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W129 2011198-1•BVwG W129 2011198-1
W129 2011198-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015
Familienverband, Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W129 2011198-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LLM., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 14-1027014000/14837229/BMI-BFA_STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF 12 genannt) - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben angehört - stellte am 30.07.2014 Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern (in weiterer Folge BF 7 und BF 8 genannt) und seinen zwei älteren Brüdern (BF 9 und BF 10) stellten bereits am 20.07.2010, sein ebenfalls in Österreich geborener älterer Bruder (BF 11) am 07.11.2014 solche Anträge. Sein Onkel und dessen Gattin (in weiterer Folge BF 1 und BF 2 genannt) sowie deren Kinder (in weiterer Folge BF 3-6 genannt) stellten bereits am 15.03.2010 bzw. 12.07.2010 gleichartige Anträge.
I.2. Bei der am 15.03.2010 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, er habe Anfang 2008 nicht mehr für Kadyrows Einheit arbeiten wollen, genauer gesagt nicht mehr die Wälder durchstreifen und dabei Menschen töten. Er sei freiwillig ausgeschieden und habe als Grund seinen Gesundheitszustand angegeben; 2001 sei ihm seine Milz entfernt worden. Im September 2008 sei er in der Nacht auf der Straße von russischen und tschetschenischen Soldaten festgenommen worden. Sie hätten ihn in einen Keller gesperrt, wo er verhört und misshandelt worden sei. Man habe ihn gezwungen ein Geständnis zu unterschreiben, welches besagt habe dass er Waffen besitze. Er habe diesen Besitz entgegen der Wahrheit auf Grund der Misshandlungen gestanden. Er sei dann in Untersuchungshaft genommen worden und gemäß Art. 222 des russischen Strafgesetzbuches angeklagt worden. Mit Hilfe eines Anwaltes sei er Ende Dezember 2008 mit dem Versprechen das Land nicht zu verlassen, bis zur Gerichtsverhandlung entlassen worden. Im Mai 2009 sei er zu zwei Jahren bedingter Haftstrafe verurteilt worden. Er sei verpflichtet, sich einmal im Monat bei der Polizei zu melden, welche ihn als Informanten angeworben habe. Dies habe er tun müssen, um in Freiheit zu bleiben. BF 1 sei dann zu seinem Onkel geflüchtet und habe erfahren, dass die Polizei ihn wieder suche. Nachdem er seine Heimat verlassen habe, seien sein Vater, Bruder und Onkel von Kadyrows Einheiten abgeholt worden und sei seine Rückkehr verlangt worden. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Bei der am 13.07.2010 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Dienstes der BF 2 gab diese zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, nach ihrem Mann werde in Tschetschenien gefahndet. Man habe sie gequält, weil er untergetaucht sei. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Am 20.07.2010 fand die Erstbefragung des BF 7 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der dieser seine Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen angab, sein Schwager - dessen Familiennamen er nicht nennen konnte - habe gegen die Russen gekämpft. Wegen ihm sei sein Bruder (BF 1) gesucht worden und in der Folge deswegen nach Österreich geflüchtet. Weil die Russen BF 1 nicht gefunden hätten, hätten sie nun BF 7 verfolgt. Er sei 2009 zweimal und im Jänner oder Februar 2010 einmal festgenommen worden. Man habe ihn stark auf den Kopf geschlagen und wissen wollen, wo sich BF 1 befinde. Man habe gedroht, man würde ihn und seine Familie umbringen, wenn sie BF 1 nicht finden würden.
Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab BF 8 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, ihr Mann (BF 7) sei glaublich im November 2009 wegen seines Bruders (BF 1) festgenommen und zusammengeschlagen worden.
I.3. Am 15.06.2010 sowie 04.11.2010 fanden niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, bei denen BF 1 im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte und ergänzte, Anfang 2008 habe ein Freund einen kranken Widerstandskämpfer für eine Woche bei BF 1 untergebracht. Aus diesem Grund sei er von den Kadyrow-Leuten gesucht worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF 2 vor dem Bundesasylamt am 04.11.2010 ergänzte diese ihre Aussage und brachte erstmals vor, Anfang November 2009 seien Militärangehörige gekommen und hätten nach ihrem Mann (BF 1) gefragt. Sie sei von den Männern bedroht und mitgenommen worden, obwohl sie im neunten Monat schwanger gewesen sei. Ihr seien Handschellen angelegt und die Augen verbunden worden. Auch ihre Schwägerin und ihr Schwager seien mitgenommen, diese seien sogar verprügelt worden.
BF 7 wurde am 05.10.2010 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ergänzte sein Vorbringen insofern, als Mitte November 2009 gegen 23 Uhr maskierte Uniformierte in der Wohnung gestanden seien und nach dem Aufenthalt seines Bruders (BF 1) gefragt hätten. Weil er nicht geantwortet habe, habe man ihn mitgenommen und in ein leerstehendes Gebäude gebracht, wo man unter Einsatz von Schlägen und Misshandlungen versucht habe, den Verbleib seines Bruders in Erfahrung zu bringen. Er habe angegeben, er würde sich beim Onkel befinden, zu dem sie dann gefahren seien. Weil sich BF 1 dort nicht mehr aufgehalten habe, hätten sie auch den Onkel mitgenommen und befragt. In den Morgenstunden habe man BF 7 vor seiner Wohnung aus dem Wagen geworfen und gedroht seiner Familie etwas anzutun, wenn er ihnen den Aufenthalt von BF 1 nicht verraten würde. Ähnlich sei ein weiterer Vorfall im Jänner oder Februar 2010 abgelaufen. Im März seien noch einmal maskierte Uniformierte gekommen, BF 7 habe aber rechtzeitig flüchten können. Danach habe er beschlossen, das Land zu verlassen.
Ebenfalls am 05.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt, bei der BF 8 ihr Vorbringen wiederholte und im Wesentlichen ergänzte, es seien die Kadyrowzy zu ihnen gekommen, als BF 1 und BF 2 das Heimatland verlassen hätten. Ihr seien insbesondere zwei Vorfälle in Erinnerung: Im November 2009 sei während ihrer Abwesenheit ihr Mann (BF 7) sowie seine Mutter, Schwester und BF 2 mitgenommen und einige Stunden verhört worden. Im Februar 2010 seien plötzlich drei maskierte Uniformierte in die Wohnung des Schwiegervaters, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewohnt hätten, gekommen. Überdies sei das ganze Haus umstellt gewesen. Man habe ihren Mann mitgenommen und den Rest der Familie im Schlafzimmer eingesperrt.
I.4. Im nun mehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 14-1027014000/14837229/BMI-BFA_STM, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen der BF 1 und BF 2 sowie BF 7 und BF 8 sei derart widersprüchlich, dass sie keine asylrelevanten Gründe glaubhaft zu machen vermocht hätten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich familiären Anknüpfungspunkte in Österreich stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
I.5. Mit Schreiben vom 22.10.2010 bzw. 01.12.2010 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein und brachten vor, ihr Vorbringen sei weder widersprüchlich noch vage gewesen. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Sie wiederholten das Vorbringen und brachten ergänzend vor BF 1 habe sich amnestieren lassen und deshalb für Kadyrow arbeiten müssen. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass es sich bei dem Mann den er für eine Woche aufgenommen habe, um einen Widerstandskämpfer gehandelt habe.
I.6. Am 07.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher BF 1 und 2 sowie BF 7 und 8 und ihre gemeinsamer Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten
Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer):
R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF2: Ich bin schwanger, ich befinde mich bereits im 9. Monat, voraussichtlicher Geburtstermin wird der 29. Oktober sein. Bei meinen Kindern ist alles in Ordnung. Ich selbst leide an einem erhöhten Blutdruck.
BF1: Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule, ich wurde auch hier operiert. Ich glaube, dass es auch eine zweite Operation geben wird.
R: Glauben Sie nur oder ist das bereits sicher?
BF1: Zuerst wird es eine Behandlung geben. Der österreichische Arzt hat mir bereits eine Therapie verschrieben, er hat mir gesagt, wenn das nicht hilft, muss nochmals operiert werden. Außerdem fehlt mir die Milz, konkret seit 2002.
R: Haben Sie wegen der fehlenden Milz gesundheitliche Probleme, müssen Sie Medikamente nehmen?
BF1: Ich habe Probleme mit dem Darm, man hat mir gesagt, dass es eine ungewöhnliche Form hat.
BFV legt ein Bestätigungskonvolut aus den Jahren 2011 und 2012 vor, unter anderem wird Harnsteine belegt. Weiters ein Bandscheibenprolaps, links (L4-L5).
R: Ich habe Ihnen mit der Ladung bereits die Vorlage aktuelle medizinischen Befunde angetragen.
BF1: Prinzipiell bin ich ja gesund, ich habe nur Probleme mit der Wirbelsäule. Ich betreibe aber trotzdem Sport, ich spiele Fußball und gehe Laufen.
R: Sollte sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtern und/oder eine 2. Operation an den Bandscheiben notwendig sein, benötige ich eine umgehende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bestätigung.
VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne das es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF8: Ich und meine Kinder sind gesund.
BF7: Auch ich bin gesund.
[...]
R beginnt mit der Befragung des BF1, BF2, BF7, BF8 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Frau XXXX hat vor dem BAA sehr schlecht gedolmetscht.
R: Frau XXXX zählt aus meiner persönlichen Sicht zu den fachlich besten Dolmetscherinnen. Sie dolmetscht seit vielen Jahrzehnten im fremden- und asylrechtlichen Bereich, auch bei uns im Haus.
BF1: Als wir das Protokoll nach der Einvernahme durchgelesen haben, gab es viele Fehler und Unrichtigkeiten.
BFV: Die Kompetenz der Fr. XXXX ist unbestritten.
R: Können Sie das etwas präzisieren?
BF1: Ich habe in einem Protokoll gesehen, dass ich angeblich gesagt habe, dass man mir 2001 die Milz entfernt hat und dass das nach den Säuberungsaktionen in XXXX, es war jedoch im Jahr 2002.
R: Das halte ich für äußerst marginal. Gibt es aus Ihrer Sicht wichtigere Fehler?
BF1 (denkt nach): Das ist ein Fehler.
R: Aber kein besonders wichtiger.
BF1: Ich glaube, dass das ein wichtiger Fehler war.
R: Das ist heute nicht mehr von Bedeutung. Gibt es rein zu den Verfolgungshandlungen schwere Fehler?
BF1: Nein, ich habe alles dargelegt und es wurde auch richtig protokolliert.
R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF1: Ja.
R befragt den BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF1: Ich heiße XXXX, geb. XXXX, in XXXX, ich bin verheiratet, auch standesamtlich. Das ist für mich die erste Ehe.
R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF1: Nein.
R: Wie viel Kinder haben Sie?
BF1: 4 Kinder, meine Frau ist im 9. Monat schwanger.
R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF1: Ja, meine Eltern leben noch dort, weiters 2 Schwestern. Ich habe viele Onkeln und Tanten, die dort leben. Meine Schwiegermutter ist hier in Wien. Mein Schwiegervater lebt in Tschetschenien. Seine Familie hatte dort Probleme.
R: Was für Probleme? Ich bitte Sie möglichst präzise zu antworten!
BF1: Es handelt sich um die Familie XXXX, genauer gesagt um XXXX, es geht um das Attentat in Moskau.
R: Hat Ihre Frau noch Geschwister, wenn "ja", wo leben diese?
BF1: 2 ihrer Schwester leben in Wien, ein Bruder wurde umgebracht, das war vor ca. 2 Monaten.
R: Was wissen Sie darüber, dass der Bruder umgebracht wurde?
BF1: Er zog von Österreich aus in den Krieg und wurde dort umgebracht.
R: In welchen Krieg ist er gezogen.
BF1: Syrien. Man hat versucht ihn von dort zurückzuholen, aber die jungen Leute haben heute gewissermaßen ihre eigenen Willen (BF tippt sich an die Stirn).
R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF1: Nein, ich persönlich nicht. In Frankreich lebt allerdings eine leibliche Schwester, sie ist älter als ich.
R: Warum ist sie nach Frankreich geflohen?
BF1: Das war 2003, als sie nach Frankreich gekommen ist.
R wiederholt die Frage.
BF1: Ihr Mann hat Probleme.
R: zum wiederholten Mal: Ich bitte Sie möglichst präzise zu antworten!
BF1 (wirkt gelangweilt): Ihr Mann hatte Probleme.
R: Mehr wissen Sie nicht?
BF1: Ihr Mann war im vergangenen Krieg, Details weiß ich nicht.
R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Russische Föderation.
R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF1: Tschetschene.
R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: Islam.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich habe die Grundschule abgeschlossen, 8 Jahre Grundschule und dann habe ich eine Berufsschule besucht, ich habe eine Schweißerausbildung gemacht.
R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF1: 1991 habe ich beim Straßenbau gearbeitet. Ich habe die Berufsschule besucht und habe beim Straßenbeau gearbeitet. Das habe ich 2 Jahre gemacht, aber es war mit Pausen, wenn es keine Arbeit gegeben hat. Ich habe mich auch mit Reparaturen von Telefonen befasst, das war auch eine Tätigkeit mit Pausen, gearbeitet habe ich etwa um das 1992 herum, etwa bis 1994, dann begann der Krieg. Mein Cousin hat sich damals damit beschäftigt, dass er Häuser und Grundstücke angekauft und wieder verkauft hat, auch Wohnungen. Ich habe mit ihm zusammengearbeitet, das war in den Jahren 1996 - 1997. Ich war zuerst mit ihm tätig, dann auf eigene Rechnung und ich habe das auch meinem Bruder beigebracht. Ich war bis zum 2. Krieg in dieser Branche tätig. Dann hat der Krieg begonnen. Es gab Säuberungsaktionen. 2003 hat mir mein Onkel eine Arbeitsstelle bei KADYROW gefunden. Er hat mir dort eine Arbeit gefunden, weil Lebensgefahr für mich und meine Familie bestand und zwar deswegen...(BF denkt nach)... wegen des Bruders meiner Frau. Während der Tätigkeit für KADYROW habe ich in XXXX gelebt. Wir haben Straßen bewacht. Wir haben Dokumente überprüft. Diese Tätigkeit habe ich bis 2006 gemacht. Vorher durfte ich nicht zu Hause leben, damit meine ich in XXXX. 2006 bin ich mit meiner Familie nach XXXX übersiedelt, mein Bruder lebte schon vorher dort. Ich, meine Frau und meine Kinder sind nach XXXX übersiedelt. Ich habe die Arbeit quittiert. Ich dachte, dass man mich in Ruhe lassen wird, aber dann hat es Probleme gegeben und ich habe wieder dort zu arbeiten begonnen. Als ich vorher noch gekündigt hatte, war ich selbständig tätig und habe mit Wohnungen und Autos gehandelt. Diese Phase der Selbständigkeit hat gedauert von 2006 - Sommer 2007. Im Sommer 2007 habe ich wieder für KADYROW gearbeitet, dies deswegen, weil es nach meiner Kündigung Probleme gegeben hat. Ca. 1 Jahr habe ich wieder für KADYROW gearbeitet. Meine Aufgabe war, dass ich in die Wälder geschickt wurde, damit wir Säuberungsaktionen durchführen. Anfang 2008 habe ich wieder gekündigt. Danach habe ich nicht mehr gearbeitet.
R: Wovon haben Sie dann gelebt?
BF1: Ich hatte Ersparnisse auf Grund meiner selbständigen Tätigkeit. Beim KADYROW hat man wenig Geld bekommen, das hätte auch gar nicht für den Erhalt der Familie gereicht. Ich habe nicht deswegen dort gearbeitet, sondern weil meine Familie in Gefahr war.
R: Sie Sie ja gesundheitlich angeschlagen gewesen (keine Milz) und trotzdem hat man Sie genommen?
BF1: Dort gab es auch Menschen ohne Bein. Ich wurde ja amnestiert. 2003 wurde ich amnestiert, als ich das erste Mal dort hingebracht wurde.
R: Wovon hat man Sie amnestiert, was haben Sie "angestellt"?
BF: Wenn Russen einen verfolgt haben, dann wurde diese Person amnestiert. Ich wurde wegen des Bruders meiner Frau verfolgt und dann amnestiert.
R: Wie läuft so ein Dienst bei der Straßenkontrolle ab, was haben Sie z. B. da für eine Bewaffnung gehabt?
BF1: Alle hatten ein Sturmgewehr.
R: Sonst nichts?
BF1: Ich hatte ein Sturmgewehr, aber es hat verschiedene Bewaffnungen gegeben.
R: Für die Auto- und Straßenkontrolle ist ein Sturmgewehr als einzige Waffe nicht besonders geeignet, insbesondere dann, wenn man Autofahrer kontrollieren muss. Da wäre eine Pistole z. B. deutlich geeigneter.
BF1: Das weiß ich schon. Ich habe aber keine Pistole bekommen.
R: Wie hieß die Einheit, der Sie zugeteilt wurden?
BF1: Zuerst hieß diese Einheit "SB" (Sicherheitsdienst).
R: Wie hieß Ihr unmittelbarer Kommandant?
BF1 denkt länger nach: XXXX.
R: Welchen Dienstgrad hatten Sie?
BF1 denkt länger nach: Ich hatte keinen Dienstgrad.
R: Für diese Antwort mussten Sie nachdenken?
BF1: Es gab nur Kommandanten und stellvertretende Kommandanten. Erst dann, wenn man das "Südbataillon" geschaffen hat, wurde die Einheit der russischen Armee untergeordnet.
R: Welche Ausbildung bekamen Sie für den Straßendienst?
BF1 denkt nach: Es hat keine Ausbildung gegeben.
R: Welche Rechten und Pflichten hatten Sie als "Straßenordner"?
BF1: Wir sollten unbekannte Leute überprüfen. Es hat auch Fristen für die Anhaltung gegeben.
R: Was für Fristen?
BF1: Wenn jemand keine Dokumente mitgehabt hat.
R: Was für Fristen gab es da?
BF1 denkt nach.
R: So schwer kann das doch nicht sein!
BF1: Wir haben diese Menschen nicht festgehalten, sie wurden woanders hingebracht, nach XXXX.
R: Wie hoch war Ihr Einkommen als "Straßenordner"?
BF denkt nach.
R: So schwer kann das doch bitte auch nicht sein!?
BF1 (denkt erneut nach): Am Anfang habe ich 3.000 Rubel bekommen, dann 5.000 Rubel. Dann, als man das Bataillon Süd geschaffen hat, wurden die Verdienste an die russischen Gehälter angeglichen, weil dann nicht die örtlichen Behörden, sondern die russischen Behörden bezahlt haben.
R: Hatten Sie einen Dienstplan, wenn "ja", wie sah dieser aus? Wie lange hatten Sie Dienst, wann und wie lange hatten Sie frei?
BF1: Der Leiter der Einheit hat uns immer gesagt, wie der aussieht.
R: Das ist mir viel zu vage.
BF1: Man hat mir gesagt, in welchem Ort wir fahren sollen.
R: Das ist mir zu vage.
BF1: Es gab Schichten. Zuerst, als ich beim SB war, hatten wir schichtweise gearbeitet.
R: Was heißt das?
BF1: Wir waren 2 Tage dort und 2 Tage zu Hause, aber wenn etwas passiert ist, wurden alle gerufen.
R: Wie wurden Sie gerufen, wenn Sie gerade frei hatten und zu Hause waren?
BF1: Über Funk.
R: Sie hatten zu Hause ein Funkgerät?
BF1 lacht: Ja.
R: Wo stand das Funkgerät?
BF lacht: Überall, vor allem am Tisch, da gab es auch ein Ladegerät.
R: Wie oft wurden Sie durchschnittlich im Monat extra alarmiert?
BF1: Oft.
R: Was heißt "oft"?
BF1: 2003, 2004 und 2005 war es oft.
R: Noch einmal, was heißt "oft"?
BF1: Dort war Krieg, daher weiß ich es nicht mehr. Immer wenn etwas passiert, wenn es Probleme auf den Straßen gab, wenn jemand im Dorf umgebracht, dann wurden wir mitgenommen, damit wir die Überprüfungen dort machen können.
R: Das geht über den Straßendienst aber weit hinaus.
BF1: Wir haben nicht nur die Straßen kontrolliert, sondern auch die Autos.
R: Das ist ja eine Straßenkontrolle.
BF1: Man hat alles versammelt.
R: Was heißt "man hat alle versammelt"?
BF1: In XXXX hat es einen Stützpunkt gegeben und man hat die Leute versammelt, die dort als Straßenordner gearbeitet haben.
R: Kommen wir zur Unterbrechung Ihrer Tätigkeit für KADYROW. Sie sagten vor 1/4 Stunde, Sie hätten auf Grund von "Problemen" dann erneut wieder für KADYROW gearbeitet. Welche Probleme gab es denn?
BF1: Diese Probleme bezogen sich erneut auf den Bruder meiner Frau.
R: Welche Probleme waren das, bitte konkret und detailliert antworten, ich ermahne Sie nicht zum ersten Mal!
BF1: Man war nicht zufrieden, weil ich gekündigt habe.
R: Das hat aber mit dem Bruder Ihrer Frau nichts zu tun!
BF1: Ich wurde aufgefordert, in die Abteilung zu kommen, dies, wegen des Bruders meiner Frau. Als ich dort war, hat man Fragen bezüglich ihres Bruders und ihres Vaters gestellt. Man hat mich auch gefragt, warum ich gekündigt habe und ob ich mit dem Dienst nicht zufrieden war.
R: Was haben Sie geantwortet?
BF1: Ich habe damals geantwortet, dass ich meine Familie ernähren will, dass ich Probleme wegen meiner Wirbelsäule und meiner fehlenden Milz habe. Man hat mich gefragt, ob ich zu den Widerstandskämpfern überlaufen möchte, dass habe ich natürlich verneint. Ich habe einfach gesagt, dass ich Probleme mit meiner Gesundheit habe.
R: Warum haben Sie dann trotzdem wieder zu arbeiten angefangen.
BF1: Weil ich bedroht wurde.
R: Zum 5. Oder 6. Mal, solche Antworten sind zu unpräzise. Ich muss wissen, wer Sie bedroht hat, wann Sie bedroht wurden und wie Sie bedroht wurden!
BF1: Ich wurde aufgefordert, zur Abteilung zu kommen, ich wurde dort verhört.
R: Wie oft hat das stattgefunden.
BF1: Zweimal.
R: Wurden Sie da mündlich oder schriftlich geladen?
BF1: Mündlich, man hat mich zufällig auf der Straße getroffen. Ich weiß nicht ob das eine Beschattung war oder ob ich zufällig getroffen wurde. Man hat mich immer wieder gefragt, warum ich von der Arbeit gekündigt habe. Man hat mir vorgeworfen, dass ich die Arbeit nicht mag, nicht die Einheit und auch nicht KADYROW.
R: Sie sind mündlich geladen worden, hat Ihnen da gesagt, Sie sollen zu dieser und dieser Uhrzeit kommen oder wurden Sie gleich mitgenommen?
BF1: Ich wurde nicht mitgenommen, aber man hat mir gesagt, ich soll zu einem bestimmten Termin erschienen. Am Schluss hat man mich angerufen und mir gesagt, dass ich kommen muss.
R: Auf welche Weise haben Sie dann wieder "angeheuert"?
BF1: 2007, damals hatte ich Freunde, die wurden amnestiert. Diese haben mir gesagt, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird. Ich habe deswegen wieder dort zu arbeiten begonnen. Als man erfahren hat, dass ich dort wieder arbeite, hat man mich wieder in Ruhe gelassen.
R: Was waren bei der fortgesetzten Tätigkeit Ihre Aufgaben?
BF1: Das waren fast die gleichen Aufgaben. Wir haben Autos kontrolliert und wir haben Säuberungsaktionen durchgeführt, genauer gesagt, haben wir die Dörfer umkreis.
R: Vor 1/2 Stunde haben Sie mir noch gesagt, dass Sie in die Wälder geschickt wurden!
BF1: Ja, ja, das auch. Es gab Dörfer in den Wäldern. Wir haben die Dörfern auch in den Wäldern eingekreist. Man hat uns rund um das Dorf herum, positioniert, dann sind wir einmarschiert.
R: Welche Ausbildung haben Sie bekommen?
BF1: Wir haben keine Ausbildung bekommen. Wir gelten als Militärangehörige.
R: Umso eher sollten Sie doch eine Ausbildung bekommen haben!
BF1: Man hat uns informiert, was wir zu tun haben, man hat uns dementsprechend positioniert und dass wir verdächtige Personen sofort melden sollen.
R: Angenommen eine verdächtige Person läuft von Ihnen davon, wie mussten Sie reagieren?
BF1: Festnehmen.
R: Er läuft aber gerade davon, wie reagieren Sie?
BF1: Unsere Aufgabe war, diese Personen nicht durchzulassen.
R: Eine Person bricht durch die Sperre, läuft von Ihnen weg, wie reagieren Sie?
BF1: Per Funk melden.
R: Bis Sie das bei per Funk gemeldet haben, ist der über alle Berge.
BF1: Wir haben ganz dicht das Dorf eingereist, da konnte keiner durch.
R: Was, wenn doch?
BF1: Das ist eben nie passiert. Wir waren sehr viele Personen!
R: Wie viele Personen waren Sie?
BF1: In XXXX wurden wir von allen Dörfern aus versammelt.
R: Wir machen jetzt ein Planspiel und kreisen ein Dorf im Wald ein, wie viele Personen wurden dafür eingesetzt.
BF1: Ich bin kein Kommandant, ich kann das nicht angeben.
R: Sie werden doch wissen, wie große Ihre Einheit ist.
BF1: Wir waren 100 Personen und alle waren dort.
R: Mit 100 Personen können Sie keine Kette bilden, um ein Dorf von außen kommend völlig dicht abzuriegeln.
BF1: Es waren auch Russen dort und die KADYROW-Leute waren in jedem Dorf.
R: Kehren wir zurück zu der fiktiven Person, die an Ihnen vorbeiläuft, ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie zuerst diese Person per Funk gemeldet hätten. Typischerweise versucht man doch, die verdächtige Person mit Androhung von Waffengewalt zu stoppen, und wenn sie trotzdem weiterläuft, wird man im schlimmsten Fall der Person ins Bein schießen.
BF1: Ich durfte nicht schießen.
R: Wie bitte, als Angehöriger einer Polizei- oder Militäreinheit dürfen Sie nicht schießen?
BF1: Doch, doch, durfte ich schon, man sagte man würde dann die Verantwortung übernehmen, ich bräuchte nichts zu befürchten. Es gab sogar Situationen, dass russische Aufklärer erschossen wurden, weil man nicht wusste, wer das ist. Dort gab es viele Truppen. Man hat uns allen gesagt, dass man die Verantwortung für alles übernimmt.
R: Was gab es jetzt für ein Gehalt für 2007 im Monat?
BF1: Zuerst 9.000 Rubel, dann 12.000 oder 13.000 Rubel, das Geld ist jedenfalls angestiegen.
R: Warum haben Sie dann diese neuerliche Tätigkeit für KADYROW beendet?
BF1: Ich war müde, ich wollte nicht mehr. Die Leute haben uns verflucht, nicht mich direkt. Mein Vater war auch krank und ich wollte zu Hause bleiben und nicht in den Wäldern herumrennen. Ich habe da zu arbeiten begonnen, um meine Familie zu ernähren.
R: Ich dachte, Sie haben dort zu arbeiten begonnen um die Familie zu schützen und nicht um die Familie zu ernähren?
BF1: Richtig. Ich habe damit gemeint, dass ich von zu Hause auch meine Familie ernähren konnte. Ich habe den Job nicht aus finanziellen Gründen gebraucht.
R: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF1: Nein.
R: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF1: Nein.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Ich bin in XXXX geboren und habe dann in XXXX gelebt und bin dann wie nach XXXX zurückgekehrt. Dort war ich bis zu meiner Ausreise. Als ich noch bei meinem Onkel war, das war woanders, im Rayon XXXX, im Dorf XXXX.
R: Sonst haben Sie nirgendwo gelebt?
BF1: Nein.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Ich habe eine Wohnung und ein Grundstück. Meine Schwester lebt in der Wohnung.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Nein.
R: Hatten Sie jemals einen Auslandsreisepass?
BF1: Nein, niemals.
R: Wollten Sie niemals einen anfertigen?
BF1: Nein, ich dachte nie darüber nach.
R: Ihre Frau hatte auch keinen?
BF1: Nein.
R: Laut Aktenlage hat Ihre Frau einen Auslandreisepass gehabt?
BF1 wirkt äußerst nervös und schüttelt den Kopf. Neinnein, neinnein, sie hatte keinen Pass.
R: Vorhalt Akt BF2, AS 33, hier ist eindeutig die Ausstellung eines Auslandreisepasses vermerkt!
BF1 wirkt äußerst nervös: Jaja, sie hatte einen, sie lebte während des Krieges in XXXX. Als ich sie geheiratet habe, ist sie von dort gekommen.
R: Gab es nach der Hochzeit die Ausstellung eines Auslandsreisepasses?
BF1: Sie hatte früher einen Pass gehabt, später nicht mehr.
R: Am 20. Juni 2007 wurde der Auslandsreisepass ausgestellt, somit wurde auch nach der Eheschließung ein Pass ausgestellt.
BF1: Ich kann mir das nicht erklären, ich weiß es nicht.
R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF1 denkt nach und antwortet äußerst zögerlich: Wie meinen Sie das?
R wiederholt und erläutert die Frage.
BF1: Am Beginn des Krieges wurden wir alle mitgenommen. 2002 wurde ich in XXXX mitgenommen. 2008 war ich im Gefängnis.
R: Wann genau und wie lange=?
BF1: Das war 2008, am 14. September wurde ich mitgenommen und zwar von der Straße und man hat mich in einem Keller festgehalten. Man hat mich gefoltert und mir Fragen gestellt. Man hat mich dann ins SIZO (Untersuchungsisolationshaft) gebracht. Am 29. Dezember wurde ich freigelassen.
R: Einfach so freigelassen=?
BF1: Nein, ich hatte einen Anwalt und mein Onkel hat sich um meine Angelegenheit gekümmert und einen Anwalt beauftragt. Man wollte mir viele Straftaten in die Schuhe schieben. Ich wurde zuerst an einer unbekannten Stelle festgehalten und damals hat man mir den Besitz eines Sturmgewehres in die Schuhe geschoben, ich habe das auch unterschrieben, daraufhin wurde ich in die SIZO gebracht. Damals wurde auch ein Anwalt beauftragt.
R: Diese SIZO war wo?
BF1: In XXXX.
R: Wie der Name schon nahelegt, vermutlich wurden Sie da nicht besucht?
BF1: Meine Frau und meine Mutter haben mich da besucht.
R: Außer diesem Aufenthalt zwischen September und Dezember 2008, gibt es noch andere Gefängnisaufenthalte oder Anhaltungen?
BF1: Ich wurde zwar mitgenommen, war aber nicht im Gefängnis.
R: Wo waren Sie da?
BF1: Das war schon wie gesagt in XXXX 2002.
R: Außer den beiden Anhaltungen 2008 und 2002 gibt es keine weiteren Anhaltungen?
R: 2001 gab es viele Säuberungen, da wurde ich mitgenommen.
R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: 2000/2001 schon, später nicht mehr. Aber nachher habe ich wegen des Bruders der Ehefrau Probleme.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1: Nein.
R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF1: 2002 war ich bei meinem Onkel in XXXX. Ich bin oft zu ihm gefahren. Die russischen Truppen haben das Dorf eingekreist, viele Leute wurden damals mitgenommen und umgebracht. Auch ein Verwandter meiner Frau wurde mitgenommen, er wurde über XXXX befragt. Er war damals noch am Leben, sie hat gemeint, dass man mich fragen soll, weil ich beim Onkel bin und man hat meinen Onkel mitgenommen und meinem Cousin. Meinen Onkel hat man ausgesetzt, er hatte nur ein
Bein. Ich wurde festgenommen und zwar am ... (BF denkt nach)... etwa
16. Tag der Säuberungsaktion, das waren die größten Säuberungsaktionen in Tschetschenien. Ich habe mit einer Frau eine Vereinbarung getroffen, dass man mich von dort wegbringt. Die Säuberungsaktionen dauerten 21 Tage. Bis zum 21. Tag wurde ich angehalten, insgesamt also ungefähr 5 Tage. Danach habe ich wie geschildert für KADYROW gearbeitet und wurde im Herbst 2008, 3 Monate lang eingesperrt (Ende der freien Erzählung).
R: Wie hat Sie der Anwalt im Dezember 2008 aus dem Gefängnis heraus bekommen?
BF1: Ich musste unterschreiben, dass ich nicht ausreisen werde und dass ich mit den Leuten zusammenarbeite.
R: Sonst war nichts notwendig? Z.B. eine Kaution?
BF1: Nein.
R: Wie ging es dann weiter?
BF1: Ich wurde freigelassen und ich musste mich jeden Monat melden. Ich musste auch immer sagen, was ich weiß und was ich machen kann. Ich sollte quasi Informationen übermitteln und das hat bis Oktober 2009 gedauert. Im Oktober wurde mein Freund mitgenommen, ich habe dann erfahren, weil dass deswegen so war, weil er jemand zu mir gebracht hat, das habe ich erst zum Schluss erfahren. Im Februar 2008 hat mein Freund einen Mann zu mir gebracht, er hat mir gesagt, dass er krank ist und gefragt, ob er mir bleiben kann. Er hat ca. 1 Woche bei mir gelebt. Ab Oktober haben die Probleme begonnen. Ich habe erfahren, dass das ein Widerstandskämpfer war. Die anderen wurden mitgenommen und ich bin geflüchtet. Der Freund, der damals den Mann gebracht hat, wurde auch mitgenommen und seine Brüder wurden mitgenommen und ich bin zu meinem Onkel gefahren.
R: Wie heißt der Freund und wie heißt der Patient?
BF1: Mein Freund hieß XXXX...(BF denkt nach)..XXXX. Mit ihm war noch ein gemeinsamer Freund unterwegs, er hieß XXXX. Zuerst hat man mir das nicht gesagt, wie mein Patient heißt, aber nachher habe ich erfahren, dass er XXXX heißt.
R: Wie haben Sie sich dann eine Woche mit ihm unterhalten und ihn angesprochen, wenn Sie nicht einmal den Namen wussten?
BF1: Den Vornamen hat man mir gesagt, aber den Nachnamen nicht.
R: Welche Probleme hatte der Patient, was war sein Problem?
BF1 antwortet sehr zögerlich: Er hatte laufend Blutungen aus dem Mund und seine Füße hatten Erfrierungen.
R: Wie haben Sie Ihren Patienten behandelt?
BF1 denkt nach: Ich selbst habe das nicht gemacht. XXXX hat Arzneimittel gebracht.
Es gab keine richtige Behandlung, man hat nur etwas aufgelegt.
R: Jemand kommt mit Erfrierungen an den Beinen zu Ihnen und das einzige, was gemacht wird, ist dass man etwas aufgelegt hat.
BF1 Er konnte problemlos herumgehen, ich habe ihn auch nicht genau angesehen und weiß daher nicht, welche Verletzungen er hatte. Wenn ich das gewusst hätte, dass das ein Kämpfer wäre, hätte ich ihn nicht ins Haus gelassen, ich hatte schon genug Probleme.
R: Es wird ein Fremder bei Ihnen versteckt. Dieser Fremde ist verletzt und braucht ärztliche Hilfe - da ist aus meiner Sicht jedenfalls dann der Fall, weil er Blutungen aus dem Mund hatte - was für eine Person hätte das aus Ihrer Sicht sein soll?
BF1: Ich habe meinen Freunden vertraut, sie haben gesagt, dass er zwecks Weiterbehandlung woanders hingebracht wird.
R: Er bleibt aber eine Woche bei Ihnen, obwohl er innere Blutungen hat.
BF1: Er war sehr blass, aber er hat keinen äußerst kranken Anschein gemacht, ich habe ihm keine Fragen gestellt.
R: Wenn zu mir jemand gebracht wird, mit Erfrierungen an den Beinen und laufenden Blutungen aus dem Mund, dann macht diese Personen einen äußerst kranken Anschein auf mich.
BF1: Sehr krank war er nicht.
R: Wo haben Sie Ihren Patienten untergebracht?
BF1: Ich habe ihn im Kinderzimmer unterbracht.
R: In welchem Bett welchen Kindes schlief er?
BF1. Ich hatte dort nur ein einziges großes Bett?
R: Und dort haben alle Kinder geschlafen?
BF1: Meine Frau und meine Kindern waren damals nicht da, weil ich sie zu meiner Mutter geschickt habe, wir haben in der Nähe von einander gelebt.
R: Was hat Ihre Frau dazu gesagt, dass sie mit den Kindern die Wohnung räumen musste?
BF1: Sie hatte ihn nicht gesehen. Ich habe ihr gesagt, dass sie bei meinen Eltern leben soll.
R: Wie soll das funktionieren, es läutet auf einmal, draußen stehen 3 Personen, einer davon verletzt oder krank. Sie sind mit Ihrer Frau in der Wohnung drinnen, da müssen Sie ihr doch gesagt haben, "Du musst jetzt für ein paar Tage hinaus"!
BF1: Sie sind mit einem Auto gekommen und haben mich aufgefordert zu ihnen hinaus zu kommen. Sie haben mich angerufen. Ich habe mit ihnen gesprochen. Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie mit den Kindern zu meiner Mutter ziehen soll.
R: Musste Ihre Frau nicht das allernotwendigste packen?
BF1: Nein, wieso? Meine Mutter lebt in der Nähe.
R: Dass Ihre Mutter in der Nähe lebt, heißt ja noch nicht, dass Ihre Frau und Ihre Kinder nicht das allernotwendigste mitnehmen müssen.
BF1: Meine Frau hat mich immer angerufen und sich Sachen von mir bringen lassen.
R: Was hat sie sich von Ihnen bringen lassen?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es waren Kindersachen, es ist schon so lange her. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis, weil ich in Bad Kreuzen war.
R: Was soll das bitte schön heißen?
BF1: Mir sind viele Leute bekannt, dass es viele Leute gibt, die Asyl bekommen und trotzdem wieder nach Tschetschenien auf Urlaub fahren.
R: Immer mit der Ruhe. Kehren wir zu unseren Patienten zurück. Wer hat ihn dann abgeholt?
BF1: XXXX und XXXX.
R: Wie oft haben Sie in dieser einen Woche Ihre Frau gesehen, täglich, einmal oder nie?
BF1: Ich kann nicht genau sagen, wie oft, ich bin hingegangen. Vielleicht fünfmal, weil ich ja auch meiner Tätigkeit nachgegangen bin.
R: Hatten Sie selbst jemals auf Grund dieser Unterbringung Probleme?
BF1: Damit hat das begonnen, er wurde mitgenommen, deswegen werde ich heute gesucht. XXXX ist verschwunden.
R: Warum greift man auf jemanden zu, der Ihnen einen Kämpfer bringt, aber nicht auf Sie selbst, der Sie dem Kämpfer 1 Woche lang beherbergt haben.
BF1: Das weiß ich, vielleicht haben sie etwas verraten. XXXX wurde zuerst mitgenommen und XXXX später.
R: Wie ging es für Sie weiter?
BF1: Ich habe gehört, dass die beiden mitgenommen wurden. Ich hatte Angst um mein Leben und zog zu meinem Onkel XXXX in den Rayon XXXX.
R: Wie lange haben Sie dort gelebt?
BF1: Bis 25. oder 26. Oktober.
R: Wo haben Sie danach gelebt?
BF1: Zuerst habe ich bei dem genannten Onkel gelebt. Im November hat er mit meinem Vater telefoniert und hat mir gesagt, dass KADYROW-Leute zu uns gekommen sind und dass sie nach mir suchen. Er hat gesagt, dass mein Vater geweint hat und dass ich von dort weggehen soll, weil man mich sucht.
R: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF1: In der Nähe des Dorfes lebten die Verwandten meiner Frau.
R: Wer war das genau?
BF1: Eine Tante mütterlicherseits,
R: Wie heißt diese Tante?
BF1: XXXX, glaube ich jedenfalls, ihr Sohn heißt XXXX.
R: Sie haben doch dort gewohnt, Sie müssen doch die Vornamen doch wissen?
BF1: Man hat sie anders genannt.
R: Wie denn?
BF1: Keine Ahnung, weil ich ein Fremder war, die Familienangehörige haben sie anders genannt.
R: Wie ging es dann weiter?
BF1: Ich habe dort gelebt. Mein Onkel XXXX wusste, wo ich gegangen bin. Ich konnte dort nicht länger bleiben, weil ich wusste, dass die Leute mitgenommen werden, wenn die Leute dort hinkommen. Der Sohn hat mich dann woanders hingebracht.
R: Wo hin denn? Bitte antworten Sie im Detail!
BF1: Das war eine Farm, so eine Art Bauernhof, wo Vieh war.
R: Bei wem haben Sie dort gelebt?
BF1: Dort war ein Freund von XXXX.
R: Wie heißt dieser Freund?
BF1: XXXX. XXXX hat dann eine Ausreisemöglichkeit für mich gesucht und er hat eine Frau gefunden, die mir gegen Geldzahlung geholfen hat, hierher zu kommen.
R: Kommen wir nun zu Ihrer 3-monatigen Anhaltung, bitte erzählen Sie was da alles an negativen Erfahrungen gemacht haben?
BF1: Ich wurde verhört, ich wurde zu einem Mitarbeiter gebracht und befragt. Ich war in der in der Untersuchungsisolationshaft (Ende der freien Erzählung).
R: Sonst nichts?
BF1: Man hat mich nicht geschlagen, aber eingeschüchtert, ich hatte dann später einen Anwalt, aber man hat bedroht, ich war sowie so im schlechten Zustand.
R: Vorhalt AS 259. Hier habe ich Stromschläge und Stockhiebe.
BF1 (lacht): Ja, ja! Sie haben mich nicht danach gefragt.
R: Noch einfacher als "Was haben Sie an negativen Erfahrungen gemacht" und die Zusatzfrage "sonst nichts?" (nachdem Sie eben nicht Stromschläge und Stockhiebe zu Protokoll gegeben haben) kann ich wirklich nicht fragen. Auf "sonst nichts?" haben Sie ausdrücklich Schläge verneint!
BF1 (denkt nach): Ich habe die Isolationshaft gemeint. Später habe ich erfahren dass das die RUBOP gegeben.
R: Wurden Sie verletzt?
BF1: Nein, ich wurde jeden Tag geschlagen, aber ich wurde nicht verletzt, Brüche gab es auch nicht.
R Vorhalt AS 259: Hier habe ich einen Schlüsselbeinbruch protokolliert.
BF1: Da gab es viele Ungereimtheiten. Den Bruch gibt es zwar, aber schon 2002.
R: Sind Sie mit einer gerichtsmedizinischen Befundung durch Dr. XXXX einverstanden?
BF1: Ja, natürlich.
R: Nach der Freilassung im Dezember 2008 gab es für Sie keinerlei Kontakt mit Behörden, Ämter oder Gerichten hinsichtlich irgendwelcher strafrechtlichen Vorwürfe?
BF1: Als ich freigelassen wurde, musste ich mich melden und im Mai 2009 hatte ich eine Gerichtsverhandlung.
R: Wo, bei welchem Gericht?
BF1: In XXXX, in XXXX.
R: Welches Gericht war das?
BF1: Ich habe geloben müssen, dass ich nicht ausreise.
R: Das hat absolut nichts mit meiner Frage zu tun.
BF1: XXXX, es war ein Militärgericht. Dort in der Untersuchungsisolationsabteilung werden nur Leute untergebracht, die ehemalige Mitarbeiter waren. Ich bin der ehemalige Mitarbeiter und war deswegen in einer Zelle der ehemaligen Mitarbeiter untergebracht und es hat eine militärische Gerichtsverhandlung gegeben.
R: Wer war der Richtung?
BF1: Keine Ahnung, ich hatte einen Anwalt, mich haben diese Dokumente nicht interessiert. Ich habe nur gesehen, dass ich 2 Jahre bedingt bekommen habe.
R: Nach welchen Paraphen wurden Sie verurteilt?
BF1: Dass ich als Zivilist eine Waffe hatte. Der Anwalt hat dann gesagt, dass das besser für mich ist.
R: Welchen Dienstgrad hatte Ihr Richter?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hatte einen Umhang, er war nicht in Uniform.
R: Ein Militärgericht, wo der Richter nicht in Uniform ist?
BF1: Er hatte einen Talar und darunter eine Uniform. Das hat alles der Anwalt gemacht.
R: Welchen Dienstgrad hatte der Ankläger?
BF1: Was meinen Sie?
R: Ich vermute das ein Militärgericht, eine Militärperson als Ankläger hat!
BF1: Mir wurde einfach das Urteil vorgelesen, es gab keine Verhandlung. Es gab eine Pause, aber die Pause hat nicht lange gedauert und dann wurde mir das Urteil vorgelesen.
R: In Ihrer unmittelbarer und engsten Familie: Wer wurde in den letzten 10 - 12 Jahren angehalten oder im Zusammenhang mit Ihnen näher befragt?
BF1: In den letzten 10 Jahren?
R: Ja.
BF1: Nach mir wurde mein Bruder mitgenommen.
R: Das war wann?
BF1: Das war im November 2009.
R: Wer wurde noch aller mitgenommen oder über Sie befragt.
BF1: Es wurde meine Mutter und meine Frau mitgenommen.
R: Wann war das ungefähr?
BF1: Auch im November 2009.
R: Wo waren Sie da?
BF1: Bei meinem Onkel.
R: Was haben Sie beim Onkel gemacht?
BF1: Ich habe mich bei meinem Onkel versteckt, ich habe mich insofern so versteckt, weil man nicht gewusst hat, dass ich dort bin.
R: Vorhalt: Akt BF2, AS 69: Ihre Frau erzählt hier, dass Sie sich in ärztlicher Untersuchung in der Russischen Teilrepublik befunden hätten!
BF1: Als ich weggefahren bin, habe ich meiner Frau gesagt, dass ich zur Behandlung nach XXXX gefahren bin, ich habe ihr nicht gesagt, dass ich flüchte. Ich wollte nicht, dass sie sich Sorgen macht. Ich wollte ihr nicht sagen, dass ich auf der Flucht bin.
R: Und wann haben Sie von diesem Vorfall erfahren mit Ihrer Mutter und Ihrer Frau?
BF1: Als sie hierher nach Österreich gekommen sind.
R: Sie haben doch Ihre Frau schon viel früher gesehen, hat das Ihre Frau nicht schon früher erzählt.
BF1: Wir haben uns schon in der Ukraine das erste Mal gesehen.
R: Eben! Daher habe ich erwartet, dass Ihre Frau, dass Ihnen schon in der Ukraine erzählt hat.
BF1: Jaja, aber die Details hat sie mir erst in Österreich genannt.
R: Welche Details hat Sie Ihnen erzählt?
BF1: Wie die Leute gekommen sind, dass sie alleine zu Hause war, dass mein Bruder weggebracht, dass auch sie selbst und meine Mutter weggebracht wurden.
R: Wohin wurden Ihre Frau und Ihre Mutter weggebracht?
BF1: Das weiß ich nicht.
R: Wie lange wurde Ihre Frau weggebracht?
BF1: Am gleichen Tag wurden sie freigelassen, sie wissen selber nicht, wo sie waren.
R: Wer wurde noch aus Ihrer Familie weggebracht oder inhaftiert oder zu Ihre Person gefragt?
BF1: Mein Bruder wurde zusammengeschlagen und auch meine Schwester wurde mitgenommen. Das war alles im November 2009. Dann gingen sie zu meinen Onkeln, mein Bruder hat die Gewalt, die Folter, nicht ausgehalten und hat gesagt, dass ich möglicherweise dort bin.
R: Wer wurde dort dann mitgenommen?
BF1 denkt nach: Meine Onkeln, ich glaube alle drei.
R: Sehr sicher, scheinen Sie sich nicht zu sein.
BF1: Ein Onkel war in XXXX, vielleicht haben sie in nicht mitgenommen.
R: Gibt es irgendeine Person die nicht mitgenommen wurde?
BF1: Mein Vater wurde nicht mitgenommen
R: Vorhalt AS 9, genau den Vater nennen Sie aber hier.
BF1: Mein Bruder hat mir gesagt, dass mein Vater nicht mitgenommen wurde, weil er krank war, eine Körperhälfte von ihm war gelegt.
R wiederholt den Vorhalt.
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R, Vorhalt AS 9: Sie haben hier zu Protokoll gegeben, dass die Anklage gemäß Artikel 222 des Russischen Strafgesetzbuches erfolgt sei.
BF1: Ja, das ist richtig.
R: Wie kann ein Militärgericht über eine eigentlich zivile Anklage nach dem Strafgesetzbuch urteilen?
BF1: Mein Anwalt hat mir erklärt, dass ich als ehemaliger Militärangehöriger eben vor ein Militärgericht gestellt werden soll. Ich war ein ehemaliger Militärangehöriger und ich war in der Zelle eines ehemaligen Militärangehörigen
R: Ich hoffe ich übersehe das auf die Schnelle nicht: Warum haben Sie das mit Ihrer Frau und mit Ihrer Mutter erstmals soeben, nicht aber bereits vor dem BAA zu Protokoll gegeben.
BF1: Weil ich erst hier in Österreich davon erfahren haben.
R: Sie sagten doch gerade, dass Sie in der Ukraine davon erfahren haben.
BF1: Sie haben es mir zwar erzählt, aber ich kann mich nicht erinnern, dass ich danach befragt wurde.
R: Sie sind auch nicht gefragt wurden, ob Ihre Onkeln mitgenommen wurden sind und trotzdem haben Sie es erzählt!
BF1: Man hat mich gefragt, was ich zu sagen habe. Man hat mich gefragt, was ich selber weiß und erlebt habe.
R, Vorhalt 191: Sie sagten damals beim BAA, Sie hätten gleich nach dem Gerichtsverfahren Ende Mai 2009 teilweise beim Onkel und teilweise noch woanders gelebt. Das mit dem Onkel haben Sie heute aber erst mit November 2009 datiert.
BF1: Ich bin zu den Onkeln gefahren, ich wurde gefragt, ob ich Tschetschenien verlassen habe.
R: Damals haben Sie es mit "Mai 2009" datiert und heute mit "November 2009"?
BF1: Ich bin zu meinen Onkeln geflüchtet, ich bin nicht zu Besuch gefahren.
R: Gibt es sonst noch jemanden, wo Sie gelebt haben?
BF1: Ich habe noch bei einem Freund meines Onkels gelebt, dass war eines leerstehendes Haus, das war auch Ende 2009.
R: Gibt es außer dem Onkeln und dem Freund des Onkels und den heute schon genannten Verwandten Ihrer Frau, wo Sie gewohnt haben?
BF1: Nein.
R, Vorhalt, AS191. Sie haben gesagt, dass Sie teilweise auch bei der Schwester gelebt hätten?
BF1: Ich??? (äußerst erstaunter Tonfall). Ich habe gemeint, dass ich meine Schwester öfters besucht habe, ich habe nicht gemeint, dass ich bei ihr gelebt habe. Als ich 2009 mein Zuhause verlassen habe, habe ich dann bei meinem Onkel gelebt.
R: Wann wurde Ihr Bruder jetzt angehalten?
BF1: Einmal und das war im November 2009, aber er wurde dann wieder mitgenommen, aber das war nach Februar 2010.
R, Vorhalt, AS 193: Hier erwähnen Sie, dass man Sie gegen Geld freigelassen hätte, davon haben Sie mir heute nichts gesagt!
BF1: Man hat mich heute nicht danach gefragt.
R: Ich habe Sie sehr wohl gefragt. Ich habe Sie außerdem zu Beginn der Verhandlung ermahnt, dass Sie alles frei von sich aus erzählen.
BF1: Ich weiß es nicht, vielleicht habe ich es nicht für wichtig gehalten.
R: Wie viel Geld hat man bezahlt?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wenn Sie sich "nicht erinnern können", dann heißt es, dass es einmal gewusst haben.
BF1: Ich weiß es nicht.
R wiederholt die Anmerkung:
BF1: Ich weiß nur, dass immer die Rede von 500.000 war.
R: Und das mit den "500.000" ist Ihnen in 15 Sekunden nicht eingefallen?
BF1: Nein.
R: Woher kommen die her?
BF1: Mein Onkel hat ein Grundstück verkauft.
R: Welcher Onkel hat welches Grundstück verkauft.
BF1: Mein Onkel XXXX hat ein Grundstück in XXXX verkauft und zu Hause hat es auch Geld gegeben.
R: Haben Sie das schon zurückbezahlt?
BF1: Das war mein eigenes Grundstück, das hier verkauft wurde.
R, Vorhalt AS 193: Sie sagen hier ausdrücklich im Konjunktiv, Sie hätten bezüglich des Waffenbesitzes ein Geständnis ablegen sollen, dann hätte man Sie in Ruhe gelassen! Heute haben Sie mir aber gesagt, dass Sie sehr wohl gestanden haben!
BF1: Wenn ich nicht unterschrieben hätte, hätte man mich nicht angeklagt zu einen bestimmten Paragraphen, man hat sich bei meinem Geständnis auf meine Anklage bezogen. Man hat mir vorgeworfen, dass ich bestimmte Leute kenne und das ist mit den Kämpfern zusammen bin. Das habe ich nicht unterschrieben.
R: Sie haben heute dargestellt, dass Sie Ihre Arbeit für KADYROW unterbrochen, aber nach einiger Zeit auf Grund des psychischen Drucks wieder aufgenommen hätten, ist das richtig.
BF1: Ich wusste man wurde man mich nicht in Ruhe lassen.
R: Aber außer den mündlichen Ladungen und Drohungen gab es nicht.
R, Vorhalt, AS 259: Hier stellen Sie es so dar, dass Sie 2008 gekündigt hätten, in weiterer Folge hätte man Sie mitgenommen und geschlagen?
BF1: Ich kann mich an so einer Aussage nicht erinnern, diese Aussage ist auch nicht richtig. Ich wurde nicht mitgenommen und ich wurde auch nicht geschlagen. Als ich bei der Arbeit gekündigt habe, wurde ich nicht geschlagen, ich wurde aber bedroht.
R, Vorhalt AS 197: Sie haben damals in allerletzter Sekunde - die eigentliche Befragung war bereits vorbei - nachgetragen, dass Sie einen Fremden eine Woche bei sich behandelt hätten. Wieso fällt Ihnen das so spät ein?
BF1: Ich weiß es nicht.
R: Damals beim BAA, AS 197, haben Sie auch gesagt, dass Ihnen der Name nicht genannt worden wäre, heute haben Sie zumindest gesagt, dass man Ihnen den Vornamen genannt hätte!
BF1. Ich glaube, dass ich gesagt habe, wie er mit dem Vornamen hieß, ich habe erst später erfahren, wer das war. Ich habe später erfahren, dass das ein Kämpfer war.
R: Sie haben damals gesagt, dieser Patient hätte sich eine Woche lange von Ihnen behandelt lassen wollen?
BF1: Ich bin kein Arzt und ich schon von Anfang gesagt, dass ich nicht Russisch spreche.
R zu D: Wie beurteilen Sie die Russischkenntnisse des BF zu einer 1 - 10, (1, sehr schlecht, 10, hervorragend)?
D: Zwischen 7 und 8. Der BF hat am Anfang lediglich leise gesprochen, das hat sich deutlich gebessert, auch sonst ist die Verständigung hervorragend.
R zu D: Haben Sie irgendwie den Eindruck, dass sich der BF1 nicht in Russisch artikulieren kann?
D: Nein, nicht einmal annähernd. Die Verständigung ist wie gesagt, hervorragend.
R: XXXX ist verschwunden, haben Sie gesagt?
BF1: Ja.
R: Gestorben oder nur verschwunden?
BF1: Er und 2 Brüder wurden umgebracht.
R: Sie haben zu Beginn der Verhandlung dargelegt, dass es Protokollierungsfehler vor dem BAA gibt, warum sind Sie das mit Ihrer früheren Vertreterin bzw. Ihrem heutigen Vertreter nicht schon längstens durchgegangen. Es ist absolut üblich, dass dann auch ein nachträglicher Schriftsatz kommt.
BF1: Fr. XXXX hat nicht einmal auf Anrufe reagiert, nicht einmal als mein Bruder einen negativen Bescheid für sein jüngstes Kind erhalten hat.
R, Vorhalt, AS 337: Damals gaben Sie zu Protokoll, dass Sie als KADYROW-Mitarbeiter in den Bergen Rebellen suchen mussten, das hat sich heute etwas anders angehört!
BF1: Als wir die Dörfer eingekreist haben, haben wir nach den Kämpfern gesucht.
R: Ihre Aufgabe war es auch aktiv Kämpfer zu suchen?
BF1: Ja.
R: Beschreiben Sie mir, wie Sie in ein Haus mit Kameraden durchsuchen, um ein Rebellen zu finden?
BF1: Man kommt ins Haus und überprüft die Dokumente. Ich habe so etwas nicht erlebt. Wir haben die Dörfer eingekreist und es kam zu Schusswechseln.
R: Haben Sie jemals Ihre Waffe abgefeuert?
BF1: Nicht auf die Menschen.
R: Wann dann?
BF1: Das war nicht oft.
R: Bei welcher Gelegenheit?
BF1: Als wir auf einem offenen Feld geschossen haben. Es war ein Übungsschießen, außerdem habe ich auf die Luft geschossen bei einer Hochzeit.
R: Wie reinigen Sie Ihre Waffe?
BF1: Ich habe das nicht jeden Tag gereinigt.
R: Das war nicht meine Frage, R wiederholt die Frage.
BF1: Wenn man geschossen hat, soll man die Waffe auseinandernehmen, man soll sie ölen und man hat einen Putzfetzen. Ich habe die Waffe im Inneren gereinigt.
R: Auf welche Bestandteile der Waffe müssen Sie beim Reinigen der Waffe achten?
BF1 lacht: Man nimmt das Magazin weg und man muss schauen, ob sie sich eine Patrone drinnen befindet, dann muss man etwas hinunterziehen, dann wird die Öffnung des Laufes mit einer Bürste gereinigt und dass was man abnimmt. Den Lauf habe ich mit der Bürste gereinigt.
R: Sie haben erzählt, dass Sie generell 2 Tage Dienst hatten und 2 Tage frei, wo haben Sie die Nacht während Ihre Dienstzeit verbracht.
BF1: In XXXX beim Stützpunkt, das war eine Kaserne, dort gab es einen Speisesaal, Schlafräume, alles war dort.
R: Die Adresse Ihres Dienstortes wissen Sie?
BF1: Dort gab es keine. Eine Adresse hat es dort nicht gegeben, es war ein großer Stützpunkt. Nicht einmal eine Tafel hat es dort gegeben. Eine Adresse gibt es, wenn man in XXXX einen Dienst ableistet.
R: Gibt es irgendeine Verfolgungshandlung Sie heute noch nicht erwähnt haben?
BF1: Ich wurde auf Grund der dargelegten Punkte verfolgt.
R: Sonst gibt es nichts?
BF1: Mir fällt ein, es gibt eine Ladung und eine Fahndung. Die Fahndung wird als Anlage ./1 zu Protokoll genommen. Die Ladung als Anlage ./2.
Außerdem habe ich hier weitere Ladungen (Anlage ./3 und ./4.
Weiters lege ich vor einen Bericht aus dem Internet (Anlage ./5), wonach XXXX und seine 2 Brüder spurlos verschwunden sind. Der Bericht stammt aus dem Jahre 2012. Weiters lege ich Fotos vor, die mich mit XXXX und seinen Brüdern zeigen.
R: Wann haben Sie denn all diese Unterlagen bekommen?
BF1: Welche Unterlagen?
R: Die Ladungen, die Fotos und den Internetbericht. Warum haben Sie das schon längstens vorgelegt?
BF1: Die Fotos hatte ich immer schon am Handy. Die Ladungen hat mir voriges Jahr geschickt, aber XXXX (Anmerkung: Fr. Dr. XXXX, ehemalige Rechtsvertreterin) hat mir gesagt, dass das nicht wichtig sei. Ich war bei der Caritas, die haben aber nur Unterlagen zur Krankheit weitergeleitet, nicht aber die Ladungen.
R: 2 Ladungen sind ungestempelt?
BF1: Ich weiß es natürlich nicht. Eine Ladung hat nicht den Sinn, dass man sie sich anschaut, ob sie gestempelt ist.
R: Von wem haben Sie diese Ladungen bekommen?
BF1 denkt nach. Welche Ladungen?
R: Bitte konzentrieren Sie sich! (wiederholt die Frage)
BF1: Man hat man sich nicht getraut mir diese Ladungen aus Tschetschenien weiterzuleiten.
R: Wer hat die Ladungen ursprünglich erhalten.
BF1: Ich möchte diese Frage nicht beantworten.
R: Da Sie heute ohnehin praktisch alle Familienangehörigen erwähnt haben, sehe ich kein Problem.
BF1: Das war meine Mutter.
R: Gab es außer den Ladungen irgendwelche Umstände, die in den letzten 4 -5 Jahren nach Ihrer Flucht passiert sind?
BF1: Mir ist nichts bekannt, aber ich habe gehört, dass die Leute immer wieder kommen. In der letzten Zeit aber nicht mehr. Sie fragen meine Mutter nach mir.
R: Die erste Ladung ist ausgesprochen für den 08.06.2010, die zweite Ladung ist ausgesprochen für 11.01.2011 und die dritte Ladung ist ausgesprochen für den 14.01.2011. Ich halte es für äußerst unglaubwürdig, dass man Ihnen 3 Ladungen zustellt, dass Sie dreimal nicht kommen und dass man nicht eine Hausdurchsuchung durchführt, wo Sie sich befinden, vor allem die dritte Ladung entspricht überhaupt nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn Sie bereits zweimal nicht gekommen sind. Da kommt man doch aktiv zu Ihnen, um Nachschau zu halten, warum Sie nicht kommen!
BF1: Man weiß, dass ich nicht dort bin, es gibt auch überall Informanten, auch Nachbarn, vielleicht gab es auch Hausdurchsuchungen.
R: Warum haben Sie mir nicht zu Beginn der Verhandlung, als ich Sie gefragt habe, ob Sie noch etwas ergänzen wollen, alle diese Unterlagen vorgelegt.
BFV: Ich dachte, wir kommen auf die Protokollberichtigung zu sprechen.
R: Die Vorlage von Beweismitteln - noch dazu angesichts des Neuerungsverbotes - hat nichts mit Protokollberichtigungen zu tun.
R: Gibt es noch etwas was Sie in letzter Sekunde hier vorbringen wollen oder können?
BF1: Ich glaube ich habe alles gesagt.
BF2 verlässt den Verhandlungssaal, BF1 betritt diesen
R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF2: Nein.
R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF2: Ja.
R befragt den BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF2: Ich heiße XXXX, geb. XXXX, in XXXX, ich bin verheiratet, auch standesamtlich. Das ist für mich die erste Ehe.
R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF2: Mein Mädchenname heißt XXXX.
R: Wie viel Kinder haben Sie?
BF2: 4 Kinder, ich bin im 9. Monat schwanger.
R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF2: Mein Vater lebt noch in Tschetschenien in XXXX. Früher war er noch hier in Österreich. Er fuhr freiwillig zurück nach Tschetschenien. Er arbeitet meines Wissens dort und führt meines Wissens ein normales Leben. Ich habe hier Schwestern und eine Mutter. Mein Bruder war auch hier, ist aber leider von Österreich aus nach Syrien gezogen und dort gefallen. Meine Mutter und meine Schwestern sind hier in Österreich asylberechtigt, und zwar aufgrund der Probleme eines weiteren Bruders, er wurde in Moskau umgebracht, das war 2002. Ich habe einen Onkeln und zwei Tanten in Tschetschenien
R: Und trotzdem fuhr Ihr Vater freiwillig wieder zurück nach Tschetschenien?
BF2: Ja. Vielleicht wollte er die Heimat wieder sehen.
R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF2: Wie gesagt: meine Mutter und zwei Schwestern.
R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF2: Russische Föderation.
R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF2: Tschetschenin.
R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF2: Islam.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF2: Ich habe die Grundschule abgeschlossen, 10 Jahre Grundschule, dann begann der Krieg.
R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF1: Ich habe nicht gearbeitet, 2001 habe ich dann geheiratet.
R: Wovon haben Sie nach der Eheschließung gelebt.
BF2: Mein Mann bestritt den Unterhalt.
R: Was hat er denn gearbeitet?
BF2: Er hat Autos und Wohnungen verkauft.
R: Sonst hat er nichts gearbeitet?
BF2: Er hat auch einmal woanders gearbeitet, aufgrund der Probleme meines Bruders.
R: Wann war das?
BF2: Das war irgendwann Jahr 2003, dann hat er gekündigt und wieder dort gearbeitet.
R: Wann genau waren diese zwei "Phasen".
BF2: Das weiß ich überhaupt nicht.
R: Wenigstens ungefähr?
BF2: Keine Ahnung. Irgendwann hat er dort gearbeitet. Aber eigentlich war sein Hauptberuf in den letzten Jahren ein anderer: Er hat Wohnungen und Autos verkauft.
R: War Ihr Mann regelmäßig länger weg, als er bei den Kadyrow-Leuten war. Hatte er einen regelmäßigen Dienstplan.
BF2: Das weiß ich überhaupt nicht. Er war öfters weg, so für eine Woche, aber länger sicher nicht. Er hat mit mir nicht über seinen Dienstplan gesprochen.
R: Trotzdem müssen Sie als Ehefrau doch mitbekommen, ob Ihr Mann da oder nicht da ist.
BF2: Ja, ab und zu war er für eine Woche weg. Aber sonst war er da.
R: Gab es "Alarme", d.h. hat man Ihren Mann in seiner Freizeit angerufen, dass er kommen soll.
BF2: Ja natürlich. Es kamen Leute und alarmierten ihn und er ging gleich mit Ihnen mit.
R: Gab es auch eine andere Art von "Alarm"?
BF2: Ja, telefonisch. Aber meistens kamen sie und nahmen ihn gleich mit zu den Einsätzen.
R: Gib es auch vielleichte ein Funkgerät zu Hause oder nur Telefon?
BF2: Ich habe kein Funkgerät gesehen.
R: Ihr Mann hat gesagt, dass es auch am Tisch gestanden ist?
BF2: Ich kann mich an seinem militärischen Tarnanzug erinnern, an das Funkgerät nicht, ich habe vieles erlebt und kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF2: Ich bin in XXXX geboren und habe dann in XXXX gelebt, das war im Jahr 2000, während des Krieges und bin dann wieder nach XXXX zurückgekehrt.
R: Sonst haben Sie nirgendwo gelebt?
BF2: Wir haben während der Ehe an verschieden Orten gelebt zw. im Rayon XXXX, im Dorf XXXX. Mein Sohn ist dort geboren, es war also 2002. Wir lebten auch danach in XXXX. 2004/2005 kehrten wir nach XXXX zurück und dort leben wir bis zu meiner Ausreise.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF2: Wir habe eine Wohnung und ein Grundstück. Meine Schwägerin lebt in der Wohnung.
R: Gab es andere Grundstücke, die Sie oder Ihr Mann besessen haben?
BF2: Mein Mann hat davon gelegt, dass er Grundstücke kauft und verkauft.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF2: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF2: Ja, in Polen.
R: Was haben Sie dort als Asylgrund angegeben?
BF2: Ich habe gesagt, dass ich wegen meines Mannes gekommen bin und dass ich gequält werde. Als ich weggefahren bin, wusste ich nicht, ob er noch am Leben ist oder nicht.
R: Sind Sie damit einverstanden, dass wir bei den polnischen Asylbehörden, dieses Vorbringen recherchieren.
BF2: Ja, natürlich.
R: Hatten Sie jemals einen Auslandsreisepass?
BF2: Ja.
R: Wann und wie oft?
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann er ausgestellt wurde.
R: Einmal muss es vor XXXX gewesen sein!
BF2: Als es Probleme mit meinem Bruder gab, hat meine Mutter für mich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen, aber das ist lange her.
R: Aber nachher haben Sie sich keinen mehr ausstellen lassen?
BF2: Doch, 2007, meine Mutter lebte dann schon in Österreich und fuhr nach XXXX, wo ich sie dann getroffen habe, daher habe ich mir den Pass erneuern lassen.
R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF2 :Ja. Das war nachdem mein Mann geflüchtet ist.
R: Das müssen Sie mir bitte präzisieren.
BF2: Das war 2009.
R: Was ist da denn geschehen?
BF2: Im November kamen Militärangehörige zu uns, sie haben nach meinem Mann gefragt. ER war nicht zu Hause. Er hat 1 oder 2 Wochen davor das Haus verlassen. Ich habe den Leuten gesagt, dass er eine ärztliche Untersuchung durchführen lässt. Das hat auch mein Mann mir gegenüber gesagt und ich habe es ihm auch geglaubt.
R: Haben Sie einmal das Gegenteil erfahren?
BF2: Die Militärangehörigen haben mir gesagt, dass er dort nicht ist.
R: Und wann haben Sie von Ihrem Mann erfahren, wo er tatsächlich war?
BF2: Das habe ich nicht von meinem Mann erfahren, sondern von seiner Schwester in Polen, sie lebt in Frankreich.
R: Wie lange wurden Sie angehalten und wo?
BF2: Ich wurde in einem Raum festgehalten.
R: Fangen wir mit der Festnahme an, was geschah ab dem Zeitpunkt der Festnahme?
BF2: Sie haben mich mitgenommen und mich verhört.
R: Beschreiben Sie die Mitnahme deutlich detaillierter!
BF2: Ich wurde in ein Auto verfrachtet, ich war schwanger, man hat mir die Augen verdeckt und ich habe nicht gesehen wo ich hingebracht wurde. Ich war aber nicht lange dort.
R: Und weiter?
BF2: Dann hat man begonnen mich anzuschreien, es gab aber keine psychische Gewalt, man hat mir immer wieder gesagt, dass ich sagen muss, wo mein Mann ist und wohin er geflüchtet ist. Ich müsste es sehr gut wissen. Ich antwortete immer wieder, dass er nach XXXX zu einer Behandlung gegangen sei.
R: Wie ging es dann weiter, wie lange waren Sie dort?
BF2: In der Nacht wurde in weggebracht und in der Früh hat mich wieder bis nach Hause gebracht. Ich habe die Schreie der Schwester meines Mannes gehört und habe verstanden, dass ihr auch etwas passiert ist und dass mir es auch passiert, wenn ich nicht sage, wo sich mein Mann befindet, aber ich wusste das nicht.
R: Wie ging es dann für Sie weiter?
BF2: Meine Schwiegermutter war mit den Kindern zu Hause.
R: Es behauptet Ihr Mann, dass Ihre Schwiegermutter gemeinsam mit Ihnen weggebracht wurde.
BF2: Mein Mann weiß das nicht genau, weil er ja gar nicht dabei war.
R: Wie ging es dann ganz generell für Sie weiter?
BF2: Ich war dann bei mir in der Wohnung und habe meiner Schwiegermutter gesagt, dass ich dort nicht weiter wohnen konnte, ich konnte mich kaum auf den Beinen halten. Ich habe ihr gesagt, dass ich in das Haus der Schwiegermutter ziehen möchte. Dort habe ich dann erfahren, dass der Bruder meines Mannes mitgenommen.
R: Wie oft wurde der Bruder Ihres Mannes mitgenommen?
BF2: Ich war nicht lange dort, am 14. des gleichen Monats wurde ich in das Krankenhaus gebracht und habe das Kind zur Welt gebracht.
R: Haben Sie trotzdem vielleicht irgendwann gehört, wie oft Ihr Schwager mitgenommen wurde?
BF2: Mir hat man nichts gesagt.
R: Aber immerhin einmal, noch dazu als Hochschwangerer, hat man Ihnen sehr wohl gesagt, dass der Schwager mitgenommen wurde! Sie haben nichts gehört, ob es eine zweites- oder drittes Mal gegeben hat.
BF2: Nein, ich habe nichts gehört. Nach der Geburt meines Kindes bin ich in das Haus nicht mehr zurückgekehrt, einmal kamen Militärangehörige, haben ihn aber nicht mitgenommen.
R: Gibt es andere Verwandte, die irgendeinmal mitgenommen wurden, egal ob Ihre Verwandte oder jene des Mannes!
BF2: Ja.
R: Bitte detailliert, wie ich Sie heute öfters schon gebeten habe.
BF2: Ein Onkel wurde mitgenommen.
R: Ihr Mann verwendet die Mehrzahl.
BF2: Meine Schwiegermutter hat mir gesagt, dass alle Onkeln mitgenommen wurde, der jüngste wurde niedergeschlagen.
R: Wie viele Personen sind "alle Onkeln"?
BF2: Ich weiß es nicht, meine Schwiegermutter hat gesagt, dass alle Onkel mitgenommen wurden. Ich habe mich schlecht gefühlt und bin nach der Geburt nicht mehr in das Haus zurückgekehrt.
R: Wo haben Sie dann gewohnt?
BF2. Bei einer Tante.
R: Wie heißt die Tante?
BF2: XXXX.
R: Wie ging es dann für Sie weiter?
BF2: Mein Vater hat mir dann die Information übergeben, dass mein Mann noch nicht gefunden wurde. Dann wurden auch die Freunde und Bekannte meines Mannes mitgenommen, mein Vater hat gesagt, dass diese Leute umgebracht werden und dass mein Mann verschwunden ist.
R: Nochmals zu Ihrer Mitnahme, mitgenommen also nur Sie alleine, sonst niemand?
BF2: Meine Schwägerin, die Frau des Bruders meines Mannes, das habe ich erst dann begriffen, als ich dann bei dem Verhör ihre Schreie gehört habe.
R, Vorhalt, AS 133: Warum sagen Sie beim BAA, dass auch Ihr Schwager mit Ihnen mitgenommen worden ist?
BF2: Als ich zu meiner Schwiegermutter am Anfang des Monats gekommen bin, habe ich auch mitbekommen, dass er mitgenommen wurde.
R: Weswegen wird Ihr Mann eigentlich verfolgt?
BF2: Er hat gesagt, dass er jemanden Hilfe geleistet hat und dass das deswegen ist.
R: Das hat er Ihnen nur erzählt, das haben Sie nicht selbst mitbekommen?
BF2: Als wir uns wieder getroffen haben, habe ich mich wieder erinnert, dass er einmal jemanden geholfen hat. Ich glaube es war 2008.
R: Beschreiben Sie diese Umstände, Sie waren damals mit Ihrem Mann schon verheiratet.
BF2: Ich habe diesen Mann nicht gesehen. Ich habe damals bei meiner Schwiegermutter gelebt, ich ging oft hin, um zu helfen.
R: War das eine einzigartige Aktion, dass Ihr Mann Sie ausquartiert hat oder war das öfters der Fall?
BF2: Das war nur einmal der Fall.
R, Vorhat, AS 135 (ganz oben): Vor dem BAA haben Sie etwas anderes gesagt!
B2: Eine ganze Woche war nur einer bei uns.
R: Was haben Sie über die Probleme Ihres Mannes mit Behörden oder Gerichten mitbekommen?
BF2: Er hatte einmal eine Gerichtsverhandlung und er war auch im Gefängnis. Bei uns in der Stadt XXXX, SIZO.
R: Wieso wissen Sie das, dass er dort war. Hat er erzählt, dass er in der Stadt XXXX war, woher wissen Sie das?
BF2: Weil er mir das erzählt hat.
R: Angeblich hätten Sie ihn auch besucht?
BF2: Ja, ja!
R: Das fällt Ihnen jetzt ein, wenn ich Sie ausdrücklich frage?
BF2. Man hat mich mit dem Auto dorthin gebracht.
R: Wo war die Gerichtsverhandlung?
BF2: In XXXX, die Adresse weiß ich nicht.
R: Waren Sie dabei?
BF2: Nein.
R: Was war das für ein Gericht.
BF2: Ich weiß nur, dass es in XXXX war.
R: Was war das Urteil?
BF2: 2 Jahre bedingt.
R: Warum haben Sie all das, was Ihr Mann betrifft, vor dem BAA nicht zu Protokoll gegeben?
BF2: Meinen Sie die Gerichtsverhandlung?
R: Man hat Sie auch nicht gefragt, ob man Sie mitgenommen haben?
BF2: Aber ich habe es trotzdem erzählt. Ich schwöre, dass man mich gefragt, ob ich etwas Ergänzendes sagen soll, ich habe gesagt, mein Mann wurde verurteilt und man hat mir gesagt, dass mein Mann das schon gesagt hat.
R, Vorhalt, Akt BF8: Ihre Schwägerin behauptet, dass all ihre Probleme begonnen hätten, als Sie im Februar 2010 Tschetschenien verlassen hätten. Sie sagen doch deutlich etwas anderes.
BF2: Meine Probleme begannen im November.
R, Vorhalt, Akt BF8, AS 71: Auch Ihre Schwägerin behauptet, dass die Mutter Ihres Mannes gemeinsam mit Ihnen mitgenommen wurde?
BF2: Ich weiß es nicht, vielleicht wurde das nicht richtig übersetzt. Vielleicht wurde sie später mitgenommen.
R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Protokoll geben, was heute noch nicht gesagt wurde?
BF2: Ich ersuche Sie Asyl geben, ich möchte meinen Kindern nicht den Vater wegnehmen.
R: Vorhalt, AS 7: Warum sind Sie bei der Erstbefragung so extrem knapp, Sie sprechen vom Quälen, viel mehr erwähnen Sie nicht, warum?
BF2: Ich habe schon erwähnt, dass man mich mitgenommen hat, ich weiß nicht, warum das nicht im Protokoll steht, ich habe auch erzählt, dass man mich nicht physischer Gewalt ausgesetzt hat.
Die folgenden Fragen werden von BF2 und dem in den VH-Saal gerufenen
BF1 gemeinsam beantwortet:
R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF1+2: Nein.
R: Warum nicht?
BF1: Es hätte nichts gebracht.
R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF1+2: Vor dem Tod.
BF1: Ich habe Angst um meine Familien.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Ja, ich arbeite in der Pension, ich bekomme Geld "schwarz" dafür, ich und mein Bruder arbeiten als Hausmeister.
BF2: Ich betreue meine Kinder und bin schwanger.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Ja, wenn ich eine Behandlung wegen der Wirbelsäule bekomme.
BF2: Ja, natürlich, aber nur wenn sich nach der Geburt meines Kindes sich nichts ändert.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1+2: GVS.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF2: Ich kümmere mich um den Haushalt, schicke die Kinder in die Schule, sie spielen auch Fußball. Der Vater meiner Kinder kümmert sich auch um die Kinder.
BF1: Ich erledige anfallende Arbeiten in der Pension, jetzt besuchen wir Deutschkurse. Ich bringe auch die Kinder zu Trainingseinheiten und Wettbewerben.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1: Ich habe am XXXX einen Basiskurs im Jahr 2011 besucht. Weitere Kurse hat man mir verweigert.
BF2: Ich habe keinen Kurs besucht.
BFV legt ein Konvolut an diversen Integrationsunterlagen zu allen Beschwerdeführern vor.
(wird in Kopie zu Protokoll genommen):
R: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF2 (auf Russisch): Ich weiß nur einzelne Wörter.
BF2 (auf Deutsch): Ich heißen XXXX. Ich.... habe für verheiratet. Ich habe vier Kinder. Drei Sohn, eine Tochter. (setzt auf Russisch fort).
R stellt fest, dass die BF2 nur marginale Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
BF1: (auf Russisch)....
BF1 (auf Deutsch): Ich kommen Tschetschenien. Ich kommen XXXX. Freizeit. Fussball spiele. Noch arbeiten. Noch laufen. Noch Rad fahren.
R: Können Sie mir noch etwas auf Deutsch sagen. (D muss übersetzen)
BF1 (auf Russisch): Ich kann es nicht so gut.
R: Sie leben seit 4,5 Jahren in Ö. Warum sind die Deutschkenntnisse so schwach?
BF1: Ich spreche nur mit Tschetschenen, früher gab es mehr Österreicher, mit denen ich reden konnte. Ich weiß aber, dass ich sehr schnell Deutsch lernen könnte.
R: Dafür haben sie mehr als vier Jahre Zeit gehabt!
BF1: Ich werde mich bessern.
BF2: Ich möchte auch Kurse besuchen.
R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF1+2: Drei sind in der Schule, eines im Kindergarten.
BFV verweist auf die vorgelegten Bestätigungen.
R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF2: Ich weiß nichts.
BF1 lacht: Es gibt Feiertage und wir gehen zu den Feiertagen mit den Kindern.
R: Welche Feiertage gibt es?
BF1: Am Sonntag gab es einen Feiertag, aber ich habe es vergessen, welcher es ist.
R: Was wissen Sie über die österreichische Politik?
BF1: Der Präsident heißt Fischer, den Kanzler habe ich vergessen. Bei den Parteien kenne ich die Grünen, die Volkspartei und die Sozialdemokratische Partei und den Rest habe ich vergessen. Es gibt 9 Bundesländer, Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol.
BF2: Die Hauptstadt der Steiermark heißt Graz. Den Landeshauptmann kenne ich nicht.
R: Kennen Sie etwas über die österreichische Kunst oder Kultur?
BF2 schüttelt den Kopf.
BF1: Mozart und Bach, ich kenne auch Schwarzenegger, er ist aus Thal/Graz.
R: Österreichische Geschichte, wissen Sie da etwas?
B2 schüttelt den Kopf?
B1: Nicht wirklich.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF1: Was die Österreicher anbelangt, kenne ich einige Eltern von Mitschülern meiner Kinder. Ich kenne meine Fußballkameraden.
BF2: Als ich im Krankenhaus war, habe ich 2 Frauen kennengelernt, wir haben Telefonnummer ausgetauscht, die haben mich aber nicht angerufen.
BF1: Ich habe Ähnliches erlebt, als ich im Krankenhaus war. Ich habe einem alten Mann im Krankenhaus geholfen mit einem Rollator. Wir stehen in telefonischen Kontakt.
R trägt die Vorlage entsprechender Bestätigungen binnen einer Frist von 14 Tagen auf.
BF1: Ich weiß nicht, ob er das macht.
R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1+2: Nein.
BF1: Ich helfe aber den Trainer.
R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF1+2 Nein.
BF1+2 verlassen den Verhandlungssaal, BF7 betritt diesen.
R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF7: Nein.
R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF7: Ja.
R befragt den BF7 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF7: Ich heiße XXXX, geb. XXXX, in XXXX, ich bin verheiratet, auch standesamtlich. Das ist für mich die erste Ehe.
R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF7: Nein.
R: Wie viel Kinder haben Sie?
BF7: 4 Kinder,.
R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF7: Meine Eltern leben noch in Tschetschenien, ich habe noch 2 Schwestern in Tschetschenien und eine dritte Schwester in Frankreich.
R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF7: Ja, mein Bruder und seine Familie.
R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF7: Russische Föderation.
R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF7: Tschetschene.
R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF2: Islam.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF7: Ich habe die Grundschule abgeschlossen, 8 Jahre Grundschule. Danach habe ich die Berufsschule besucht und zwar als Maschinen- und Traktorführer
R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF7: Ich habe überhaupt nicht gearbeitet.
R: Sie haben nie gearbeitet?
BF7: Ich habe ein Einkommen gehabt.
R: Woher?
BF7: Ich habe nur Grundstücke und Wohnungen angekauft und verkauft.
R: Haben Sie sonst noch etwas gearbeitet?
BF7: Nein.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF7: Ich bin in XXXX geboren und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt, ich bin aber auch nach XXXX geflüchtet.
R: Wann war das?
BF7: Als die Leute das 2., 3. und ein 4. Mal mitgenommen haben, sie haben mich ständig angerufen.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF7: Wir haben eine Wohnung und ein Grundstück. Die Wohnung steht leer.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF7: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF7: Nein.
R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF7 : Ja.
R: Wie oft und wann?
BF7: Als mein Bruder geflüchtet ist.
R: Bitte antworten Sie deutlich präziser!
BF7: Zweimal im November 2009, damals waren die Leute einmal maskiert und einmal nicht. Sie haben mich jeden Tag angerufen. Dann wurde ich mitgenommen, als XXXX weggegangen, das war im Februar.
R: Jetzt fehlt noch das 4. Mal.
BF7. Das 4. Mal wurde ich angerufen, dann kamen die Leute und nahmen mich mit und ein 5. Mal haben sie mich auch noch mitgenommen. (Der BF zählt nach).
.
R: Sie gaben vor wenigen Minuten nur 4 Mitnahmen zu Protokoll!
BF7 zählt noch einmal an seinen Fingern nach. Ja, es waren doch nur 4 Mal.
R: Wie lange wurden Sie jemals angehalten?
BF7: Das erste Mal bis in der Früh, das zweite Mal 2 oder 3 Stunden, beim dritten Mal hat man mich mit dem Auto umhergefahren und das vierte Mal wurde ich in ein Zeltlager gebracht.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF7: Ca. 2 Stunden.
R: Können Sie die 4 Anhaltungen näher datieren?
BF7: Das erste Mal im November, das zweite Mal im Februar, das dritte Mal ca. eine Woche später und dann noch einmal.
R: Gerade vor 2 Minuten haben Sie behauptet, dass die beiden ersten Male im November waren, jetzt vor wenigen Sekunden hieß es, dass zweite Mal sei im Februar gewesen.
BF7: Es war die erste Version richtig. Die beiden ersten Male waren im November.
R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF7: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF7: Ich hatte Probleme auf Grund meines Bruders.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF7: Nein.
R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF7: Als mein Bruder nicht zu Hause, sind die Leute zu uns gekommen, ich war bei den Eltern und habe ferngesehen, das war in der Nacht. Sie sind eingedrungen und sie haben nach meinem Bruder gefragt, ich habe gesagt, dass ich es nicht weiß. Mir wurden ein paar Schlägen versetzt und ich wurde mitgenommen, man hat mir gesagt, dass ich alles erzählen werde. Dort wurde ich zusammengeschlagen. Man hat mich auf den Boden des Autos gelegt. Ich habe gesagt, dass er vielleicht bei Verwandten ist, ich bin mit den Leuten zu allen Verwandten gefahren, man hat mir nicht geglaubt. Die Leute haben ihn nirgendwo gefunden, ich wurde gewürgt, damit ich alles sage und ich habe dann gestanden, dass er dann bei meinem Onkel ist, wir sind dort hingefahren, aber wir haben ihn dort auch nicht gefunden und man hat auch meinen Onkel mitgenommen (BF verwendet die Einzahl). Ich war in einem Auto andere, mein Onkel in einem anderen Auto, man hat mir gesagt, dass mein Onkel dort verhört wird, ich wurde in der Nähe des Hauses ausgesetzt, mein Onkel wurde weitergebracht. Das zweite Mal sind sie zu uns gekommen, sie haben mich gefragt, wo er ist und dass ich alles sagen soll, das dritte Mal im Februar habe ich geschlafen, ich war bei meinen Eltern, auch meine Frau und meine Schwester. Wir gingen schlafen, als ich eingeschlafen bin, habe ich einen Schrei meiner Schwester gehört, ich habe die Augen aufgemacht, ich habe 3 Personen mit Sturmgewehren wahrgenommen, sie haben gleich nach meinem Bruder gefragt, sie waren maskiert, ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß, ich habe Widerstand geleistet. Auch meine Mutter ist hingelaufen und hat gesagt, dass man mich in Ruhe lassen soll. Man hat sie auf die Seite gestoßen. Man hat das Gewehr entsichert und auf sie gerichtet. Ich habe gesagt, dass ich freiwillig mitkomme. Man hat mich damals mit einem Auto mitgenommen. Meine Mutter wurde gequält. Mein Vater war im Bett, er ist Invalide.
R: Was verstehen Sie unter "gequält"?
BF7: Man hat sie gequält. Meine Mutter zitterte.
R wiederholt die Frage.
BF7: Sie haben die Mutter nicht wirklich gequält, es hat der Anblick der Leute gereicht, wie kann man sonst jemand quälen.
R: Z. B. durch Schläge? Dass man jemand durch den bloßen Anblick quälen kann, erscheint mir überschießend.
BF7: Das war nicht der Fall, dass man meine Mutter geschlagen hat.
R: Wurde Ihre Mutter jemals mitgenommen?
BF7: Nein.
R: Wie ging es für Sie weiter?
BF7: Ich wurde dann mit einer Automarke Gazelle mitgebracht. Ich wurde dort zusammengeschlagen und nach meinem Bruder gefragt, das erste Mal wurde mir vorgeworfen, dass ich den Kämpfern helfen, man hat mir auch Sachen in die Schuhe schieben man wollte dass ich im Gefängnis lande, man wollte mich einschüttern.
R: Wie ging es dann weiter?
BF7: Man hat gefragt wo mein Bruder ist.
R: Was hat man noch gemacht, wie ging es weiter?
BF7: Man hat mich auch nach meiner Schwägerin XXXX gefragt, ich habe gesagt, dass ich das nicht wüsste. Ich wurde auch immer zusammengeschlagen, immer wenn man nmich verhört hat.
R: Was war beim dritten und vierten Mal noch?
BF7: Man hat auf mich ein entsichertes Sturmgewehr gerichtet, ich musste die Hände am Rücken halten. Man hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird. Das war beim dritten mal. Beim vierten Mal sind sie am Abend gekommen, sie waren nicht maskiert, man hat mich in ein Zeltlager gebracht, dort waren 3 Männer, dort wurde ich verhört. Man hat mir dann gesagt, dass ich dort bleiben muss. Ich habe die Leute dort angefleht, ich habe gesagt, mein Vater sei krank, ich habe gesagt, dass ich mich stellen werde, ich habe gebeten, dass man mich beim Vater lässt. Ein Kommandant wurde angerufen und man hat das Telefon auf laut gestellt, der Mann hat gesagt, dass man mich umbringen wird, wenn ich an die Flucht nur denke, ich habe die Leute gebeten mich bei meinem Vater zu lassen. Das alles ist beim vierten Mal passiert.
R: Wann war das?
BF7: 1 Woche oder 2 Wochen nach dem dritten Vorfall, es muss März oder April gewesen sein. Nein, 1 oder 2 Wochen nach Februar, also Anfang März. Aber nur ungefähr!
R, Vorhalt, AS 7: Ihnen wurde am 18.12.2009 ein Führerschein ausgestellt, gab es da irgendwelche Probleme?
BF7: Nein, es gab keine Probleme.
R, Vorhalt, AS 19: . Sie haben bei der Erstbefragung nur 2 Festnahmen angeben und nicht 4?
BF7: Ich habe gesagt, es gab 2 Festnahmen im November.
R: Nein, im Protokoll sagten Sie ausdrücklich, "2 Festnahmen, die letzte im Jänner oder Februar" Übrigens gleich der nächste Widerspruch, heute war die letzte Anhaltung im März!
BF7: Man hat mich damals nicht alles aussprechen lassen. Zweimal habe ich gesagt, weil man mich damals stark geschlagen hat. Ich habe damals keine Möglichkeit alles ausführlich zu schildern, ich musste nur auf die Fragen antworten.
R, Vorhalt, AS 71: Sie geben beim BAA 2 Anhaltungen zu Protokoll, sagen es gab einen dritten Versuch, da seinen Sie rechtzeitig getürmt und von einer vierten steht überhaupt nichts. Weiter unten auf AS 71 finde ich die etwas seltsame Behauptung, dass alles hätten Sie nur ungefähr gemeint.
BF7 fängt zu grinsen an: Man hat mich gefragt, wie oft man mich geschlagen hat. Jetzt fällt mir ein, als ich zur Beginn der Verhandlung angeben habe, ich sei fünfmal mitgenommen worden, da habe ich gemeint, dass der 5. Übergriff eben dieser Versuch war. Ich hätte sonst niemals mein Heimatland verlassen, ich habe kein Grund zum lügen. Wenn Sie mir nicht glauben, warum überprüfen Sie das nicht, die Tschetschenen dort können das überprüfen. Ich bitte Sie darum, dass alles zu überprüfen. Die Leute dort, die haben das alles gesehen, die Leute haben gesehen, wie wir gequält wurden.
R: Welche Ihrer nächsten Verwandten wurden im Laufe der letzten Jahre mitgenommen?
BF7: Mein Onkel (Einzahl).
R: Ich habe im Akt und heute drei Versionen! 1 Onkel? 2 Onkeln? 3 Onkeln?
BF7: Mit mir wurde nur ein Onkel mitgenommen. Die anderen beiden wurden nicht mitgenommen.
R: Wie kommt es zu den höchst unterschiedlichen Darstellungen?
BF7: Ich war dabei, die alle wissen das nur von Erzählungen.
R: Was hat denn Ihr Bruder gearbeitet?
BF7 extrem zögerlich. Er konnte dort nicht leben ... (BF denkt nach)
.... er war Mitarbeiter.
R: Noch vor einer halben Stunde oder Stunde waren sie äußerst erzählfreudig, können Sie mir darüber nicht mehr sagen? Was heißt "Mitarbeiter", was heißt "er konnte dort nicht leben"?
BF7: Er war dort Mitarbeiter?
R: Das ist mir alles viel zu vage! Ab wann?
BF7: 2003.
R: Wie lange?
BF7 denkt lange nach. 3 Jahre oder so, ich weiß es nicht. Dann hat er gekündigt.
R: Und dann?
BF7: 2006, ungefähr, hat er gekündigt, ich weiß nicht die ganze Information über ihn, weil ich auch gearbeitet habe, ich war nicht ständig mit ihm zusammen.
R: Wie ging es dann nach der Kündigung weiter?
BF7: 2006. Er hat gesagt, dass er ständig angerufen wird, man hat ihn nicht in Ruhe gelassen, das war wegen dem Bruder von XXXX. Ca. ab 2007 hat er in XXXX arbeiten wollen, man hat ihn dort nicht leben lassen, wenn jemand kein Mitarbeiter ist, dann gilt er nicht als Mensch. Er hat dann nicht mehr gearbeitet.
R: Sie haben gesagt, dass Sie zweimal schwer zusammengeschlagen worden sind, wurden Sie medizinisch betreut?
BF7: Nein.
R: Wieso nicht?
BF7: Ein Arzt wollte mich nicht behandeln.
R: Wo?
BF7: In XXXX, es war ein Arzt im Krankenhaus in XXXX.
R: Was für ein Krankenhaus in XXXX?
BF7: Es gab damals ein Krankenhaus. Ich bin dorthin mit einem Verwandten gefahren.
R: Welcher Verwandter?
BF7: Er lebt in XXXX. Er heißt XXXX. Er ist mein Neffe.
R: Wie kommen Sie gerade auf diesen Verwandten, Sie leben in XXXX und rufen jemanden an, der ganz woanders lebt.
BF7: Sie kamen am Abend zu uns, als ich freigelassen wurde. Sie kamen nicht zufällig, sondern sie wussten, dass ich mitgenommen wurde. In der Früh haben sie mir gesagt, dass ich zu einer Rechtsschutzorganisation fahren soll, aber ich habe gesagt, dass alle unter eine Decke stecken, man hat mir gedroht, man würde mich umbringen, wenn ich mich an solche Leute wende.
R: Welche Verletzungen hatten Sie denn, dass Sie sich an einen Chirurgen gewandt haben?
BF7: Blaue Flecken.
R: Wegen blauen Flecken brauchen Sie einen Chirurgen?
BF7: Ich hatte eine blutende Wunde am Kopf.
R: Wie wurde diese blutende Wunde versorgt und von wem?
BF7: Sie haben es mir mit Desinfektionsmittel abgewaschen, aber es war nicht wirklich eine offen, ich hatte Würgemale und Schläge am Oberkörper. Er hat gesagt, dass er auch Angst hat. Er sollte das an irgendwem melden, er hat mich gefragt, ob man mir gesagt hat, dass ich schweigen soll, ich habe "ja" gesagt.
R: Ich habe hier zahlreiche Asylwerber gehabt, die recht problemlos ärztliche Bestätigungen haben.
BF7: Glauben Sie, dass ich mir das ausdenke? Er hat mir gesagt, man ihn auch mitnimmt, wenn er mir eine Bestätigung ausstellt, es sei besser, wenn er schweigt.
R: Wie war es beim anderen Mal, wie sie zusammengeschlagen worden sind?
BF7: Ich hatte Angst, das Haus zu verlassen.
R: Wie oft stand man plötzlich in der Nacht bei Ihnen vor oder im Haus?
BF7: Nicht in der Nacht, sondern tagsüber sind diese Leute gekommen.
R: "Tagsüber" heißt?
BF7: Um das Mittagessen herum, einmal kamen sie maskiert und einmal unmaskiert.
R: Das war also alles zu Mittag?
BF7: Einmal war das zu Mittag, einmal war es am Abend und einmal auch in der Nacht, da waren die Leute nicht maskiert.
R: Also ist man doch einmal in der Nacht gekommen? Das haben Sie vor 1 Minute verneint!
BF7: Dreimal in der Nacht und einmal zu Mittag, ich wollte das alles schildern. Ich bin durcheinander.
R: Wie kommt man plötzlich zu Ihnen in die Wohnung hinein, hat man geklopft, man hat geläutet.
BF7: Man klopft nicht. Sie sind zu mir gekommen, weil sie mich holen wollten, warum sollten sie klopfen, dort gibt es das nicht. Wenn die Leute jemanden mitnehmen wollen, dann klopfen sie nicht an.
R: Wenn man nicht klopft, wie kommt man trotzdem bei Ihnen ein?
BF7: Die Tür war nicht versperrt.
R: Trotz all dieser schrecklichen Umstände, in den Wochen und Monaten zuvor ist die Tür nicht versperrt?
BF7: Wir haben sie erst um 23 Uhr zugesperrt. Die Leute wären auch so eingedrungen. Ich habe geschlafen, aber meine Eltern und meine Schwestern noch nicht.
R: Wie war es bei den anderen beiden Male in der Nacht, war die Türe da offen?
BF7: Sie waren nicht versperrt.
R: Obwohl das alles passiert ist, waren die Türen nicht versperrt.
BF7: Wenn die Türen versperrt wäre, dann wären sie trotzdem eingedrungen.
R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF7: Die Leute hatten überall irgendwelche Kontaktleute eingeschleust. Aber meine Verwandten haben mich aufgefordert, mich an eine Rechtsschutzorganisation zu wenden.
R: Welche war das?
BF7: In XXXX, ich weiß die Bezeichnung nicht. Man hat mir gesagt, dass ich mich an niemanden wenden darf, was hätte ich gemacht, wenn derjenige das weitergeleitet hätte.
R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF7: Den Tod.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF7: Ja, ich arbeite in der Pension, ich bekomme Geld "schwarz" dafür, ich und mein Bruder arbeiten als Hausmeister.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF7: Ja.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF7: GVS.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF7: Manchmal lese ich Bücher, manchmal sehe ich fern.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF7: Nein, die gibt es nur in Graz, aber jetzt gibt es bei uns auch einen Kurs.
R: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF7 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF7 (auf Russisch): Ich verstehe mehr als ich sprechen kann.
BF7 (auf Deutsch): Helfen sie mir bitte, helfen sie uns, wir wohnen, wir bleiben bitte. (setzt auf Russisch fort).
R stellt fest, dass der BF7 nur marginale Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
R: Können Sie mir noch etwas auf Deutsch sagen. (D muss übersetzen)
BF7 (auf Russisch): Ich kann es nicht so gut.
R: Sie leben seit 4,5 Jahren in Ö. Warum sind die Deutschkenntnisse so schwach?
BF7: Wir bekommen keine Kurse, wir haben uns mehrmals an die Caritas gewandt.
R: Dafür haben sie mehr als vier Jahre Zeit gehabt!
BF7: Wir lernen Deutsch, wir strengen uns an.
R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF7: Meine Kinder sind in der Schule.
BFV legt ein Konvolut an Unterlagen vor, dieses wird als Anlage zu Protokoll genommen.
BFV verweist auf die vorgelegten Bestätigungen.
R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF7: Leider nichts.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF7: Ich helfe zwei älteren Personen. Ein Schreiben ist in den soeben vorgelegten Unterlagen.
R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF7: Wir haben uns bei der Freiwilligen Feuerwehr gemeldet, aber man hat uns noch nicht aufgenommen.
R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF7: Nein.
BF7 verlässt den Verhandlungssaal, BF8 betritt diesen.
R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF8: Nein. Ich habe alles gesagt,
R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF8: Ja.
R befragt den BF8 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF8: Ich heiße XXXX, geb. XXXX, in XXXX, ich bin verheiratet, auch standesamtlich. Das ist für mich die erste Ehe.
R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF8: Nein.
R: Wie viel Kinder haben Sie?
BF8: 4 Kinder. Ich bin nicht schwanger,
R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF8: Mein Vater ist vor kurzem verstorben, meine Mutter lebt noch in Tschetschenien, ich habe noch 3 Schwestern und einen Bruder in Tschetschenien.
R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF8: Ja, die Familie meines Schwagers, sonst niemand.
R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF8: Russische Föderation.
R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF8: Tschetschenin.
R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF8: Islam.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF8: Ich habe die Grundschule abgeschlossen, 10 Jahre Grundschule, sonst keine Ausbildung.
R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF8: Ich habe überhaupt nicht gearbeitet.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF8: Ich bin in XXXX geboren und habe nach XXXX geheiratet und dort bis zu meiner Ausreise gelebt. Aber in der letzten Zeit habe ich in XXXX gelebt. Dort habe ich bei meinen Eltern gelebt, mein Vater war damals krank.
R: Wann war das?
BF8: In der letzten Zeit habe ich öfters im Elternhaus gelebt als im ehelichen Haus.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF8: Wir haben eine Wohnung und zwei Grundstücke.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF8: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF8: Nein.
R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF8 : Nein.
R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF8: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF8: Ich hatte Probleme auf Grund meiner Familie, aber erst nach meiner Eheschließung.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF8: Nein.
R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF8: Mein Mann wurde insgesamt sehr oft mitgenommen, als sein Bruder geflüchtet ist. Die Frau meines Bruders wurde mitgenommen und seine Schwester, aber ich war damals nicht zu Hause, sondern bei mir im Elternhaus. Als mein Mann das erste Mal mitgenommen wurde, war ich auch bei mir im Elternhaus. Als mein Mann das zweite Mal festgenommen wurde, war ich auch anwesend.
R: Gibt es noch weitere Fluchtgründe, die Sie im Überblick nennen können?
BF8: Als die Frau seines Bruders wegfuhr, war ich dabei, als das alles vorgefallen ist.
R: Was haben Sie da alles erlebt?
BF8: Das war schrecklich. (Ende der freien Erzählung).
R: Mehr wollen Sie nicht sagen?
BF8 schweigt. (Nach einer längeren Pause) Was soll ich jetzt sagen?
R: Wie Ihr Mann mitgenommen wurde?
BF8: Ich meine Schwägerin und meine Schwiegermutter waren in der Wohnung der Schwiegermutter und haben dort geschlafen, es war ungefähr 22.00 Uhr, ich und meine Schwägerin waren im Schlafzimmer, meine Schwiegermutter war im Wohnzimmer, sein Vater war im Kinderzimmer, die Leute waren maskiert und sind eingedrungen, ich und meine Schwiegermutter haben gebrüllt, dass er nicht mitgenommen wird, er wurde trotzdem mitgenommen und man hat uns im Schlafzimmer eingeschlossen.
R: Wann kam Ihr Mann wieder?
BF8: Nach Hause?
R: Ja.
BF8. Nach 3 oder 4 Stunden.
R: Hatte er Verletzungen?
BF8. Er hatte er Prügelspuren und Würgemale und blaue Flecken.
R: Was war die schlimmste Wunde, die vielleicht auch geblutet hat?
BF8: Er hatte keine blutende Wunde.
R: Er behauptet, dass er eine blutende Wunde auf dem Kopf hatte!?
BF8: Jaja, jetzt fällt mir ein, er hatte eine blutende Wunde.
R: War er im Spital?
BF8: Nein.
R: Sagt er aber!
BF8: Es sind viele Jahre vergangen, ich kann mich nicht erinnern, jetzt fällt mir ein, er war im Spital, aber ich kann mich nicht erinnern, wann das war. Er wollte dass man ihn eine Bestätigung ausstellt, dass man ihn zusammengeschlagen hat. Ich selbst war damals nicht dabei.
R: D. h. Ihr Mann war alleine im Spital?
BF8: Ich weiß es nicht. Wahrscheinlich war er mit seiner Mutter dort.
R: Haben Sie an diesem Tag Besuch gehabt?
BF8: Seine Mutter war da, ich kann mich nicht mehr erinnern, aber sonst gab es keinen Besuch.
R behauptet aber Ihr Mann!
BF8: Ich kann mich erinnern, dass die Schwester der Mutter da war.
R: Ihr Mann ist verschwunden. Das ist nichts Alltägliches. Wie reagierten Sie damals darauf?
BF8 wirkt gelangweilt: Wir haben geweint, gebrüllt. Meine Schwiegermutter hat auf der Straße geschrieben.
R: Sie wirken sehr gelangweilt?
BF8: Wir haben uns ganz einfach an alles gewöhnt, mein Mann wurde oft mitgenommen. Es ist schwer uns daran zu erinnern. Ich weiß, dass die Schwester da war, die Nachbarn waren da.
R: Es war angeblich ein Neffe ihres Mannes da?
BF8: Neffe?
(BF8 wirkt äußerst erstaunt).
BF8: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, es sind so viele Jahre vergangen, wenn Sie mir das glauben, können Sie eine Anfrage machen.
R: Wie oft wurde Ihr Mann mitgenommen?
BF8: Zweimal in der Art, dass man eingedrungen ist. Sein Bruder ist geflüchtet.
R: Können Sie das Wort "eindringen" näher beschreiben?
BF8: Ja, das kann ich sagen, sie haben die Tür aufgemacht, wir haben die Tür nicht versperrt gehabt.
R: Obwohl das alles passiert ist, haben Sie die Türe nicht versperrt.
BF8: Man hätte die Türe sowieso aufgebracht.
R: Die machen die Türe auf, wie ging es weiter!
BF8: Er hat geschlafen. Meine Schwiegermutter hat geweint, sie hat gebeten, dass man ihren Sohn nicht mitnimmt, man hat sie auf die Seite gestoßen.
R: Wann war der 2. Vorfall als man "eingedrungen ist"?
BF8. Das erste Mal war im November, da war ich bei mir zu Hause, das zweite Mal war im Februar, da war ich bei der Familie.
R: Wie ging es generell weiter?
BF8: Er fuhr nach XXXX und ich fuhr zu meinen Eltern nach XXXX.
Der Schriftführer verlässt um 17.55 Uhr die Verhandlung, das Protokoll wird vom Verhandlungsleiter fortgesetzt.
R: Hatten Sie jemals einen Auslandsreisepass?
BF8: Ja, wir haben Geld bezahlt.
R: Wer ist "wir"?
BF8: Meine Schwiegermutter und ich. Wir mussten nicht unterschreiben.
R: Glaube ich schlichtweg nicht. Jeder Auslandsreisepass wird unterschrieben.
BF8: Gut, ich habe ihn unterschrieben, aber wir haben Geld bezahlt.
R: Wieviel Geld haben Sie bezahlt?
BF8: 300 Dollar.
R: Die Passausstellung erfolgt nur dann, wenn die Datenbanken des Innenministeriums grünes Licht geben.
BF8: Wir wurden nicht gesucht, aber mein Mann wurde mitgenommen.
R: Hat Ihr Mann einen Auslandsreisepass bekommen?
BF8: Ja.
R: Wer wurde jetzt im engeren familiären Umfeld aller mitgenommen? Egal wann!
BF8: Die Onkeln.
R: Wie viele?
BF8: Ich weiß von 2 Onkeln.
R: Wer noch?
BF8: Von mehr Personen weiß ich nichts.
R: Ich habe im Akt noch mehr Angaben von Ihnen (AS 71)!
BF8: Nein, sonst weiß ich nichts.
R: Ich habe hier die Mutter, die Schwester Madina und die Schwägerin (Frau von XXXX)!
BF8 (wirkt äußerst gelangweilt) : Ja, ja Das sind doch nur Details!
R: Aber diese Details entscheiden, ob ein Vorbringen glaubwürdig ist oder nicht!
BF8: schweigt.
R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF8: Nein.
R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF8: Man kann uns alles mögliche antun, sie werden uns holen.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF8: Nein .
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF8: Ja.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF8: GVS.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF8: Ich kümmere mich um die Kinder und den Haushalt. Meine Kinder sind in der Schule uns spiele Fussball. Ich koche und putze. Ich sehe auch fern. Es gibt auch Polyglott-Kurse.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF8: Ich habe mich eingetragen, aber es gab keine freien Plätze.
R: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF8 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF8 (auf Russisch): Ich verstehe mehr als ich sprechen kann.
BF8 (auf Deutsch): .... schweigt.
R stellt fest, dass die BF8 keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
R: Können Sie mir noch etwas auf Deutsch sagen. (D muss übersetzen)
BF8 (auf Russisch): Ich kann es nicht so gut.
R: Sie leben seit 4,5 Jahren in Ö. Warum sind die Deutschkenntnisse so schwach?
BF8: Wir bekommen keine Kurse.
R: Dafür haben sie mehr als vier Jahre Zeit gehabt!
BF8: Wir lernen Deutsch, wir strengen uns an.
R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF8: Meine Kinder sind in der Schule.
R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF8: Leider nichts.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF8: Ich helfe zwei älteren Personen. Ein Schreiben ist in den soeben vorgelegten Unterlagen.
R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF8: Wir haben uns bei der Freiwilligen Feuerwehr gemeldet, aber man hat uns noch nicht aufgenommen.
R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF8: Nein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Er stellte am 30.07.2014 Antrag auf internationalen Schutz.
Die Eltern des Beschwerdeführers (BF 7 und BF 8) sind sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet und leben in Österreich mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern (BF 9-12) sowie seinem Bruder und dessen Familie (BF 1-6), deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen).
In Österreich leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers; im Herkunftsstaat leben Großeltern sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers; eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Frankreich.
Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben.
(Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen.
(Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie.
(Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden.
(Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird.
(Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertreter. Die Feststellung seine Identität betreffend gründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie gesund sei. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
BF 1 brachte im Kern seines asylrelevanten Vorbringens vor, im Sicherheitsdienst für Kadyrow gearbeitet zu haben, und führte seine asylrelevante Verfolgung größtenteils unmittelbar, zumindest aber mittelbar auf diese Tätigkeit zurück. Im Verlauf des Verfahrens ergaben sich jedoch massive Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser behaupteten Tätigkeit. Dies beginnt bereits damit, dass BF 1 im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kaum in der Lage war, auf detaillierte Fragen zu seinem Aufgabengebiet einzugehen, ja selbst auf die (jeweilige) Frage nach dem Dienstgrad oder nach dem Vorgesetzten oder nach seiner Ausbildung oder dem Einkommen musste der BF jeweils längere Zeit nachdenken, bevor er den Namen des Vorgesetzten nennen konnte bzw. ausführte, dass er keinen Dienstgrad gehabt habe, bzw. ausführte, dass er keine Ausbildung gehabt habe, bzw. sein Gehalt - nach nochmaliger Aufforderung durch den Richter - beziffern konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann zumindest für die Frage des Dienstgrades oder der Ausbildung jedoch nicht nachvollziehen, dass für ihre Beantwortung eine längere Nachdenkpause notwendig war; selbst für den Fall, dass es tatsächlich keine Dienstgrade oder keine Ausbildung - für einen paramilitärischen Bereich jedoch äußerst ungewöhnlich - gegeben haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass ein glaubwürdiger Beschwerdeführer solche Überblicksfragen deutlich rascher beantwortet. Auch zur Frage, ob er einen Dienstplan hatte, brachte BF 1 lediglich vor, der Leiter der Einheit habe ihnen immer gesagt, wie der Dienstplan aussehe. Erst nach mehrmaliger Aufforderung dies zu präzisieren, gab BF 1 an, er sei "zwei Tage dort und zwei Tage zu Hause" gewesen.
Wenn etwas passiert sei, seien alle über Funk gerufen worden; er habe ein Funkgerät zu Hause gehabt, das vor allem am Tisch gestanden sei. Davon gravierend abweichend erzählte die eigene Ehefrau (BF 2) jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ihr Mann sei öfter weg gewesen, ihr Mann sei telefonisch alarmiert worden; ein Funkgerät habe sie zu Hause nie gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte hier von einer glaubwürdigen Beschwerdeführerin erwartet, dass sie sich an das Funkgerät - das laut Ehemann am Tisch gestanden sei - und an die 48-Stunden-Dienste ihres Mannes erinnert hätte.
Auch brachte BF1 erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, gleich zwei Mal für Kadyrov tätig gewesen zu sein; man habe ihn aufgrund massiven psychischen Drucks zumindest indirekt genötigt, nach einer etwa einjährigen Pause (etwa von 2006 bis etwa Mitte 2007)- wieder für den Sicherheitsdienst zu arbeiten. Von einem glaubwürdigen Beschwerdeführer wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er über solche gravierenden Umstände seiner Tätigkeit, insbesondere die Verfolgung anlässlich der ersten Kündigung bis zum neuerlichen Arbeitsbeginn, bereits im Laufe seiner beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde berichtet. Umgekehrt wirkt auch der Umstand der neuerlichen und problemlosen Aufnahme einer Person, die soeben noch selbst monatelang schikaniert und verfolgt wurde, in den Sicherheitsdienst und somit in den Kreis der Verfolger, lebensfremd und kaum nachvollziehbar.
Auch zeigt sich, dass das Vorbringen des BF1 zu den - aus seiner Sicht - schlimmsten Erfahrungen im Laufe des Verfahrens radikal gekürzt wurde. Gab er bei der Erstbefragung noch an, er habe nicht mehr "Menschen töten" wollen, so behauptete er vor der belangten Behörde am 15.06.2010, er sei zu "schmutzigen" Arbeiten ins Gebirge geschickt worden und hätte Leute "herbringen" sollen, aus denen man Informationen herausgeprügelt habe, und schließlich ebenfalls vor der belangten Behörde am 04.11.2010, er habe Rebellen suchen müssen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht reduzierte sich diese Darstellung jedoch auf detaillierte Befragung hin deutlich: der BF1 führte letztlich aus, dass er als Teil einer größeren Einheit (mehr als 100 Personen) Dörfer eingekreist habe und dafür zu sorgen hatte, dass niemand diese Sperre durchbrach, was auch behauptetermaßen nie geschehen sei. Auf die Frage des Richters, wie BF1 im hypothetischen Fall, dass jemand die Sperre durchbrochen hätte, zu reagieren gehabt hätte, brachte BF1 zunächst völlig unglaubwürdig vor, er hätte nicht schießen dürfen. Erst auf die verwunderte Nachfrage des Richters hin räumte BF1 ein, er hätte schon schießen dürfen.
Alles in allem konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal annähernd der Eindruck gewonnen werden, dass BF1 tatsächlich für die Sicherheitsverwaltung des Kadyrow tätig war, sodass sich ein wesentliches und zentrales Element des Fluchtvorbringens des BF1 als unglaubwürdig erwies.
Darüber hinaus ergaben sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch zahlreiche weitere gravierende Widersprüche oder Unstimmigkeiten.
So behauptete BF 1 durchgehend, man habe eine ihm zunächst unbekannte Person zur Pflege überlassen und diese Person etwa eine Woche lang bei ihm zu Hause versteckt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung präzisierte er, dass diese Person laufend Blutungen aus dem Mund sowie Erfrierungen an den Füßen gehabt hätte. Er habe später erfahren, dass es sich um einen Widerstandskämpfer gehandelt hätte. Hätte er dies von Anfang an gewusst, hätte er ihn nicht ins Haus gelassen. Bereits diese Behauptung erscheint äußerst lebensfremd, da das Verstecken einer offenkundig ernstlich erkrankten oder verletzten fremden Person ohne Inanspruchnahme der - funktionierenden - Krankenhäuser wohl für jeden Tschetschenen zumindest ein massives Indiz hätte darstellen müssen, dass diese Person offenkundig gravierende Probleme mit den Sicherheitsbehörden hat. Doch auch die nähere Befragung zum Grad der Verletzungen bzw. der Erkrankung weckte erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF1: so behauptete BF1 zunächst, man habe dem Verletzten "nur etwas aufgelegt", er habe den Verletzten - obwohl dieser in seinem Haus untergebracht war ! - "nicht genau angesehen", auch habe die Person "problemlos herumgehen" können und habe "keinen äußerst kranken Anschein" gemacht. Selbst auf die verwunderte Anmerkung des Richters, eine Person, die Erfrierungen an den Beinen und laufenden Blutungen aus dem Mund aufweise, mache sehr wohl einen äußerst kranken Eindruck, behauptete BF1, der Unbekannte, dessen Nachnamen er erst später erfahren habe, sei nicht sehr krank gewesen. Für das Bundesverwaltungsgericht erschien jedoch auch diese Behauptungen je nach Standpunkt unglaubwürdig bzw. lebensfremd: Wäre der Fremde wirklich ernsthaft erkrankt und gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen (wovon im Falle von Erfrierungen an den Füßen und laufenden Blutungen aus dem Mund eigentlich auszugehen ist), wäre zu erwarten gewesen, dass der BF eben nicht "problemlos herumgeht" oder "keinen äußerst kranken Anschein" macht. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass BF1 dann seinen Patienten doch näher angesehen hätte und/oder deutlich detaillierter über die Pflege bzw. die ärztlichen Behandlungen hätte erzählen können. Wäre hingegen der Schwenk des BF1 zum Standpunkt, wonach sein Patient doch nicht so krank gewesen wäre und tatsächlich "problemlos herumgehen" hätte können, zutreffend, so erweist es sich als äußerst lebensfremd, dass ein offenkundig Gesuchter das Risiko auf sich nimmt, sich eine Woche lang bei einem Fremden (BF1) einzuquartieren und sich in dessen Abhängigkeit zu begeben.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde BF 1 über seine dreimonatige Anhaltung befragt, insbesondere welche negativen Erfahrungen er in dieser Zeit gemacht habe. BF 1 antwortete: "Ich wurde verhört, ich wurde zu einem Mitarbeiter gebracht und befragt. Ich war in der Untersuchungsisolationshaft." Auf weitere Nachfrage ob er sonst keine weiteren negative Erfahrungen gemacht habe, antwortete er: "Man hat mich nicht geschlagen, aber eingeschüchtert, ich hatte dann später einen Anwalt, aber man hat bedroht, ich was sowieso im schlechten Zustand." Auf Vorhalt, er habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, mit Stromschlägen und Stockhieben gefoltert worden zu sein, behauptete BF 1, dass er vom Richter nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei. Dies ist lediglich als Schutzbehauptung anzusehen, da BF 1 zuvor sogar zwei Mal konkret befragt wurde, welche negativen Erfahrungen er im Rahmen seiner dreimonatigen Anhaltung gemacht habe.
Selbst in weiterer Folge kam es zu einem gravierenden Widerspruch, als BF1 dazu befragt wurde, ob er verletzt worden sei, worauf er antwortete, er sei zwar jeden Tag geschlagen, aber nicht verletzt worden, Brüche habe es auch nicht gegeben. Im Widerspruch dazu gab er im Verfahren vor dem Bundesasylamt jedoch an, er habe einen Schlüsselbeinbruch erlitten. Auf diesen Vorhalt gab BF 1 zu Protokoll, es habe viele Ungereimtheiten gegeben, zwar habe es den Bruch gegeben, jedoch schon 2002.
Ebenfalls massiv widersprüchlich haben sowohl BF 1 als auch seine Schwägerin (BF 8) - im Gegensatz zu BF 2 und BF 7 - an, dass bei der Mitnahme der BF 2 und ihrer Schwägerin die Mutter von BF 1 ebenfalls mitgenommen wurde. BF 2 gab jedoch an, dass die Mutter nicht mitgenommen wurde. Auf Vorhalt antwortete sie, vielleicht sei es falsch übersetzt worden. Auch BF 8 wurde später in der mündlichen Verhandlung befragt, wer aller in der Familie angehalten und mitgenommen wurde. Darauf gab sie zwei Mal lediglich zur Antwort, es seien zwei Onkeln mitgenommen worden. Auf Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt auch angegeben, man habe die Mutter, die Schwester und die Schwägerin mitgenommen, gab BF8 äußerst gelangweilt zu Protokoll: "Ja, ja! Das sind doch nur Details!" Von einer glaubwürdigen Beschwerdeführerin kann man sich jedoch erwarten, dass sie zentrale "Details" wie das bloße Faktum der Mitnahme der Mutter, der Schwester oder der Schwägerin in Erinnerung behält.
Bei seiner Aussage im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab BF 7 an, er sei vier Mal mitgenommen worden, und datierte diese Mitnahmen - wenn auch zuerst widersprüchlich - während der Verhandlung etwas näher. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab BF 7 jedoch lediglich zwei Festnahmen ("Zwei Festnahmen, die letzte im Jänner oder Februar") an. Auf diesen Vorhalt gab BF 7 an, man hätte ihn (vor dem Bundesasylamt) nicht aussprechen lassen. Hingegen behauptete seine Frau (BF 8) auch vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Mitnahmen ihres Mannes.
Auch wurde BF 7 darüber befragt, zu welchen Uhrzeiten sich diese Mitnahmen abgespielt hätten. Auf diese Frage widersprach sich BF 7 während der mündlichen Verhandlung in aufeinanderfolgenden Fragen gleich mehrmals ("Nicht in der Nacht, sondern tagsüber sind diese Leute gekommen.", "Um das Mittagessen herum,[...]", "Einmal war das zu Mittag, einmal war es am Abend und einmal auch in der Nacht, [...]", "Dreimal in der Nacht und einmal zu Mittag, [...]").
Überdies gab er an bei zwei dieser Mitnahmen schwer verletzt worden zu sein, er habe eine offene Wunde am Kopf gehabt und sei zur Behandlung, die man ihm jedoch verweigert habe - man habe ihm dann die Wunde mit Desinfektionsmittel abgewaschen -, in ein näher bezeichnetes Krankenhaus gefahren. Seine Frau (BF 8) gab in der Verhandlung an, BF 7 habe keine offene Wunde gehabt und sei auch nicht im Krankenhaus gewesen. Erst auf Vorhalt revidierte sie beide Aussagen und gab das Gegenteil an. Als Begründung sagte sie, sie könne sich nicht mehr so gut erinnern.
Zum Abschluss sei noch auf einen letzten Aspekt hingewiesen: BF 8 gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, sie sei dabei gewesen, als "das alles" vorgefallen sei, als BF 2 aus der Heimat weggefahren sei. Auf die Frage, was sie da alles erlebt habe, antwortete sie bloß, es sei schrecklich gewesen. Auf Nachfrage, ob sie nicht mehr zu Protokoll geben wolle, schwieg BF 8 zuerst und antwortete dann: "Was soll ich jetzt sagen?" Von einer glaubwürdigen Beschwerdeführerin kann man erwarten, dass sie freiwillig an der Aufklärung des strittigen Sachverhalts mitwirkt, insbesondere sie im Vorhinein vom Richter aufgefordert wurde, ihr Vorbingen möglichst präzise darzulegen.
In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.
An diesem Ergebnis kann ungeachtet des Neuerungsverbotes auch die in - im wahrsten Sinne des Wortes - letzter Minute (der Befragung des BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung) erfolgte Vorlage einer Fahndung nach BF1 sowie dreier Ladungen nichts ändern. Bei der "Fahndung" handelt es sich um einen - im wahrsten Sinne des Wortes - bunten Ausdruck aus der (auf einem polnischen Server betriebenen) Homepage XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht nachvollziehen, wie und auch welche Weise personenbezogene Daten auf dieser Homepage gesammelt werden und auf welche Weise ein Bezug zu tatsächlichen Fahndungen der Russischen Föderation hergestellt werden kann. Die drei Ladungen sind zum einen untypischerweise ungestempelt, zum anderen entsprechen die zweite und vor allem die dritte Ladung nicht der allgemeinen Lebenserfahrung: Gerade eine von Willkür und teils massiven Menschenrechtsverletzungen geprägte Sicherheitsverwaltung hätte im Falle des Nichterscheinens einer geladenen Person nicht zum Mittel einer zweiten oder dritten Ladung gegriffen, sondern zu deutlich drastischeren Maßnahmen, von denen im Falle glaubwürdiger Asylwerber auch immer wieder berichtet wurde und wird (zB Hausdurchsuchungen oder Festnahme von Verwandten zwecks Nötigung der gesuchten Person, bei der Behörde zu erscheinen). Auch die Pause von etwa einem halben Jahr zwischen der ersten (Juni 2010) und zweiten Ladung (Jänner 2011) spricht nicht dafür, dass man des BF1 im Sommer 2010 wirklich habhaft werden wollte.
Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise wie terhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der von BF 1, BF 2, BF 7 und BF 8 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist somit nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. BF 7 ist ein junger und in jeglicher Hinsicht erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er fühle sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. Er gab vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus in keiner Hinsicht an, dass die Familie in der Heimat je an einer finanziellen Notlage gelitten hätte. Der Beschwerdeführer hat in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die russische sowie die tschetschenische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann BF 7 zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es BF 7 deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Tschetschenien leben Verwandte des Beschwerdeführers, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.
BF 9 und BF 10 besuchen die Schule. Alle Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter (zehn, neun, drei sowie ein halbes Jahr), es ist zu erwarten, dass sie ihre Schulbildung im Herkunftsstaat fortsetzen bzw. beginnen können.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Behebung):
II.3.5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
II.3.5.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in der gegenständlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass BF12 im selben Ausmaß von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist wie die übrigen Mitglieder der Kernfamilie (BF7, BF8, BF9, BF10 und BF11).
Mit jeweiligem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden dieser 5 Familienmitglieder gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des (damaligen) Bundesasylamtes abgewiesen. Hingegen wurde aufgrund der (nur bei diesen 5 Familienmitgliedern) anzuwendenden Rechtslage jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und das jeweilige Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Es ist somit nicht völlig ausgeschlossen, dass für diese Familienmitglieder keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sodass gegebenenfalls zu prüfen wäre, ob eine lediglich BF12 betreffende Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 MRK darstellt. Angesichts des Faktums, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleich für fünf Mitglieder der Kernfamilie die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen hat, kann weder gesagt werden, dass der Sachverhalt feststeht, noch gesagt werden, dass eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Somit war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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