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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