BVwG W101 1438437-1

W101 1438437-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1438437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1438437.1.00

Spruch

W101 1438437-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zl. 13 08.759-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 25.06.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 19.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.09.2013, Zl. 13 08.759-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Bereits vor zwei Jahren habe er damit begonnen, für Revolutionsorganisationen Fahnen und Kleider zu nähen. Aus diesem Grund sei er im Oktober 2011 von Regierungstruppen festgenommen und acht Tage inhaftiert worden. Danach habe er weiter "für die Revolution" gearbeitet. Nachdem die PKK mit der syrischen Regierung eine Koalition geschlossen hätte, sei er von Seiten der PKK mehrfach gemahnt worden, nicht für die Revolution zu arbeiten. Er dürfe nur die kurdische Flagge nähen, jedoch nicht jene der Revolution. Sie hätten ihn mehrmals bedroht und als er von einem Freund gewarnt worden sei, dass die PKK am frühen Morgen des XXXX viele Festnahmen durchführe, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, entweder von der PKK getötet oder durch diese an die syrische Regierung übergeben zu werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.09.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

In Syrien habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt und als Herrenschneider gearbeitet.

Derzeit arbeite die PKK mit dem syrischen Staat zusammen und suche nach ihm. Das habe er von einem Parteimitglied der PKK, der bei ihm das Schneiderhandwerk gelernt habe, am XXXX erfahren, woraufhin der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe. Damals seien auch zehn bis 15 Jugendliche mitgenommen worden.

Zuvor hätten Zugehörige der PKK ihm gesagt, dass er "die Fahnen mit den drei Sternen" nicht mehr schneidern dürfe, sondern nur noch jene der PKK. Weiters sei er drei- oder viermal rund um den XXXX von zwei Mitgliedern der PKK, die er vom Sehen kenne, aufgefordert worden, Waffengurte für sie anzufertigen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Zehn Tage später sei sein Schloss kaputt gemacht worden und eine Woche später habe ihm jemand gesagt, dass dies nur eine Warnung gewesen sei. Bereits im Oktober 2011 sei er einmal für acht Tage inhaftiert gewesen.

Der Beschwerdeführer habe nie für die PKK, sondern immer nur für die Opposition gearbeitet.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und sein Militärdienstbuch vor, die einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurden. Dem diesbezüglichen Bericht vom 24.06.2013 ist zu entnehmen, dass beide Dokumente echt seien (vgl. AS 57). Ferner legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt Auszüge aus dem Zivilregister betreffend seine Familie (Ehegattin und vier minderjährige Kinder) vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.09.2013 im Wesentlichen fest:

Der Name des Beschwerdeführers laute XXXX und er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben an. Er habe mit seiner Frau und seinen vier Kindern in XXXX gelebt und als Schneider gearbeitet.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

Es habe jedoch festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien in eine bedrohliche Situation geraten könnte.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 35 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund vorgelegter Ausweisdokumente fest.

Betreffend die Feststellungen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass es zu tätlichen Übergriffen gegen ihn gekommen sei, was impliziere, dass es eine Bedrohung bzw. Verfolgung in einem Ausmaß, welches die Asylgewährung rechtfertigen würde, nicht gegeben haben könne. Ferner zeige sich die Chronologie der Ereignisse für das Bundesasylamt in keiner Weise schlüssig. Auch seien die Gründe der angeblichen Suche nach ihm vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Datum "XXXX" sei ebenfalls nicht schlüssig, da dieses in Zusammenhang mit seinem weiteren Vorbringen, zehn Tage später sei sein Schloss kaputt gemacht und eine Woche später sei er gewarnt worden, und dem Ausreisezeitpunkt XXXX nicht nachvollziehbar sei. Weiters seien seine Angaben, dass der syrische Zweig der PKK, die PYD, mit dem Regime zusammenarbeite, als nicht richtig zu bewerten. Diese habe vielmehr im Juli 2012 den teilweisen Rückzug der Sicherheitskräfte des Regimes aus den kurdischen Gebieten genützt, um dort eine starke Präsenz einzurichten. Oppositionelle würden behaupten, sie kooperiere seit Beginn des Aufstandes in Syrien mit dem Regime, was ihr Anführer bereits mehrmals öffentlich dementiert habe. Daher habe insgesamt betrachtet nur die Feststellung erfolgen können, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche.

Der in Syrien bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr nach Syrien allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Verletzung der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine ebenfalls nicht die Flüchtlingseigenschaft, da das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen würden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für ihn als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 26.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 18.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 11.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:

Das Bundesasylamt übersehe bei seiner Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer aus einem Land komme, indem seit vielen Monaten kriegerische Auseinandersetzungen herrschen würden, die einen normalen Lebensalltag nicht mehr zuließen. Es sei daher eine Überforderung von einem Syrien-Flüchtling zu verlangen, Bedrohungsereignisse chronologisch exakt wiederzugeben, und zeige sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung der Bedrohungsereignisse Fehler unterlaufen seien, dass er sich nicht eigens auf die Einvernahme vorbereitet habe, und seien daher diese zeitlichen Einordnungsfehler kein Indiz gegen, sondern vielmehr ein Indiz für die Glaubwürdigkeit seiner Sachverhaltsdarstellungen. Ferner habe das Bundesasylamt die Einvernahme vom 19.09.2013 nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt durchgeführt, da der Beschwerdeführer offensichtlich zum Ausdruck gebracht habe, immer für die Opposition gearbeitet zu haben und das Gegenteil ("für die PKK") protokolliert worden sei, ohne dass eine Aufklärungsfrage gestellt worden sei. Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dass der syrische Zweig der PKK nicht mit dem Regime zusammenarbeite, müsse es selbst einräumen, dass genau dies von Oppositionellen immer behauptet werde. Dass dies vom Anführer der PYD dementiert werde, sei in einem Land, in dem Bürgerkrieg herrsche, ohne Beweiswert.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Gebiet von XXXX im Norden Syriens. Ohne spezifische Kenntnisse der aktuellen Lage in diesem Gebiet - derartige Recherchen seien im Beschwerdefall nicht durchgeführt worden - lasse sich die individuelle Bedrohungslage des Beschwerdeführers nicht verstehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, dass der syrische Ableger der PKK die Zivilbevölkerung im Gebiet von XXXX terrorisiere, wobei es Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit den Regierungskräften gebe. Daher habe er sich für die Opposition und die Ziele der Revolution eingesetzt und hätte ihn die Kurdenpartei dazu zwingen wollen, seine Kenntnisse als Schneider in ihre Dienste zu stellen. Aufgrund seiner politischen Einstellung sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, sich diesen kurdischen Extremisten zu unterwerfen. Konkret habe es vor ca. zwei Monaten in XXXX einen schweren Übergriff gegeben, bei welchem die kurdischen Extremisten sechs Menschen getötet und 22 Personen verletzt hätten. Gleichzeitig seien ca. 200 junge Menschen verhaftet worden. Es gebe auch starke Hinweise darauf, dass diese kurdischen Extremisten bzw. diese kurdische Parteibewegung nichts anderes als der verlängerte Arm der syrischen Zentralgewalt sei. Genau diese Extremisten hätten den Beschwerdeführer zwingen wollen, für sie spezielle Munitionstaschen zu nähen, was der Beschwerdeführer, der zuvor seine Dienste als Schneider für die Revolution eingesetzt habe, unter keinen Umständen tun habe wollen. Somit habe für den Beschwerdeführer die wohlbegründete Furcht bestanden, aus politischen Gründen von den PKK-Extremisten verfolgt zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage von Dokumenten, insbesondere durch seinen syrischen Personalausweis, glaubhaft gemacht.

In Syrien hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Schneider unter anderem auch für oppositionelle Gruppierungen, sohin für Gegner des syrischen Regimes, Arbeiten durchgeführt, insbesondere hat er die Flagge der syrischen Revolution genäht. Aus diesem Grund war er bereits im Oktober 2011 von Regierungstruppen festgenommen und für acht Tage inhaftiert worden. In der Folge ist der Beschwerdeführer mehrfach von Angehörigen des syrischen Zweiges der PKK gemahnt worden, nicht für die Opposition zu arbeiten. Kurze Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien ist der Beschwerdeführer von zwei Mitgliedern der PKK, die er vom Sehen gekannt hat, aufgefordert worden, Waffengurte für die PKK anzufertigen, was er aus Überzeugung abgelehnt hat. Wenige Tage später ist sein Schloss beschädigt worden und nach einigen weiteren Tagen ist ihm gesagt worden, dass dies eine Warnung gewesen ist. Als der Beschwerdeführer unmittelbar darauf von einem seiner Mitarbeiter, der ein Parteimitglied der PKK ist, erfahren hat, dass die PKK nach ihm sucht und bereits einige Festnahmen vorgenommen hat, hat er noch am selben Tag aus Angst vor der PKK bzw. aus Angst von der PKK den syrischen Behörden übergeben zu werden, Syrien verlassen.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner unterstützenden Tätigkeit für die Regimegegner bzw. für die Opposition im syrischen Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sein Fluchtvorbringen auch eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält. Hinzu kommt, dass auch die plausiblen Argumente in der Beschwerde, die der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und substanziiert entgegentreten, den Eindruck der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers noch verstärken, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise vermeint, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Datum "XXXX" sei nicht schlüssig, da dieses mit seinen Angaben, zehn Tage später sei sein Schloss beschädigt und eine Woche später sei er gewarnt worden und dem Ausreisezeitpunkt XXXX nicht in Einklang zu bringen sei, ist ihm zum einen entgegenzuhalten - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt -, dass es wohl eine Überforderung darstellt, von einem Flüchtling aus Syrien - sohin von einem Menschen, der aus einem Kriegsgebiet flieht, wo Bedrohungen verschiedenster Art zum Alltagsleben gehören - zu verlangen, diese spezifische Bedrohung im zeitlichen Ablauf exakt wiederzugeben. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen, ist das Argument in der Beschwerde, dass der Fehler, der dem Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung der Ereignisse unterlaufen ist, zeigt, dass er sich nicht eigens auf die Einvernahme vorbereitet hat und sohin auch keine einstudierte bzw. eingelernte "Geschichte" erzählt hat. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass (auch dieser Umstand war in der Beschwerde aufgezeigt worden) aus der Niederschrift der Einvernahme vom 19.09.2013 deutlich erkennbar ist, dass diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt aufgenommen worden war. Zutreffend ist, dass protokolliert worden war, der Beschwerdeführer habe immer für die PKK gearbeitet (vgl. AS 83 unten), was jedoch mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist, da dieser mehrmals betont hat, nicht für die PKK, sondern für die Opposition tätig gewesen zu sein und den, dem Bundesasylamt hier unterlaufenen Fehler auch im Rahmen der Rückübersetzung der Niederschrift korrigiert hat (vgl. AS 87: "Ich möchte nach der Rückübersetzung angeben, dass ich nie für die PKK gearbeitet habe."). Es kann sohin nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem Bundesasylamt auch bei den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers Protokollierungsfehler unterlaufen sind, die diesem bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sind.

Betreffend die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Angaben des Beschwerdeführers, der syrische Zweig der PKK arbeite mit dem syrischen Regime zusammen, seien als nicht richtig zu bewerten, ist zunächst ebenfalls auf die substanziierten Beschwerde-ausführungen zu verweisen, in denen dem Bundesasylamt zutreffend entgegengehalten worden war, dass dem angefochtenen Bescheid selbst zu entnehmen ist, dass von Oppositionellen immer behauptet werde, dass der syrische Zweig der PKK mit dem syrischen Regime zusammenarbeite. Ungeachtet dessen berücksichtigt das Bundesasylamt nicht, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vom 19.09.2013 vorgebracht hat, dass er im Oktober 2011 von Regierungstruppen festgenommen und für acht Tage inhaftiert worden war. Dies deshalb - so seine Angaben in der Erstbefragung - da er begonnen habe, für die "Revolutionsorganisationen" als Schneider zu arbeiten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 aufgrund seiner Tätigkeit für die Opposition ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Es macht für den Beschwerdeführer auch keinen Unterschied, ob er von der PKK als "verlängerter Arm des syrischen Regimes" oder von einer "allein agierenden" PKK verfolgt wird, da der syrische Staat - im Falle einer Verfolgung durch die PKK unabhängig vom syrischen Regime - wohl kaum in der Lage sein würde, den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen, sodass die Frage, ob die PKK allein oder in Zusammenarbeit mit dem syrischen Staat agiert, in gegenständlichem Verfahren dahingestellt bleiben kann.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Opposition, sohin für die Gegner des syrischen Regimes, die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert und nachvollziehbar bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Unterstützung der Gegner des syrischen Regimes eine regimekritische Gesinnung jedenfalls unterstellt wird, zumal der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit im Oktober 2011 bereits von Regierungstruppen festgenommen und acht Tage inhaftiert worden war, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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