BVwG W218 2009694-1

W218 2009694-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Versehen, VwGH, Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2009694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2009694.1.00

Spruch

Geschäftszahl (GZ):

W218 2009694-1/ 13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Ingo RISS, Gußhausstr. 14/ Top 7, 1040 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 18.06.2014, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2014 bis 15.06.2014 im gesetzlichen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) und der Beschwerdeführerin am 29.04.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft im Vollzeitausmaß in Wien sei. Es wurde daher vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab 05.05.2014 an dem Kurs "ACE" teilnehmen solle, da diese Qualifizierungsmaßnahme ihre Chancen am Arbeitsmarkt erleichtern werde. Über die Folgen einer Nichtteilnahme -nämlich den Verlust des Bezuges des Arbeitslosengeldes/Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die der Dauer der Weigerung folgenden sechs Wochen - wurde die Beschwerdeführerin aufgeklärt.

2. Die Beschwerdeführerin ist zum Kursbeginn am 05.05.2014 nicht erschienen. Sie kam am 06.05.2014 und wurde vom Kursleiter an das AMS verwiesen.

3. Am 13.05.2014 wurde beim AMS eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, da die Beschwerdeführerin nicht zum Kursbeginn erschienen sei. Sie gab an, dass sie den Termin verwechselt habe, da sie dachte, dass der Kurs am 06.05.2014 beginne, an diesem Tag sei sie auch rechtzeitig beim Kurs erschienen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Tag zu spät sei. Sie habe sich daraufhin sofort beim AMS gemeldet.

4. Am 16.05.2014 wurde die Niederschrift dem Regionalbeirat vorgelegt, der entschied, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtgründen eintreten sollen.

5. Mit Bescheid vom 20.05.2014 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 05.05.2014 bis 15.06.2014 kein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld bestehe, da durch das Verhalten der Beschwerdeführerin der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme "ACE" vereitelt worden sei. Es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie den Termin verwechselt habe, da sie sich den Kurstermin so eingeprägt habe, dass er am 06.05.2014 beginne, da es sich hierbei um den Feiertag eines serbischen Heiligen handle. Nachdem sie am 06.05.2014 vom Kursleiter weggeschickt worden sei, sei sie sofort zum AMS gegangen und habe um einen neuen Termin ersucht. Sie sei sehr motiviert, einen Job zu finden und es handle sich um ihren ersten Fehler, daher ersuche sie um Nachsicht.

7. Das AMS leitete das Beschwerdevorverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, ob ein triftiger Grund vorgelegen habe, weshalb sie nicht zum Kurs erscheinen konnte und um Bekanntgabe, um welchen Feiertag es sich bei dem 5.5. bzw. 6.5.2014 handle. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um einen serbischen Heiligen handle und sie einfach den Termin verwechselt habe.

8. Mit Schreiben vom 11.06.2014 fragte das AMS bei dem Kursanbieter nach, ob ein nachträglicher Kurseinstieg prinzipiell möglich sei und ersuchte um Bekanntgabe, wann der nächste Kurs beginne. Der Kursanbieter gab an, dass ein späterer Kurseinstieg prinzipiell nur mittels Zubuchung seitens des AMS möglich sei.

9. Am 16.06.2014 wurde eine neue Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin geschlossen.

10. Am 18.06.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein triftiger Grund für das Versäumen des Kursbeginns vorgelegen habe.

11. Am 03.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den Bescheid zu beheben, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2014 bis 15.06.2014 auszubezahlen, den Kursleiter einzuvernehmen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Termin irrtümlich verwechselt habe und die Kursteilnahme nicht verweigert habe. Sie hätte an dem Kurs sehr gerne teilgenommen.

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

13. Am 16.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für RA Dr. Ingo RISS bekanntgegeben.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, GZ. W218 2009694-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 AlVG als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Ausgangssituation ab dem 05.05.2014 an der Maßnahme (iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG) "ACE-Aktivierung, Coaching und EDV" teilnehmen hätte sollen und über die Folgen einer Nichtteilnahme aufgeklärt worden sei. Sie sei am 05.05.2014 nicht zum Kursbeginn erschienen. Ein späterer Kurseinstieg sei nicht möglich gewesen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass zwischen der Vereinbarung des Besuches der Maßnahme am 29.04.2014 und dem Kursbeginn nicht einmal eine Woche gelegen sei. Ein sorgfältiger Mensch könne sich diesen Termin merken und im Zweifelsfalle auf der Vereinbarung nachsehen. Als die Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag (06.05.2014) im Kurs erschienen sei, habe der Kursleiter ihre Teilnahme nicht mehr zugelassen. Ein nachträglicher Einstieg in den Kurs sei nicht möglich gewesen, weil dies ein neuerliches "Zubuchen des AMS" erfordert hätte. Vor der belangten Behörde habe die Revisionswerberin angegeben, sie habe den Kursbeginn verwechselt.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, das Versäumen von Kurstagen ziehe eine Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG nach sich, wenn dies die erfolgreiche Absolvierung der Schulung unmöglich mache. Der mit dem SRÄG 2012 eingefügte, am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene § 10 Abs. 4 AlVG habe zwar die Möglichkeit eines partiellen Anspruchsverlusts geschaffen, da die Revisionswerberin aber bereits den Kursbeginn samt Informationsveranstaltung versäumt habe, sodass ein weiterer Besuch nicht möglich gewesen sei, finde Abs. 4 leg. cit. keine Anwendung. Ein "Vergessen" des Zeitpunktes des Kursbeginns könne nicht als wichtiger Grund (iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG) gewertet werden.

15. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 wurde außerordentliche Revision gemäß Art. 133 B-VG iVm §§ 21ff VwGG erhoben. In der Revision wurde vorgebracht, ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Kursbesuch könne (nur) bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mutwillig (vorsätzlich) dem Kurs ferngeblieben sei. Die Versäumung des Kursbeginns sei auf ein Versehen zurückzuführen.

16. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

17. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0051-5, wurde das unter Punkt 14. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.

Begründend wurde ausgeführt, die Revision sei zulässig, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden könne, sei ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017). Das Bundesverwaltungsgericht habe fahrlässiges Verhalten (eine Verwechslung aus Versehen) festgestellt. Das angefochtene Erkenntnis sei gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.

18. Am 20.02.2015 langte das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit der Beschwerdeführerin wurde am 29.04.2014 vereinbart, dass sie an der Maßnahme "ACE - Aktivierung, Coaching und EDV" mit Teilnahmebeginn 05.05.2014 zur Verbesserung ihrer Ausgangssituation teilnehmen soll.

Die Beschwerdeführerin ist am 05.05.2014 nicht zum Kursbeginn erschienen. Das Nichterscheinen beruht auf einer Verwechslung aus Versehen. Die Beschwerdeführerin hat den Erfolg der Maßnahme nicht durch vorsätzliches Verhalten vereitelt.

Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2014 bis 15.06.2014 liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(....)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3.6. Wie bereits unter Punkt I. 17. ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 23.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0051-5, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen und hinsichtlich der gegenständlichen Rechtssache Folgendes ausgeführt:

"(...)

2. Die Revision ist zulässig, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017). Das Bundesverwaltungsgericht hat fahrlässiges Verhalten (eine Verwechslung aus Versehen) festgestellt.

3. Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

(...)"

Im gegenständlichen Fall ist somit das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum vereinbarten Kursbeginn am 05.05.2014 auf ein bloßes Versehen zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin hat den Tag des Kursbeginnes verwechselt. Ein vorsätzliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2014 bis 15.06.2014 liegen daher nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Arbeitslosengeldbezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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