BVwG W144 2101051-1

W144 2101051-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Außerlandesbringung, Beschwerdefrist, entschiedene Sache,<br/>Parteiengehör, verspätete Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2101051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2101051.1.00

Spruch

W144 2101051-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015, Zl. 635258307/140233892, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 18.5.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.6.2013 gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, unter einem wurde ausgesprochen, dass zur Prüfung des Asylantrages Ungarn zuständig sei. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

Am 1.12.2014 stellte der BF einen neuerlichen, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015, Zahl wie im Spruch, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF, XXXX, mittels RSa-Sendung am 30.1.2015 zugestellt (Aktenseite 240).

Mit Schriftsatz/Fax vom 12.2.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf dem Faxwege Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.1.2015 ein.

Mit Schreiben vom 24.2.2015 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:

"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2015, GZ: 635258307, VZ: 140233892, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Der obgenannte Bescheid wurde ihrem bevollmächtigten Vertreter am Freitag, den 30.1.2015 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 240 des Verwaltungsaktes). Die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 6.2.2015.

Sie haben Ihre Beschwerde am 12.2.2015 per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."

In der Folge langte bis dato keine Stellungnahme des BF ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 22 Abs. (12) AsylG lautet wie folgt:

"Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG ist binnen einer Woche einzubringen."

Entsprechend obiger Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 30.01.2015 bereits mit Ablauf des Freitags, des 06.02.2015 abgelaufen, sodass die am 12.02.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 06.02.2015 am 07.02.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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