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W213 2010403-1•BVwG W213 2010403-1
W213 2010403-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015
Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Organisationsänderung, Versetzung
W 213 2010403-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am 13.09.1976, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2014, GZ. P833291/64-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde sie auf dem Arbeitsplatz SanUO, MBUO1, Funktionsgruppe 1, Positionsnummer 263, Truppennummer 3602, Organisationsplannummer JE1, Wertigkeit M BUO 1/1verwendet.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, dass
keine Zustimmung erteile. Gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme gebe es mehrere ausschlaggebende Einwendungen, die sie wie folgt begründe:
1. ) Die Arbeitsplatzbeschreibung für die verbleibenden SanUOs beim JgB19 sei mit GZ S92615/1-Org/2014 folgendermaßen verfügt worden:
Verwendung: SanUO
OplNr: JE1
PosNr: 332, 333, 334, 335
MTC: V2140
2. ) Mit dieser Verfügung sei als Erfordernis unter anderem die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen (NKA/NKV) festgeschrieben worden bzw. die Vorverwendung als NFSUO.
3. ) Nach ihrem Kenntnisstand würden ausschließlich nur sie selbst und ihr Kollege OStWm PLÖDERER Udo beim JgB/19 über diese Kompetenzen bzw. über diese Vorverwendung verfügen.
4. ) Unter Berücksichtigung des B-GlBG solle einer Unterrepräsentation von Frauen im Bundesdienst entgegengetreten werden.
5. ) Um eine unter § 11 (B-GlBG) formulierte Unterrepräsentation zu beseitigen, werde ebendort ein Frauenförderungsgebot festgehalten.
6. ) Zusätzlich verfüge sie seit kurzem über die Qualifikationen Gleichbehandlungsbeauftragte im JgB/19 und Mentorin. Eine Grundsatzregelung im Soldatinnen-Mentoringprogramm besage, dass die Drop-Out-Rate von Soldatinnen zu reduzieren ist (GZ S91360/5-SKFüKdo/J1/2014).
Die beabsichtigte Personalmaßnahme entspreche also weder dem erforderlichen Anforderungsprofil des zu besetzenden Postens noch dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Einflussfaktoren stimme sie daher der geplanten Personalmaßnahme nicht zu.
Weiters ersuche sie um nochmalige Beurteilung im Sinne des Frauenförderungsgebotes und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils in der Verwendung als SanUO MBUO 1/1.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 30. Juni 2014 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz SanUO, Positionsnummer 263, Truppennummer 3602, Organisationsplannummer JE1, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 von Amts wegen zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo B, Dienstort GÜSSING, versetzt und Ihnen einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), OrgPlan Nr. BS1, Truppennummer 7205, zugewiesen.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass im Rahmen der Personaleinsatzplanung für die Überleitung der Verbände in den Streitkräften nach den Einteilungsvorgaben des Erlasses BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 vorzugehen gewesen sei.
Im Zuge der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü vom 31.03 - 03.04.14 sei festgestellt worden, dass die "Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen" bei dienstälteren Bediensteten zum damaligen Zeitpunkt kein Ausbildungs- bzw. Ernennungserfordernis im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 dargestellt habe.
Da diese Anforderung erst mit Verfügung der aktuellen Organisationspläne aufgenommen worden sei, sei entschieden worden, dass dies den dienstälteren Bediensteten nicht zum Nachteil gereichen könne. Im Gegenzug sei festgelegt worden, dass eine Bevorzugung der jüngeren Bediensteten, die diese Ausbildung naturgemäß abgeschlossen haben, gegenüber den älteren Bediensteten zu unterbleiben habe.
Gemäß Erlass BMLVS vom 18 12 13, GZ P833291/64-SKFüKdo/J1/2014, diene die von der Beschwerdeführerin angesprochene Regelung folgender Zielsetzung:
Mittelfristige Erhöhung des Soldatinnenanteils.
Das Soldatinnen-Mentoringprogramm unterstütze diese Absicht und diene der Erleichterung des Berufseinstiegs sowie der Reduzierung der Drop Out Rate von Soldatinnen innerhalb der ersten Ausbildungs- und Verwendungsabschnitte.
Bei der beabsichtigten Versetzung handle es sich um eine im Zuge der Einnahme der San-Organisation 2013 erforderliche Personalmaßnahme, die den oa. Bestimmungen nicht entgegen stehe, da es durch die geplante Versetzung zu keinem Ausscheiden (Drop Out) einer Soldatin komme.
Die Zusatzqualifikation der Beschwerdeführerin als Gleichbehandlungsbeauftragte im JgB19 und Mentorin blieben von der geplanten Pers-Maßnahme unberührt.
Nach wörtlicher Wiedergabe des § 11 B-GlBG wurde festgestellt, dass der Dienstgeber verpflichtet sei, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes eine Unterrepräsentation von Frauen zu beseitigen.
Die belangte Behörde habe mit GZ S91294/1-SKFüKdo/J1/2014 den Frauenförderungsplan des BMLVS für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2019, BGBl. II Nr. 101/2014, entsprechend erläutert und umgesetzt. Im Zusammenhang mit (geplanten) Versetzungen regle der § 11 Absatz 6, dass "die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte über geplante befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen weiblicher Bediensteter schriftlich zu informieren ist."
Der Frauenförderungsplan kenne sonst keine Bestimmungen die einer Versetzung weiblicher Bediensteter, noch dazu aus wichtigem dienstlichem Interesse, entgegenstehen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anführung derjenigen Dienststelle vermissen lasse, von der Beschwerdeführerin versetzt werden solle und daher schon deswegen rechtswidrig sei.
Die Beschwerdeführerin solle von ihrer bisherigen Dienststelle, im Bereich des Jägerbataillons 19 im Gebäude X in der Kaserne Güssing an eine neue Dienststelle StbKbDBetr/MilKdo B in der Kaserne Güssing dienstrechtlich versetzt werden, um aber wiederum im Wege einer "Rückdienstzuteilung" ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Bereits daraus folge, dass es kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin geben könne und auch kein Grund für die Zuweisung eines geringerwertigen Arbeitsplatzes wie er im Bescheid bezeichnet sei.
Eine amtswegige Versetzung sei nach der Rechtsprechung der Berufungskommission nur zulässig wenn es zu einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflösung von Arbeitsplätzen aus wichtigen Gründen komme, um dadurch eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung für Beamte zu rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall liege kein wichtiges dienstliches Interesse vor. Lapidare Hinweise auf die mit der Sanitätsorganisation 2013 verbundenen Absichten würden nicht ansatzweise genügen um ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse an einer Organisationsänderung zu begründen. Die belangte Behörde vermeine offenbar, dass sie keine eigenständige Begründungspflicht treffe und sie nur auf Einwendungen der Beschwerdeführerin zu reagieren habe.
Die Dienstbehörde habe auch keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des von ihr behaupteten wichtigen dienstlichen Interesses durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Dienstbehörde bei ihrer konkreten, dem Beschwerdeführer gegenüber verfügten Personalmaßnahmen beziehe. Die Dienstbehörde behaupte nicht einmal, dass ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege.
Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bestehe unverändert fort und habe die Organisationsänderung überdauert. Die Dienstbehörde hätte daher auf jeden Fall Ausführungen dahingehend treffen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Organisationsmaßnahme auf den konkreten bisherigen Arbeitsplatz die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers habe. Die Dienstbehörde hätte den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor und nach der Reform anhand der veränderten Arbeitsplatzbeschreibungen darzustellen und allfällige Veränderungen prozentuell zu gewichten gehabt, wenn sie der Ansicht sei, dass sich durch die Organisationsreform der Arbeitsplatz in einem Ausmaß von über 25 % verändert habe.
Nach ständiger Rechtsprechung der seinerzeit zuständigen Berufungskommission sei die Dienstbehörde bei Organisationsänderungen verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen.
Die Dienstbehörde habe keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1, Funktionsgruppe 1 an der bisherigen Dienststelle zu betrauen.
Ferner sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur sachlich begründet die Organisationsänderungen ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG begründen könnten. Es sei von Willkür auszugehen, wenn die Dienstbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht vornimmt. Da die Dienstbehörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Organisationsänderung sowie hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahmen durchgeführt habe, sei der angefochtene Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass die Beschwerdeführerin zwar formal auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt worden sei, aber im Wege einer "Rückdienstzuteilung" weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehe. Ferner habe sich die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf beschränkt den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Sie habe keine einzige Feststellung getroffen, die den Bescheid in rechtlicher Sicht zu tragen vermöge. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen, darzulegen wie sich die mit der Sanitätsorganisation 2013 verbundene Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auswirkt. Schließlich wird noch vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe die Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung darzulegen.
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Argumentation im Recht. Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem Beschwerdeführerin auf ihren bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen inwieweit durch die Organisationsänderung der ehemalige Arbeitsplatz der Beschwerdeführe umgestaltet worden ist. Nur wenn dies in einem Ausmaß von mehr als 25 % beschieden sein sollte, kann überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden. Die belangte Behörde hätte daher unter Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen des alten bzw. des neuen Arbeitsplatzes dartun müssen, dass durch die Organisationsänderung tatsächlich der Arbeitsplatz weggefallen und ein neuer entstanden ist. Die belangte Behörde hat dies - und damit wesentliche Ermittlungen - unterlassen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, ob überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden kann. Gegebenenfalls wird darzulegen sein, aus welchen konkreten Gründen die Sanitätsorganisation 2013 den Wegfall des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderte und so das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG zu begründen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Da wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 Abs.3 VwGVG unterblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
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