Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W171 1427715-4•BVwG W171 1427715-4
W171 1427715-4Bundesverwaltungsgericht25.03.2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W171 1427715-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2015, Zl. 820049409-140223897, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes Verfahren:
Der Beschwerdeführer hat am 11.01.2012 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost zu AIS Zahl 12 00.494-BAT einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 eingebracht.
Dazu gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien und muslimischen Glaubensbekenntnisses, am 19.08.1984 in XXXX geboren und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen zu sein.
Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer in einer Erstbefragung vor einer Polizeiinspektion im Wesentlichen damit, bei der tschetschenischen Regierung gearbeitet zu haben und von Widerstandskämpfern bedroht worden zu sein. Von jenen sei ihm gedroht worden, seine Familie umzubringen, so er nicht mit der Verrichtung seiner Arbeit für die Regierung aufhöre. Seine Tätigkeit sei nicht mit der Religion vereinbar. Daraufhin habe er versucht, seine Arbeit zu kündigen und sei daraufhin von der tschetschenischen Regierung eingesperrt, geschlagen und beschimpft worden. Einmal sei er auf dem Heimweg beschossen worden und einmal sei in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause ebenso geschossen worden. Aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme bei der Dienstversehung als Polizist gehabt habe. Er sei nicht in Ruhe gelassen worden und habe jemand auf ihn zweimal geschossen. Beim zweiten Mal sei eine Handgranate in den Hof seines Hauses geworfen worden, als er nicht anwesend gewesen sei. Aufgrund dieser Drohungen habe er dann seinen Job kündigen wollen, dies habe aber seine Dienststelle nicht zugelassen. Er habe auch dort Probleme bekommen. Er habe sodann nicht kündigen können und sei einfach ausgereist. Von Juni 2011 bis zur Ausreise Ende des Jahres 2011 sei seitens der Rebellen nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführer sei jedoch von der Behörde in einem Keller eingesperrt worden wegen des Streites über die Kündigung.
Im Verfahren legte der Beschwerdeführer keinerlei Urkunden vor.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, Zahl 12 00.494-BAT, mangels Glaubwürdigkeit einer asylrelevanten Verfolgung gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurden der Beschwerdeführer weiters gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer den Widerruf einer bereits eingeleiteten freiwilligen Rückkehr mit den Worten: "Er habe es sich anders überlegt."
Gegen die oben angeführte Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 03.07.2012 Beschwerde ein, welche mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 zu D19 427715-1/2012/2E abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre (Akt des Erstverfahrens AS 273).
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 14.11.2012 in Rechtskraft.
Am 26.11.2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer abermals ein Antragsformular für die freiwillige Rückkehr.
Zweites Verfahren:
Am 18.02.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seine alten Asylgründe seien weiterhin aufrecht. Weiters habe sein Cousin im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft und sich dann im zweiten Tschetschenienkrieg versteckt. Dieser habe den Beschwerdeführer sodann um Hilfe in Form von Medikamenten und Essen gebeten. Als der Beschwerdeführer Essen und Medikamente in einem Wald zu seinem Cousin gebracht habe, sei er von Polizisten erwischt, sofort geschlagen, festgenommen, mitgenommen und eingesperrt worden. Sodann habe ein Freund des Beschwerdeführers, welcher über gute Kontakte verfügt habe, unter der Bedingung, dass sich dieser zur Arbeit bei der Polizei melde, für ihn eingesetzt. Anfangs sei die Tätigkeit bei der Polizei für den Beschwerdeführer nicht problembehaftet gewesen, doch sei er nach einiger Zeit wieder beschuldigt worden, ein Informant für "die Leute im Wald" zu sein. Man habe in weiterer Folge von ihm verlangt, Leute umzubringen und Häuser anzuzünden. Zweiteres habe er getan. Diese Tätigkeit habe er jedoch so nicht weiter ausführen wollen und sei er daher Ende 2011 geflüchtet.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Verfahren einen Ausweis in Kopie sowie einen Auszug aus einem Befehl der MWD Russland in Kopie vor.
Mit Bescheid vom 05.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weiters die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Näher begründet wurde, dass die in diesem Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen auf keinen Sachverhalt gestützt worden seien, welcher nach Rechtskraft des Asylverfahrens 12 00.494 neu entstanden sei. Die neu vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen seien für den Beschwerdeführer auch bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen, jedoch habe er diese wissentlich nicht vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde und noch einen Antrag auf Wiederaufnahme ein. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 nicht stattgegeben und die Beschwerde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid der Erstbehörde erwuchs sohin in Rechtskraft.
Drittes Verfahren:
Am 28.11.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ein.
Im Zuge der darauffolgenden Befragung vor einer Polizeiinspektion am 28.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der Polizeiinspektion bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an:
"Am Dienstag den 25.11.2014 kam die Polizei und nahm mich mit. Dort wurde mir gesagt, dass ich das Land verlassen muss. Entweder freiwillig oder ich werde abgeschoben. Ich war am 27.11.2014 bei der XXXX, sie rieten mir einen Folgeantrag zu stellen.
Die alten Gründe bleiben aufrecht, am 15.11.2014 habe ich telefonisch mit meiner Mutter gesprochen, diese teilte mir mit, dass die tschetschenische Polizei nach mir sucht."
In der Einvernahme vom 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu seinem nunmehrigen Vorbringen befragt und gab er hiezu an, er habe von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er seitens der Polizei mehrmals im Monat gesucht werde. Seine Mutter werde dabei befragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und werde ihr gesagt, dass die Polizei davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich bei den Aufständigen befinde. Die tschetschenische Polizei suche seit einem Jahr nach dem Beschwerdeführer. Neu an diesen Fluchtgründen sei, dass dem Beschwerdeführer durch seine Mutter am Telefon mitgeteilt worden sei, dass die tschetschenische Polizei ihn seit einem Jahr mehrmals pro Monat suche und dass er daher wisse, im Falle einer Rückkehr sicher getötet zu werden. Er sei selbst Mitarbeiter der Polizei gewesen und wisse daher genau, dass er auf einer Liste der potentiellen Feinde stehen würde. Man glaube in Tschetschenien, dass er nun bei diversen Terrororganisationen tätig sei. Er werde daher in seinem Herkunftsland als Terrorist gesucht. Er habe eine Freundin in Österreich mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 14.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die in diesem Verfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe, dass der Beschwerdeführer selbst Mitarbeiter der Polizei gewesen sei und nun auf einer Liste der potentiellen Feinde in Verdacht stehe einer Terrororganisation anzugehören und er dies durch seine Mutter telefonisch erfahren habe, seitens der erkennenden Behörde nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt qualifiziert werden könne. Die Lage im Herkunftsland/Zielland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert und liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung vor.
Die sich aus dem Erstverfahren ergebende Unglaubwürdigkeit des seinerzeitigen Vorbringens spinne sich durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung fort, sei jedoch weiterhin nicht als glaubhaft anzusehen. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter neuerlicher Zugrundelegung der bestehenden allgemeinern Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsland fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.03.2015, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er zwischenzeitlich ein Beweismittel für seine Tätigkeit als Polizist im Heimatland erhalten habe. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte seien dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden und liege daher ein Verfahrensfehler vor. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer nicht ausreichend zum neuen Vorbringen befragt worden und sei diesem Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zu unterstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich durch den Asylgerichtshof als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden, auf die der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs.4 AsylG 2005 entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung des AsylGH vom 08.11.2012 abzuweichen. Im maßgeblichen Vorverfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte aufgrund des Druckes der Rebellen sein Dienstverhältnis als Polizist beenden wollen. Da einer der Vorgesetzten damit nicht einverstanden gewesen wäre, wäre es wegen des Streites um die Kündigung dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer in einen Keller gesperrt worden wäre. Aus dem in der Entscheidung des Asylgerichtshofs näher angeführten Gründen ist es dem Beschwerdeführer jedoch im Rahmen dieses Erstverfahrens nicht gelungen, von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat dabei vorgegeben, von der "tschetschenischen Regierung" eingesperrt, geschlagen und beschimpft worden zu sein. Einmal wäre geschossen worden, es wäre nur das Auto des Beschwerdeführers getroffen worden. Auch wäre einmal beim Beschwerdeführer zu Hause geschossen worden, als er nicht dagewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre klar gewesen, dass egal für welche Seite er sich entscheidet, er auf jeden Fall getötet worden wäre. Aus diesem Grund hätte er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer befürchten, von der tschetschenischen Regierung getötet zu werden.
Dieses Vorbringen wurde durch die oben genannte rechtskräftige Entscheidung des AsylGH im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und zur Grundlage der seinerzeitigen Entscheidung gemacht. Dabei wurde die Unglaubwürdigkeit festgestellt und über das Vorbringen daher materiellrechtlich endgültig abgesprochen. Im Rahmen des zweiten Asylantragsverfahrens erfuhr das schon aus dem Erstverfahren bekannte Vorbringen eine Variante, indem der Beschwerdeführer weiter ausholte und erklärte, wie es zu seiner Mitgliedschaft der Polizei gekommen sei. Er führte dabei aus, dass er seinen Cousin, der bei den Rebellen gewesen sei, mit Medikamenten und Nahrung unterstützen habe wollen und dabei von der Polizei aufgegriffen worden sei. Lediglich die Fürsprache eines guten Freundes habe Schlimmeres verhindern können. Er habe sich allerdings dazu verpflichten müssen, nunmehr für die Polizei zu arbeiten, was er dann auch getan habe.
Insofern ist diese nähere Ausführung des Vorbringens lediglich als Ergänzung zu qualifizieren und erfolgte daher eine Zurückweisung des zweiten Asylantrags wegen entschiedener Sache jedenfalls zu Recht.
Wenn nunmehr im Rahmen des dritten Asylantrags der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt näher ausführt, dass er aufgrund der Information seiner Mutter nunmehr angeblich von der Polizei mehrmals bzw. regelmäßig in seinem Haus gesucht worden sei und, dass die Polizei nunmehr davon ausgehe, er habe sich den Aufständischen angeschlossen, bleibt zu bemerken, dass es sich bei diesem Vorbringen ebenso um eine auf den Grundsachverhalt (Grundvorbringen) des Erstverfahrens gestützte nähere Ausgestaltung handelt. Durch diese Änderung bzw. Ergänzung des Vorbringens wurde es ihm argumentativ nun möglich, eine Verfolgung als Terrorist ins Treffen zu führen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich dabei aber wieder nur um eine logische Kette, basierend auf dem seinerzeitig als unglaubwürdig erachteten Vorbringen der Verfolgung durch die Polizei bzw. durch die Regierung handelt. Weiterhin fehlt es dieser Änderung des Vorbringens jedoch evident am glaubwürdigen Kern im Sinne der Judikatur zu § 68 AVG, sodass eine neuerliche materiellrechtliche Prüfung auch in diesem Fall nicht zulässig ist. Da es sich wie oben ausgeführt dabei um denselben Sachverhalt handelt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens nicht bereits seine Befürchtungen, dass ihm die Polizei nunmehr suchen werde und er sicherlich als Terrorist bezeichnet werde, äußern habe können. Er sagt selbst, dass er Kenntnisse aus seiner Polizeizeit habe und daher auch wisse, dass es derartige Listen von gesuchten Leuten gäbe. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar und wurde auch diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers nichts ausgeführt, aus welchem Grund die Befürchtung, nunmehr als Terrorist in seiner Heimat angesehen zu werden, nicht schon im Erstverfahren geäußert werden hätte können bzw. was daran einen neuen Sachverhalt darstellen hätte sollen.
Aus obigen Gründen ist jedoch auch dieses neue Vorbringen im Lichte des rechtskräftigen Erkenntnisses des AsylGH die Glaubwürdigkeit, und so aber auch der glaubwürdige Kern abzusprechen.
Das Gericht geht daher im Einklang mit der Erstbehörde nach wie vor vom Vorliegen eines vollkommen konstruierten Vorbringens aus, um die bereits evident drohende Beendigung des Aufenthaltes im Inland abermals aufzuschieben.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Die Erstbehörde hat in ihrer gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von bereits bekannten Länderfeststellungen nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in der Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist die Erstbehörde daher ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwere moniert, dass aus dem Akt ersichtlich sei, dass die Behörde keinerlei Länderberichte für die Entscheidung herangezogen habe und diese auch dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ist anzumerken, dass die Behörde sich sehr wohl mit der Ländersituation in der Weise auseinander gesetzt hat, als sie unter Bezugnahme auf das rechtskräftig abgeschlossene Erstverfahren festhält, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit dem Abschluss dieses Erstverfahrens unter Überprüfung mit den aktuell der Behörde vorliegenden Unterlagen der Staatendokumentation nicht geändert hat. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, zumal das Bundesasylamt seinerzeit auf aktuelle Länderberichte zurückgreifen konnte und für das erkennende Gericht auch keine Änderung in entscheidungswesentlichen Punkten erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits lediglich unsubstantiiert behauptet, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt zu sein, hat es aber in weiterer Folge dennoch unterlassen, hinsichtlich einer allfällig befürchteten Verschlechterung der Lage in seinem Herkunftsland diesbezüglich Berichte oder Dokumentationen vorzulegen bzw. auf diese zu verweisen. Eine wesentliche Verschlechterung der relevanten Gefährdungssituation im Herkunftsland des Beschwerdeführers war jedoch im Verfahren nicht objektivierbar, weshalb die Behörde zu Recht auf eine neuerliche angehende Erörterung der ohnehin bekannten Situation verzichten konnte.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. An den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer auch keine konkrete Kritik geäußert.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91).
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der illegal eingereiste Beschwerdeführer sich seit Jänner 2012 - also seit knapp drei Jahren - im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Stellung von Asylanträgen, die sich letztlich immer wieder als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen.
Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehungen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen liegen nur insofern vor, als der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals angibt, eine Freundin in Österreich zu haben, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Was sein Privatleben betrifft, sind abgesehen von der reinen Aufenthaltsdauer, von geringen Sprachkenntnissen (Deutschkursbesuch) sowie die Bekanntschaft mit einer in Österreich lebenden Freundin keine Anhaltspunkte für eine gute Integration erkennbar. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes regelmäßig noch keine relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479), ist auch im vorliegenden Fall nicht von einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration auszugehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer zudem keine Verwandten im Bundesgebiet angeben konnte und er die behauptete freundschaftliche Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Situation bewusst war, bzw. bewusst sein musste. In der Gesamtheit betrachtet war daher festzustellen, dass keine relevante Verletzung des Privat- und/oder des Familienlebens durch eine Ausweisung zu erkennen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.