BVwG W141 2014019-1

W141 2014019-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Ausbildung, Kündigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2014019-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2014019.1.00

Spruch

W141 2014019-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid XXXX, vom 11.08.2014,

VN XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 den Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX.

Bei der Antragsabgabe am 11.08.2014 wurde durch eine Abfrage des Arbeitsmarktservice beim Hauptverband der Sozialversicherungsanstalt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 16.11.2012 bis 31.07.2014 als Arbeiter voll versicherungspflichtig beim XXXX beschäftigt war. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf versicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung vom 01.08.2014 bis 10.08.2014. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer, also durch den Dienstnehmer, beendet wurde.

Im Rahmen einer vom XXXX mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen und von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 11.08.2014 gibt dieser an, dass er zur Lösung des Dienstverhältnisses keine Nachsichtgründe vorlegen könne und der Beschwerdeführer bitte darum, von einer Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber abzusehen. Außerdem gibt der Beschwerdeführer an, über die Rechtsfolgen des § 11 AlVG aufgeklärt worden zu sein.

2. Mit Bescheid des XXXX, vom 11.08.2014, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum vom 04.08.2014 bis 28.08.2014 abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor, bzw. können nicht berücksichtigt werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Gegen den Bescheid vom 11.08.2014 wurde vom Beschwerdeführer, am 28.08.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass die belangte Behörde die Entscheidung damit begründe, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe und eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.

Es sei zwar richtig, dass er das Dienstverhältnis beim XXXX selbst beendet habe, dies aber aufgrund dessen, dass er, wie beiliegendem Schreiben vom 04.08.2014 des XXXX zu entnehmen sei, die Zusage erhalten habe, ab 01.09.2014 eine Ausbildung zum XXXX beginnen zu können. Aufgrund dieser Mitteilung habe er sein Dienstverhältnis beenden müssen. Auch habe er ab dem 01.09.2014 die Zusage für das Fachkräftestipendium erhalten. Wie beiliegendem Info Blatt für das Fachkräftestipendium zu entnehmen sei, sind die Voraussetzungen für eine Förderung, dass man arbeitslos ist und eine Ausbildung laut Ausbildungsliste der belangten Behörde beginnt. Um also diese Ausbildung mit der Unterstützung in Form des Fachkräftestipendiums mit 01.09.2014 beginnen zu können, habe er das Dienstverhältnis zum XXXX beenden müssen. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber sei nicht möglich gewesen. Ein Fachkräftestipendium setzte aber die Beendigung des Dienstverhältnisses voraus.

Dies habe der Beschwerdeführer auch bei seinem Termin zur Antragsrückgabe so mitgeteilt. Jedoch sei dies durch die belangte Behörde nicht schriftlich festgehalten worden und er sei sich sicher, dass die belangte Behörde dies bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Daher verweist der Beschwerdeführer auf § 11 Abs. 2 AlVG, wonach der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ist. Durch diese gesetzliche Regelung habe die belangte Behörde von Amts wegen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Vom Leistungsbezieher geltend gemachte Nachsichtsgründe sind niederschriftlich festzuhalten.

Deshalb könne die Ausbildung als XXXX mit der Förderung durch die belangte Behörde wohl dem Nachsichtsgrund einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Laut Entscheidung des VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0025 sei unter Beschäftigungsaufnahme eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer einer Ausbildung nachgehe, und er somit nicht als arbeitslos gelte, könne dies wohl einer Beschäftigungsaufnahme gleichgesetzt werden. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthalte § 11 AlVG nicht. Dazu ist auszuführen, wenn ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136).

Ein weiterer Nachsichtsgrund sei laut Beschwerdeführer auch, dass durch diese Ausbildung die Chancen am Arbeitsmarkt erhöht werden würden. Dies könne wohl schon deshalb angenommen werden, da ihm ein Fachkräftestipendium genehmigt wurde, wonach die Ausbildung in einem Bereich stattfinden müsse, in dem ein Fachkräftemangel herrsche. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH vom 19.05.1992, 1992/91/08/0189 in der festgestellt wurde, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses, um eine Berufsausbildung fortzusetzen, Nachsicht rechtfertigen kann, wenn ohne diese (arbeitsmarktpolitisch sinnvolle) Weiterbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert würde.

Zusammenfassend führt er aus, dass die belangte Behörde trotz Vorbringen des Nachsichtsgrundes diesen nicht niederschriftlich festgehalten habe, sodass auch eine Überprüfung durch den Regionalbeirat nicht stattfinden habe können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bescheid sich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stütze und der von ihm vorgebrachte Nachsichtsgrund nicht berücksichtigt worden sei.

Er stelle daher den Antrag, die belangte Behörde möge den vorliegenden Bescheid aufheben, den von ihm vorgebrachten Nachsichtsgrund berücksichtigen und ihm für den Zeitraum von 04.08.2014 bis 28.08.2014 Arbeitslosengeld zuzuerkennen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 04.08.2014 seitens des XXXX in der Ausbildung zum XXXX zugesagt. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass der Unterricht am 01.09.2014 beginnt.

Am 03.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vom 01.09.2014 bis voraussichtlich 01.07.2016 ein Fachkräftestipendium bewilligt.

4. Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde die Beschwerde vom 28.08.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid des XXXX vom 11.08.2014 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.08.2014 bis 28.08.2014 kein Arbeitslosengeld erhalte. Darüber hinaus habe er sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen.

Dagegen richte sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers in der dieser im Wesentlichen ausführt, dass es richtig sei, dass er das Dienstverhältnis beim XXXX selbst beendet habe. Dies aber aufgrund der Zusage des XXXX, dass er ab 01.09.2014 einen Ausbildungsplatz zum XXXX beginnen könne.

Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis beenden müssen, da die Voraussetzung für eine Förderung die ist, dass man arbeitslos ist.

Um die zuvor angeführte Ausbildung mit der Unterstützung in Form des Fachkräftestipendiums mit 01.09.2014 beginnen zu können, habe der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis zum XXXX beenden müssen.

Weiters wird seitens des Beschwerdeführers auf den § 11 Abs. 2 AlVG verwiesen, durch dessen gesetzliche Regelung die Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Laut Angaben des Beschwerdeführers könne die oben angeführte Ausbildung dem Nachsichtsgrund einer Beschäftigung gleichgesetzt werden und da er einer Ausbildung nachgehe, gelte er somit nicht als arbeitslos. Ein weiterer Nachsichtsgrund wäre, dass die Chance des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt durch diese Ausbildung erhöht werde.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Arbeitsloser dessen Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet wurde oder der sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat, für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalte.

Im Falle des Beschwerdeführers wurde durch die Abfrage des AMS am 11.08.2014 (und am 05.09.2014) beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 11.08.2014 bestätigt, dass er das Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe und somit jedenfalls die Sanktion auszusprechen war.

Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er sein Dienstverhältnis aufgrund des Schreibens vom 04.08.2014 des XXXX habe beenden müssen, da er ab 01.09.2014 einen Ausbildungsplatz beginnen könne sei entgegenzuhalten, dass nicht nur arbeitslose Personen, sondern auch Personen, die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind, Anspruch auf ein derartiges Fachkräftestipendium haben. Daher sei es nicht zwingend notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beendet.

Dem weiteren Einwand, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers als XXXX mit der Förderung durch die belangte Behörde wohl dem Nachsichtsgrund einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne, sei entgegenzuhalten, dass es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die Beihilfe "Fachkräftestipendium" keine analoge Anwendung des Regelungsinhalts des § 11 AlVG gibt:

Eine Erwerbstätigkeit, die es dem Beschwerdeführer ermögliche, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten könne keinesfalls mit einer Ausbildung zum XXXX inklusive einer Förderung durch die belangte Behörde gleichgesetzt werden. Daher könne die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht zu einer Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes während der Sperrfrist führen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass durch diese Ausbildung seine Chance auf dem Arbeitsmarkt erhöht werde und daher Nachsicht rechtfertigen könne, sei seitens der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass eine Ausbildung zum XXXX einer Erwerbstätigkeit nicht gleichgesetzt werden und daher eine derartige Ausbildung auch nicht zu einer Nachsicht führen könne.

Im Zeitraum einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG gebührt bei Gewährung eines Fachkräftestipendium dieses Fachkräftestipendium in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes.

Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, nachdem die Ausbildung am 01.09.2014 begann, sein Dienstverhältnis per 31.08.2014 zu beenden. Der Beschwerdeführer habe aber sein Dienstverhältnis mit 31.07.2014 freiwillig beendet, somit endet die Sperrfrist mit 28.08.2014, das Fachkräftestipendium begann mit 01.09.2014. Daher bestehe in der Sperrfrist vom 04.08.2014 - 28.08.2014 kein Anspruch aufgrund eines Fachkräftestipendiums.

Es könne nicht Aufgabe des AMS und somit der Versicherungsgemeinschaft sein, Zeiträume zwischen frei gewähltem Ende eines Dienstverhältnisses und der Aufnahme einer mittels Fachkräftestipendiums geförderten Ausbildung zu finanzieren.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer bemängelten Ermittlungsverfahren und dem Einwand, dass die belangte Behörde trotz Vorbringen des Nachsichtsgrundes diesen nicht niederschriftlich festgehalten habe, weist das AMS daraufhin, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2014 niederschriftlich angegeben und unterschrieben hat, dass er zur Lösung des Dienstverhältnisses keine Nachsichtsgründe vorlegen könne und darum bitte, von einer Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber abzusehen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Beschwerdevorentscheidung

außerdem an, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den

(systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher

geregelt wird. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen

Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an

der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt

§ 11 in Ergänzung dazu, dass die in

§ 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf

Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnis freiwillig herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. (vgl. das Erkenntnis vom 03.07.1990, Zl. 90/08/0106).

Der Gesetzgeber deutet nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt. Unter "freiwillig" ist die Lösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung zu verstehen.

Für diese mag zwar ein Grund vorliegen, denn grundlos kündigt niemand sein Dienstverhältnis auf, allerdings sei auch eine begründete Lösung des Dienstverhältnisses als freiwillig anzusehen, wenn es dem Grund an hinreichender Gewichtung mangelt.

In Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund des Endes seiner Sperrfrist am 28.08.2014 und des Beginns des Fachkräftestipendiums mit 01.09.2014, in der Sperrfrist vom 04.08.2014 bis 28.08.2014, kein Anspruch auf das Fachkräftestipendiums in der Höhe des Auslgeichszulagenrichtsatzes, eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes kann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährt werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde zudem die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Am 31.10.2014 ersucht der Beschwerdeführer niederschriftlich um Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 11.11.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er sein Dienstverhältnis zwar freiwillig beendet habe, dies aber nur aufgrund dessen, weil er die Zusage für einen Ausbildungsplatz zum XXXX von der XXXX erhalten habe. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe er also das Dienstverhältnis beenden müssen, da die Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung sei. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass nicht nur arbeitslose Personen Anspruch auf ein derartiges Fachkräftestipendium haben, sondern beispielsweise auch Personen, welche für die Dauer der Ausbildung karenziert sind. Daher war es nicht zwingend notwendig, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig beendet.

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers betreffend des Vorliegens von Nachsichtsgründen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer von der belangten Behörde mit ihm aufgenommenen und von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 11.08.2014 angibt, dass er zur Lösung des Dienstverhältnisses keine Nachsichtgründe vorlegen könne und er darum bitte, von einer Kontaktaufnahme mit dem seinerzeitigen Dienstgeber abzusehen. Außerdem gibt der Beschwerdeführer an, über die Rechtsfolgen des § 11 AlVG aufgeklärt worden zu sein.

Darüber hinaus ist dem Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ausbildung als XXXX, mit der Förderung durch die belangte Behörde wohl dem Nachsichtsgrund einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann, entgegenzuhalten, dass es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die Beihilfe "Fachkräftestipendium" keine analoge Anwendung des Regelungsinhalts des § 11 AlVG gibt. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich festgehalten wird, kann eine Erwerbstätigkeit, die es ermöglicht, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten keinesfalls mit einer Ausbildung zum XXXX welche mit einer Förderung durch die belangte Behörde verbunden ist, gleichgesetzt werden. Daher kann die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht zu einer Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes während der Sperrfrist führen.

Auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass diese Ausbildung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen würden und daher eine Nachsicht gerechtfertigt sei, kann nicht gefolgt werden, da die Ausbildung zum XXXX eben nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden kann.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund des Endes der Sperrfrist des Beschwerdeführers am 28.08.2014 und des Beginnes des Fachkräftestipendiums mit 01.09.2014 in der Sperrfrist vom 04.08.2014 bis 28.08.2014 auch kein Anspruch auf das Fachkräftestipendiums in der Höhe des Ausgleichszulagenrichsatzes besteht, da der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig mit 31.07.2014 beendete. Dem Beschwerdeführer wäre es auch freigestanden sein Dienstverhältnis erst mit 31.08.2014 zu beenden. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wird, kann es nicht Aufgabe des AMS und somit der Versicherungsgemeinschaft sein, Zeiträume zwischen frei gewähltem Ende des Dienstverhältnisses und der Aufnahme einer mittels Fachkräftestipendiums geförderten Ausbildung zu finanzieren.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anspruch auf das Fachkräftestipendium in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes vorliegt und eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährt werden kann. Da den Einwendungen des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden konnte und er auch in seinem Vorlageantrag keine neuen Argumente und Gründe vorbrachte, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist (§ 11 Abs. 1 AIVG).

Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 11 Abs. 2 AIVG).

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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