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W227 1439319-1•BVwG W227 1439319-1
W227 1439319-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe
W227 1439319-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2013, Zl. 12 10.191-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 6. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Uruzgan. Mit seiner Familie habe er Afghanistan als 4-Jähriger verlassen und bis vor sieben Monaten im Iran gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich vor dem Krieg. Sein Vater und seine zwei Brüder lebten im Iran, seine Mutter sei 2008 verstorben.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er wisse nicht, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er habe seine Eltern oft danach gefragt, sie hätten ihm aber nichts darüber gesagt. Es könne "etwas Persönliches" gewesen sein oder wegen des Krieges. Seine Mutter sei krankheitsbedingt im Iran gestorben. Den Iran habe er aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, im Krieg umgebracht zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4. Dezember 2014 (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte es fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil er keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Hingegen sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weil er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nie Probleme gehabt habe, sei "völlig unschlüssig". Die Annahme, dass ein Kleinkind nichts über seine Probleme erfahren habe, sei "völlig irrelevant". Bei kinderspezifischen Verfolgungen könne auch eine ökonomische Notlage asylrelevant sein. Aufgrund der sozialen Notlage und der fehlenden familiären Unterstützung in Afghanistan wäre der Beschwerdeführer von dieser Notlage betroffen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
5. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien aktuelle Länderfeststellungen und vorläufige Sachverhaltsannahmen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers zur Stellungnahme.
6. Weder der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Uruzgan, die er als 4-Jähriger mit seiner Familie verließ, um in den Iran auszureisen, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich lebte. Seine Mutter verstarb krankheitsbedingt 2008. Sein Vater und seine Brüder leben im Iran.
Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan 1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
1.2.2. Sicherheitslage in Uruzgan
Uruzgan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von Bezirken regelmäßig aktiv sind. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 9 Prozent gesunken.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 46f)
Am 11. September 2014 wurde ein Anschlag auf den Chef des Amtes für Pilgerfahrten und religiöse Angelegenheiten in der Provinz Uruzgan verübt.
Am 14. Oktober 2014 starben bei Zusammenstößen Polizisten und Taliban in den südlichen Provinzen Zabul, Uruzgan und Helmand.
Am 5. November 2014 teilte das Innenministerium mit, dass bei Operationen der Sicherheitskräfte gegen Taliban in den Provinzen Uruzgan und Khost mindestens 28 Taliban getötet und 47 verwundet worden seien.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2014 sowie vom 20. Oktober 2014, als auch vom 10. November 2014)
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts- und Heiratsfragen sowie Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
("Länderinformationsblatt Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom November 2014)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 10)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)
Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014 haben zahlreiche gut ausgebildete Afghanen das Land verlassen.
Laut UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, die schon das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde legte, und von denen auch in der Beschwerde weiterhin ausgegangen wird (zu den dort angeführten Rückkehrbefürchtungen siehe unten Punkt 3.2.1.2.).
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, sondern stützt sein Vorbringen auf die allgemeine schlechte Situation in Afghanistan und, dass er dort über kein soziales Netzwerk verfügt, was für ihn als Minderjährigen, der zusätzlich nur bis zu seinem vierten Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat, eine besondere Gefährdung darstelle. Diesbezüglich wurde ihm schon vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt.
Eine asylrelevante Verfolgung allein auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara bzw. seines schiitischen Glaubens scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage aus.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, festgehalten, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss in ihrer Entscheidung die Beweiswürdigung mitsamt der entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen, auf die sich diese stützt, in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben, und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu auch VwGH 18.6.2014, Ra 2014/20/0002; 24.9.2014, Ra 2014/19/0084).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).
3.2.2.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung sind im gegenständlichen Fall gegeben, weil sich kein Hinweis ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. auch VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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