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G305 2016435-1•BVwG G305 2016435-1
G305 2016435-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2016435-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 17.11.2014, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Marlies FOLGER, Rechtsanwältin, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde a u f g e h o b e n, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. und deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten f e s t g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz BF) am 04.06.2013 beim Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und brachte nachstehende Urkunden in Vorlage:
einen zum 16.05.2013 datierten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Infektion mit Mykobakterium fortuitum (pos. Kultur aus BAL 12/2012), Sarkoidose, radiolog. Stadium 2, Fragl. Penicillinallergie und Refluxerkrankung,
einen zum 23.05.2013 datierten, internen Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX mit den darin dargestellten vorläufigen Diagnosen Sarkoidose Stadium II mit St. p. Srunggelenksarthritis bds., Infektion mit Mykobakterium fortuitum, Bursitis trochanterica, degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusionen, Facettengelenksarthrosen und Neuroforameneingengung (MRT 10/2011), HLA B27 (positiv, chronifiziertes Schmerzsyndrom, irreguläre Konturierung der Sacroiliacalgelenke ilealseitig mit Gelenkspaltverschmälerung bds., Autoimmuntyreopathie, anamnestischer Zustand nach langjähriger substituierter Hypothyreose, auswärts diagnostizierte subakute Thyreoiditis (III/2008), Autoimmunthyreopathie Typ Morbus Basedow, Z. n. Thyreoditis de Quervain im Z.n. hyperthyreoter Funktionslage, FPA Typ Heberden und Bouchard, Colitis ulcerosa auswärts diagnostiziert aktuell beschwerdefrei, suspekte Penizillin-UV, anamnest. GERD, Hypercholesterinämie, incipientes Karpaltunnelsyndrom rechts, Tinnitus chron. und anamnestisch bek. Vitamin B12 Mangel,
einen zum 04.04.2013 datierten Arztbrief des Krankenhauses XXXX mit den Diagnosen Sarkoidose Stadium II mit St. p Sprunggelenksarthritis bds, Infektion mit Mykobakterium fortuitum, degenerativer Veränderung der LWS mit Diskusprotrusionen, Facettengelenksarthrosen und Neuroforameneinengung, irreguläre Konturierung der Sacroiliacalgelenke ilealseitig mit Gelenkspaltverschmälerung bds., Struma diffusa bei Morbus Basedow, FPA vom Typ Heberden und Bouchard, Colitis ulcerosa auswärts diagnostiziert, suspekte Penicillin-UV, anamnestische GERD, Hypercholesterinämie,
einen zum 03.01.2013 datierten Befund des Landeskrankenhauses XXXX mit der Diagnose dzt. kein Hinweis auf peripheren Vertigo,
einen zum 19.11.2012 datierten Befund des Krankenhauses XXXX mit den Diagnosen Sprunggelenksarthritis bds. und Sarkoidose radiolog. Stadium II - aktuell auch mit typischen Hautläsionen dringender V.a. Löfgren Syndrom, Hperthyreose mit diffuser Struma, Basedow-Krankheit, aktuell unter niedrig dosierter Substitution euthyreote FL, Fingerpolyarthrosen Typ Heberden, Colitis ulcerosa auswärts diagnostiziert aktuell beschwerdefrei,
einen zum 21.11.2012 datierten Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Sarkoidose Stadium II, anamnestisch Morbus Basedow, anamnestisch Colitis ulcerosa und fragliche Penicillinallergie,
einen zum 17.12.2012 datierten Befundnachtrag des Landeskrankenhauses XXXX mit dem darin enthaltenen Befund, dass bei der mikrobiologischen Untersuchung ein M. fortuitum isoliert worden sei,
ein zum 19.10.2011 datierter MRT-Befund der LWS des XXXX mit dem darin dargestellten Ergebnis Streckfehlhaltung thorakolumbal, geringe Chondrose L 4/5, im Segment L5/S1 höhergradige Facettengelenksarthrosen und gering hypertrophierte Ligg. Flava; kein Bandscheibenprolaps; im Segment L4/5 flache Bandscheibenprotrusion mit zartem Einriss des Anulus fibrosus, mäßiggradige Facettengelenksarthrosen und hauptsächlich diskogene Einengung der Neuroforamina bds.; im Segment L3/4 ebenso flache Bandscheibenprotrusion mit Engerstellung der Neuroforamina bds.; im Segment L2/3 flache Bandscheibenprotrusion bds. bis nach foraminär ausladend; geringe Facettengelenksarthrosen; normale Weite des knöchernen Spinalkanals und orthotop gelegener Konus medullaris;
ein zum 05.11.2009 datierter Arztbefund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, über ein MT der HWS mit dem darin dargestellten Ergebnis eines im Segment C5/C6 gemischt prädominant median gelegenen Bandscheibenprolaps mit Impression des Duralsackes und nahezu vollständigem Aufbrauchen des anterioren subarachnoidalen Reserveraumes; Chondrose; inzipiente Uncovertebralarthrosen C5/C6 und dadurch beginnende knöcherne Einengung der Neurforamina beidseits; regelrechte Wirbelkörperhöhen und Diskushöhen in den übrigen HWS-Segmenten; unauffälliges Markraumsignal derselben; regelrechte Darstellung des Myelons vom craniocervikalen Übergang bis in Höhe TH4 und regelrechte Weite des knöchernen Spinalkanales,
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 08.07.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Grad der Behinderung der BF auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Befunde wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative und entzündliche Veränderungen am Bewegungsapparat im Rahmen eines Autoimmunmechanismus, Löfgren-Syndrom, Sarkoidose II
(oberer Richtsatzwert, mitberücksichtigt multiokuläre Schmerzzustände bei rezidivierender Gelenksentzündung, radiologischer Veränderungen der Lunge)
40
2
Infekt mit Mykobakterium fortuitum
(unterer Richtsatzwert entsprechend der Therapienotwendigkeit über 18 Monate, miteingeschätzt Belastungsdyspnoe)
30
Gesamtgrad der Behinderung 50
Begründend führte die Sachverständige aus, dass der Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung (GS) 1 vom Grad der Behinderung der GS 2 auf Grund wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, wobei die Schmerzzustände am Bewegungsapparat im Vordergrund stünden. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit Dezember 2012 vor. Da sie eine Ausheilung der GS 2 erwartete und auch eine Besserung des GS 1 möglich erschien, empfahl die Sachverständige eine Nachuntersuchung im Juli 2014.
3. Mit Bescheid vom 15.07.2013, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 2, 3 und 13 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, den Grad der Behinderung der BF mit 50 von Hundert fest.
Begründend führte die Behörde im Kern aus, dass sich die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF aus dem eingeholten Sachverständigengutachten der vorgenannten Ärztin für Allgemeinmedizin ergebe.
4. Am 12.08.2014 veranlasste die belangte Behörde amtswegig eine Nachuntersuchung der BF.
Dieser Nachuntersuchung lagen folgende Urkunden vor:
ein zum 04.02.2014 datierter Untersuchungsbefund des LKH XXXX, mit dem Befund, dass sich die BF bronchopulmonal unauffällig; kein Hinweis auf eine floride Sarkoidose;
einen zum 06.03.2014 datierten Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen einer Sarkoidose Stadium II mit St. p.
Sprunggelenksarthritis bds., Zustand nach Infektion mit Mykobakterium fortoidum, Zustand nach antibiotischer Therapie von Jänner 2013 bis Jänner 2014, degenerative LWS-Veränderungen, Struma diffusa bei Morbus Basedow, substituiert euthyreote Funktion, Fingerpolyarthrosen, Colitis ulcerosa, suspekte Penicillinunverträglichkeit und anamnestische GERD;
5. Mit ihrem zum 01.09.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten schätzte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt ein:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat mit wiederkehrenden Schmerzen, stattgehabte Sarkoidose, derzeit kein Hinweis auf floride Form
(unterer Richtsatzwert entsprechend multiokulären Schmerzen am Bewegungsapparat bei gering oder keinen Funktionseinschränkungen, aktuell kein Hinweis auf floride Sarkoidose - 1 Stufe geringer zu
VGA)
30
Gesamtgrad der Behinderung 30
Begründend führte die Sachverständige aus, dass sich der Grad der Behinderung aus GS 1 ergebe und seit dem Termin der Nachuntersuchung bestehe. Dabei werde die GS 1 um eine Stufe geringer zum Vorgutachten eingeschätzt und werde als Analogposition benutzt. Die BF leide an multiokulären Schmerzen am Bewegungsapparat. Im Befund habe sich im Zeitpunkt der Nachuntersuchung kein Hinweis auf eine floride Verlaufsform gezeigt. Auch die rheumatologische Abklärung sei ohne Befund geblieben. Die Schmerzen würden degenerativen Veränderungen zugeordnet. In der GS 1 werde eine reaktive Dysthymie mitberücksichtigt, wobei die Indikation mit Cymbalta auch bei chronischen Schmerzen eingesetzt werde. In der GS 1 würden Schmerzen aller Art, auch die im Bereich der Wirbelsäule mitberücksichtigt. Die Sarkoidose werde als eigenständige Erkrankung nicht angeführt, da derzeit kein Hinweis auf eine floride Verlaufsform gegeben sei. Die im Vorgutachten genannte GS 2 (Infekt mit Mykobakterium fortoidum) sei ein Jahr lang mit Antibiotikum erfolgreich behandelt worden. Die Therapie sei seit Jänner 2014 abgesetzt, weshalb diese Gesundheitsschädigung nicht mehr vorliege. Die Substitutionstherapie für die Schilddrüse mit Euthyrox 25 mg habe keine Behinderungsrelevanz. Die bei der BF bestehende Osteoporose werde in der GS 1 mitberücksichtigt.
In der Stellungnahme zum Vorgutachten vom 08.07.2013 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die GS 1 im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe geringer eingeschätzt werde, da kein Hinweis mehr auf eine floride Sarkoidose vorliege. In verschiedenen vielen Gelenken und gelenksnahen Weichteilen würden weiterhin anhaltende multiokuläre Schmerzen vorliegen. Der mit 30 von Hundert eingeschätzte Grad der Behinderung habe keine oder nur eine geringe Funktionseinschränkung. Die im Vorgutachten genannte GS 2 Infektion mit Mykobakterium fortoitum sei erfolgreich therapiert und werde deshalb nicht mehr angeführt. Es gebe keine weitere Gesundheitsschädigung, die anhebend wirken könne. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich daher aus der GS 1. Den nun gegenüber dem Vorgutachten um zwei Stufen geringeren Gesamtgrad der Behinderung bewertete die ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.
6. Mit Schreiben vom 07.10.2014, OB: XXXX, brachte die belangte Behörde der BF das ärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnis und wies sie darauf hin, dass die Begünstigteneigenschaft nur ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert gegeben sei und räumte ihr weiters die Gelegenheit ein, sich binnen zwei Wochen zum ärztlichen Sachverständigengutachten unter Anschluss geeigneter Beweismittel zu äußern.
Mit ihrer zum 14.10.2014 datierten Stellungnahme brachte die BF zum Ausdruck, das ärztliche Sachverständigengutachten "beeinspruchen" zu wollen und begründete dies im Kern damit, dass sich ihr "Allgemeinzustand wieder um einiges verschlechtert" habe. Sie habe starke Schmerzen in der linken Schulter. Außerdem würden ihr sämtliche Gelenke immer wieder Beschwerden machen, "die ihr die Arbeit im Kindergarten nicht wirklich leicht machen" würden. Sie kündigte an, ihrer Stellungnahme noch weitere Arztbefunde folgen lassen zu wollen.
Am 10.11.2014 brachte sie per Fax nachstehende Urkunden in Vorlage:
7. Mit zum 17.11.2014 datierten Bescheid, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde einerseits den Grad der Behinderung der BF mit 30 von Hundert und andererseits fest, dass sie auf Grund dessen die Voraussetzungen für ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sohin mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre.
Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass in dem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung der BF durchgeführt worden sei. Danach würde der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betragen. Auf Grund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 14.1.2014 sei jedoch eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt worden und dabei festgestellt worden, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 30 von Hundert betrage. Dazu habe die Sachverständige angemerkt, dass geringgradige Veränderungen in der linken Schulter keine Änderungen der Einschätzung der Gesundheitsschädigung bzw. des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würden.
8. Gegen den am 19.11.2014 abgefertigten, ihr am 22.11.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass die ärztliche Sachverständige eine Besserung der Funktionsbeeinträchtigung festgestellt habe, obwohl sich ihre Schmerzen nicht verbessert hätten. Sie habe ständig Schmerzen im Nacken und im Lendenwirbelbereich, zu denen noch Gelenksschmerzen dazugekommen seien. Trotz einer angefangenen zweiten Therapieeinheit für die linke Schulter habe sich keine Besserung eingestellt. Auch die Arthrose in den Fingern habe sich verschlechtert. Diese seien oft steif und würden schmerzen. Die Schmerzen im rechten Knöchel und um Umfeld desselben seien auch schlechter geworden.
9. Am 23.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
10. Mit Eingabe vom 16.02.2015 legte die BF nachstehende ärztliche Unterlagen vor:
einen zum 10.02.2015 datierten Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,XXXX, mit der darin dargestellten Beurteilung, dass bei der BF ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Angststörung und ein depressives Zustandsbild auf Basis einer Persönlichkeitsstörung, eine Somatisierungsneigung, ein Cervicalsyndrom bei vorbekanntem Prolaps C5/6 und alter C6 Läsion rechts und ein lumbales Vertebralsyndrom ohne nachweisbare Nervenkompression vorliege;
einen zum 10.02.2015 datierten klinisch-psychologischen Befund der klinischen Psychologin, XXXX, mit dem darin dargestellten Ergebnis, dass bei der BF eine schwere Somatisierungs-Angststörung sowie eine mittelgradige depressive Episode im Vordergrund bestünden; weiters bestehe bei ihr eine sehr stark ausgeprägte selbstunsichere-abhängige Persönlichkeitsstörung mit perfektionistischen Zügen vor; sie mache nichts für sich selbst und sei sehr zurückgezogen bis soziophobisch, weshalb eine Psychotherapie dringend empfohlen werde; und
einen zum 29.01.2015 datierten Print Report des Univ.-Doz. Dr. XXXX, mit dem darin dargestellten Ergebnis einer im Wesentlichen unveränderten breitbasigen Protrusion der Bandscheibe C5/6 mediolateral links betont; ebenso unveränderte flachere Protrusionen der BS C5/4 und C6/; insgesamt durch bedingte Duralsackimpression keine Bedrängung des Myelon; es bestehe keine Myelopathie und auch keine knöcherne Spinalkanalstenose, sowie Foramenstenosen C4 bis C7 mit Punktum maximum C5/6 links.
11. Am 24.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht nach erfolgter Ladung der Beschwerdeführerin eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, zu er auch der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, beigezogen wurde. Nach Befragung der BF wurde der ärztliche Sachverständige um die Abgabe einer, sämtliche im Verfahren vor der belangten Behörde von dieser eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und der von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und um die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF ersucht.
Auf der Grundlage der bei der objektivierten Gesundheitsschädigungen schätzte der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit insgesamt 50 von Hundert ein und merkte in diesem Zusammenhang an, dass es sich dabei nicht um einen Dauerzustand handle, da sich die Schultergelenksfunktionseinschränkung unter entsprechender Therapie (Physiotherapie, Punktion) verbessern könnte und im Hinblick auf die Depression eine Besserung zu erwarten sei, wenn die vorgeschlagene Therapie absolviert werde.
Er empfahl eine Nachuntersuchung in neun Monaten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürgerin und XXXX Jahre alt.
Sie ist in der Gemeinde XXXX als XXXX tätig.
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF im Ausmaß von 50 von Hundert setzt sich wie folgt zusammen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
GdB %
1
Wirbelsäulenschädigung
30
2
Depression
20
3
Funktionseinschränkung der linken Schulter mit Schädigung der Supraspinatussehne und minimalsten Verkalkungsreaktionen
20
4
Fingergelenksabnützungen bds. entsprechend der Einschränkung der Feinhantierfunktion
10
5
Ohrgeräusch
10
Gesamtgrad der Behinderung 50
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF ergibt aus GS 1 (Wirbelsäulenschädigung), die als führendes Leiden gilt. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Depression) und GS 3 (Funktionseinschränkung der linken Schulter) heben jeweils um eine weitere Stufe an, da damit eine deutliche Erhöhung der Leidensbeeinflussung der GS 1 verbunden ist. Die Gesundheitsschädigungen GS 4 (Fingergelenksabnützung) und GS 5 (Ohrgeräusch) heben nicht weiter an, da die Leidensbeeinflussung nicht derart einschränkend zu werten ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF gilt nicht als Dauerzustand, da sich die Schultergelenksfunktionseinschränkung unter entsprechender Therapie (Physiotherapie, Punktion) verbessern könnte. Auch im Hinblick auf die Depression ist bei Absolvierung der vorgeschlagenen Therapie eine Besserung zu erwarten.
Das chronische Schmerzsyndrom findet einerseits in der Gesundheitsschädigung GS 1 und andererseits in der Gesundheitsschädigung GS 3 Berücksichtigung. Die bei der BF weiters vorliegende Persönlichkeitsstörung, die Angststörung und die Somatisierungsneigung werden dagegen von GS 2 mitumfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie auf Grund der mündlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung erstattete allgemeinmediznische Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin,XXXX, der im Wesentlichen damit beauftragt war, sämtliche von der BF vorgelegten Arztbefunde, die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zusammen zu führen, erweist sich als vollständig, da er sämtliche, von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie die von der BF vorgelegten Arztbefunde seiner Einschätzung vollumfänglich zu Grunde legte. Die gezogenen Schlussfolgerungen und die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnten diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die BF ist den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten und hat sie auch nicht versucht, diese in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"
"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (EVO 2010), BGBl. II Nr. 261/2010 einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).
Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da diese nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 3003/11/034).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf Grund der Besserungsprognose im Vorgutachten die von der im Vorverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen angeregte Nachuntersuchung durchgeführt. Sowohl im Vorverfahren, als auch nachgeschalteten Ermittlungsverfahren nahm die belangte Behörde die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vor, weshalb auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF auf dieser Grundlage zu erfolgen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 EVO wird der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mitumfasst.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigung nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 EVO).
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Dabei sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigung ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 EVO).
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor,
Im gegenständlichen Anlassfall liegt bei der BF nur eine Gesundheitsschädigung vor, die in den Feststellungen bereits näher ausgeführt wurde. Von der medizinischen Sachverständigen wurde diese Gesundheitsschädigung auf der Grundlage der Position 02.02.02 mit 30 von Hundert eingeschätzt.
Gegenständlich hat der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige die Gesundheitsschädigung GS 1 als führendes Leiden angenommen und ausgehend davon geprüft, ob und inwieweit die folgenden Gesundheitsschädigungen die als führend identifizierte erhöhen. Demnach ergibt sich der Gesamtgrad der Behinderung der BF aus der GS 1 (Wirbelsäulenschädigung), die durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Depression) und GS 3 (Funktionseinschränkung der linken Schulter) jeweils um eine weitere Stufe angehoben werden, da mit diesen Gesundheitsschädigungen aus ärztlicher Sicht eine deutliche Erhöhung der Leidensbeeinflussung der GS 1 verbunden ist. Aus ärztlicher Sicht würden die mit jeweils 10 v.H. bewerteten Gesundheitsschädigungen GS 4 (Fingergelenksabnützung) und GS 5 (Ohrgeräusch) nicht weiter an.
Die vorgenommene Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung der BF steht somit im Einklang mit der in § 3 Abs. 2 EVO normierten Bewertungsregel (siehe dazu auch VwGH vom 24.06.2007, Zl. 95/08/0072; Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 7 zu § 3 BEinstG).
Zu berücksichtigen ist, dass die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).
Da der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige in dessen dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten offenbar nicht auf das gesamte Leidensbild der BF eingegangen ist, erweist sich die Beschwerde als berechtigt und war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Grad der Behinderung der BF auf der Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, neu festzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
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