BVwG W213 2009972-1

W213 2009972-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015

Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Organisationsänderung, Versetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2009972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2009972.1.00

Spruch

W 213 2009972-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2014, GZ. P 875231/13-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er auf einem Arbeitsplatz eines Sanitätsunteroffiziers im Bereich des Jägerbataillons 19, Kaserne Güssing, Positionsnummer 210, Truppennummer 3602, Organisationsplannummer JE1, Wertigkeit M BUO 1/1verwendet.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei. Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu, dann brachte vor, dass ihm gemäß § 36 BDG ein Arbeitsplatz als SanUO/DGKP im Planstellenbereich des BMLVS verliehen worden sei. Die Abberufung eines Beamten von seinem Arbeitsplatz aus Gründen die er nicht selbst zu vertreten habe, sei rechtlich und gesetzlich nicht statthaft. Auch bei Organisationsänderungen mit wichtigem dienstlichem Interesse sei eine Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung einer neuen Planstelle rechtlich nicht möglich. Er sei gegen eine Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz, da diese Personalmaßnahmen einen erheblichen wirtschaftlichen, persönlichen und finanziellen Nachteil für seine Familie und ihn bedeuten könne. Dabei habe somit auf Beibehaltung seines Arbeitsplatzes als MBUO1-SanUO der Ambulanzgruppe/JgB 19.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 38 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden sie mit Ablauf des 30.06.2014 von ihrem derzeitigen Arbeitsplatz SanUO, Positionsnummer 210, Truppennummer 3602, Organisationsplannummer JE1, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, Abberufung und mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kdo StbKp/JgB 19, Dienstort Güssing, versetzt und ihnen ein Arbeitsplatz "SanUO" der Positionsnummer 335, Wertigkeit M ZUO 1, Funktionsgruppe 1, OrgPlanNr. JE1, Truppennummer 3602, unter Anwendung der Wahrungsbestimmung gemäß § 152 Buchst. c BDG, (Beibehaltung der FGrp3), zugewiesen. Gemäß § 152 Buchst. c BDG haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass seine derzeitige besoldungsrechtliche Stellung M 3/3/17, nächste Vorrückung:

01.07. 2016, laute.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG seine Versetzung von Amts wegen zulässig wenn daran ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, auch wenn der Beamte die Abberufung von seinem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten habe. Das wichtige dienstliche Interesse sei darin begründet, dass es die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 gewesen sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens-und Einsatzerfordernisse, sowie der Empfehlung des Rechnungshofes, Einsparung-und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser mit der strategischen Ausrichtung des österreichischen Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Streitkräfteführungskommandos an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen. Durch diese Organisationsänderungen im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013 seien auch die Arbeitsplätze beim JgB 19 betroffen gewesen. Unter Zugrundelegung dieses wichtigen dienstlichen Interesses sei die amtswegige Versetzung zur Verfügung gewesen.

Durch die im Spruch ausgesprochene Zuweisung eines Arbeitsplatzes werde dem Beschwerdeführer eine neue Planstelle gegeben. Durch die Dienstbehörde sei zu prüfen gewesen, ob die Einteilung auf einen freien systemisierten Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe möglich gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass hinsichtlich Zumutbarkeit (die Entfernung vom derzeitigen Dienstort zum neuen Dienstort bis 50 km und eine Umschulungsdauer bis zu einem Jahr ist dem Bediensteten zumutbar) seitens der Dienstbehörde kein Zuweisungsinteresse bestehe. Im Spruch angeführte Einteilung stelle die schonendste Variante der Einteilung dar, da der Beschwerdeführer durch seinen dienstrechtlichen Status als MBUO1 besoldungsrechtliche keinerlei Nachteile durch die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MZUO 1 erleide. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport habe erlassmäßig angeordnet, dass ein MZ-Arbeitsplatz, der für die Dauer der Besetzung mit einer bestimmten Person als MB-Arbeitsplatz bewertet worden sei, auch mit einer solchen Militärperson (MB) besitzt werden könne. Der Beschwerdeführer werde daher unbeschadet der Einteilung auf einen MZ-Arbeitsplatz auch weiterhin der Verwendungsgruppe MBUO 1 zugeordnet. Seine besoldungsrechtliche Einstufung bleibe weiterhin unverändert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anführung derjenigen Dienststelle vermissen lasse, von der der Beschwerdeführer versetzt werden solle und daher schon deswegen rechtswidrig sei.

Der Beschwerdeführer solle von seiner bisherigen Dienststelle Jägerbataillons 19 im Gebäude X in der Kaserne Güssing an eine neue Dienststelle Kdo StbKb/JgB 19 in der Kaserne Güssing dienstrechtlich versetzt werden, um aber wiederum im Wege einer "Rückdienstzuteilung" seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Bereits daraus folge, dass es kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers geben könne und auch kein Grund für die Zuweisung eines geringerwertigen Arbeitsplatzes wie er im Bescheid bezeichnet sei. Im gegenständlichen Fall werde der Beschwerdeführer sogar unzulässigerweise auf einen Arbeitsplatz, der für Militärpersonen auf Zeit(Zeitsoldaten) systemisiert sei, eingeteilt.

Es sei davon auszugehen, dass in der Bescheidbegründung ausschließlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers Bezug genommen werde. Daraus folge aber auch, dass die Dienstbehörde offenbar keine eigenen Überlegungen im Ermittlungsverfahren angestellt habe und diesbezüglich auch nicht eine einzige Feststellung getroffen habe, die den Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu tragen vermöge.

Eine amtswegige Versetzung sei nach der Rechtsprechung der Berufungskommission nur zulässig wenn es zu einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflösung von Arbeitsplätzen aus wichtigen Gründen komme, um dadurch eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung für Beamte zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall liege kein wichtiges dienstliches Interesse vor. Lapidare Hinweise auf die mit der Sanitätsorganisation 2013 verbundenen Absichten würden nicht ansatzweise genügen um ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse an einer Organisationsänderung zu begründen.

Die Dienstbehörde habe auch keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des von ihr behaupteten wichtigen dienstlichen Interesses durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Dienstbehörde bei ihrer konkreten, dem Beschwerdeführer gegenüber verfügten Personalmaßnahmen beziehe. Die Dienstbehörde behaupte nicht einmal, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei.

Aus den Ausführungen der Dienstbehörde sei aber ersichtlich, dass auf jeden Fall Arbeitsplätze im Verwendungsbereich des Beschwerdeführers an der alten Dienststelle weiterbestehen würden. Die Dienstbehörde hätte daher auf jeden Fall Ausführungen dahingehend treffen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Organisationsmaßnahme auf den konkreten bisherigen Arbeitsplatz und die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers habe. Die Dienstbehörde hätte den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor und nach der Reform anhand der veränderten Arbeitsplatzbeschreibungen darzustellen und allfällige Veränderungen prozentuell zu gewichten gehabt, wenn sie der Ansicht sei, dass sich durch die Organisationsreform der Arbeitsplatz in einem Ausmaß von über 25 % verändert habe.

Nach ständiger Rechtsprechung der seinerzeit zuständigen Berufungskommission sei die Dienstbehörde bei Organisationsänderungen verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen.

Die Dienstbehörde habe keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1, Funktionsgruppe 3,2 oder 1 an der bisherigen Dienststelle zu betrauen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich noch unter die Wahrungsbestimmung des § 152 Buchst. c BDG falle.

Ferner sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur sachlich begründet die Organisationsänderungen ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG begründen könnten. Es sei von Willkür auszugehen, wenn die Dienstbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht vornimmt. Da die Dienstbehörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Organisationsänderung sowie hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahmen durchgeführt habe, sei der angefochtene Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

In der Beschwerde wird im wesentlichen gerügt, dass der Beschwerdeführer zwar formal auf einem neuen Arbeitsplatz versetzt worden sei, aber im Wege einer "Rückdienstzuteilung" weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgehe. Ferner habe sich die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf beschränkt den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Sie habe keine einzige Feststellung getroffen, die den Bescheid in rechtlicher Sicht zu tragen vermöge. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen, darzulegen wie sich die mit der Sanitätsorganisation 2013 verbundene Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auswirkt. Schließlich wird noch vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe die Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung darzulegen.

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation im Recht. Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei. Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen inwieweit durch die Organisationsänderung der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers umgestaltet worden ist. Nur wenn dies in einem Ausmaß von mehr als 25 % geschehen sein sollte, kann überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden. Die belangte Behörde hätte daher unter Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen des alten bzw. des neuen Arbeitsplatzes dartun müssen, dass durch die Organisationsänderung tatsächlich der Arbeitsplatz weggefallen und ein neuer entstanden ist. Die belangte Behörde hat dies - und damit wesentliche Ermittlungen - unterlassen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, ob überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden kann. Gegebenenfalls wird darzulegen sein, aus welchen konkreten Gründen die Sanitätsorganisation 2013 den Wegfall des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderte und so das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG zu begründen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Da wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 Abs.3 VwGVG unterblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

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